3-Säulen-Theorie. 3-Schichten-Modell. private Vorsorge. Alters- Einkünfte. staatl. Unterteilung für die steuerliche Betrachtung.

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1 Seite 1 3-Säulen-Theorie Alters- Einkünfte private Vorsorge Basis- Vorsorge 3-Schichten-Modell Zusatzvorsorge Privatvorsorge staatl. Unterteilung für die steuerliche Betrachtung

2 Seite 2 Die betriebliche Altersversorgung Durchführungswege Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Direktzusage und U-Kasse Ansparphase Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung nach 10a EStG Steuerfrei bis zu 4% der BBG unbegrenzt steuerfrei nach 11 EStG (kein Zufluss) zuzüglich EUR nach 3 Nr. 63 EStG bei Entgeltumwandlung: soz.vers.frei bis 4% der BBG soz.vers.frei bei Entgeltumwandlung bei Entgeltumwandlung: nur steuerfrei Leistungsphase Kapital- und Rentenzahlung möglich Kapital- und Rentenzahlung möglich = sonstige Einkünfte nachgelagerte Besteuerung 22 Nr. 5 EStG = Einkünfte aus nichtselbst. Tätigkeit voll steuerpflichtig 19 Abs. 2 EStG keine Begrenzung, aber mittelbar durch 3 Nr. 63, 10a EStG "Richtlinie" Begrenzung: max. 75% der letzten Aktivbezüge (Pensionszusage) voller allgemeiner Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse ist zu entrichten

3 Seite 3 Gründe für eine bav Gruppenarbeit kartenabfrage für den AG Erfüllung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung kalkulierbarer Beitragsaufwand, risikoarm geringer Verwaltungsaufwand kein Mehraufwand im Vergleich zur Gehaltserhöhung keine bilanziellen Auswirkungen Anspruchbegrenzung bei vorzeitigem Ausscheiden Verlagerung aller betriebsfremden Risiken auf ein Versicherungsunternehmen Zusätzliche Kosten Ungünstige wirtschaftl. Entwicklung höhere Leistungen als bei privater Versorgung besser als eine Gehaltserhöhung zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung garantierter Anspruch auf Wert der Versicherung bei unwiderruflichem Bezugsrecht Beiträge sind bei Entgeltumwandlung im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge sozialversicherungsfrei Arbeitgeberwechsel

4 Seite 4 Anforderung an eine FID Höchstens maximaler Beitrag zulässig Mindestendalter ist 62 Jahre Keine Beleihung oder Abtretung durch den AN möglich Keine vorzeitige Kündigung durch den AN erstes Arbeitsverhältnis (Steuerkl. 1-5)

5 Seite 5 22 EStG die Durchführungswege sonstige Einkünfte nach steuerlicher Regelung 19 EStG Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Direktversicherung Pensionszusage Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionsfonds per Beamer zeigen oder erarbeiten lassen

6 Seite 6 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung AN hat seit einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung besteht keine Einigung über den Durchführungsweg: AN = Direktversicherung AG = Pensionskasse oder Pensionsfonds auf Pensionszusage oder Unterstützungskasse hat der AN keinen Anspruch

7 Seite 7 Beteiligte an einer DV Arbeitgeber - VN, somit Vertragspartner - Beitragszahler - Gestaltungsrechte Arbeitnehmer - VP - Anspruch auf Leistung Versicherer - trägt Risiko - verwaltet Vertrag

