vom 12. Oktober )

Ähnliche Dokumente
Kirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen

Reglement über die Entschädigung von Mitwirkenden bei Qualifikationsverfahren der Berufsbildung

Gemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen

J+M-Entschädigungsregelung. Stand vom Version Version 1.0 Genehmigte Version

Kanton Zug Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals

Verordnung über die Entschädigung der Behördenmitglieder und der Beamten und Angestellten der Gemeinde Andermatt

Verordnung über Besoldung und Entschädigung für Aufgaben des Inspektorates

Entschädigungsreglement

VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN

1 Allgemeine Bestimmungen

Entschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016

Personalverordnung. Für die bessere Lesbarkeit wird für dieses Dokument ausschliesslich die weibliche Form verwendet.

S I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Spesenreglement der Katholischen Kirchgemeinde Risch (Spesenreglement)

Synodalverordnung über die Besoldungen (Besoldungsordnung)

Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)

G E M E I N D E K I R C H L E E R A U

Namens des Gemeinderates

Besoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde

Verordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN

Entschädigungsverordnung

Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement)

über die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche

Kanton Zug Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,

ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG

Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre

Kanton Zug Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1

Reglement über die Jahresarbeitszeit

Kanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

GEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen

entschädigungsverordnung (evo)

Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 23. März 2012)

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule

Spesen- und Entschädigungsreglement

VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN GEMEINDE SEELISBERG (ENV)

Reglement über die Entschädigung der Organe Stiftungsrat, Stiftungsratsausschuss, Nationaler Forschungsrat und Forschungskommissionen

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre

Sekundarschulgemeinde Seuzach. Personal- und Entschädigungsverordnung

Spesenverordnung. (Gemeinderatsbeschluss Nr. 435 vom 2. Juli 2004)

Spesenreglement der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Zug

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN

Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht

Personalverordnung September 2007 (Revision )

Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)

Spesen- und Entschädigungsreglement 2011

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)

Vollzugsbestimmungen. Gemeinde Weiningen. zur Besoldungsverordnung 2014

Verordnung über Finanzhilfen an Vergütungen nach dem Landwirtschaftsgesetz

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

I. Grundsätze. Art Allgemeines Art. 3

Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung

Verordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären

GEMEINDERAT. Reglement. für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen. (Entschädigungsreglement)

Weisung Experten und Kursleiter in Kursen für Lehrpersonen

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung)

Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

Verordnung über Entschädigung von Funktionären. (Entschädigungsverordnung) vom 14. Mai 2018

Reglement über die Tagesschulen

Entschädigungsreglement (Behörden, Kommissionen, Feuerwehr, übrige nebenamtliche Funktionen)

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Reglement über die Beiträge an Schulwege

Kanton Zug Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom

Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre

CUMÜN DA SCUOL. und Kommissionen. Entschädigungsgesetz

Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006

R E G L E M E N T. über den SCHULZAHNARZT-DIENST

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau folgendes Reglement:

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

AUSFÜHRU GSREGLEME T

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

Kanton Zug Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungsund Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz

Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 30. Januar 2019) Der Erziehungsrat des Kantons Uri,

Kanton Zug Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)

Reglement über den Schulzahnarzt-Dienst. vom 1. August 2003

Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen

Entschädigungs- und Spesenreglement

Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der Kirchgemeinden.

Kanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Spesenreglement. I Teiländerung (Besoldung Wahlbüro): Mönthal, 03. Juli 2017

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Swiss Baseball and Softball Federation

Transkript:

54.4 Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern sowie von externen Beauftragten des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ) und des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug (KBZ) vom. Oktober 998 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 56 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) ), 0 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) ) und Abs. des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) 4), beschliesst: I. Grundsatz und Geltungsbereich Entschädigung Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer und Lehrbeauftragte sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Reglements entschädigt werden. Die in diesem Reglement nicht erwähnten besonderen schulischen Aufgaben der Lehrkräfte gehören zum eigentlichen Arbeitspensum und sind mit ) GS 6, ) BGS 54. ) BGS 54. 4) BGS 54.5. A... 0

