Infobrief. Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge ein deutsches Erfolgsmodell. 8. Ausgabe, Januar 2012

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Transkript:

Infobrief 8. Ausgabe, Januar 2012 Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge ein deutsches Erfolgsmodell 1. Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege 2. Leistungen des PSVaG 3. Sicherungsfälle 4. Finanzierung und Beitragspflicht des Arbeitgebers 5. Meldepflichten des Arbeitgebers 6. Privatrechtliche Insolvenzsicherung Ein Service der im Verbund der

Sehr geehrte Geschäftsfreunde, sorgungsanwartschaft unverfallbar geworden ist. Ein Eckpfeiler des deutschen Betriebsrentensystems ist die sehr effiziente gesetzliche Insolvenzsicherung. Wir haben in letzter Zeit vermehrt Kundenanfragen erhalten, welche Arbeitgeber und Vorsorgeformen unter den gesetzlichen Insolvenzschutz fallen und wann Meldungen an den Pensions- Sicherungs-Verein erfolgen müssen. Diese Antworten haben wir für Sie in den Gesamtkontext der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen eingebettet. Betriebliche Altersversorgung ist für die begünstigten Mitarbeiter dann wertvoll, wenn die zugesagten Leistungen auch bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers mit ausreichender Sicherheit erbracht werden. Um dies sicherzustellen, wurde 1974 der Pensions-Sicherungs- Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gegründet. Das Betriebsrentengesetz verpflichtet jeden insolvenzfähigen Arbeitgeber, der für seine betriebliche Altersvorsorge einen sicherungspflichtigen Durchführungsweg wählt, zur Versicherung beim PSVaG. Der Arbeitgeber muss sich unaufgefordert beim PSVaG melden, sobald die erste sicherungspflichtige Ver- 1. Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege Entscheidend ist, ob im Fall der Zahlungsunfähigkeit die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung vor dem Zugriff der übrigen Gläubiger geschützt sind und außerdem zur Erfüllung der erdienten Versorgungsleistungen ausreichen. Eine Gefährdung der Deckungsmittel sieht der Gesetzgeber generell bei den unmittelbar vom Arbeitgeber zu erfüllenden Versorgungszusagen und bei einer Durchführung über eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds. Diese Formen sind deshalb insolvenzsicherungspflichtig. Wegen der strengen Versicherungsaufsicht sind die Pensionskassen von der Sicherungspflicht über den PSVaG ausgenommen. Dies trifft bis auf Sonderfälle auch auf Direktversicherungen zu. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass das Bezugsrecht des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung ab Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit unwiderruflich gestaltet wird und ggf. vorgenommene Abtretungen oder Beleihungen der Direktversicherungen rückgängig gemacht werden. Die meisten Versicherungsunternehmen stellen beim Abschluss einer www.isokoeln.de 2

