NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V.

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1 Zur internen Verwendung Fachinformation NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. Rückgedeckte Unterstützungskasse Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Januar 2018 BA621_ txts Seite 1 von 10

2 Inhalt Zusätzliche Altersversorgung notwendig 3 Worin liegen die Vorteile der Unterstützungskasse? 3 Keine Sozialabgaben auf umgewandelte Entgeltanteile 3 Vor Eintritt des Versorgungsfalls 3 Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung 3 Tarifvorbehalt 4 Anspruch auf Entgeltumwandlung 4 Wie funktioniert die NVK e. V. mit Entgeltumwandlung? 5 Arbeitsrechtliche Behandlung 5 Unverfallbarkeit ( 1 b und 2 BetrAVG) 5 Abfindung ( 3 BetrAVG) 6 Übertragung ( 4 BetrAVG) 6 Altersgrenze ( 6 BetrAVG) 6 Insolvenzschutz ( 7 15 BetrAVG) 6 Neues Finanzierungsverfahren PSVaG 7 Steuerliche Vorschriften 8 Laufende Beitragszahlung 8 Besteuerung beim Arbeitnehmer 8 Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften 9 Vor Eintritt des Versorgungsfalls 9 Jahresarbeitsentgelt in der Krankenversicherung 9 Nach Eintritt des Versorgungsfalls 9 Was ist in der Praxis zu beachten? 10 Tarifwahl 10 Versorgungshöhe 10 Arbeitsunterlagen 10 BA621_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 2 von 10

3 Zusätzliche Altersversorgung notwendig Worin liegen die Vorteile der Unterstützungskasse? Keine Sozialabgaben auf umgewandelte Entgeltanteile Um auch im Rentenalter den bis dahin erreichten Lebensstandard aufrechterhalten zu können, sind neben der gesetzlichen Rentenversicherung deren Problematik hinreichend bekannt ist zusätzliche Vorsorgemaßnahmen unbedingt erforderlich. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, deren Einkommen deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Vor diesem Hintergrund gewinnt die betriebliche Altersversorgung immer mehr an Bedeutung. Insbesondere Gestaltungsvarianten mit arbeitnehmerfinanzierten Beiträgen sogenannte Deferred Compensation-Modelle sind hierbei sehr gefragt. Der Vorteil der Entgeltumwandlung besteht darin, dass eine Versteuerung eines Teils der Bezüge von der Aktivenzeit in die Rentenphase verlagert wird, ohne dabei den Anspruch auf diesen Gehaltsbezug zu verlieren. Durch diese Verlagerung kann erreicht werden, dass teilweise deutliche Steuereinsparungen erzielt werden können, da die Steuerbelastung im Rentenalter in der Regel deutlich sinkt. Eine rückgedeckte Unterstützungskasse ist in der Regel bilanzneutral. Da die Kasse und nicht der Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt, sind beim Arbeitgeber keine Rückstellungen zu bilden. Der Wert der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen ist vom Unternehmen ebenfalls nicht zu bilanzieren. Die Versicherungen werden von der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin abgeschlossen; sie gehören daher zum Vermögen der Kasse, nicht zu dem des Trägerunternehmens. Ein Versorgungslohn-Modell über eine rückgedeckte Unterstützungskasse bietet sich also für all diejenigen an, deren Unternehmen grundsätzlich die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung befürwortet, jedoch keine bilanziellen Auswirkungen wünscht. Kapitalzusagen sind möglich. Die Fünftelungs-Regelung gemäß 34 EStG findet weiterhin Anwendung. Keine Begrenzung in der Höhe der Entgeltumwandlung; lediglich sehr hoch angesetztes Leistungslimit (Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung). Bereits ab einer Person können die günstigen Gruppentarife in Anspruch genommen werden. Vor Eintritt des Versorgungsfalls Zuwendungen, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung an eine Unterstützungskasse geleistet werden, sind bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sozialabgabenfrei ( 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ,00 EUR (4.950,00 EUR mtl.) für Arbeiter und Angestellte, die am entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder nicht krankenversichert waren ,00 EUR (4.350,00 EUR mtl.) für Arbeiter und Angestellte, die am in der privaten Krankenversicherung versichert waren. BA621_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 3 von 10

