AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen. Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.)



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Datum Ausgabe 05/2009

Transkript:

AG Erlaubnispflicht von Hundeschulen Fragen und Antworten zu 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) 1. Wer benötigt eine Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.)? a) Gilt die Erlaubnispflicht für den Betreiber der Hundeschule und/oder für als Angestellte tätige Hundeausbilder? Die Erlaubnispflicht nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) bezieht sich nur auf den Betreiber einer gewerbsmäßigen Hundeschule. Wer nicht nur vorübergehend die Verantwortung für die Ausbildung von Hunden innehat, gilt gemäß Ziffer 12.2.2.1 AVV Tierschutzgesetz als verantwortliche Person nach 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (a.f.). Die verantwortliche Person muss zudem in der Lage sein, alles, was sie im Umgang mit den Hunden zu deren Schutz für erforderlich hält, betriebsintern durchzusetzen. Verantwortliche Personen müssen auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren über die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dies muss in dem jeweiligen Antrag dargelegt werden. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu erbringen. b) Benötigen Hundeverhaltenstherapeuten/-berater ebenfalls eine Erlaubnis? Verhaltenstherapeuten behandeln insbesondere verhaltensauffällige Hunde und korrigieren deren Problemverhalten. Diese Tätigkeit ist im weiteren Sinne der Hundeausbildung gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) zuzuordnen; sie erfordert ein hohes Maß an Sachkunde und Zuverlässigkeit. Daher benötigen auch Hundeverhaltenstherapeuten eine Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.). Zur Verhaltenstherapie durch Tierärzte siehe unter Buchstabe c). c) Wann kann von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ausgegangen werden? In Ziffer 12.2.1.5 AVV Tierschutzgesetz wird der Begriff gewerbsmäßig allgemeingültig für 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG (a.f.) definiert. Danach handelt gewerbsmäßig, wer die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Diese Definition ist auf 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) als Nachfolgenorm übertragbar. Verhaltenstherapeutische Tätigkeiten von Tierärzten, die im Rahmen des freien Berufes Tierärztin/Tierarzt in selbstständiger Tätigkeit ausgeführt werden, gelten nicht als erlaubnispflichtig nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.). 2. Welche Behörde ist für die Erteilung der Erlaubnis zuständig? Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch die für den Betriebssitz zuständige Behörde. Bei mobilen Hundeschulen findet Ziffer 12.1.5 AVV Tierschutzgesetz analog Anwendung.

3. Wie wird eine Erlaubnis beantragt? a) Gibt es ein Antragsmuster? Siehe Anlage 1 (Vorschlag BY). b) Muss der Antrag schriftlich erfolgen? Ja. c) Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Darlegung der Sachkunde (Abschlusszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten) Nachweise über die Zuverlässigkeit Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit genutzt werden Beschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit 4. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten müssen als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) vorliegen? a) Über welche Inhalte müssen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen? Die maßgeblichen Inhalte sind in Anlage 2 aufgeführt. b) Bei welchen Personen kann die Behörde annehmen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen? Aus-/Fort- oder Weiterbildung Vom Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kann insbesondere ausgegangen werden bei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung sowie bei Absolventen entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote von öffentlich rechtlichen Körperschaften (z.b. Tierärztekammern, Industrie- und Handelskammern) mit Abschlussprüfung in Theorie und Praxis. In diesen Fällen kann die Behörde entscheiden, auf die Durchführung des Fachgesprächs (siehe Frage 5) zu verzichten. Die Behörde prüft die Sachkunde des Antragstellers im Einzelfall aufgrund der Darlegungen und Nachweise im Antrag. Dabei sind grundsätzlich alle Aspekte zu würdigen, die zur Sachkunde beitragen können (bisherige Tätigkeit, jede Art von relevanter Aus-, Fort- oder Weiterbildung, erfolgreich abgelegte Prüfungen). Kommt die zuständige Behörde im Rahmen der Einzelfallprüfung zu der Überzeugung, dass die dargelegten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen, kann sie weitere Bescheinigungen zum Nachweis der Sachkunde, oder weitere Maßnahmen zur Erlangung einer ausreichenden Sachkunde nachfordern.