Direktversicherung Formulare zur Verfügung, mit denen das unwiderrufliche Bezugsrecht ab Unverfallbarkeit standardmäßig vereinbart wird. 2. Leistungen des PSVaG Bei Insolvenz des Arbeitgebers bekommen die Versorgungsberechtigten einen direkten Anspruch gegen den PSVaG. Rentner erhalten weiterhin ihre laufenden Leistungen. Mitarbeiter und mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedene Mitarbeiter bekommen ihre Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles (aufgeschobene Leistungen). Vom Insolvenzschutz werden nur die bei Eintritt des Sicherungsfalles gesetzlich unverfallbaren Teile der Versorgungszusage erfasst. Einzelvertragliche Besserstellungen und gesetzlich noch verfallbare Anwart-schaften sind nicht geschützt. Der PSVaG ist nicht verpflichtet, für laufende Renten einen Kaufkraftverlustausgleich nach 16 BetrAVG vorzunehmen. Davon ausgenommen sind lediglich vertraglich konkret vereinbarte Anpassungen. Um Missbrauchsfälle zu vermeiden, tritt der PSVaG nicht in Erhöhungen oder Verbesserungen von Versorgungszusagen ein, die in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vereinbart wurden (Wartefrist). Davon ausgenommen sind nur Versorgungszusagen, die ab 1.1.2002 erteilt wurden und über Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Ausnahme erfasst allerdings nur einen Umwandlungsbetrag bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG). Ausgenommen von der zweijährigen Wartefrist sind auch von einem Vorarbeitgeber übernommene Versorgungszusagen, allerdings nur soweit das aus Anlass der Übernahme vereinbarte Übertragungskapital die BBG (2011: 66.000 West, 57.600 Ost) nicht übersteigt. Übertrifft der Übertragungswert die Leistungshöchstgrenze, sollte der übersteigende Teil privatrechtlich insolvenzgesichert werden. Eine privatrechtliche Insolvenzsicherung ist auch für Versorgungszusagen an Unternehmer (z.b. Gesellschafter- Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften) erforderlich; diese Personen fallen regelmäßig nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Die maximale monatliche Rente, für die der PSVaG haftet, beträgt das Dreifache der Bezugsgröße nach 18 SGB IV. Das sind im Jahr 2011 Monatsrenten bis zu 7.665 in den alten Bundesländern und bis zu 6.720 in den neuen. Bei einmaligen Kapitalleistungen anstelle von Rentenzahlungen beträgt die Leistungshöchstgrenze das 120fache der maximalen Monatsrente. www.isokoeln.de 3

Der Schutz der Versorgungsbegünstigten durch den PSVaG ist nicht von der Beitragszahlung des Arbeitgebers abhängig. Der PSVaG erbringt die Versorgungsleistungen auch dann, wenn der Arbeitgeber widerrechtlich keine Beiträge gezahlt hat. 3. Sicherungsfälle Ziel des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist die Absicherung der Versorgungsbegünstigten gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Der PSVaG tritt deshalb nicht nur im Insolvenzfall ein, sondern auch bei Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, außergerichtlichem Vergleich oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt. sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen eine Gebietskörperschaft kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. 4. Finanzierung und Beitragspflicht des Arbeitgebers Die vom PSVaG in einem Kalenderjahr aufgrund neu eingetretener Insolvenzen übernommenen Versorgungslasten werden wirtschaftlich auf ein Konsortium von Lebensversicherungsunternehmen übertragen. Die dafür erforderliche Einmalprämie wird auf alle zur Insolvenzsicherung gemeldeten Arbeitgeber umgelegt. Die Höhe des vom einzelnen Arbeitgeber zu tragenden Die freiwillige Auflösung eines Unternehmens ist kein Sicherungsfall. Beitrags ergibt sich aus der Multiplikation seiner Beitragsbemessungsgrundlage mit einem einheitlichen Beitragssatz. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist gesetzlich geregelt und unterscheidet nach den Durchführungswegen. Die Tabelle gibt einen groben Überblick. Nur wenn eine Organisation nicht insolvenzfähig ist, fällt sie nicht in den Geltungsbereich der Insolvenzsicherung des Betriebsrentengesetzes. Dies betrifft die Gebietskörperschaften, aber auch Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, Durchführungsweg Pensionszusage Unterstützungskasse Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht oder beliehen/abgetreten/verpfändet Sonstige Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse Beitragsbemessungsgrundlage Steuerliche Pensionsrückstellung + Deckungskapital für Rentner + 5fache Jahresrente der Anwärter mit Unverfallbarkeit Deckungskapital der ungesicherten Leistung Keine Beitragspflicht 20 % der steuerlichen Pensionsrückstellung einer vergleichbaren Pensionszusage Keine Beitragspflicht www.isokoeln.de 4