4 Wird durch die Entgeltumwandlung die jeweils maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) nach 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V unterschritten, führt dies automatisch zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es besteht keine Befreiungsmöglichkeit. Dies sollte bei der Wahl der Höhe der Entgeltumwandlung bedacht werden. Für die Prüfung, ob die für die Krankenversicherungspflicht maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, sind nur umgewandelte Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV darstellen (maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung). Verdient der Arbeitnehmer also mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (3.120,00 EUR p. a. in 2018) über der jeweils maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann durch die Entgeltumwandlung keine Versicherungspflicht in der GKV eintreten. Sofern der Arbeitnehmer am privat krankenversichert war, führt eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von ,00 EUR durch die Vereinbarung einer Entgeltumwandlung zu einer Versicherungspflicht in der GKV; ist der Arbeitnehmer erst seit dem privat krankenversichert, führt eine Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von ,00 EUR zu einer Versicherungspflicht in der GKV ohne Befreiungsmöglichkeit. Tarifvorbehalt Anspruch auf Entgeltumwandlung Ein tariflich zulässiger Entgeltverzicht liegt vor, wenn Tariflohn gezahlt wird und eine Öffnungs-(Ausnahme-)klausel vereinbart ist; Außer- oder übertarifliche Gehaltsteile zugrunde liegen. Soweit ein tariflich zulässiger Entgeltverzicht innerhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Sozialversicherung vereinbart wurde, besteht eine Sozialabgabenbefreiung bis zur Höhe von 3.120,00 EUR (4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Gesetzlichen Rentenversicherung West) in Durch die jährlich steigende Beitragsbemessungsgrenze steigt analog auch der Höchstbetrag für die Sozialabgabenbefreiung. Seit dem haben Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ( 1 a BetrAVG). Dieser Rechtsanspruch ist in 3 Stufen geregelt: 1. Verhandlungsfreiheit über Art und Höhe der Entgeltumwandlung 2. Der Arbeitgeber kann veranlassen, dass die betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung) des Mitarbeiters über einen Pensionsfonds bzw. eine Pensionskasse durchgeführt wird. 3. Falls es zu keiner Einigung kommt, kann der Mitarbeiter den Abschluss einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung verlangen. Die Wahl des Versicherers obliegt aber dem Arbeitgeber. Der Anspruch ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (West) beschränkt. Bei Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch eine höhere Entgeltumwandlung vereinbart werden, sofern dem keine tarifvertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Unterstützungskasse kann nur in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. BA621_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 4 von 10

5 Wie funktioniert die NVK e. V. mit Entgeltumwandlung? Der Arbeitnehmer verzichtet auf Bestandteile seines zukünftigen, noch nicht fällig gewordenen Gehalts. Im Gegenzug wird ihm von der NÜRNBERGER überbetrieblichen Versorgungskasse e. V. (NVK) eine wertgleiche Versorgungszusage erteilt. Die Versorgungsleistung wird in Form einer Kapital- oder Rentenzahlung gewährt, die bei vorzeitigem Ableben oder bei Erreichen des vorgesehenen Leistungsalters fällig wird. Die umgewandelten Gehaltsteile verwendet der Arbeitgeber ausschließlich als Zuwendungen, die er der NVK zuführt. Die NVK ihrerseits verwendet diese Mittel vollständig zur Finanzierung einer kongruenten Rückdeckungsversicherung bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG. Die Zuwendungen stellen dabei in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Arbeitsrechtliche Behandlung Unverfallbarkeit ( 1 b und 2 BetrAVG) Zusagen auf betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung, sind ab Beginn gesetzlich unverfallbar. Tritt also ein Versorgungsfall unmittelbar nach Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ein, so haben der Arbeitnehmer oder die Hinterbliebenen einen sofortigen Anspruch auf die zugesagten Leistungen in voller Höhe. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs im Rahmen einer Entgeltumwandlung ist die erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Entgeltbestandteilen. BA621_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 5 von 10

