Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises Saalekreis (Kostenerstattungssatzung der FTZ) Auf der Grundlage der 4, 6 und 33 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBL LSA Seite 435) sowie dem 3 (2) Nr. 3 und dem 22 (3) und (4) des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Saalekreis auf seiner Sitzung am 15.12.2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze 1. Der unterhält im Rahmen seiner Aufgaben nach 3 Abs. 2 Ziffer 3 BrSchG eine Feuerwehrtechnische Zentrale (FTZ) als zentrale Anlaufstelle der Feuerwehren des Landkreises. 2. Leistungen zur Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Materialien sowie zur Durchführung der auf Landkreisebene durchzuführenden Ausbildung sind für die Feuerwehren der kreisangehörigen Städte und Gemeinden kostenfrei. 3. Für andere als die in Abs. 2 genannten Leistungen oder für Leistungen, die für einen anderen Personenkreis erbracht werden, wird Kostenersatz nach Maßgabe dieser Satzung verlangt, soweit Leistungen nicht bei Einsätzen der Feuerwehren erbracht werden, die nach 22 Abs. 1 BrSchG kostenfrei sind. 2 Kostenerstattungspflichtige 1. Kostenerstattungspflichtig sind: natürliche und juristische Personen, welche durch Vereinbarung bzw. Auftragserteilung die betreffenden Leistungen in Anspruch nehmen. Im Übrigen regelt sich die Kostenerstattungspflicht nach den Bestimmungen des 22 Abs. 4 BrSchG, auch natürliche und juristische Personen, welche durch ihr Verhalten den Einsatz von Kräften und Mitteln zur Abwendung einer allgemeinen Gefahrensituation verursacht haben. Mehrere Verursacher und mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. 1
3 Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht 1. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach dieser Satzung wird mit erbrachter Leistung fällig. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird gegenüber dem Kostenersatzpflichtigen durch Bescheid festgesetzt. 2. Kostenersatz ist auch dann zu leisten, wenn beim Eintreffen von Personal, von Geräten oder Fahrzeugen ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist. Verzichtet der Auftraggeber auf Leistungen, nachdem Kräfte der FTZ ihre Arbeit bereits aufgenommen haben bzw. Fahrzeuge, Geräte oder Ausrüstungen bereits zur Verfügung gestellt wurden oder machen sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Gründe die Leistung unnötig oder unmöglich, so sind die Kosten zu entrichten, die sich aus der bereits durchgeführten Leistung ergeben. 4 Kostentarif 1. Für Leistungen der FTZ außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben wird Kostenersatz nach Maßgabe des Kostentarifes, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. 2. Leistungen, die in der Anlage nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz gemäß Seite 1 der Anlage (bei Erfordernis auch halbstündlich) und der Materialkosten berechnet. 3. Sofern sich die FTZ bei der Leistungserbringung Dritter bedient, ist deren Rechnungslegung Grundlage des Kostenersatzes. 4. Maßgeblich für die Kostenersatzberechnung ist die Zeitspanne, während der das Personal, die Fahrzeuge, Geräte oder Ausrüstungen der FTZ eingesetzt oder tätig sind, dabei werden Wegezeiten des Personals eingerechnet. Werden Geräte und Ausrüstungen ausgeliehen, ist die Zeitspanne zwischen Übergabe und Rückgabe in der FTZ maßgeblich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 5 Haftung und Schadensersatzleistungen 1. Der haftet nicht für Unfälle und Schäden, die sich aus der Benutzung von Geräten ergeben, die nicht durch Personal der FTZ bedient wurden. 2. Bei Rückgabe der zur Pflege, Prüfung und Reparatur überlassenen Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände haben sich die Freiwillige Feuerwehr oder andere Benutzer von dem ordnungsgemäßen Zustand und der Funktionstüchtigkeit zu überzeugen. Mit der 2