Ist die Behörde nach Abschluss der Prüfung der Angaben des Antragstellers der Auffassung, dass die Sachkunde nicht ausreicht, lehnt sie den Antrag ab. Bisherige Tätigkeit mit Hunden Nach 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.f.) darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Die Darlegungslast dafür, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, hat der Antragsteller. Ziffer 12.2.2.2 bis 12.2.2.4 AVV Tierschutzgesetz enthalten Hinweise zur Auslegung von 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG, die auch auf die neue Erlaubnispflicht nach 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG entsprechend Anwendung finden. Der Antragsteller hat danach verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde darzulegen. Sofern er seine bisherige Tätigkeit anführt, ist diese von der Behörde im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen. 5. In welchen Fällen verlangt die Behörde ein Fachgespräch? Die Behörde entscheidet über die Durchführung des Fachgesprächs einzelfallbezogen auf der Grundlage der im Antrag dargelegten Kenntnisse und Fähigkeiten. Maßgeblich ist, ob Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anlage 2 nachgewiesen werden. Laut Ziffer 12.2.2.3 AVV Tierschutzgesetz ist insbesondere dann ein Fachgespräch durchzuführen, wenn der Antragsteller keine entsprechende Aus- oder Weiterbildung nachweisen kann (siehe Frage 4 b). Nach Ziffer 12.2.2.4 AVV Tierschutzgesetz kann die zuständige Behörde von einem Fachgespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist. Anerkennung von Sachkundeprüfungen von Verbänden Bislang wurden von den Obersten Landesbehörden keine Verbandsprüfungen im Sinne der Ziffer 12.2.2.4 Satz 2 AVV Tierschutzgesetz als Ersatz für das Fachgespräch bei der Behörde anerkannt. Zukünftig können Verbände bei den Bundesländern entsprechende Anträge auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Anforderungen stellen. Anerkennungen können dann ggf. einer von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz erstellten Liste der anerkannten Angebote entnommen werden. Weist ein Antragsteller zukünftig die erfolgreiche Teilnahme an einer solchen anerkannten Verbandsprüfung nach, kann die Behörde von der Durchführung des Fachgesprächs absehen. 6. Was ist der Inhalt des Fachgesprächs? Im Rahmen des Fachgesprächs sind analog Ziffer 12.2.2.3 AVV Tierschutzgesetz insbesondere Kenntnisse in den in Anlage 2 aufgeführten Themenbereichen nachzuweisen sowie ausreichende praktische Fähigkeiten in der Ausbildung von Hunden. In der Regel besteht das Fachgespräch daher aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Der zuständigen Behörde bleibt es aber vorbehalten, im Fachgespräch Schwerpunkte zu setzen und ggf. den Inhalt und den Umfang des Fachgesprächs entsprechend den nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten anzupassen. 7. Wer führt das Fachgespräch? Nach 15 Abs. 1 TierSchG (n.f.) obliegt die Durchführung des Tierschutzgesetzes den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Fachgesprächs richtet sich daher nach Landesrecht. Nach 15 Abs. 2 TierSchG (n.f.) soll die zuständige Behörde den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. Sofern das erforderliche Fachwissen innerhalb der Behörde nicht zur Verfügung steht, kann sie einen oder mehrere externe Sachverständige hinzuziehen. Ob eine Übertragung des Fachgespräches auf andere Stellen möglich ist, z.b. im Wege der Beleihung, richtet sich ausschließlich nach landesrechtlichen Regelungen. 8. Welche Anforderungen werden an die Zuverlässigkeit gestellt? Von der erforderlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn die verantwortliche Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben (siehe AVV Tierschutzgesetz Ziffer 12.2.3.1). Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere gegeben sein bei persönlicher Unzuverlässigkeit: die Person bietet nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe oder ihren Betrieb ordnungsgemäß führen wird (z. B. Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne Genehmigung, fehlende Geschäftsfähigkeit). Unzuverlässigkeit in tierschutzrechtlicher Hinsicht: Gegen die Person wurde in den letzten 5 Jahren ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Tierschutz-, Tierseuchen- oder Artenschutzrecht oder das Landesstraf- und Verordnungsgesetz durchgeführt oder ist derzeit anhängig (siehe AVV Tierschutzgesetz Ziffer 12.2.3.2). Nichteinhaltung behördlicher Auflagen (je nach Schwere, bzw. Anzahl). Finanzielle Unzuverlässigkeit: Die finanzielle Grundlage reicht zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht aus (siehe AVV Tierschutzgesetz Ziffer 12.2.3.2). Dies kann beispielsweise bei spendenabhängigen Betrieben, bei Vorliegen eines Insolvenzverfahrens oder gerichtlichen Mahnverfahren der Fall sein. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit kann die Vorlage eines Führungszeugnisses und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden. 9. Welche Anforderungen müssen vorhandene Räume und Einrichtungen erfüllen? Bei mobilen Hundeschulen müssen nicht zwingend Räume und Einrichtungen vorgehalten werden, da ein Training von Hunden sach- und tiergerecht auch ohne Nutzung von Räumlichkeiten oder einen festen Trainingsplatz erfolgen kann.