6 Abfindung ( 3 BetrAVG) Die betriebliche Altersversorgung soll der Alterssicherung des Arbeitnehmers dienen. Um diesem Zweck gerecht zu werden, wurde der 3 BetrAVG neu gefasst und das Abfindungsrecht noch mehr eingeschränkt. Der Arbeitgeber besitzt nur noch ein einseitiges Abfindungsrecht für Klein-Anwartschaften. Die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen ist nur noch bis zu folgenden Höchstgrenzen zulässig: Monatliche Rente: alte Bundesländer 30,45 EUR, neue Bundesländer 26,95 EUR (= 1 % der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV, Stand 2018) Kapitalleistung: alte Bundesländer 3.654,00 EUR, neue Bundesländer 3.234,00 EUR (= 12/10 der mtl. Bezugsgröße nach 18 SGB IV, Stand 2018) Ein Arbeitnehmer kann eine unbegrenzte Abfindung durchsetzen, wenn er sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lässt. Übertragung ( 4 BetrAVG) Eine Weiterführung der Unterstützungskassenzusage über den neuen Arbeitgeber ist nur unter Zustimmung aller Beteiligten möglich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen zwischen ehemaligen und neuem Arbeitgeber die Zusage mit schuldbefreiender Wirkung auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden ( 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Ebenso besteht die Möglichkeit, den Übertragungswert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zu übertragen. Dies setzt allerdings voraus, dass der neue Arbeitgeber eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage erteilt. Die neue Zusage ist dann sofort unverfallbar und es gelten die Regelungen für die Entgeltumwandlung. Mit der vollständigen Übertragung des Kapitalbetrags geht die alte Versorgungszusage des ehemaligen Arbeitgebers unter ( 4 Abs. 6 BetrAVG). Einen Rechtsanspruch auf Fortführung der Versorgung über den neuen Arbeitgeber, analog der Portabilität in den versicherungsförmigen Durchführungswegen, gibt es bei der Unterstützungskasse nicht. Altersgrenze ( 6 BetrAVG) Nimmt ein Arbeitnehmer die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch, so sind ihm auf sein Verlangen auch die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres auszuzahlen. Insolvenzschutz ( 7 15 BetrAVG) Zusagen, die über eine Unterstützungskasse erteilt werden, unterliegen den Bestimmungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Bei Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers tritt entsprechend den Regelungen des BetrAVG der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in die Versorgungsverpflichtungen ein. Dafür leistet der Arbeitgeber jährlich Beiträge an den PSVaG. Bei einer Rentenzusage ist die Bemessungsgrundlage die 5-fache garantierte Jahresrente (zzgl. verrenteter Überschüsse bis zum ). Bei einer Kapitalzusage ist die Hälfte des Kapitals (zzgl. Überschüsse bis zum ) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. BA621_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 6 von 10

7 Im Insolvenzfall lässt sich der PSVaG das auf das jeweilige Unternehmen anfallende anteilige Kassenvermögen von der Unterstützungskasse übertragen. Aus diesem Kassenvermögen befriedigt der PSVaG dann zunächst die gemäß 1 b BetrAVG gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften. Abweichend von den sonst geltenden Fristen sind Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die erfolgen, sofort ab Beginn gesetzlich unverfallbar ( 1 b Abs. 5 BetrAVG). Dies gilt für alle Neuzusagen ab Für die Melde- und Beitragspflicht an den PSVaG von ab erteilten Entgeltumwandlungen ist zu differenzieren nach Teilen der Anwartschaft, die auf umgewandeltem Entgelt von jährlich bis zu und über 4 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) beruhen. Bis zu 4 % der BBG: Diese Teilanwartschaft unterliegt wegen der sofortigen gesetzlichen Unverfallbarkeit unmittelbar der Melde- und Beitragspflicht. Die 2-jährige Ausschlusspflicht nach 7 Abs. 5 Satz 3 (1. Halbsatz) BetrAVG findet insoweit keine Anwendung. Arbeitgeber, die noch nicht Mitglied des PSVaG sind, müssen sich innerhalb von 3 Monaten ab Zusageerteilung beim PSVaG melden. Über 4 % der BBG: Diese Teilanwartschaft unterliegt obwohl sofort gesetzlich unverfallbar wegen der 2-jährigen Ausschlusspflicht des 7 Abs. 5 Satz 3 (2. Halbsatz) BetrAVG der Melde- und Beitragspflicht erst 2 Jahre nach Erteilung der Zusage. Bei bereits bestehender Melde- und Beitragspflicht ist dieser Teil der Zusage entsprechend dem gesetzlichen Stichtagsprinzip erstmals in die Meldung des Jahres einzubeziehen, deren maßgeblicher Bilanzstichtag 2 Jahre nach der Erteilung der Zusage liegt. Zur Verwaltungsvereinfachung können die meldepflichtigen Arbeitgeber die gesamte Entgeltumwandlung auch bereits in den ersten beiden Jahren in ihre Beitragsbemessungsgrundlage mit einbeziehen. Der sicherungsfähige Höchstbetrag im Rahmen der Unterstützungskasse ist begrenzt auf das 3-fache der monatlichen Bezugsgröße (2018): 3 x 3.045,00 EUR = 9.135,00 EUR (Neue Bundesländer 3 x 2.695,00 EUR = 8.085,00 EUR). Bei Kapitalzusagen wird die 120-fache maximale Rente abgesichert. PSV-Beiträge sind ebenso wie Verwaltungsgebühren zwingender Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung und daher im Rahmen der Entgeltumwandlung abzugsfähig. Neues Finanzierungsverfahren PSVaG Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes am wird die Finanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung in der betrieblichen Altersversorgung neu geregelt. Mit diesem neuen Gesetz wird, teilweise mit Rückwirkung bis zum Jahr 2004, das Finanzierungsverfahren des PSVaG vom bisherigen Umlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Neben den laufenden bav-renten werden künftig auch die unverfallbaren Anwartschaften bei Insolvenz des Arbeitgebers sofort im Jahr der Insolvenz vollständig ausfinanziert. Die bis aufgelaufenen Altlasten aus bisher nicht finanzierten Anwartschaften werden über einen Zeitraum von 15 Jahren zusätzlich ausfinanziert. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die am einen PSV-pflichtigen Durchführungsweg genutzt haben. BA621_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 7 von 10