Bei der unmittelbaren Pensionszusage und der Unterstützungskassenversorgung ist die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage unabhängig davon, ob finanzielle Mittel zur Erfüllung der Zusagen bereitstehen oder nicht und ob diese durch Verpfändung an die Versorgungsbegünstigten besonders gesichert sind. Für den Pensionsfonds ist die Beitragsbemessungsgrundlage auf 20 % abgesenkt, weil dieser grundsätzlich in vollem Umfang kapitalgedeckt ist. Aufgrund größerer Freiheiten bei der Vermögensanlage kann jedoch eine temporäre Unterdeckung auftreten, die den abgesenkten PSVaG-Beitrag rechtfertigt. Die Beitragsbescheide werden im November versandt. Der PSVaG kann einen Vorschuss auf den Beitrag erheben. Die folgende Tabelle zeigt die Beitragsentwicklung der letzten Jahre. Erstmals muss sich der Arbeitgeber beim PSVaG melden, wenn eine in den sicherungspflichtigen 5. Meldepflichten des Arbeitgebers Durchführungswegen erteilte Versorgungszusage unverfallbar geworden oder der Versorgungsfall eingetreten ist. Meldepflichtig ist immer der Arbeitgeber, nicht der Primärschuldner der Versorgung (z.b. Unterstützungskasse). Die Meldung muss innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen. Für das Erstjahr ist nur ein anteiliger Beitrag zu zahlen. In der Folgezeit muss der Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrundlage jedes Jahr unaufgefordert an den PSVaG melden. Dazu sind die Formulare zu verwenden, die der PSVAG zur Verfügung stellt. Die Meldung muss bis zum 30. September des Jahres vollzogen werden, das auf das Ende des Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 Vorschusssatz 1,0 1,0 - - - Endgültiger Beitragssatz in 3,0 1,8 14,2 1,9 1,9 Von dem außerordentlich hohen Beitrag des Jahres 2009 wurden bis zum 31.12.2009 8,2 Promillepunkte fällig; der Rest ist in 4 Raten bis zum 31.12.2013 zu zahlen. Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers folgt. Bei geringen Beitragsbemessungsgrundlagen sind Meldeerleichterungen vorgesehen. www.isokoeln.de 5

6. Privatrechtliche Insolvenzsicherung Personen, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG fallen, sind nicht von der gesetzlichen Insolvenzsicherung erfasst. Das gilt auch, wenn dennoch Beiträge an den PSVaG gezahlt wurden. Eine verbreitete Möglichkeit der Insolvenzsicherung außerhalb des Betriebsrentengesetzes besteht in der Verpfändung einer zur Abdeckung des Versorgungsrisikos abgeschlossenen Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung). Auch Treuhandlösungen (Contructual Trust Arrangements) können einen privatrechtlichen Insolvenzschutz herbeiführen. Dieser Infobrief beinhaltet keine rechtliche Beratung. Die Deutsche Vorsorge PensionsManagement GmbH ist dazu nicht autorisiert. Die Beiträge dienen der allgemeinen Information über die betriebliche Altersversorgung und ähnliche Vergütungsbestandteile. Konkrete Handlungen auf Basis dieses Infobriefes sollten nicht ohne eine auf den Einzelfall abgestimmte Beratung erfolgen. Ihre Ansprechpartner bei der Interassekuranz Sitt & Overlack GmbH: Detlev Vogel Thomas Mentzen Telefon +49 (0) 2234 9955-124 Telefon +49 (0) 2234 9955-193 Telefax +49 (0) 2234 9955-3124 Telefax +49 (0) 2234 9955-3193 Mobil +49 (0) 172 6279 349 Mobil +49 (0) 172 6279 345 dvogel@isokoeln.de tmentzen@isokoeln.de Herausgeber: Deutsche Vorsorge PensionsManagement GmbH Klingenbergstraße 4 32758 Detmold Verantwortliche Redakteure: Frank Buschmann Dirk Dettbarn Richard Koormann FBuschmann@pensionsmanagement-gmbh.de DDettbarn@pensionsmanagement-gmbh.de RKoormann@pensionsmanagement-gmbh.de www.isokoeln.de 6