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Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

Transkript:

1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag von Baden-Württemberg, vertreten durch den Präsidenten, Haus des Landtags, Konrad-Adenauer-Straße 3, 70173 Stuttgart und 2. Landesregierung Baden-Württemberg, vertreten durch das Innenministerium Baden-Württemberg, Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart wegen Gewährung vorläufigen und vorbeugenden Rechtsschutzes hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ohne mündliche Verhandlung gemäß 17 Abs. 2 VerfGHG durch den Präsidenten Stilz, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Gneiting am 15. Februar 2016 einstimmig b e s c h l o s s e n : 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen und vorbeugenden Rechtsschutzes in Sachen Wahlprüfung wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

- 2 - Gründe I. Der Beschwerdeführer hat am 26. Januar 2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen vorbeugenden Wahlprüfungsentscheidung und einer Vollstreckungsregelung nach 28 VerfGHG gestellt. Sein Antrag lautet: 1. 32 Abs. 2 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. 2. 32 Abs. 2 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), die bis 18. Dezember 2015 gültig war, sowie 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LWG werden vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Antrag Ziffer 1 werde als unechter Hilfsantrag gestellt, das heiße, der Verfassungsgerichtshof werde darum gebeten, hierüber nur dann zu entscheiden, wenn die am gleichen Tag erhobene Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Eilantrag ganz oder teilweise erfolglos sein sollten (1 VB 9/16). Der Antrag unter Ziffer 2 Halbsatz 1 solle nur beschieden werden, wenn der Antrag unter Ziffer 1 ganz oder teilweise erfolglos sei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen vorbeugenden Wahlprüfungsentscheidung nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und 52 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b VerfGHG, der sich gegen 32 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LWG n.f und hilfsweise auch gegen 32 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LWG a.f. richte, sei zulässig und begründet. Aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebe sich auch ein Recht auf vorbeugenden Wahlrechtsschutz. 32 Abs. 2 Satz 1 LWG sei offensichtlich verfassungswidrig. Würde der Verfassungsgerichtshof keine einstweilige Anordnung erlassen, wäre die Landtagswahl auf eine Wahlprüfungsbeschwerde hin zu beanstanden. Die mögliche Kausalität der Verfassungswidrigkeit von 32 Abs. 2 Satz 1 LWG für das Ergebnis der Landtagswahl ergebe sich bereits daraus, dass ausweislich der letzten Umfragen sowohl die FDP als auch DIE LINKE

- 3 - ein Ergebnis um die 5 % erreichen werde. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass Wähler die Partei ALFA mit der AfD verwechselten, zumal sie vor der AfD gelistet sei. Zudem träten bei der Landtagswahl am 13. März 2016 in Baden-Württemberg deutlich mehr parteifreie Einzelbewerber auf, als bei der letzten Landtagswahl in Thüringen. Die Aussagen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Beschluss vom 9. Juli 2015 seien daher hier nicht übertragbar. Vielmehr könne hier die Stimmzettelreihenfolge Einfluss auf das Ergebnis der Wahl haben. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof habe übersehen, dass ohne den Wahlfehler eine an der 5 %-Hürde gescheiterte Partei einer im Landtag vertretenen Partei sicher Stimmen weggenommen hätte, was Auswirkungen auf die Mandatsverteilung der im Landtag vertretenen Parteien habe. Darüber hinaus sei 32 LWG gleich dreifach mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Hinzukomme, dass auch die frühere Fassung von 32 Abs. 2 Satz 1 LWG grob verfassungswidrig gewesen sei. Würde der Verfassungsgerichtshof hier nicht einschreiten, wäre die Stimmzettelreihenfolge ohne jede verfassungskonforme Regelung, weshalb auch der Wesentlichkeitsgrundsatz verletzt sei. Im Rahmen der vorläufigen und vorbeugenden Wahlprüfungsbeschwerde müssten auch 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 LWG als evident verfassungswidrig eingestuft werden. Parteifreie Bewerber, die bereits das letzte Mal kandidiert hätten, würden unverständlicherweise genauso behandelt, wie neue parteifreie Bewerber. Ferner sei es sachfremd, dass der Gesetzgeber die neuen Parteibewerber bei der Reihenfolge auch gegenüber denjenigen parteifreien Bewerbern bevorzuge, die bereits das letzte Mal angetreten seien. Insoweit könne auf die Ausführungen zur Verfassungsbeschwerde verwiesen werden. II. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme bis 3. Februar 2016 gegeben. Der Landeswahlleiterin ist das Verfahren mit der Bitte um Kenntnisnahme übermittelt worden. Der Landtag hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Für die Landesregierung hat am 3. Februar 2016 das Innenministerium Stellung genommen. Der Antrag sei unzulässig und unbegründet.

