Teilrevision des Immobiliarsachenrechts Am 1. Januar 2012 treten die im Dezember. Juni 2011

Ähnliche Dokumente
PRAKTISCHE ERFAHRUNGEN AUS DEM REVIDIERTEN SACHENRECHT /

Ausgewählte Fragen zur Sachenrechtsrevision

Bedeutende Revision des Immobiliarsachenrechts

Neuerungen im Immobiliarsachenrecht

Beschränkte dingliche Rechte

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Änderung der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches

Marco Strahm / Claudia Leu Januar 2012

Vorlage an den Kantonsrat Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches

BAUHANDWERKERPFANDRECHT

2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG. dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.

Revision des Immobiliarsachenrechts. I. Hauptanliegen der Revision

Merkblatt über die wichtigsten Abänderungen des Sachenrechts

EFFIZIENT LÖSUNGSORIENTIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG - ERFAHREN HEIMFALL SPEZIALISIERT

Wolfgang Wiegand/C'hristoph Brunner

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. III. Das Grundbuch. Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuches. Vorlesung im Sachenrecht

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz

LDP Liberal-demokratische Partei Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Hauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch

252 Kantonale Grundbuchverordnung

: Neuerungen im Immobiliarsachenrecht Sammlung von Vorschriften

Kriterium Miteigentum (ME) Stockwerkeigentum (StWE)

Grundstück-Auszug Terravis Beschreibung

5 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (Immobiliarsachenrecht)

Prof. Dr. Ruth Arnet FS Immobiliarsachenrecht. 22. Juni Musterlösung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Einführung des Neuen Grundbuchs in der Gemeinde Triesenberg. Überblick. Einführung des Neuen Grundbuches

Departement Volkswirtschaft und Inneres. Merkblatt. Abteilung Register und Personenstand. Stand: 22. Dezember Register-Schuldbrief

Rechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten

Im Visier: die Grundpfandrechte

s ZGB. Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht

Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch

agriexpert Fachtagung Sachenrecht Dienstbarkeitsvertrag

Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB

Auf den für die Alp vorhandenen Grundbuchblättern ist in der Grundstückbeschreibung zu vermerken, dass für die Alp ein Seybuch besteht.

Einführung des Neuen Grundbuchs in der Gemeinde Balzers. Überblick. Einführung des Neuen Grundbuches

Release Notes. für den Terravis-Release 6.3 vom 2. Mai SIX Terravis AG Hardturmstrasse 201 Postfach Zürich (UID: CHE

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit

Der Kanton erhebt auf den grundbuchlichen Verrichtungen eine Gebühr nach Massgabe dieses Dekretes.

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)

Konkordanztabelle Sachenrecht

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Steigerung am: Donnerstag, , 10:00 Uhr Ort und Lokal: Sitzungszimmer 112, 1. OG, Gemeindehaus, Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen AG

ASF 2002_039. Verordnung. über die Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 29. April 2002

Mitteilung des Lastenverzeichnisses Nr

Durchleitungsdienstbarkeiten

Eintragung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen in der Gemeindefachlösung und die Auswirkungen auf das Stimmregister im Kanton Luzern

ASF 2010_112. Tarif. der festen Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. Oktober 2010

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Prof. Dr. Ruth Arnet FS Immobiliarsachenrecht. 27. Juni 2014

vom 31. Oktober 2016 zwischen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Meilen Kirchgasse Meilen (nachfolgend "Darlehensgeberin")

ASF 2018_088. Tarif. der festen Grundbuchgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst. vom 8. Oktober 2018

BITTE HIER JETZT LESEN!

Begründung von Stockwerkeigentum und nachträgliche Änderungen insbesondere aus der Sicht des Notars

Instruktion für die Durchführung von Projektmutationen

KANTONALE NOTARKOSTEN

Verordnung über Befugnisse im Liegenschaftsbereich (BLV)

Verordnung über das Grundbuch (VOGB) 1)

Das Vorkaufsrecht des Mieters

Übungen Sachenrecht Bauhandwerkerpfandrecht

Verordnung über das Grundbuch 1) (VOGB)

Departement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher

Gemeinde Walchwil. Verordnung über die Gebühren im Beurkundungswesen

Der Regierungsrat regelt die Organisation der Grundbuchämter und bestimmt ihren Sitz. Die Grundbuchämter sind kantonale Amtsstellen.

vom (Fassung in Kraft getreten am )

Verordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

Treuhänderische Verwaltung von Register-Schuldbriefen: Rechtlicher Set-up

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden

wir sehen uns veranlasst, die Auswirkungen der Bereinigung der Flurwegverzeichnisse durch die Gemeinden auf die Grundbuchführung näher darzustellen.

Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB

Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches*

Wegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17

Bewertungsblatt Immobiliarsachenrechtsprüfung vom 17. Juni Matrikelnummer:

Brennpunkt Immobiliarsachenrecht: in der Praxis. MLaw Christoph Bundi Rechtsanwalt

Betreibungsamt Bremgarten Schellenhausstrasse Bremgarten Telefon Postkonto

Begründung von Stockwerkeigentum (Begründungserklärung)

Einführung des Neuen Grundbuchs in der Gemeinde Vaduz. Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt

Streiflichter auf aktuelle Änderungen im Vollstreckungsund Sachenrecht

1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte

Verordnung über das Grundbuch (VOGB) 1)

Verordnung über die Führung des Grundbuches

Betreibungsamt Bremgarten Schellenhausstrasse Bremgarten Telefon Postkonto

Formulierungsvorschläge des Grundbuchinspektorates betreffend Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267

Grundbuchwesen. Silvio Kuster

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.

Verordnung über das Grundbuch (VOGB) 1)

Transkript:

Teilrevision des Immobiliarsachenrechts Am 1. Januar 2012 treten die im Dezember 2009 durch das Parlament verabschiedeten Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend Immo- biliarsachenrecht in Kraft. Das Kernstück der Revision bildet die Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefes. Daneben wurden unter anderem das Bauhandwerkerpfandrecht revidiert, die Formvorschriften für die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten verschärft sowie die Rechtswirkungen für Anmerkungsgrundstücke ge- setzlich verankert. Dieser Newsletter soll die wichtigsten Änderungen sowie deren Auswirkungen auf bereits beste- hende Rechtsinstitute aufzeigen.

Teilrevision des Immobiliarsachenrechts. Am 1. Januar 2012 treten die im Dezember 2009 durch das Parlament verabschiedeten Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend Immobiliarsachen- recht in Kraft. Das Kernstück der Revision bildet die Einführung des papierlosen Re- gister-schuldbriefes. Daneben wurden unter anderem das Bauhandwerkerpfand- recht revidiert, die Formvorschriften für die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grund- pfandrechten verschärft sowie die Rechtswirkungen für Anmerkungsgrundstücke gesetzlich verankert. Dieser Newsletter soll die wichtigsten Änderungen sowie deren Auswirkungen auf bereits bestehende Rechtsinstitute aufzeigen. Von Marco Strahm Rechtsanwalt und Notar Partner Telefon +41 44 498 99 01 marco.strahm@walderwyss.com und Christine Beutler Dr. iur., Rechtsanwältin Telefon +41 44 498 99 20 christine.beutler@walderwyss.com Der papierlose Registerschuldbrief Der Schuldbrief ist ein Wertpapier, welches eine Forderung verkörpert und diese zugleich grundpfändlich sichert (Art. 842 ZGB). Er ist das weitaus am häufigsten verbreitete Grundpfandrecht und muss heute stets als Pfandtitel ausgegeben werden. Die Ausgabe der Schuldbriefe in Papierform verursacht einen grossen Aufwand sowie hohe Kosten, sei dies weil die Schuldbriefe sicher aufbewahrt, zwischen Banken, Notaren und Grundbuchämter hin- und hergeschoben oder bei Verlust in einem kostspieligen und langen Verfahren für kraftlos erklärt werden müssen. Diese Nachteile sollen durch den papierlosen Registerschuldbrief aufgehoben werden. Unterschiede zum Schuldbrief in Papierform Der papierlose Register-Schuldbrief entsteht mit Eintragung in das Grundbuch und wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen (Art. 857 neuzgb). Die Übertragung auf einen anderen Gläubiger sowie die Verpfändung erfolgen ausschliesslich durch Eintragung im Grundbuch, weshalb aus dem Grundbuch stets ersichtlich sein wird, wer an einem bestimmten Schuldbrief aktuell dinglich berechtigt ist. Auf die Ausstellung eines Pfandtitels und dessen körperliche Übertragung kann hingegen zukünftig verzichtet werden. Dadurch entfallen die Kosten für die Ausstellung des Wertpapiers, für die Aufbewahrung und Übertragung des Papiers, sowie das Risiko eines Verlustes. Ansonsten untersteht der Register-Schuldbrief jedoch denselben Regelungen wie der bisher bekannte Schuldbrief in Papierform. Was geschieht mit den Papier- Schuldbriefen? Auch nach Inkrafttreten des Register- Schuldbriefes wird es nach wie vor möglich sein, den Schuldbrief als Papier- Schuldbrief auszugestalten, d.h., dass neben der Eintragung in das Grundbuch zusätzlich ein Pfandtitel in Papierform ausgestellt wird. Nach heute geltendem Recht erstellte Schuldbriefe behalten somit ohne Weiteres ihre Gültigkeit und es besteht kein dringender Handlungsbedarf für Besitzer von Papier-Schuldbriefen. Jedoch sieht das Gesetz eine erleichterte Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in Register- Schuldbriefe vor. Die Umwandlung kann vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und der am Schuldbrief berechtigten Person in einfacher Schriftform und damit ohne öffentliche Beurkundung verlangt werden (Art. 33b SchlT revzgb (BBl. 2009, 8779 ff.)). Diese erleichterte Umwandlung be-

