des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Gewährung von einmaligen und laufenden Leistungen gemäß 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung 1
Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2. Gegenstand Seite 3 3. Geltungsbereich Seite 3 4. Allgemeines Seite 3 5. Beihilfen und Zuschüsse Seite 3 5.1 Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen einer Vollzeitpflege/Bereitschaftspflege Seite 3 5.2 Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen einer stationären Hilfe Seite 4 5.3 Andere Beihilfen und Zuschüsse Seite 5 6. Krankenhilfe Seite 5 7. Barbeträge bei stationären Leistungen gemäß 34, 35a, 41 SGB VIII Seite 5 8. In-Kraft-Treten Seite 5 2
1. Gesetzliche Grundlagen Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen der 19, 27, 33, 34, 35a, 36, 39, 40, 42 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe, sowie 41 i. V. m. 33, 34, 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe, 28 Absatz 2, 35 Absatz 2 Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) in den jeweils geltenden Fassungen. 2. Gegenstand Diese Richtlinie regelt die Finanzierung und deren Verfahrensweise bei Hilfen zur Erziehung nach 27 ff SGB VIII, bei Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII und Leistungen für junge Volljährige gemäß 41 SGB VIII bei stationärer Hilfe. Die Richtlinie regelt: a) den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes/ Jugendlichen/ jungen Volljährigen außerhalb des Elternhauses gemäß 39 Absatz 2 SGB VIII durch laufende Leistungen nach 39 Absatz 3 SGB VIII, b) die Gewährung notwendiger zusätzlicher Leistungen in Form einmaliger Beihilfen und Zuschüsse, c) die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung beim Übergang in eigenen Wohnraum. 3. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einer Einrichtung oder Pflegestelle im Bereich des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte stationär untergebracht sind und für die nach Entscheidung des Jugendamtes Hilfe nach 19, 33, 34 bis 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet wird. Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige die gemäß 19, 33, 34 bis 35 a Abs. 2, 41 im Bereich eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe untergebracht sind, gilt die Richtlinie des zuständigen öffentlichen Trägers der örtlichen Jugendhilfe. 4. Allgemeines - Die in dieser Richtlinie festgelegten Leistungen werden jeweils auf Antrag gewährt. - Antragsberechtigt sind Personensorgeberechtigte und junge Volljährige. Das Antragsrecht kann über eine Vollmacht einer anderen Person (z. B. Mitarbeiter der Einrichtung) übertragen werden. - Die Antragstellung soll in der Regel jeweils 6 Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme erfolgen und ist zu begründen. - Die Überweisungen erfolgen nach Rechnungslegung. - Beihilfen und Zuschüsse sind Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie können nur im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. 5. Beihilfen und Zuschüsse 5.1 Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen einer Vollzeitpflege/Bereitschaftspflege Beihilfen/Zuschüsse Maximalbeträge in Euro Erstausstattung Möbel * 1 500 Erstausstattung Bekleidung * 2 150 Besondere Anlässe, wie z. B. Einschu- 3
lung, Konfirmation, Jugendweihe, Taufe, Kommunion (für Gebühren u. materielle Aufwendungen) 150 Urlaubs-/Ferienfahrten jährlich 150 Verselbständigung (inkl. Miet-Kaution) 1.500 Eintritt ins Berufsleben einmalig 150 Erwerb eines Führerscheins im Rahmen der Berufsausbildung (z.b. Kfz- Mechatroniker, Landmaschinenmechaniker) monatlicher Mehrbedarf für Säuglinge (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres) ein- und mehrtägige Klassenfahrten auf in voller Höhe das Schuljahr bezogen Anbahnungskosten im Vorfeld eines nach Landesreisekostengesetz LRKG M-V Pflegeverhältnisses (Fahrkosten) Besuch von Kindertageseinrichtungen, in voller Höhe des Elternbeitrages Kindertagespflege * 1 Kosten für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen sind grundsätzlich in der Pflegegeldpauschale enthalten. Für Einrichtungsgegenstände, die im Rahmen der Erstausstattung angeschafft werden, besteht für die Dauer von 2 Jahren ein Eigentumsvorbehalt des Jugendamtes. Beihilfen für die Erstausstattung können innerhalb von drei Monaten nach Inpflegenahme des Pflegekindes gewährt werden. * 2 Kosten für Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind grundsätzlich in der Pflegegeldpauschale enthalten. Beihilfen für die Erstausstattung können innerhalb von 6 Wochen nach Inpflegenahme des Pflegekindes gewährt werden. 