54.4 dem ordentlichen Gehalt abgegolten, insbesondere Tätigkeiten, die innerhalb des Amtsauftrags der Lehrkräfte liegen und/oder durch Entlastungen berücksichtigt sind. II. Berufsschul- und Fachschulbereich Studienreisen für Lehrerinnen und Lehrer Studienreisen, für die eine Entschädigung geltend gemacht wird, müssen vorgängig von der Volkswirtschaftsdirektion bzw. vom Regierungsrat bewilligt werden. Das Gesuch ist der Schulleitung spätestens 8 Wochen vor der Reise einzureichen. Dem Gesuch ist ein ausführliches Programm beizulegen, das die direkte Beziehung des Programms zu den unterrichteten Fächern belegt. An die Reisespesen kann ein angemessener Beitrag gesprochen werden. Die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller muss bestätigen, dass die Kosten nicht durch eine andere Institution übernommen werden. Studienreisen und Exkursionen mit Schülerinnen/Schülern Bei von der Schulleitung bewilligten Studienreisen und Exkursionen mit Schülerinnen/ Schülern werden nach Massgabe der Ansätze von 6 der Entschädigungsverordnung ) als Spesen die effektiven Reise-, Verpflegungsund Unterkunftskosten entschädigt, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden. Die Schulleitung legt den effektiven Betrag fest, der Fr. 800. nicht übersteigen darf. ) Eine Fahrtkostenentschädigung bei Reisen mit Reisecars oder Personenwagen wird nur ausgerichtet, wenn die Benützung dieser Transportmittel von der Schulleitung im Voraus bewilligt worden und der Transport durch Motorfahrzeuge den Umständen nach notwendig oder angezeigt bzw. deutlich kostengünstiger als die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist. Die Benützung eines Halbtaxabonnements ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. Nebenauslagen, wie Eintritte, Museumspässe, Abonnemente usw. können durch die Schulleitung nach Aufwand bewilligt werden. ) BGS 54. ) Fassung gemäss 9 Entschädigungsverordnung vom 0. Aug. 00 (GS 0, 56); in Kraft am. Jan. 0.

54.4 4 Durchführung und Leitung von Arbeitswochen Bei besonderer Beanspruchung kann die Schulleitung ausrichten: a) für die Vorbereitung von Arbeitswochen maximal Fr. 500. pro Person; b) für die Durchführung bzw. Leitung von Arbeitswochen maximal Fr. 00. pro Tag. 5 Organisation und Leitung von Ferien- und Skilagern der GIBZ/KBZ Leiterinnen/Leiter von Ferien- und Skilagern der GIBZ/KBZ ausserhalb der Schul- bzw. Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt: a) Verantwortliche Lagerleiterin/Lagerleiter pro Tag Fr. 60. ; (muss in der Regel Berufsschullehrerin/-lehrer und J+S-Leiterin/-Leiter sein); b) erwachsene J+S-Leiterin/-Leiter pro Tag Fr. 55. ; erwachsene J+S-Leiterin/-Leiter pro Tag Fr. 50. ; erwachsene J+S-Leiterin/-Leiter pro Tag Fr. 45. ; GIBZ/KBZ-Schülerinnen/-Schüler J+S-Leiterin/-Leiter pro Tag Fr. 45. ; GIBZ/KBZ-Schülerinnen/-Schüler J+S-Leiterin/-Leiter pro Tag Fr. 0. ; erwachsene Nicht-J+S-Leiterinnen/-Leiter pro Tag Fr. 5.. Allfällige Spesen sind damit abgegolten. Für eine allfällig notwendige Rekognoszierung können die effektiven Spesen gemäss dieses Reglements ausbezahlt werden. 4 Alle allfälligen persönlichen Leiterentschädigungen von Jugend und Sport für alle Lager werden den Kursteilnehmerinnen/Kursteilnehmern zur Vergünstigung des Lagerbeitrags angerechnet. 6 Sitzungsgelder für Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen Im Zusammenhang mit der GIBZ und KBZ von Behörden gewählte oder der Schulleitung schriftlich bestimmte Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie abgeordnete Delegierte erhalten im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei ausserordentlicher Beanspruchung ein Sitzungsgeld von Fr. 76. (Präsidentin/Präsident, Projektleiterin/Projektleiter Fr. 95. ) zuzüglich Reisespesen bei auswärtigem Tagungsort. Von der Schulleitung im Rahmen von Projekten usw. angesetzte oder bewilligte Sitzungen können im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei. A... 0