steht nur für Papier-Schuldbriefe, welche vor Inkrafttreten der Teilrevision errichtet wurden. Nach Inkrafttreten der Teilrevision errichtete Schuldbriefe bedürfen zur Umwandlung (sei es von Papier-Schuldbriefen in Register- Schuldbriefe oder umgekehrt) der öffentlichen Beurkundung. Aufhebung der Gült Im Gegensatz zum Schulbrief entfällt bei der Gült die persönliche Haftung des Schuldners, weshalb sie nur auf sicheren Grundstücken wie landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet errichtet werden kann. Zudem dürfen die Grundstücke nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze mit einer Gült belastet werden, welche durch eine amtliche Schätzung zu ermitteln ist. Da sich die Gült in der Schweiz nicht hat durchsetzen können, wird sie nun aufgrund ihrer Bedeutungslosigkeit abgeschafft (BBl. 2007 5283, S. 5295). Die wenigen eingetragenen Gülten bleiben aber im Grundbuch eingetragen. Für sie gelten weiterhin die Bestimmungen des bisherigen Rechts, solange das kantonale Recht keine Umwandlung in eine andere Pfandart vorsieht. Bauhandwerkerpfandrecht Das Bauhandwerkerpfandrecht wurde insbesondere hinsichtlich der Frist, dem Umfang der sicherzustellenden Arbeiten, dem Besteller sowie hinsichtlich der Arbeiten an Verwaltungsvermögen präzisiert und teilweise erweitert. Durch die teilweise Erweiterung wird der Schutz des Handwerkers im revidierten Recht verstärkt. Neue Frist Die Frist zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird von 3 Monaten auf 4 Monate seit Vollendung der Arbeiten erhöht. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Erstellung sowie die Prüfung der Rechnung meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt und das Recht auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Schlussforderung des Unternehmers verwirken könnte. Die Frist beginnt mit Vollendung der Arbeiten zu laufen, was der bisherigen Regelung entspricht. Umfang der Arbeiten Neu hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass auch Forderungen von Handwerkern oder Unternehmern, die auf einem Grundstück zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung und dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit alleine geliefert haben, durch ein Bauhandwerkerpfandrecht gesichert werden können. Damit wird der Katalog der Arbeiten, welche zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen erweitert und der Schutz der Handwerker und Unternehmer verstärkt. Besteller der Arbeiten ist nicht Eigentümer des Grundstücks Mit der Revision wurde der Gesetzestext an die bereits heute geltende Praxis des Bundesgerichts angepasst, wonach einem Handwerker oder Unternehmer ein Pfandrechtsanspruch auch dann zusteht, wenn nicht der Eigentümer sondern ein Dritter, wie beispielsweise der Mieter, Besteller der Arbeiten und damit Schuldner der Werklohnforderung ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat. Den Handwerkern oder Unternehmern ist deshalb aus Beweisgründen stets zu empfehlen, diese Zustimmung in einer beweisbaren Form einzufordern. Bauhandwerkerpfandrecht bei Verwaltungsvermögen Handelt es sich beim Grundstück, für welches Material und Arbeit oder Arbeit alleine geliefert wurde, unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht aufgrund eines Staatsauftrages, so haftet das

