Informationen zur Bewerbung. Regelung für Bewerber mit erstem Hochschulabschluss



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Informationen zur Bewerbung

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Nähere Informationen zu diesem Bewerbungsverfahren finden Sie unter:

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Transkript:

Master-Fernstudiengang Medizinische Physik der Technischen Universität Kaiserslautern Stand: 08.05.2015 Informationen zur Bewerbung Regelung für Bewerber mit erstem Hochschulabschluss Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Fernstudium Medizinische Physik ist der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in Deutschland oder eines abgeschlossenen gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule in einem ingenieurwissenschaftlich oder physikalisch-technischen Studiengang gemäß Anhang A zur Master-Prüfungsordnung für den weiterbildenden Fernstudiengang Medizinische Physik (MPO). Der Anhang A zur MPO kann im Internet (www.zfuw.de) unter Studieninhalte des Fernstudiengangs Medizinische Physik abgerufen werden. In Ausnahmefällen können auch Absolventen anderer ingenieurwissenschaftlich oder physikalisch-technisch ausgerichteter Studiengänge zum Fernstudium Medizinische Physik der TU Kaiserslautern durch den Prüfungsausschuss zugelassen werden. Bewerber mit ausländischen Studienabschlüssen erfüllen die Voraussetzung erst, wenn eine Gleichwertigkeit mit diesem Abschluss besteht. Darüber hinaus ist eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit (bezogen auf den Fernstudiengang Medizinische Physik) nach dem Erststudium nachzuweisen, da das Studium in Zielsetzung, Studieninhalten, Didaktik und Organisation auf Berufstätige ausgerichtet ist. Die Berufstätigkeit kann auch durch entsprechende einschlägige Zeiten eines Praktikums bzw. eine Berufstätigkeit während eines Promotionsverfahrens nach dem Erststudium nachgewiesen werden. Umfasst das abgeschlossene Erststudium weniger als 210 ECTS-Punkte oder eine kürzere Regelstudienzeit als sieben Semester, ist für den erfolgreichen Abschluss des Fernstudiums eine einschlägige Berufstätigkeit nachzuweisen. Dazu wird die von den betreffenden Studierenden mindestens nachzuweisende einschlägige Berufstätigkeit von zwölf Monaten mit 30 ECTS angerechnet, sodass bei Studienbeginn in der Summe 210 ECTS und nach Abschluss dieses Masterfernstudiums 300 ECTS erreicht sind. Näheres regelt die Prüfungsordnung. Einzureichende Bewerbungsunterlagen: - Antrag auf Einschreibung zum Fernstudium - Nachweis über das abgeschlossene Erststudium mit Ergebnis der Abschlussprüfung (Diplomurkunde und Diplomzeugnis, Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde, Masterzeugnis und Masterurkunde) einschließlich Fächer- und Notenübersicht in amtlich beglaubigter Fotokopie - Nachweis mit detaillierten Angaben über einschlägige berufliche Tätigkeiten im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie Für eine Eingangsbestätigung legen Sie bitte eine an Sie adressierte und frankierte Postkarte Ihrer Bewerbung bei. Bewerbungszeitraum: ab Mai bis 15. Juli eines jeden Jahres (Eingang TU Kaiserslautern) [1]

