AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

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Transkript:

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2014 HANNOVER, 27. NOVEMBER 2014 NR. 43 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 430 Bekanntmachung der vom 14.11.2014 Aktenzeichen: 36.13-1.04/12 Repowering Suttorf Genehmigung gem. 4, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 430 Bekanntmachung der 36.13.1.04/12 Diekenhoopsweg, Gem.Nöpke 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte 431 und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt BURGWEDEL Überörtliche Prüfung der Stadt Burgwedel Wirtschaftlichkeit 432 von Samtgemeinden im Vergleich zu Einheitsgemeinden 2. Stadt LEHRTE Bebauungsplan Nr. 01/10 Vor den Gärten in Ahlten 432 Beschluss über den Bebauungsplan gemäß 10 Baugesetzbuch ( BauGB ) C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Kirchenamt Wunstorf 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof 433 der Ev.-luth. Liebfrauen - Kirchengemeinde in Neustadt a. Rbge. Das letzte Amtsblatt für das Jahr 2014 erscheint am 23.12.2014. Der Redaktionsschluss hierfür ist der 16.12.2014. Das erste Amtsblatt für das Jahr 2015 erscheint am 08.01.2015. 429

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- SchG) Bekanntmachung der vom 14.11.2014 Aktenzeichen: 36.13-1.04/12 Repowering Suttorf Die Fa. Langreder & Jäger-Bloh GbR, Auf dem Or 10, Alte Feldmühle 10, 31535 Neustadt a. Rbge. hat mit Antrag vom 19.11.2014 die Erteilung einer Genehmigung nach den 4, 19 BImSchG i.v.m. der Ziffer 1.6.2 der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV, Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ) für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung Suttorf, Flur 6, Flurstück 90/27 der Stadt Neustadt a. Rbge. beantragt. Dieser Antrag ist gem. 2 Abs. 1 Ziffer 2 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren durchzuführen ( 19 BImSchG). Vorhaben dieser Art sind unter Nr. 1.6.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit einem S versehen. Damit ist gem. 3c Abs. 1 UVPG i.v.m. Anlage 2 eine standortbezogene Vorprüfung für das Vorhaben erforderlich. Die Vorprüfung der entscheidungserheblichen Daten und Unterlagen für das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage hat zu dem Ergebnis geführt, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Gem. 3a UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt gemacht. Der Regionspräsident Im Auftrag Scherf Genehmigung gem. 4, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Bekanntmachung der 36.13.1.04/ 12 Diekenhoopsweg, Gem. Nöpke Dem Landwirt Heinrich Bremer, Altes Seelenfeld, 31535 Neustadt a. Rbge ist am 18.11.2014 die Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Tierhaltungsanlage erteilt worden. Nachfolgend werden der verfügende Teil der Genehmigung und die Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Auf die in Abschnitt III aufgeführten Nebenbestimmungen wird verwiesen. Der vollständige Genehmigungsbescheid (einschl. Unterlagen) liegt in der Zeit vom 28.11.2014 bis 12.12.2014 (einschließlich) a) bei der, Fachbereich Umwelt, 30171 Hannover, Höltystr. 17, Zimmer 36, in der Zeit von Montag bis Donnerstag 07.30 bis 16.30 Uhr Freitag 08.30 bis 12.30 Uhr b) bei der Stadt Neustadt a. Rbge., Bauordnung, 31535 Neustadt a. Rbge., Theresenstr.4, Eingang D, Raum 52, in der Zeit von Montag bis Mittwoch 07.30 bis 16.30 Uhr Donnerstag 07.30 bis 18.00 Uhr Freitag 07.30 bis 12.00 Uhr öffentlich aus und kann dort während der vorgenannten Zeiten von jedermann eingesehen werden. Auf den zusätzlichen Eintrag unter www.hannover.de/bekanntmachungen wird verwiesen. Mit Ablauf des 12.12.2014 gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt. Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zusätzlich von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Region Hannover als Genehmigungsbehörde angefordert werden. I. Bescheid Aufgrund der 4, 16 des BImSchG* in Verb. mit der Ziffer 7.1.11.1, Spalten c und d des Anhangs zur 4.BImSchV* wird hiermit Herrn Heinrich Bremer Altes Seelenfeld 9 31535 Neustadt a. Rbge. die Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Tierhaltungsanlage in der o.g. Größenordnung nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen erteilt. Betriebsstätte: Gemarkung Nöpke Flur 5, Flurstück 38/1 (Außenbereich) Diekenhoopsweg Gem. 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördlichen Entscheidungen ein, insbesondere die erforderliche Baugenehmigung, und ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III dieses Bescheides gebunden. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der für die Erweiterung erforderlichen Baukörper begonnen wird. Das planungsrechtliche Einvernehmen gem. 36 BauGB* der Stadt Neustadt am Rbge. gilt mit Ablauf der 2-Monatsfrist gem. 36 Abs. 2 Satz 2 als erteilt. Das Vorhaben ist gem. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und damit im Außenbereich der Stadt Neustadt a. Rbge. zulässig. Das Betriebskonzept im Rahmen der Bodenertragsnutzung dient der überwiegenden Fütterung in der Schweinemast und Ferkelaufzucht (konkrete Futtergrundlage). Das Betriebsgrundstück ist über öffentliche Verkehrswege zu erreichen. Das Vorhaben findet sich in der Anlage 1 unter der Ziffer 7.11.1, Sp. 1 des UVPG*. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für diesen Bescheid werden Verwaltungsgebühren (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von dem Antragsteller zu tragen sind. Über die Höhe ergeht ein gesonderter Bescheid. Durch die Prüfung der statischen Grundlagen fallen ggf. zusätzliche Kosten an; diese werden direkt in Rechnung gestellt. Weitere Abschnitte: II. Antragsunterlagen, III. Nebenbestimmungen, IV. Begründung, V. Kostenentscheidung VI. Rechtsbehelfsbelehrung, VII. Hinweise Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder in der Form eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 SigG* bei der Regi- 430