8 Steuerliche Vorschriften Die steuerliche Anerkennung der Entgeltumwandlung ist in mehreren Erlassen der Finanzverwaltung geregelt (BMF-Schreiben vom IV C 8 S /0003, vom IV C 5 - S /04 sowie vom IV A 6 S /02 und IV A 2 S /02. Demnach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. 2. Die Versorgungszusage muss mindestens ein biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) beinhalten. 3. Die Herabsetzung von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal- und Sonderzahlungen) darf nur zukünftige, bereits verdiente, aber noch nicht fällig gewordene Gehaltsbestandteile betreffen. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr betrifft. 4. Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Gehaltsminderung unwiderruflich vereinbart wird oder zeitlich befristet ist. Laufende Beitragszahlung Die Steuergesetzgebung fordert im Rahmen einer Unterstützungskasse eine laufende Beitragszahlung in gleichbleibender oder steigender Höhe bis zum in der Versorgungszusage festgelegten Leistungsalter. Dies bedeutet, dass die Flexibilität sich jedes Jahr aufs Neue entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe Gehaltsteile umgewandelt werden, nicht gegeben ist. Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen die laufende Zahlung unterbrochen bzw. reduziert werden, ein häufigeres Aussetzen der Beitragszahlung würde jedoch zwangsläufig dazu führen, dass die Betriebsausgabenabzugsfähigkeit dieser Beiträge versagt wird. Besteuerung beim Arbeitnehmer In der Anwartschaftsphase stellen die Zuwendungen, die aus der Entgeltumwandlung stammen, für den Arbeitnehmer keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Sie sind somit vom Arbeitnehmer auch nicht zu versteuern. Erst bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen sind die Versorgungsleistungen für den Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß 19 EStG und somit lohnsteuerpflichtig. Es ist der dann jeweils geltende individuelle Steuersatz anzuwenden. Von diesen Versorgungsbezügen bleiben im Veranlagungszeitraum 2018 allerdings 19,2 %, maximal EUR als Versorgungsfreibetrag ( 19 Abs. 2 EStG) steuerfrei. Dieser Betrag wird jedoch sukzessive herabgesetzt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Bezieher von Versorgungsbezügen reduziert sich ab dem Veranlagungszeitraum 2005 von 920,00 EUR auf 102,00 EUR. In der Übergangsphase erfolgt als Ausgleich ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ( 19 Abs. 2 EStG). In 2018 beträgt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 432,00 EUR. Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag und zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann eine Vorsorgepauschale i. H. v. 11 % des Arbeitslohns, maximal 1.500,00 EUR in Anspruch genommen werden. Besteht die Versorgungsleistung aus einer einmaligen Kapitalzahlung, so kann sie als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach 34 Abs. 1 EStG begünstigt besteuert werden ( Fünftelung ). BA621_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 8 von 10

