Kundeninfo 1-2016 Stabilitätsgesetz 2016 Kurz vor Jahresende wurde das Stabilitätsgesetz für das Jahr 2016 definitiv genehmigt (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015). Das Gesetz ist am 01.01.2016 in Kraft getreten und enthält eine Reihe von Bestimmungen im Steuersektor. Mit vorliegendem Kundeninfo möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen geben. 1. INVESTITIONSFÖRDERUNG DURCH ERHÖHTE ABSCHREIBUNGEN ( MAXI-ABSCHREIBUNGEN ) Für Unternehmen und Freiberufler wird für Anschaffungen des Zeitraumes 15.10.2015 bis 31.12.2016 eine Investitionsförderung eingeführt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Wert der Investitionen wird für die Berechnung der Abschreibungen um 40% erhöht (z.b.: für eine Investition von 10.000 werden die steuerlichen Abschreibungen auf 14.000 berechnet). Dieselbe prozentuelle Erhöhung des Anschaffungswertes gilt auch im Falle der Anschaffung mittels Leasing. Es muss sich um neue Investitionsgüter handeln. Die Investitionsförderung gilt auch für neue Fahrzeuge (inklusive PKW s). Bei PKW s bleiben allerdings die steuerlichen Obergrenzen bestehen (allgemein 18.075,99 bzw. 25.822,85 für Vertreter), welche für den Förderzeitraum um 40% angehoben werden. Ausgenommen von dieser Investitionsförderung sind: Anlagen mit einem Abschreibesatz unter 6,5% Gebäude und Immobilien bestimmte Investitionsgüter in den Bereichen Energie, Wasser, Transporte, Telekommunikation 2. VERLÄNGERUNG DER STEUERABZÜGE FÜR ENERGIEMAßNAHMEN UND SANIERUNGEN Der Steuerabzug für Energiemaßnahmen (65%) und der Steuerabzug für allgemeine Sanierungsarbeiten an Wohnimmobilien (50%) werden bis 31.12.2016 verlängert (einschließlich des Steuerabzuges für Einrichtung und Haushaltsgeräte in Zusammenhang mit Sanierungen). In Bezug auf die einzuhaltenden Formalitäten verweisen wir auf unsere bisherigen Kundeninfos zu diesen Steuerabzügen. Für Kosten in Bezug auf die Installation von Alarmanlagen, Videoüberwachungsanlagen und Verträge mit Wach- und Schließgesellschaften soll ein neuer Steuerabzug eingeführt werden. Diesbezüglich wird eine eigene Ministerialverordnung erlassen werden. Der Steuerabzug für Energiemaßnahmen wird auf multimediale Geräte ausgedehnt, welche die Fernsteuerung und Kontrolle von Heizungs- und Warmwasseranlagen ermöglichen. 3. ERHÖHUNG BARGELDLIMIT Die viel diskutierte Erhöhung des Bargeldlimits von 1.000 auf 3.000 wurde letztendlich eingeführt. Demnach sind ab 2016 Bargeldzahlungen bzw. die Übertragung von Überbringersparbüchern bis 2.999,99 möglich (der Saldo des einzelnen Überbringersparbuches muss aber weiterhin unter 1.000 liegen). Gleichzeitig wurde das bisher geltende Verbot abgeschafft, Mietzahlungen bzw. Zahlungen von Leistungen an Transportunternehmen in bar vorzunehmen. Kundeninfo 1-2016 Seite 1 11.01.2016
4. POS- UND KREDITKARTENZAHLUNGEN POS- und Kreditkartenzahlungen müssen ab 2016 von Unternehmern und Freiberuflern unabhängig vom Betrag akzeptiert werden (bisher galt eine Betragsgrenze von 30, wobei Kreditkartenzahlungen generell abgelehnt werden konnten). Zudem sollen mittels einer eigenen Ministerialverordnung in Zukunft Strafen vorgesehen werden, wenn sich ein Unternehmer/Freiberufler nicht an diese Bestimmung hält. 5. NEUERUNGEN ARBEITSRECHT Beitragsreduzierung für unbefristete Arbeitsverträge Die bereits im Jahr 2015 vorgesehene Beitragsreduzierung für die unbefristete Einstellung von Arbeitnehmern bzw. die Umwandlung von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Arbeitsverträge wird für das Jahr 2016 verlängert, allerdings wird die Beitragsermäßigung stark reduziert. Diese Begünstigung kann für die im Zeitraum 01.01.2016-31.12.2016 abgeschlossenen oder umgewandelten Arbeitsverträge für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Vertragsbeginn in Anspruch genommen werden. Die Reduzierung der Sozialabgaben (mit Ausnahme der INAIL-Beiträge) beträgt 40% der Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers mit einem Höchstbetrag von 3.250 pro Jahr und somit für 24 Monate maximal 6.500. Die Voraussetzung für diese Beitragsreduzierung ist weiterhin, dass der/die