8 Seite 8 Betriebsrentengesetz - BetrAVG 1 Zusage des AG 1a Anspruch auf Entgeltumwandlung Leistungsorientiert bolz BzM Anspruchsbegrenzung max 4% BBG / AG-Leistung vor AN-Leistung 5 Auszehrungsund Anrechnungsverbot 6 vorzeitige Altersleistung keine Anrechnung oder Begrenzung durch andere Versorgungsbezüge bei Erreichung und Bezug einer Vollrente 1b Unverfallbarkeit dem Grunde nach ab 25. Lebensjahr nach 5 Jahren Bestand 7-15 Insolvenzsicherung 2 Unverfallbarkeit der Höhe nach 3 Abfindung m-n-tel -Verfahren wenn Kapital nur 12/10 der monatl. Bezugsgröße oder Rente nur 1% der monatl. anwartschaft beträgt 16 Anpassungs- Prüfungspflicht 17 Geltungsbereich Anpassung der leistung alle 3 Jahre / ist erfüllt, wenn jährlich 1% Steigerung Arbeiter und Angestellte / Tariföffnung 4 Übertragung Portabilität Rechtsanspruch seit 2005 auf den neuen AG

9 Seite 9 Zusagearten Leistungszusage - LZ Arbeitgeber sagt eine Leistung in Form einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung direkt zu ( über Pensionskasse) beitragsorientierte Leistungszusage - bolz seit , sie ergibt sich aus dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag zur Altersvorsorge oder dem Beitrag aus Gehaltsumwandlung auch hier steht der Arbeitgeber für die Erfülung, auch wenn das Risiko über eine Versicherung etc. geht. seit AVMG gibt es die Beitragszusage mit Mindestleistung - BZM nur für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionszusage garantiert sind mindestens die eingezahlten Beiträge Entgeltumwandlungsanspruch 1 BetrAVG

10 Seite 10 Leistungsbegrenzung FID/PK/PF nach 3 Nr. 63 EStG: Beiträge max. 4% BBG/DRV EUR 88% PZ: Beiträge keine Höchstgrenze 75%-Grenze bei Rückstellungsbildung 75 % der letzten Aktivbezüge ( BMF-Rundschreiben ) EStG 6a bei Verstoß UK: Höchstgrenzen für Leistungen gemäß 2 und 3 KStDV KörperschaftsSteuerDurchführungsVerordnu g

11 Seite 11 Steuer- und Sozialversicherung 4 % der BBG Sozialversicherungs- und steuerfrei ,- steuerfrei, Nr. 63 wenn keine Altvorsorge EStG nach 40b EStG ( Pauschalbesteuerung ) besteht nur U-Kasse oder P-Zusage grundsätzlich unbegrenzt steuerfrei evtl. Anspruchsbegrenzung der Höhe nach - Ehegatten oder GGF-Besonderheiten - AltersEinkG ab a, 82ff EStG AVmG

12 Seite 12 Maximale Leistung in die FID % der BBG: 4% von 6.050,- = 242,- - steuerfrei - sozialversicherungsfrei (bei Entgeltumwandlung) - steuerfrei 1.800,- p.a.: / 12 = 150,- 392,- pro Monat

13 Seite 13 Unverfallbarkeit - dem Grunde nach (Arbeitgeberfinanziert) Altzusagen : 30. LJ vollendet ist (für Zusagen ab : 25. LJ) Versorgung 5 Jahre bestanden hat Diensteintritt mit 20 Jahren Zusage mit 23J. 30. LJ Zusage bestand 7 Jahre Unverfallbarkeit erreicht! in diesem Zeitraum Unternehmenskapital unwiderrufliches Bezugsrecht

14 Seite 14 Unverfallbarkeit - der Höhe nach ratierliches Verfahren erreichbarer Anspruch Beispiel: X Diensteintritt 31 J. Zusage über 770,- 38 J. Ausscheiden aus der Firma 48 J. Beginn Altersrente 65J. oder erreichte Anwartschaft bolz und Entgeltumwandlung geleistete Dienstzeit mögliche Dienstzeit bis vereinbarte Altersgrenze 770,- x = 385,-- 34 oder Beitragszusage mit Mindestleistung

15 Seite 15 Abfindung - Kleinstrenten u. Fünftelungsregelung Abfindungshöchstbetrag nach 3 BetrAVG Abfindungsgrenzen West: Rente 28,35 EUR p.m., Kapitalleistung EUR Abfindungsgrenzen Ost: Rente 24,15 EUR p.m., Kapitalleistung EUR

