Merkblatt für die ökologische Weinbereitung

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Transkript:

Merkblatt für die ökologische Weinbereitung Herausgegeben von der Gesellschaft für Ressourcenschutz mbh Nr. 20: Regelungen zur Herstellung von Bio-Wein Mit der Verordnung (EU) Nr. 203/2012 vom 08. März 2012 veröffentlichte die EU- Kommission das Ergebnis der langen Verhandlungen zur Bio-Weinbereitung. Die Neuregelung tritt zur Lese 2012 in Kraft. Weine älterer Jahrgänge, die nach den bis dahin geltenden Regelungen hergestellt wurden, können unbegrenzt als Weine aus Trauben aus ökologischem Anbau vermarktet werden, dürfen jedoch das EU- Bio-Logo nicht tragen. Weine älterer Jahrgänge, für die der Nachweis erbracht werden kann, dass sie gemäß den neuen Regelungen hergestellt wurden, dürfen nach einem entsprechenden Nachweis als Bio-Weine bezeichnet und mit dem EU- Bio-Logo etikettiert werden (siehe GfRS Merkblatt Nr. 13 EU-Bio-Logo). Für Weine aus Trauben aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau gelten die Regelungen ebenfalls ab 2012. Das EU-Bio-Logo sowie das deutsche Bio-Siegel bleiben jedoch weiterhin anerkannt ökologischen Erzeugnissen vorbehalten. Bitte beachten Sie, dass künftig auch alle Maßnahmen, Zusätze und Behandlungsstoffe aufzeichnungspflichtig und somit im Kellerbuch oder in anderer Form festzuhalten sind (VO (EG) Nr. 889/2008 Artikel 66). Im Mittelpunkt der neuen Regelung steht der Anhang VIIIa, der Erzeugnisse und Stoffe (teilweise mit Nebenbestimmungen), die zur Verwendung in oder zur Zugabe zu ökologischen Erzeugnissen des Weinsektors zugelassen sind, auflistet. Der Gesamt-SO 2 -Gehalt (gemessen auf die gefüllte, verkaufsfertige Flasche) wird bei ökologisch erzeugten Weinen begrenzt. - Rotweine unter 2 g/l Restzucker - maximal 100 mg/l - Weißweine und Roséweine unter 2 g/l Restzucker maximal 150 mg/l Für alle anderen Weine, Sekt und Schaumweine wird der maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l gegenüber den weinrechtlichen Grenzwerten verringert.

Hefen und Stoffe landwirtschaftlicher Herkunft sollen bei identischer Verfügbarkeit (konventionell + ökologisch) in ökologischer Qualität bezogen und eingesetzt werden. Der Einsatz von Kupfersulfat wird nur bis zum 31.07.2015 erlaubt. Den vollständigen Anhang VIIIa finden Sie als Anhang zu diesem Merkblatt. Bitte achten Sie auf die GVO-Freiheit der Produkte. Bestimmte önologische Verfahren, Prozesse und Behandlungen wurden für die ökologische Weinerzeugung ausgeschlossen: - Teilweise Konzentrierung durch Kälte - Entschwefelung durch physikalische Verfahren (auch bei Süßreserve!) - Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung - Teilweise Entalkoholisierung von Wein - Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung Die nachfolgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen wurden mit Nebenbestimmungen erlaubt: - Thermische Behandlungen nur bis zu 70 C - Zentrifugierung und Filtrierung nur ab einer Porengröße von 0,2 Mikrometer Bis spätestens zum 01.08.2015 erfolgt eine Überprüfung auf weitere Einschränkungen oder Abschaffung für folgende Verfahren: - Thermische Behandlungen (wie oben beschrieben) - Verwendung von Ionenaustauscherharzen bei der Herstellung von RTK - Anwendung von Umkehrosmose als Anreicherungsverfahren Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ansprechpartnerin: Brigitte Dierkes Tel: 0551-37075347, Fax: 0551-58774 E-mail: brigitte.dierkes@gfrs.de, Homepage: www.gfrs.de

Anhang VIIIa ERZEUGNISSE UND STOFFE GEMÄß ARTIKEL 29C, DIE ZUR VERWENDUNG IN ODER ZUR ZUGABE ZU ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN DES WEINSEKTORS ZUGELASSEN SIND Art der Behandlung gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Nummer 1: Verwendung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung Nummer 3: Zentrifugierung oder Filtrierung Nummer 4: Verwendung zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss Nummern 5, 15 und 21: Verwendung Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe - Luft - Gasförmiger Sauerstoff - Perlit - Cellulose - Kieselgur - Stickstoff - Kohlendioxid - Argon - Hefen (1) Besondere Bedingungen, Einschränkungen im Rahmen der Grenzen und Auflagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff Nummer 6: Verwendung - Diammoniumphosphat - Thiaminium-Dichlorhydrat Nummer 7: Verwendung - Schwefeldioxid - Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit a) Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buch-stabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen. b) Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weißwein und Roséwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen. c) Bei allen anderen Weinen wird der am 1. August 2010 gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendete maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert. Nummer 9: Verwendung - Önologische Holzkohle (Aktivkohle)

Nummer 10: Klärung - Speisegelatine (2) - Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen (2) - Hausenblase (2) - Eieralbumin (2) - Tannine (2) - Kasein - Kaliumkaseinat - Siliziumdioxid - Bentonit - pektolytische Enzyme Nummer 12: Verwendung zur Säuerung Nummer 13: Verwendung zur Entsäuerung - Milchsäure - L(+)-Weinsäure - L(+)-Weinsäure - Calciumcarbonat - neutrales Kaliumtartrat - Kaliumbicarbonat Nummer 14: Zugabe - Aleppokiefernharz Nummer 17: Verwendung - Milchsäurebakterien Nummer 19: Zugabe - L-Ascorbinsäure Nummer 22: Verwendung zur Belüftung - Stickstoff Nummer 23: Zugabe - Kohlendioxid Nummer 24: Zugabe zur Stabilisierung des Weins - Citronensäure Nummer 25: Zugabe - Tannine (2) Nummer 27: Zugabe - Metaweinsäure Nummer 28: Verwendung - Gummiarabicum (2) Nummer 30: Verwendung - Kaliumbitartrat Nummer 31: Verwendung - Kupfercitrat Nummer 31: Verwendung - Kupfersulfat zugelassen bis zum 31. Juli 2015 Nummer 38: Verwendung - Eichenholzstücke Nummer 39: Verwendung - Kaliumalginat

Art der Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 - Calciumsulfat nur für "vino generoso" oder "vino generoso de licor" (1) Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen. (2) Falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.