Regelung für Bewerber ohne ersten Hochschulabschluss (Eignungsprüfung): Zulassungsvoraussetzungen Zugang erhalten auch Absolventinnen und Absolventen von Berufsakademiestudiengängen strahlenschutztechnischer Ausrichtung mit der Abschlussbezeichnung Diplom-Ingenieur (BA), wenn Sie Folgendes nachweisen: 1. die Hochschul- oder Fachhochschulreife; 2. den erfolgreichen Abschluss eines Berufsakademiestudiums strahlenschutztechnischer Ausrichtung mit der Abschlussbezeichnung Diplom-Ingenieur (BA), der auch die erfolgreiche Teilnahme an den Studienfächern Mathematik, Technische Physik, Elektrotechnik, Messtechnik, Radiologie, Strahlenschutz, Strahlenmedizin, und Biochemie oder vergleichbaren Fächern umfasst und 3. mindestens drei Jahre berufliche Tätigkeit im Bereich des Strahlenschutzes, wobei eine entsprechende Tätigkeit, die Bestandteil des Berufsakademiestudiums war, bis zu 1,5 Jahren anerkannt werden kann. Der Nachweis gemäß Ziffer 2 wird als bestandene Eignungsprüfung anerkannt. Zusätzlich sind die geforderten Zeiten der einschlägigen Berufstätigkeit gemäß den regulären Zulassungsvoraussetzungen (siehe Seite 1) nachzuweisen. Einzureichende Bewerbungsunterlagen: - Antrag auf Einschreibung zum Fernstudium - Zeugnis über die Hochschul- oder Fachhochschulreife in amtlich beglaubigter Fotokopie - Nachweis über den Abschluss des Berufsakademiestudiums strahlenschutztechnischer Ausrichtung mit der Abschlussbezeichnung Diplom-Ingenieur (BA) (Gradverleihungsurkunde und Zeugnis) einschließlich Fächer- und Notenübersicht über das gesamte Berufsakademiestudium incl. Diplomvorprüfung in amtlich beglaubigter Fotokopie - Nachweis über mindestens 3 Jahre Berufstätigkeit im Bereich des Strahlenschutzes im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie - Briefmarke im Wert von 1,45 Für eine Eingangsbestätigung legen Sie bitte eine an Sie adressierte und frankierte Postkarte Ihrer Bewerbung bei. Bewerbungszeitraum: ab Mai bis 15. Juli eines jeden Jahres (Eingang TU Kaiserslautern) [2]

Allgemeine Informationen zur Bewerbung: 1. Sollten Sie über einen akademischen Titel verfügen, bitte entsprechenden Nachweis beilegen, z.b. bei Doktortitel die Promotionsurkunde 2. Sollten Sie zum Studienbeginn unter 30 Jahre alt sein, ist ein spezieller Krankenversicherungsnachweis (für die Einschreibung an Hochschulen) erforderlich. Diese Versicherungsbescheinigung nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (mit den Angaben, ob Sie pflichtversichert oder nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind; bei dem pflichtversicherten Personenkreis ist in der Bescheinigung die Angabe der Betriebs- und Krankenversichertennummer erforderlich) erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie privat versichert sind erhalten Sie die Versicherungsbescheinigung von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft od. Familienversicherung bestand. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl für die Ausstellung zuständig. Ausgeschlossen hiervon sind ausländische Studienbewerber! 3. Bei Namensänderungen, legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis der Namensänderung (ggf. Heiratsurkunde) Ihrer Bewerbung bei Sprachkenntnisse Für ausländische Bewerber ist ein Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nach GER zwingend erforderlich. Diese können z.b. durch das Kleine deutsche Sprachdiplom des Goethe- Instituts oder ein äquivalentes Sprachzeugnis nachgewiesen werden. Sollten Sie anderweitig umfangreiche deutsche Sprachkenntnisse erworben haben, z.b. Berufstätigkeit oder Schulausbildung, fragen Sie uns bitte nach der Erklärung für Deutschkenntnisse (http://www.uni-kl.de/studium/vordem-studium/voraussetzungen-zum-studium/sprachkenntnisse/deutsch/) und reichen Sie diese mit den Bewerbungsunterlagen ein. Amtliche Beglaubigungen innerhalb der BRD: Das Verfahren einer amtlichen Beglaubigung ist in 33 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Grundlage bezüglich der Zuständigkeit einer amtlichen Beglaubigung ist das Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.07.1978. Danach sind folgende zur amtlichen Beglaubigung befugt: Die Ortsbürgermeister und Ortvorsteher, die Verbandsgemeindeverwaltungen und Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Kreisverwaltungen, die Struktur- und Genehmigungsdirektionen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Direktoren und Präsidenten der Gerichte, die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, die Justizvollzugsanstalten, die obersten Landesbehörden, die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen, alle übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit Amtliche Beglaubigungen dürfen nicht vorgenommen werden von folgenden Stellen: Wohlfahrtsverbänden, Kirchlichen Einrichtungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Dolmetschern, Krankenkassen, Banken, Sparkassen, Vereine, AStA Schulen, staatliche Studienkollegien oder Universitäten dürfen nur die von ihnen selbst ausgestellten Zeugnisse beglaubigen. Wichtig bei einer amtlichen Beglaubigung ist, dass eine Kopie vom Zeugnisoriginal (nicht von einer schon einmal beglaubigten Kopie) beglaubigt wird, der Beglaubigungsvermerk aussagt, was beglaubigt wird, die oder der Beglaubigende den Vermerk mit Ort, Datum und Unterschrift versieht und ein Dienstsiegelabdruck (enthält i. d. R. ein Emblem) vorhanden ist. Besteht das zu beglaubigende Schriftstück aus Vor- und Rückseite, so muss entweder auf jeder Seite ein Beglaubigungsvermerk angebracht sein, oder der Beglaubigungsvermerk muss auf der Vorderseite die Rückseite mit einbeziehen. Sind mehrere Schriftstücke zu beglaubigen, können sie zu Sammelbeglaubigungen zusammengefasst werden. Zusätzlich ist auf der Vorderseite der Beglaubigungsvermerk usw. anzubringen. Im Ausland sind folgende Stellen zur Ausfertigung amtlicher Beglaubigungen ermächtigt: die diplomatischen Vertretungen von Deutschland und die im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigungen befugten Behörden oder Notare. [3]