9 Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften Vor Eintritt des Versorgungsfalls Vor Eintritt des Versorgungsfalls liegt beim Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Folglich sind die Zuwendungen auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnen. Jedoch sind nach 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Entgeltumwandlungsbeiträge nur bis zu 4 % der jährlichen BBG (West) in der Sozialversicherung beitragsfrei. Jahresarbeitsentgelt in der Krankenversicherung Die Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts en wirkt sich gleichermaßen bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus, d. h., die umgewandelten Entgeltbestandteile bleiben, soweit sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, auch bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V außer Betracht. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auf Grund einer Entgeltumwandlung die auf sie anzuwendende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt, werden krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung von Einmalzahlungen mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung gegenüber seinem Arbeitgeber wirksam erklärt. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung bereits erhebliche Zeit vor dem erstmaligen Beginn der Entgeltumwandlung abgegeben wird, z. B. wenn bereits zu Beginn eines Kalenderjahres die Umwandlung des im November oder Dezember zustehenden Weihnachtsgeldes erklärt wird. Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt tritt die Krankenversicherungspflicht ggf. mit dem Monat ein, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt wird. Sofern die Erklärung zur Entgeltumwandlung widerrufen wird, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt des Widerrufs an neu zu berechnen. Wegen eines möglichen Ausscheidens aus der Krankenversicherungspflicht sind die Regelungen des 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 SGB V zu beachten (z. B. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren). Vgl. Ziffer 8 Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom Nach Eintritt des Versorgungsfalls Fällige Kapitalleistungen einer betrieblichen Altersversorgung werden seit der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner und der gesetzlichen Pflegeversicherung unterworfen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls sind die Versorgungsbezüge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Fällig wird der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ca. 14,6 % + 2,55 %), soweit der Rentner gesetzlich pflicht-/freiwillig versichert ist. Beitragspflicht besteht, wenn die monatlichen Einnahmen aus den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Für 2018 sind dies 152,25 EUR in den alten bzw. 134,75 EUR in den neuen Bundesländern ( 229 SGB V). Bei Kapitalzahlungen wird der Beitrag auf 1/120 des Kapitals berechnet und maximal 10 Jahre (120 Monate) lang erhoben. Beispiel Kapital ,00 EUR x 1/120 = 1.000,00 EUR 1.000,00 EUR x (14,6 % + 2,55 %) = 171,50 EUR mtl. für längstens 120 Monate BA621_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 9 von 10

10 Was ist in der Praxis zu beachten? Es erfolgt grundsätzlich eine kongruente Rückdeckung, d. h. zur Rückdeckung von Rentenzusagen werden grundsätzlich Rentenversicherungen abgeschlossen, zur Rückdeckung von Kapitalzusagen Kapitalversicherungen. Tarifwahl Versorgungshöhe Arbeitsunterlagen Eine Übersicht, welche Tarife sich als Rückdeckungsversicherung eignen finden Sie in Dokument BA658. Die Versorgungshöchstgrenzen liegen bei ,00 EUR Versicherungssumme/Erlebensfallleistung bei Kapitalversicherungen und ,00 EUR Jahresrente bei Rentenversicherungen. Höhere Beträge können nur in Ausnahmefällen und entsprechend den Regelungen des 2 i. V. m. 3 Nr. 3 KStDV abgeschlossen werden und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Unterstützungskasse! Zum Abschluss benötigen Sie: Beitrittserklärung Anmeldung der Versorgungsberechtigten Diese Unterlagen werden eingereicht bei der GD Nürnberg, Abteilung Leben-Antrag bav. Zur Vereinbarung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine Vergütungsvereinbarung notwendig. Diese ist Bestandteil des Arbeitsvertrags und verbleibt im Original bei den Vertragsparteien. Eine Kopie der Vereinbarung ist bei der NVK einzureichen. Eine Übersicht der Ansprechpartner zur betrieblichen Altersversorgung sowie wichtige Adressen finden Sie im Dokument BA822. BA621_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 10 von 10

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