on Hannover oder bei jeder anderen Dienststelle der Region Hannover einzulegen. Hannover, 18.11.2014 Der Regionspräsident Im Auftrag Hilbig 6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) Aufgrund des 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. 08.1990 (BGBl. I Seite 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit 16 Abs. 3 Ziff. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) vom 25.08.2014 (Nds. GVBl. 2014, 249), in Verbindung mit 159 Abs. 2 Nr. 3, 45 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Art. 1 des Gesetzes vom 17.12.2010, Nds. GVBl Nr. 31/2010 S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat die Regionsversammlung der am 18. November 2014 folgende Verordnung beschlossen: Artikel 1 Die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) vom 16.12.2003 (Amtsblatt der Nr. 48 vom 30.12.2003), zuletzt geändert durch 5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der (mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover) vom 11.03.2014 (Amtsblatt der Nr. 28 vom 24.07.2014) wird wie folgt geändert: 3 Allgemeiner Fahrpreis (1) Der allgemeine Fahrpreis setzt sich a) Aus dem Grundpreis, b) Aus dem Entgelt für die Fahrleistung, c) Aus dem Entgelt für die Wartezeit und d) Aus den Zuschlägen zusammen. (2) a) Grundpreis Der Grundpeis beträgt 3,00. Darin ist - an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Entgelt für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 51,28 m oder eine Wartezeit von 12 Sekunden - in der übrigen Zeit (werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr das Entgelt für die Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 48,78 m oder eine Wartezeit von 12 Sekunden. b) Entgelt für Fahrleistungen Das Entgelt für die Fahrleistung des ersten bis dritten Kilometers beträgt - an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 51,28 m 0,10. Das entspricht einem Kilometerpreis von 1,95. - in der übrigen Zeit (werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede angefangene Fahrstrecke von 48,78 m 0,10. Das entspricht einem Kilometerpreis von 2,05. Der Fahrpreis für die Fahrleistung mit Beginn des 4. Kilometers beträgt - an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 57,14 m 0,10. Das entspricht einem Kilometerpreis von 1,75. - in der übrigen Zeit (werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für jede weitere angefangene Fahrstrecke von 54,05 m 0,10. Das entspricht einem Kilometerpreis von 1,85. c) Entgelt für Wartezeiten Das Entgelt für die Wartezeit beträgt je angefangene 12 Sekunden 0,10. Das entspricht einem Stundensatz von 30,00 bzw. einem Minutensatz von 0,50. Als Wartezeit gilt jedes kunden- und verkehrsbedingte Warten der Taxe während der Inanspruchnahme. Die Taxifahrer und Taxifahrerinnen sind nicht verpflichtet länger als 30 Minuten zu warten. d) Zuschläge 1. Kombitaxi Für Sachbeförderungen, die auf ausdrücklichen Wunsch der Fahrgäste mit einem Kombitaxi ausgeführt wird, wird auf den Grundpreis nach Buchstabe a) ein einmaliger Zuschlag von 4,00 je Fahrt erhoben. Dies gilt nicht für die Beförderung von Rollstühlen und anderen Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen. 2. Großraumtaxi Für die Beförderung von fünf bis acht Fahrgästen mit einem Großraumtaxi wird auf den Grundpreis nach Buchstabe a) ein einmaliger Zuschlag von 4,00 je Fahrt erhoben. Die Zuschläge dürfen nicht nebeneinander erhoben werrden. 4 Sonderfahrpreis (1) Während der Hannover-Messe Industrie, der Hannover Messe CeBIT und der sonstigen Großveranstaltungen auf dem Messegelände gilt für alle Fahrten bei Tag und Nacht für die Strecke vom Flughafen Hannover-Langenhagen zum Messegelände oder umgekehrt ein Sonderfahrpreis von 51,00. Der Zuschlag für Großraum- und Kombitaxen gilt auch für diese Fahrten. (2) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß 51 Abs. 2 PBefG sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 431