54.4 ausserordentlicher Beanspruchung mit obigen Sitzungsgeldansätzen entschädigt werden. Damit sind alle Vorbereitungsarbeiten (inkl. Protokolle, Arbeitspapiere usw.) abgegolten. Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, wenn von der entsprechenden Kommission oder Arbeitsgruppe keine Sitzungsgelder bzw. Spesen ausbezahlt werden, die Teilnahme ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs, mehrheitlich ausserhalb der Unterrichtszeit liegt und die Arbeit nicht anderweitig (z.b. Lektionenentlastungen) abgegolten wird. 7 Externe Lehrerinnen-/Lehrerkurse Für von der Schulleitung bewilligte, fachspezifische Lehrerinnen-/Lehrerkurse, die nicht durch den Bund oder eine andere Institution entschädigt werden, können den Teilnehmerinnen/Teilnehmern maximal 80 % der Kurskosten sowie die Spesen gemäss Abs. vergütet werden. In begründeten Fällen können die gesamten Kosten übernommen werden. 8 Referate bei Lehrerkonferenzen und Schülerveranstaltungen sowie Kursen Die Entschädigung der Kurslehrerinnen/Kurslehrer richtet sich nach den verwaltungsinternen Ansätzen für berufliche Weiterbildung; für Lehrerinnen und Lehrer sowie für externe Kursleiterinnen/Kursleiter nach den Besoldungsansätzen für Lehrbeauftragte bzw. der beruflichen Weiterbildung. Die externen Referentinnen/Referenten werden innerhalb folgender Maximalansätze honoriert: Maximal- Ansatz : Maximal- Ansatz : 4 Bei der öffentlichen Hand beschäftigte Referentinnen und Referenten aus dem Kanton Zug mit einem festen hohen Teilzeitbzw. Vollzeitarbeitsverhältnis: Kursleitung Tag Fr. 450. ; Kursleitung Tag Fr. 00. ; Kursleitung Abend Fr. 70. ; bis Lektionen Fr. 60.. Referentinnen und Referenten mit einem festen Anstellungsverhältnis in der Privatwirtschaft sowie ausserkantonal bei der öffentlichen Hand Beschäftigte: Kursleitung Tag Fr. 50. ; Kursleitung Tag Fr. 50. ; Kursleitung Abend Fr. 0. ; bis Lektionen Fr. 80..