Sollten die Unterlagen zu Ihrem Hochschulabschluss nicht in deutsch oder englisch verfasst sein, müssen diese Dokumente übersetzt werden: Zeugnisübersetzungen, die im AUSLAND angefertigt werden, können von einer Botschaft oder in einem Konsulat der BRD mit dem Beglaubigungsvermerk versehen sein "Gesehen in der Botschaft (im Konsulat) der Bundesrepublik Deutschland zu Legalisation..." oder auch im jeweiligen Land von einem Notar mit der Haager Apostille legalisiert werden. Zeugnisübersetzungen, die in DEUTSCHLAND angefertigt werden, müssen von einem für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigten Übersetzer in der BRD angefertigt und beglaubigt werden. Das Siegel des Übersetzers muss die Inschrift enthalten "Öffentlich bestellter und vereidigter Übersetzer". Aus dem Siegel muss hervorgehen, für welche Sprache der Übersetzer gerichtlich zugelassen wurde. Auf der Übersetzung muss die Adresse des Übersetzers vermerkt sein. Ausländische Bildungsnachweise Sollten Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung durch ausländische Bildungsnachweise belegen, beachten Sie bitte folgendes: Nach Nr. 1.4 der Anlage zu dem Besonderen Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz erhebt die TU Kaiserslautern für die Bewertung und Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und Befähigungsnachweisen eine Gebühr i.h.v. 50,00 Euro. Deshalb erhalten Sie nach Eingang Ihres Einschreibeantrages zunächst eine Eingangsbestätigung, mit welcher Sie aufgefordert werden, die Bewertungsgebühr i.h.v. 50,00 Euro zu überweisen. Bitte zahlen Sie erst nach Erhalt dieser Zahlungsaufforderung auf das angegebene Konto und unter Angabe der darin mitgeteilten Bewerbernummer! Erst nach Eingang dieser Gebühr kann Ihr Antrag geprüft werden. Es ist daher sinnvoll, den Einschreibeantrag im Sinne eines zügigen Bewerbungs-/Einschreibeverfahrens frühzeitig vor Bewerbungsende einzureichen und nicht bis zur letzten Minute abzuwarten. Informationen zur Arbeitgeberbestätigung Grundsätzlich kann die Berufstätigkeit auch in Form von Arbeits- und Zwischenzeugnissen, Beurteilungen, etc. nachgewiesen werden. Jedoch müssen folgende Informationen zwingend aus dem Nachweis über die Berufstätigkeit hervorgehen: Zeitraum (von bis) der Berufstätigkeit Zeitlicher Umfang der Tätigkeit (Vollzeit oder Teilzeit), ggfls. muss die konkrete Stundenanzahl benannt werden, da die Beschäftigung mind. mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen muss Art der Tätigkeit, da meist auch die Einschlägigkeit der Berufstätigkeit in Bezug auf den Studiengang geprüft werden muss Ausstellungsdatum des Schreibens Vorlage im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie keine Arbeitsverträge! Was muss ich vorlegen, wenn ich freiberuflich / selbständig bin? Freiberufler und Selbstständige haben die Möglichkeit ihre Berufstätigkeit durch entsprechende Nachweise wie z.b. Gewerbeanmeldung, Auszug aus dem Handelsregister, Vertragsabschlüsse, Kammerausweis, Bescheinigung Finanzamt, etc. zu belegen. Darüber hinaus können Sie Ihre Selbstständigkeit durch eine eidesstattliche Erklärung nachweisen. Wichtig hierbei ist, dass Sie konkret die Dauer (von...bis, sowie ggfls. die Stundenangabe) und die Art der Tätigkeiten bestätigen. Muster einer eidesstattlichen Erklärung: Eidesstattliche Erklärung Hiermit erkläre ich, Vorname, Name geb. am Geburtsdatum wohnhaft in Adresse, an Eides Statt, dass ich von bis mit Anzahl der Stunden als Art der Tätigkeit berufstätig war/bin. Zu meinen Tätigkeiten gehören: - Beispiele Datum, Unterschrift [4]