Bei Hundeschulen mit eigenen Räumen und Einrichtungen müssen diese so gestaltet sein, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können. Beispiele hierfür sind: Ausbruchsicher eingezäuntes Gelände. keine Verletzungsgefahr durch Geräte, Einfriedung und Hilfsmittel. Keine erreichbaren stromführenden Drähte. Rutschfester Untergrund. Witterungsschutz und Schattenbereiche. Trainingshilfsmittel wie Halsbänder, Maulkörbe, Maulhalfter (Halti oder ähnliche Produkte), Brustgeschirre, Spielzeug etc. müssen tierschutzgerecht sein. Überprüfung z.b. auf Sauberkeit und Passform. Beispiele für Trainingshilfsmittel, durch die Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können: Stachelhalsbänder, Elektroreizgeräte, Würgehalsbänder ohne Zugstop, Erziehungsgeschirre mit Zugwirkung unter den Achselhöhlen, Bell-Stop-Geräte, unsichtbare Zäune. Eine Wasserversorgung für die Hunde sollte gewährleistet sein. Wenn Hunde transportiert und/oder untergebracht werden: tierschutzgerechte Transportbzw. Unterbringungsbedingungen. 10. Welche Nebenbestimmungen können in die Erlaubnis aufgenommen werden? Nach 11 Abs. 2a TierSchG (a.f.) kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Dabei ist der Einzelfall maßgeblich und die Behörde muss ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben. Die für die jeweilige Bedingung oder Auflage maßgeblichen Aspekte müssen einzelfallbezogen entsprechend den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Länder begründet werden. 11. Welches Verhältnis hat die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung ( 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG n.f.) zur Erlaubnispflicht für die die Ausbildung von Schutzhunden für Dritte ( 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TierSchG n.f.)? Eine Erlaubnispflicht nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TierSchG (n.f.) besteht für Hundeschulen/Hundeausbilder, die Tiere zur Schutzhundeausbildung für einen begrenzten Zeitraum in Obhut nehmen und selbst ausbilden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird. Für die Schutzhundeausbildung in Form der Anleitung des Tierhalters besteht eine Erlaubnispflicht nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) nur dann, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt. Im Erlaubnisbescheid nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.f.) sollte die Ausbildung von Schutzhunden (Aggressionsausbildung, die über den vom VDH anerkannten Schutzhundesport hinausgeht) im Sinne der Anleitung des Tierhalters ausgeschlossen werden, wenn diese nicht ausdrücklich beantragt wurde und keine spezifischen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Auf die besondere Erlaubnispflicht für die Schutzhundeausbildung im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TierSchG (n.f.) ist ggf. hinzuweisen.