5.2. Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen einer stationären Hilfe Die nachfolgend aufgeführten Beihilfen und Zuschüsse können gewährt werden, soweit sie nicht Bestandteil der Entgeltvereinbarung sind (Nachrangprinzip). Beihilfen/Zuschüsse Maximalbeträge in Euro Erstausstattung Bekleidung * 3 150 besondere Anlässe, wie z. B. Einschulung, Konfirmation, Jugendweihe, Taufe, Kommunion (für Gebühren u. materielle 150 Aufwendungen) Urlaubs-/Ferienfahrten jährlich 150 ein- und mehrtägige Klassenfahrten auf in voller Höhe 750 das Schuljahr bezogen Verselbständigung (inkl. Miet-Kaution) 1.500 Eintritt ins Berufsleben einmalig 150 Erwerb eines Führerscheins im Rahmen der Berufsausbildung (z.b. Kfz- Mechatroniker, Landmaschinenmechaniker) Besuch von Kindertageseinrichtungen, in voller Höhe des Elternbeitrages Kindertagespflege * 3 Kosten für Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind grundsätzlich im Entgelt enthalten. Beihilfen für die Erstausstattung können innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme des Kindes/Jugendlichen/ jungen Volljährigen in der Einrichtung gewährt werden. 50 750 4
5.3. Andere Beihilfen und Zuschüsse Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzliche Leitungen, die von dieser Richtlinie nicht erfasst sind, können im Rahmen der individuellen Hilfeplanung beantragt werden. 6. Krankenhilfe Krankenhilfe gemäß 40 SGB VIII muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligung sind zu übernehmen. Der Zuschuss erfolgt im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beträge einer freiwilligen Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. 7. Barbeträge bei stationären Leistungen gemäß 34, 35a, 41 SGB VIII Neben den laufenden Leistungen zur Deckung des gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist ein entsprechender Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung des Kindes/Jugendlichen/jungen Volljährigen bereitzustellen. 35 Absatz 2 SGB XII regelt die Höhe des Barbetrages für einen Volljährigen. Dieser Betrag wird gemäß 28 Abs. 2 SGB XII durch die Bundesregierung mittels Rechtsverordnung festgesetzt. In Anlehnung an diese gesetzliche Vorschrift erfolgt eine Staffelung des Barbetrags für Kinder/Jugendliche bei stationären Hilfen gemäß 34, 35a SGB VIII wie folgt. Alter Barbetrag für junge Volljährige Barbetrag auf der Basis des gültigen Barbetrages für Volljährige in % 27% Regelbetrag Haushaltsvorstand im 5. - 6. Lebensjahr (4-5 Jahre) 5 % im 7. - 8. Lebensjahr (6-7 Jahre) 7% im 9. - 10. Lebensjahr (8-9 Jahre) 12% im 11. - 12. Lebensjahr (10-11 Jahre) 16% im 13. - 14. Lebensjahr (12-13 Jahre) 25% im 15. - 16. Lebensjahr (14-15 Jahre) 40% im 17. - 18. Lebensjahr (16-17 Jahre) 60% 8. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.06.2012 in Kraft. Nachfolgend aufgeführte Richtlinien der ehemaligen Landkreise Demmin, Mecklenburg- Strelitz, Müritz und der kreisfreien Stadt Neubrandenburg werden durch diese Richtlinie außer Kraft gesetzt: a) Demmin: - Richtlinie der Kinder- und Jugendhilfe im Landkreis Demmin zur Regelung des Verfahrens zum Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen für stationäre und teilstationäre Hilfen zur Erziehung b) Mecklenburg-Strelitz: - Richtlinie des Landkreises Mecklenburg-Strelitz zu einmaligen Beihilfen und Zuschüssen für stationäre Leistungen der Jugendhilfe in einer Einrichtung 5
c) Müritz: - Richtlinie des Landkreises Müritz zur Gewährung einmaliger und laufender Leistungen für Hilfe zur Erziehung bei stationärer Unterbringung nach 39 SGB VIII und zur Förderung beim Übergang in eigenen Wohnraum d) Neubrandenburg: - Richtlinie der Stadt Neubrandenburg zur Finanzierung der Vollzeitpflege und Beihilfen und Zuschüsse bei Hilfen zur Erziehung nach 27 i.v.m. 33, 34, 35a und 41 SGB VIII - Aktualisierung der Richtlinie der Stadt Neubrandenburg zur Finanzierung der Vollzeitpflege und Beihilfen und Zuschüsse bei Hilfen zur Erziehung nach 27 i.v.m. 33, 34, 35a und 41 SGB VIII Neubrandenburg, 25.05.2012 Heiko Kärger Landrat 6