- 4 - III. Die im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde gestellten Anträge des Beschwerdeführers sind unzulässig. Sie können daher im schriftlichen Verfahren durch einstimmigen Beschluss der Kammer nach 17 Abs. 2 VerfGHG zurückgewiesen werden. 1. Die vom Beschwerdeführer erhobene vorbeugende Wahlprüfungsbeschwerde ist nach dem geltenden Wahlprüfungsrecht nicht statthaft. Sie findet darin keine Stütze (so auch für die Wahlprüfungsbeschwerde auf Bundesebene: BVerfGE 63, 73 - Juris Rn. 8 f.; BVerfGE 134, 135 - Juris Rn. 4). Nach Art. 31 Abs. 1 und 2 LV, dem Landeswahlprüfungsgesetz und 52 VerfGHG ist die Wahlprüfung zunächst Sache des Landtags. Erst wenn eine Entscheidung des Landtags über die Gültigkeit einer Landtagswahl vorliegt, kann der Verfassungsgerichtshof auf eine Wahlprüfungsbeschwerde hin tätig werden (vgl. StGH, Beschluss vom 8.6.2001 - GR 2/01 -, VBlBW 2001, S. 406, und Urteil vom 22.5.2012 - GR 11/11 -, Juris Rn. 27; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden- Württemberg, 1984, Art. 31 Rn. 3 und 14; Sander, in: Feuchte <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 31 Rn. 3 und 9). Das Wahlprüfungsverfahren beim Landtag kann erst nach der Wahl durch einen Einspruch eingeleitet werden (vgl. 1 bis 3 LWPrG). 2. Darüber hinaus erfordert die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde, die von einem Wahlberechtigten beim Verfassungsgerichtshof eingelegt wird, dass der Beschwerde mindestens hundert Wahlberechtigte beitreten ( 52 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b VerfGHG; StGH, Beschluss vom 23.2.1993 - GR 4/92 -, Juris Rn. 5, und Urteil vom 22.5.2012 - GR 11/11 -, Juris Rn. 27). Auch daran fehlt es hier. 3. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Sachen Wahlprüfung begehrt, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig. Nach 25 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen

- 5 - wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig oder von vornherein unzulässig ist (vgl. StGH, Urteil vom 11.9.1971 - GR 2/71 -, ESVGH 22, 1 <4>; Beschlüsse vom 18. Februar 1993 - GR 4/92 -, Juris Rn.6 ff., vom 8.6.2001 - GR 2/01 -, VBlBW 2001, S. 406 und vom 30.10.2014-1 VB 56/14 -, Juris Rn. 22). Ist - wie hier - vor der Durchführung der Landtagswahl und des Einspruchsverfahrens beim Landtag eine Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig, schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus (vgl. BVerfGE 63, 73 - Juris Rn. 8 f.; BVerfGE 134, 135 - Juris Rn. 5), auch wenn mit dieser die Verfassungswidrigkeit der der Wahl zugrundeliegenden Rechtsvorschriften geltend gemacht wird. IV. Das Verfahren ist nach 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung nach 60 Abs. 4 VerfGHG kommt nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Stilz Dr. Mattes Gneiting