54.4 Maximal- Referentinnen und Referenten, die freiberuflich tätig sind: Ansatz : Kursleitung Tag Fr. 750. ; Kursleitung Tag Fr. 500. ; Kursleitung Abend Fr. 70. ; bis Lektionen Fr. 00.. In diesen Ansätzen sind alle Vorbereitungsarbeiten eingeschlossen. 4 In begründeten Einzelfällen kann die Volkswirtschaftsdirektion von diesen Ansätzen abweichende Regelungen treffen. 5 Den Referentinnen und Referenten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zug werden die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel entschädigt. Sofern im Einzelfall die Benutzung eines Autos notwendig ist, wird eine Kilometerentschädigung nach den Ansätzen der Entschädigungsverordnung ) entschädigt. ) 9 Durchführung von Prüfungen bei den Berufsmaturitätsabteilungen der GIBZ und KBZ, der Schreiner-Technikerschule Zug (STZ) und der Höheren Kaufmännischen Gesamtschule Zug (HKG) Die Schulleitung kann folgende Entschädigungen auszahlen: a) Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahmeprüfungen der Berufsmaturitätsabteilungen maximal Fr. 40. pro Stunde. b) Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahme-, Zwischen- und Schlussprüfungen sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen der STZ und der HKG maximal Fr. 75. pro Stunde für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer mit kleinen Pensen sowie externen Expertinnen/ Experten. c) Für die Prüfungsaufsicht durch Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer mit kleinen Pensen und durch externe Personen maximal Fr. 5. /Stunde. Für externe Expertinnen/Experten, die selbständig tätig sind, kann bei den Berufsschulen und Höheren Fachschulen ein Ansatz von maximal Fr. 85. pro Stunde ausbezahlt werden. 0 Von der Schulleitung angeordnete Aufgaben Von der Schulleitung angeordnete oder bewilligte Aufgaben und Arbeiten, die nicht zum eigentlichen Arbeitspensum der betreffenden Lehrerinnen/ Lehrer bzw. Angestellten gehören, können nach Massgabe von 9 Abs. Bst. a dieses Reglements entschädigt werden. ) BGS 54. ) Fassung gemäss 9 Entschädigungsverordnung vom 0. Aug. 00 (GS 0, 56); in Kraft am. Jan. 0. 5. A... 0

54.4 In begründeten Einzelfällen (z.b. externe Beauftragte, spezielle Lern- und Prüfungsformen wie Ausbildungseinheiten, Module, Seminar- und Diplomarbeiten und praktische Arbeiten sowie Coaching) kann die Volkswirtschaftsdirektion auf Antrag der Schulleitung von diesen Ansätzen abweichende Regelungen treffen. ) III. Weiterbildungszentren Tätigkeiten an den Weiterbildungszentren der GIBZ und der KBZ Referentinnen/Referenten und Kursleiterinnen/Kursleiter an den Weiterbildungszentren der GIBZ und der KBZ (inkl. STZ und HKG) werden, sofern sie nicht auf der Basis der Personalgesetzgebung des Kantons entschädigt werden, innerhalb folgender Maximalansätze honoriert: Maximal-Ansatz: Referentinnen und Referenten, die freiberuflich tätig sind: Kursleitung Tag Fr. 50. ; Kursleitung Tag Fr. 750. ; Kursleitung Abend Fr. 40. ; bis Lektionen Fr. 00.. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung, um Marktpreise zu garantieren, von diesen Maximalansätzen abweichende Regelungen treffen. Entschädigungen für Kommissionssitzungen/Spesen Im Weiterbildungsbereich gelten mit Bezug auf die Entschädigung von Kommissionssitzungen und den Spesenersatz die Bestimmungen gemäss Abschnitt II dieses Reglements. Entschädigung für besondere Aufgaben im Weiterbildungsbereich Lehrerinnen/Lehrer, die im Weiterbildungsbereich von der Schulleitung besondere Aufgaben übertragen erhalten, können bei ausserordentlicher Beanspruchung innerhalb eines Maximalansatzes von Fr. 75. pro Stunde entschädigt werden. Bei Lehrbeauftragten mit kleinen Pensen, die selbständig tätig sind, kann ein Maximalansatz von Fr. 85. pro Stunde vergütet werden. ) Fassung gemäss Änderung vom. März 004 (GS 8, 47); in Kraft rückwirkend per. Aug. 00. 6

54.4 Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, sofern die entsprechenden Arbeiten ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs der betreffenden Person, mehrheitlich ausserhalb der Unterrichtszeit liegt und die Aufgaben nicht anderweitig (z.b. durch Lektionenentlastungen) abgegolten werden. IV. Weitere Bestimmungen 4 Teuerung Die aufgelaufene Teuerung kann durch die Volkswirtschaftsdirektion durch eine Erhöhung der Ansätze berücksichtigt werden. 5 Abrechnungen Die Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen sind die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw. Zeitaufwände und unterzeichneten bzw. visierten Kostenaufstellungen und Belege. 6 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Oktober 998 in Kraft. Alle ihm widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben. 7. A... 0