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die Fahrpreisanzeiger sind bis zum 01.01.2015 auf den neuen Tarif umzustellen. Hannover, den 18. November 2014 Hauke Jagau Regionspräsident Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt BURGWEDEL Überörtliche Prüfung der Stadt Burgwedel Wirtschaftlichkeit von Samtgemeinden im Vergleich zu Einheitsgemeinden Der Rat der Stadt Burgwedel hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2014 die Bekanntgabe der Prüfungsmitteilung über die überörtliche Prüfung der Stadt Burgwedel Wirtschaftlichkeit von Samtgemeinden im Vergleich zu Einheitsgemeinden zur Kenntnis genommen. Der Schlussbericht über die überörtliche Prüfung der Stadt Burgwedel liegt im Anschluss an die Veröffentlichung an sieben Tagen ohne Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Werktage in der Stadtverwaltung in Großburgwedel, Fuhrberger Str. 4 Zimmer 3.12 öffentlich aus und kann dort während der Dienstzeiten eingesehen werden. Burgwedel, den 23.10.2014 Stadt Burgwedel Düker Bürgermeister 2. Stadt LEHRTE Bebauungsplan Nr. 01/10 Vor den Gärten in Ahlten Beschluss über den Bebauungsplan gemäß 10 Baugesetzbuch ( BauGB ) Aufgrund der 1 Abs. 3 und 10 BauGB und des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils z. Z. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Lehrte in seiner Sitzung am 22.10.2014 den Bebauungsplan Nr. 01/10 Vor den Gärten als Satzung und die Begründung beschlossen. Die Begrenzung des Bebauungsplangebietes und seine Lage im Stadtgebiet Lehrte ergibt sich aus dem dargestellten Übersichtsplan. 432

Gemäß 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 01/10 mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung wird im Fachdienst Stadtplanung der Stadt Lehrte, Rathausplatz 1, 31275 Lehrte zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen während der Sprechzeiten der Verwaltung Auskunft gegeben. Unbeachtlich werden gem. 215 BauGB eine beachtliche Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lehrte geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Lehrte, den 13.11.2014 Stadt Lehrte Der Bürgermeister Sidortschuk C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Kirchenamt Wunstorf 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Liebfrauen - Kirchengemeinde in Neustadt a. Rbge. Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Liebfrauen - Kirchengemeinde in Neustadt a. Rbge.hat in seiner Sitzung am 22.10.2014 einen 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 06.05.2014 beschlossen: 24 Abs. 7 entfällt und wird durch folgende Absätze ersetzt: (7 a) Für alle neu errichteten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation) in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.s.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (7 b) Für alle Alt Grabsteine, die vor Gültigkeit der Friedhofsordnung (FO vom 6.05.2014)) mit Technischer Anleitung (TA) - Grabmale von Juli 2012 erstellt worden sind, gilt bei einer Neubefestigung des Grabsteines der vereinfachte Nachweis der ordnungsgemäßen Befestigung durch Unterschrift des Nutzungsberechtigten. Neustadt a. Rbge., den 22.10.2014 Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde Neustadt a. Rbge. M. Buchholz L.S. Dietmar Mus Vorsitzender Kirchenvorsteher Vorsitzender des Friedhofsausschusses Der vorstehende 1. Nachtrag wird hiermit gemäß 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Der Kirchenkreisvorstand: L. S. Ev.-luth. Kirchenamt in Wunstorf Stiftsstraße 5 31515 Wunstorf Als Bevollmächtigte Furche Oberkirchenrätin 433

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