Gemeinwesen den Handwerkern oder Unternehmen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft. Von Verwaltungsvermögen wird dann gesprochen, wenn ein Grundstück dem Gemeinwesen unmittelbar zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dient. Auf solchen Grundstücken kann kein Bauhandwerkerpfandrecht errichtet werden, da diese Grundstücke bei Nichtbezahlung der Forderung aufgrund ihrer Nutzung nicht zwangsversteigert werden können. Ist strittig, ob es sich beim Grundstück um Verwaltungsvermögen handelt, kann eine vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erreicht werden. Wird durch ein Urteil festgestellt, dass es sich tatsächlich um Verwaltungsvermögen handelt, ist das vorläufige Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen und die Bürgschaft tritt an seine Stelle. Formvorschriften für die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten Nach neuem Recht bedürfen grundsätzlich sämtliche Rechtsgeschäfte über die Errichtung von Dienstbarkeiten zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Dies gilt sowohl für Grund- wie auch für Personaldienstbarkeiten (Art. 732 neuzgb und Art. 781 Abs. 3 ZGB). Auch Änderungen an bereits bestehenden Dienstbarkeitsverträgen müssen neu öffentlich beurkundet werden. Die öffent- liche Beurkundung bietet einerseits dem Verpflichteten einen Schutz vor Übereilung und soll zudem die Rechtsbeständigkeit der Dienstbarkeit für den Erwerber sicherstellen. Ebenfalls der öffentlichen Beurkundung bedürfen künftig sämtliche Rechtsgeschäfte für die Errichtung eines Grundpfandes, also nicht mehr nur Verträge, sondern auch einseitige Errichtungen. Es ist somit nicht mehr möglich, einen Schuldbrief durch einseitige Erklärung in Form der einfachen Schriftlichkeit zu errichten. Bereits nach geltendem Recht wurde die öffentliche Beurkundung verlangt, sofern sich der Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Errichtung des Schuldbriefs zu dessen Übertragung, beispielsweise an eine Bank, verpflichtet hat. Eine Unterscheidung zwischen zweiseitiger vertraglicher und einseitiger Errichtung ist nicht mehr gerechtfertigt, da ein Schuldbrief selten auf Vorrat, sondern meistens im Hinblick auf oder im Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft errichtet wird. Anmerkungsgrundstücke Ist ein Grundstück mit einem anderen Grundstück derart verknüpft, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist, so spricht man von einem Anmerkungsgrundstück. Während die Grundbuchverordnung die grundbuchliche Ausgestaltung von Anmerkungsgrundstücken regelt, finden sich keine Bestimmungen zu deren Rechtswirkungen. Neu regelt Art. 655a ZGB, dass ein Anmerkungsgrundstück das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks teilt und nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden kann. Es muss jedoch zulässig bleiben, eine Dienstbarkeit, wie etwa ein Wegrecht, auf einem Anmerkungsgrundstück eintragen zu lassen, wenn die Dienstbarkeit tatsächlich dieses Grundstück betrifft. Erfolgt die Verknüpfung des Anmerkungsgrundstückes mit dem Hauptgrundstück zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer (Art. 682 Abs. 1 ZGB) und der Aufhebungsanspruch des Miteigentums (Art. 650 Abs. 1 ZGB) bei Anmerkungsgrundstücken nicht geltend gemacht werden. Wird beispielsweise

ein Parkplatzmiteigentumsanteil mit einem Hauptgrundstück dauernd verknüpft, so können die Miteigentümer des Parkplatzes beim Verkauf des Hauptgrundstückes und damit auch des Miteigentumsanteils am Parkplatz ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben. Das Grundbuch als aktuelles und zeitgemässes Bodeninformationssystem Die Grundbuchämter sollen ein griffigeres Instrumentarium erhalten, um das Grundbuch von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten. So können zweifelsfrei bedeutungslose Einträge von Amtes wegen gelöscht werden, etwa wenn ein Eintrag ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person enthält. Einträge, die höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr haben, können auf Antrag der belasteten Person und nach Mitteilung an die berechtigte Person ebenfalls gelöscht werden, sofern sich die berechtigte Person nicht gegen die Löschung wehrt. Haben sich in einem ganzen Gebiet die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich so verändert, dass eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ganz oder weitgehend hinfällig geworden oder die Lage nicht mehr bestimmbar ist, so findet ein öffentliches Bereinigungsverfahren statt, in welchem eine vom Kanton bezeichnete Behörde die Bereinigung anordnet. Fazit Insbesondere die Einführung des Register-Schuldbriefes entspricht einem von Banken- und Wirtschaftskreisen schon länger geäusserten Anliegen (Botschaft, a.a.o., S. 5345). Insgesamt soll diese Revision die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Immobiliarsachenrechts nachhaltig verbessern. Sämtliche Änderungen treten auf den 1.1.2012 in Kraft.

Walder Wyss AG Rechtsanwälte Seefeldstrasse 123 Postfach 1236 8034 Zürich Schweiz Telefon + 41 44 498 98 98 Fax + 41 44 498 98 99 reception@walderwyss.com www.walderwyss.com Bubenbergplatz 8 Postfach 8750 3001 Bern Schweiz Telefon + 41 44 498 98 98 Fax + 41 44 498 98 99 reception@walderwyss.com www.walderwyss.com