Übergabe geht die Gefahr auf die jeweilige Feuerwehr oder den anderen Benutzer über. Zur Übergabe werden die entsprechenden Prüfprotokolle ausgehändigt. 3. Für Schäden und Verluste an ausgeliehenen Geräten und Ausrüstungsgegenständen haftet der Kostenpflichtige. 6 Beitreibung der Kosten 1. Rückständige Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben. Die Beitreibung der Kosten erfolgt unter Berücksichtigung der Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung, Erlass und Vergleich von Forderungen des Landkreises Saalekreis. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen zum 31.12.2010 außer Kraft: - Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises Merseburg Querfurt vom 11.05.2005 ( Beschluss - Nr. 77-08/05) - Satzung über die Erhebung eines Kostenersatzes bei Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises Saalkreis (Kostenerstattungssatzung FTZ) vom 31.01.1997 (Beschluss Nr. 97/285-22) zuletzt geändert am 24.03.2004. Merseburg, den 15.12.2010 Frank Bannert Landrat - Siegel 3
Anlage zur Kostenerstattungssatzung der FTZ Gebühren- und Kostenersatztarif der FTZ gemäß 4 der Satzung I. Dienstleistungen durch Personal (Stundensätze gemäß 3 Abs.1 der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Saalekreis vom 26.06.2008) 1. Beamte des höheren Dienstes (A13 - A 16) und vergleichbare Beschäftigte (E13 - E 15 Ü) je Stunde 68,00 2. Beamte des gehobenen Dienstes (A 9 - A 13) und vergleichbare Beschäftigte (E 9 - E 12) je Stunde 51,00 3. Beamte des mittleren Dienstes (A 6 - A 9) und vergleichbare Beschäftigte (E 5 - E 8) je Stunde 40,00 II. 4. Sonstige Bedienstete (E 3) je Stunde 36,00 Dienstleistungen durch Mitglieder der Feuerwehr Dienstleistungen durch Mitglieder der Feuerwehren des Landkreises Saalekreis werden auf der Grundlage der jeweiligen Satzung der Feuerwehr berechnet. III. Zeitweise Inanspruchnahme oder Überlassung von Fahrzeugen 1. Fahrzeuge der FTZ / Stunde 1.1. Kommandowagen (KdoW) MB SK-2017 28,30 /h Kreisbrandmeister 1.2. Kommandowagen I BMW SK-233 33,50 /h SG BKR 1.3. Kommandowagen II Landrover SK-235 47,40 /h SG BKR 1.4. Kommandowagen III Opel Frontera SK-215 27,80 /h Fernmeldegruppe Blösien 1.5. Kleintransporter MB Vito SK-2033 21,40 /h Standort Halle 1.6. Mehrzweckfahrzeug Ford Transit MQ-234 38,60 /h 4
1.7. Funktrupp - Kw MB MQ-230 117,90 /h Fernmeldegruppe Blösien 1.8. Lastkraftwagen (10 t ) (ohne Personal) IVECO MQ-202 65,90 /h 1.9. Lastkraftwagen (7,5 t) (ohne Personal) MAN MQ-JS 377 49,30 /h 1.10. Lastkraftwagen Wechsellader (18,0 t) MAN MQ-LY 399 97,60 /h 1.11. Lastkraftwagen (7,5 t) (ohne Personal) Nissan SK-2121 51,70 /h Standort Halle 1.12. LKW Logistikfahrzeug MB MQ-231 59,10 /h 1.13. Lastkraftwagen L 60 Schlauchwagen MQ-323 31,30 /h 1.14. Funktrupp-Kw MB SK-2106 85,90 /h FF Landsberg, OF Zwebendorf 1.15. Gerätewagen Gefahrgut (GWG) MB SK-2083 64,70 /h FF Kabelsketal, OF Osmünde 1.16. Anhänger Feldkabelbau MQ-232 12,30 /h Fernmeldegruppe Blösien 1.17. Ölwehranhänger MQ-214 87,70 /h FF Bad Dürrenberg IV. Zeitweise Inanspruchnahme oder Überlassung von Geräten 1. Beleuchtungsgeräte / Stunde 1.1. Stromerzeuger Bosch BSKA 8 Halle 14,20 /h 1.2. Stromerzeuger Gego 2602 220V Halle 11,00 /h 1.3. Umfüllpumpe TYP 3-1-1,5 15,00 /h 2. Wasserfördernde Geräte und Zubehör 2.1. Tauchpumpe 380 V Halle 11,30 /h 2.2. Tauchpumpe 220 Halle 10,80 /h 5