16 Seite 16 Anspruchsbegrenzung es bestehen unverfallbare Ansprüche keine Abrechnung nach ratierlichem Verfahren Leistung ist auf den Kapitalbetrag der eingezahlten Beiträge begrenzt anwendbar bei bolz

17 Seite 17 Portabilität / Rechtsanspruch auf Übertragung einvernehmliche Übertragung Rechtsanspruch auf Übertragung nur bis max. BBG Übertragungswert ist das gebildete Kapital bei Pensions-, Direktversicherung, Pensionskasse Auskunftsanspruch des AN vor Übertragung

18 Seite 18 Auszehrungs - und Anrechnungsverbot laufende Leistungen der bav dürfen nicht durch Erhöhungen anderer Renten geschmälert werden Bedeutung hat dieser Anspruch insbesondere bei Gesamtzusagen über die bav Auszehrungsverbot: Zusage lautet: 50% des letzten Gehalts unter Anrechnung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechnungsverbot:

19 Seite 19 Insolvenzsicherung Insolvenzgeschützte Personen Versorgungsempfänger und Hinterbliebene mit Leistungen aus der bav max. 3fache der Bezugsgröße 1/12 bzw 120 fache bei Kapital Versorgungsanwärter mit gesetzlich unverfallbaren Ansprüchen PSV-pflichtige Durchführungswege Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage PSVaG

20 Seite 20 Anpassungsprüfungspflicht Alle 3 Jahre muss der Arbeitgeber gemäß 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eine Anpassung der laufenden Leistungen aus der bav prüfen Bei Direktversicherungen und Pensionskassen entfällt die Anpassungsprüfungspflicht nach 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG dann, wenn ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden Beitragszusagen mit Mindestleistungen unterliegen ebenfalls keiner Anpassungsprüfungspflicht. Direktversicherung, Pensionskasse und den Pensionsfonds. Pensionszusage oder Unterstützungskassenversorgung jährlichen Rentenanpassung von mindestens 1% ( seit ) Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber seit dem verpflichtet eine mindestens 1%ige jährliche Anpassung vorzunehmen es reicht,wenn sämtliche Überschussanteile für die Leistungsanpassung verwendet werden.

21 Seite 21 Steuer und Sozialversicherung in der Leistungsphase Steuer KVdR PKV und freiwillig KVdR SPV

22 Seite 22 Beitrag zur bav Brutto bav ohne bav mit bav 2.000, , ,- zve 2.000, ,- Steuern 297,- 265,- Sozialabgabe ~400,- ~380,- ~ 20% Netto: 1.303, ,- LV 100, , ,- Nettoaufwand beträgt 48,-! 52,- wurden gespart!

23 Begünstigter Personenkreis bei Tod Seite 23

24 Seite 24 Geltungsbereich Geltungsbereich / Tariföffnung 17 BetrAVG alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen auch Auszubildende und bestimmte Nichtarbeitnehmer ( z.b. Geschäftsführer, Vorstände oder Freiberufler) Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden, als Vollzeitbeschäftigte nur bei sachlicher Grundlage möglich ( Gleichbehandlungsgrundsatz ) Tariföffnung der Arbeitnehmer kann Teile seines tarifvertraglichen Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente investieren. wenn diese Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung in einem verbindlichen Tarifvertrag genannt ist. für Entgeltumwandlung mit laufenden Zahlungen aus dem Lohn/Gehalt gilt der Tarifvorrang für Zahlungen aus Sonderleistungen -Urlaubsgeld etc. gilt das nicht

25 Kapitalanlagemodelle Seite 25

26 Seite 26 Erweiterung in Unterstützungskasse Bei der kongruenten Rückdeckung wird der Versicherungsvertrag so gestaltet, dass die garantierten Versicherungsleistungen denen in der Pensionszusage zugesagten Leistungen entsprechen.

27 Direktversicherung Seite 27

28 Pensionszusage Seite 28

29 Seite 29

30 Seite 30

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