Was muss ich bei meiner Berufstätigkeit beachten? Es muss eine qualifizierte Berufstätigkeit vorliegen. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Werkstudententätigkeiten, Praktika, freiwillige soziale Jahre, Ehrenämter, Referendariatszeiten, etc. als Berufstätigkeit anerkannt werden können. Bei der Überprüfung der (einschlägigen) Berufstätigkeit wird eine Praktikumszeit in der Regel nicht anerkannt; es sei denn die Prüfungsordnung enthält anderweitige Regelungen. Ein Praktikum stellt keine Berufstätigkeit dar, weil kein Dienst- bzw. Arbeitsvertag gem. 611 ff BGB und Arbeitsschutzgesetze zustande kommt. Nach deutscher Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 5. August 1965, 2 AZR 439/64) sind Praktikanten keine Arbeitnehmer. Das Praktikum bezeichnet eine Tätigkeit, die im Rahmen der beruflichen Ausbildung (auch Studium) praktische Erfahrungen im künftigen Beruf vermitteln soll. Des Weiteren wird zur Überprüfung der (einschlägigen) Berufstätigkeit eine geringfügige Beschäftigung nur teilweise anerkannt. Denn eine geringfügige Beschäftigung (auch Minijob, Mikrojob" oder 400-Euro-Job genannt) ist nach deutschem Sozialversicherungsrecht ein Beschäftigungsverhältnis mit einer geringen absoluten Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder ein Beschäftigungsverhältnis von kurzer Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Daher kann nur eine Bescheinigung anerkannt werden, auf der die Dauer / Stundenzahl der geringfügigen Beschäftigung bescheinigt ist, um den Umfang der anzuerkennenden Berufstätigkeit berechnen zu können Weiterhin wird ein Referendariat nicht als Berufstätigkeit im Sinne der Prüfungsordnungen anerkannt, da es Teil der Ausbildung ist. Bis wann muss ich die geforderte Berufstätigkeit nachweisen? Bei der Bewerbung für einen zulassungsfreien Fernstudiengang muss die geforderte Berufstätigkeit nach Abschluss Ihres Erststudiums bis zum Semesterbeginn für den jeweiligen weiterbildenden Master-Fernstudiengang (01.10. eines jeden Jahres) nachgewiesen sein. Bei der Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten Fernstudiengang muss die geforderte Berufstätigkeit nach Abschluss Ihres Erststudiums bis zum Bewerbungsende für den jeweiligen weiterbildenden Master-Fernstudiengang nachgewiesen sein. Warum zählt nur eine Berufstätigkeit NACH dem Erststudium? Gemäß der entsprechenden Prüfungsordnung für weiterbildenden Master-Fernstudiengang der TU Kaiserslautern ist stets eine Berufstätigkeit nach Abschluss des Erststudiums erforderlich. Eine Berufstätigkeit während/vor des Erststudiums kann daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bei den Fernstudiengängen der TU Kaiserslautern handelt es sich um weiterbildende Master- Fernstudiengänge. Eine solche Masterstudiengangform setzt im Gegensatz zu einem konsekutiven Masterstudiengang zwingend eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen (vgl. Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.f. vom 04.02.2010 Abschnitt A 4, Ziffer 4.2). Diese Studiengänge wurden als weiterbildende Master-Fernstudiengänge eingerichtet und als solche akkreditiert. Teil der Akkreditierung ist die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen, die für die Studiengänge unter dem zur Zugangsvoraussetzung der Prüfungsordnung festgelegt sind und zwingend eine mindestens einjährige bzw. zweijährige Berufstätigkeit nach dem erfolgreich absolvierten Erststudium bestimmen. In den Prüfungsordnungen ist kein Ausnahmetatbestand von dieser Regelung vorgesehen. [5]