2.3. Tragkraftspritze TS 8/8 25,70 /h 2.4. Tragkraftspritze TS 4 Jöhstadt Halle 16,70 /h 2.5. Lenzpumpe LP 20 Blösien 13,00 /h 2.6. B- Druckschlauch 10,10 /24h 2.7. C- Druckschlauch 10,00 /24h Für die zeitweise Überlassung von Schlauchmaterial an die Feuerwehren im Sinne des 1 (2) im Rahmen des Pflegeaustausches werden keine Gebühren erhoben. 3. Atemschutztechnik 3.1. Pressluftflasche 10,20 /24h 3.2. Pressluftatmer (1 Flasche Gerät) 10,40 /24h 3.3. Atemschutzmaske 11,70 /24h 4. Zeltzubehör 4.2. Feldbett 5,00 /24h 4.3. Zeltgarnitur 10,00 /24h 5. Nutzung von Räumen/ Einrichtungen in den Ausbildungsobjekten für Brand- und Katastrophenschutz in Blösien und Halle 5.1. Großer Schulungsraum in Blösien 20,00 /h 5.2. Kleiner Schulungsraum in Blösien und in Halle 15,00 /h 5.3. Küche mit Inventar 30,00 /Tag Die Nutzung von Räumen und Einrichtungen in den Ausbildungsobjekten für Brand- und Katastrophenschutz in Blösien und Halle für dienstliche Zwecke ist für die Feuerwehren des Landkreises Saalekreis kostenfrei. 6
V. Pflege-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten 1. Schläuche 1.1. Druckschlauch waschen, prüfen, trocknen 7,80 zuzügl. Ersatzteile 1.2. Einbinden von Kupplungen Druckschlauch je 8,10 zuzügl. Ersatzteile 1.3. Einbinden von Kupplungen Saugschlauch je 9,30 zuzügl. Ersatzteile 1.4. Prüfen von Saugschläuchen je 8,50 zuzügl. Ersatzteile 2. Leitern 2.1. Prüfen von Steck- und Klappleitern 6,70 2.2. Prüfen von Dreiteiligen Schiebeleitern 20,00 3. Sonstiges 3.1. Prüfen von Feuerwehrsicherheitsleinen und 6,70 Feuerwehrsicherheitsgurten 3.2. Hebekissen prüfen und reinigen 13,40 4. Atemschutz 4.1. Pressluftatmer 4.1.1. Prüfen von Pressluftatmern 13,00 4.1.2. Reinigen von Pressluftatmern 14,40 4.1.3. Reparatur Pressluftatmer aufgewendete Arbeitszeit + Ersatzteile 4.2. Atemschutzmasken 4.2.1. Prüfen von Atemschutzmasken - eingeschweißt 4,30 4.2.2. Reinigen von Atemschutzmasken - eingeschweißt 3,40 7
4.3. Pressluftatmerflaschen 4.3.1. Füllen von Pressluftatmerflaschen 4,30 4.3.2. TÜV für Pressluftatmerflaschen 16,40 4.4. Chemikalienschutzanzüge 4.4.1. Prüfen von Chemikalienschutzanzügen 26,00 4.4.2. Reinigen von Chemikalienschutzanzügen 119,20 4.5. Benutzung Atemschutzübungsanlage je 15,20 Atemschutzgeräteträger 5. Pumpenprüfung 5.1. Funktionsprüfung einer Feuerlöschpumpe 35,80 am Pumpenprüfstand 5.2. Funktionsprüfung einer Feuerlöschpumpe 62,70 am Übungsteich 6. Pflege Einsatzbekleidung 6.1. Waschen, Imprägnieren, Trocknen je Waschladung 41,20 (16 Kilogramm Wäsche) 7. Für alle nicht aufgeführten Wartungs-, Pflege- 15,00 und Instandsetzungsarbeiten 8. Ersatzteile und Verbrauchsmaterial 8.1. Kosten für Ersatzteile und Ersatzteilbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen werden entsprechend dem aktuellen Einkaufspreis zuzüglich 10 % Zuschlag für Wiederbeschaffung berechnet. 8.2. Überlassene Verbrauchsmaterialien werden zum aktuellen Einkaufspreis, zuzüglich 10 % Wiederbeschaffungsaufwand berechnet. 8.2. Entsorgungskosten werden entsprechend dem aktuellen Tagespreis berechnet. 8
9. Ausbildung 9.1. Sprechfunkerausbildung 50,00 9.2. Atemschutzgeräteträgerausbildung 9.2.2. Grundlehrgang 75,00 9.2.3. Wiederholungslehrgang 30,00 9