Mitarbeiter/in in den letzten 6 Monaten vor Anstellung kein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte. Für Lehrverträge und Hausangestellte ist diese Beitragsermäßigung nicht anwendbar. Begünstigte Besteuerung von variablen Lohnelementen Die aus den Jahren 2008-2014 bekannte Besteuerung von variablen Lohnelementen (z.b. Produktivitätsprämien) mittels fixem Steuersatz in Höhe von 10% erhält nun durch das Stabilitätsgesetz eine definitive Regelung, welche auch in den Folgejahren gültig sein wird. Die praktische Umsetzung wird jedoch erst nach Veröffentlichung einer entsprechenden Ministerialverordnung möglich sein. Diese Pauschalbesteuerung unterliegt folgenden Bedingungen: die Zahlung des variablen Lohnelementes muss aufgrund einer gewerkschaftlichen Betriebsvereinbarung oder eines Landeszusatzvertrages erfolgen; es muss sich um variable Ergebnisprämien handeln, welche aufgrund einer Erhöhung der Produktivität, Qualität, Effizienz, Innovation oder Ertragsfähigkeit ausbezahlt werden, wobei diese Erhöhung messbar und allgemein nachvollziehbar sein muss (die Kriterien werden in der Ministerialverordnung, welche noch veröffentlicht werden muss, festgelegt); die 10%-Pauschalbesteuerung gilt für Beträge bis max. 2.000 pro Jahr; das Einkommen des Mitarbeiters aus lohnabhängiger Arbeit darf im Vorjahr 50.000 nicht überschritten haben. Beitragssatz Sonderverwaltung INPS/NISF für Freiberufler Der Beitragssatz für die Sonderverwaltung INPS/NISF für Freiberufler ohne Mwst-Position (sog. gestione separata ) wird ab dem 01.01.2016 um 1% auf nunmehr 31,72% erhöht. Bereits pflichtversicherte Freiberufler bezahlen ab 2016 einen Beitragssatz in Höhe von 24%. Für Freiberufler mit Mwst-Position bleibt der Beitragssatz unverändert bei 27,72%. Kundeninfo 1-2016 Seite 2 11.01.2016
Abschaffung der Pflicht zur Führung des Unfallregisters Durch den Jobs-Act (Gesetzesverordnung 151/2015) wurde mit Datum 23.12.2015 die Pflicht zur Führung des Unfallregisters, in welchem die detaillierten Informationen zu Arbeitsunfällen der Arbeitnehmer eingetragen wurden, abgeschafft. Keine Änderung gibt es bezüglich der Pflicht des Arbeitgebers zur telematischen Meldung von Arbeitsunfällen innerhalb von 2 Tagen nach Kenntnis des Arbeitsunfalls eines Mitarbeiters. Ab dem 22.03.2016 wird es hingegen nicht mehr notwendig sein, die Unfallmeldung mittels PEC- Email auch der zuständigen Sicherheitsbehörde mitzuteilen. IRAP-Abzug für Saisonarbeiter Es wird ein Abzug von der IRAP-Berechnungsgrundlage in Höhe von 70% der Lohnkosten der Saisonarbeiter eingeführt, welcher ab dem Geschäftsjahr 2016 für all jene Mitarbeiter genutzt werden kann, die für 2 Jahre in Folge mindestens 120 Tage im selben Betrieb beschäftigt werden. 6. NEUER STEUERABZUG FÜR EINRICHTUNG FÜR JUNGE PAARE Für junge Paare wird ein neuer Steuerabzug für Einrichtungskosten mit folgenden Eigenschaften eingeführt: Der Steuerabzug gilt für junge Paare (verheiratet oder zusammen lebend), die bereits 3 Jahre zusammen wohnen. Einer der beiden Partner darf nicht älter als 35 Jahre sein. Das Paar muss eine Wohnimmobilie als Erstwohnung erwerben. Der Steuerabzug für Einrichtung beträgt 50% der Kosten bis zu einer Obergrenze von 16.000. Die Kosten müssen von 01.01.2016 bis 31.12.2016 anfallen. Der Steuerabzug wird auf 10 Jahre aufgeteilt. 7. BEGÜNSTIGTE ZUWEISUNG / VERKAUF VON BETRIEBLICHEN GÜTERN AN GESELLSCHAFTER Für Gesellschaften wird die Möglichkeit eingeführt, betriebliche Güter (Immobilien bzw. bewegliche Güter, die in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind) in begünstigter Form den Gesellschaftern zuzuweisen bzw. an die Gesellschafter zu verkaufen. Diese Güter dürfen nicht für die betriebliche Tätigkeit verwendet worden sein (in den meisten Fällen wird die Zuweisung demnach für Wohnimmobilien bzw. für vermietete Betriebsimmobilien interessant sein). Die begünstigte Zuweisung / Verkauf muss innerhalb 30.09.2016 erfolgen. Für die Zuweisung / Verkauf ist eine Ersatzsteuer von 8% (10,5% im Falle von sog. nicht operativen Gesellschaften ) geschuldet, welche auf die Differenz zwischen dem Wert der zugewiesenen Güter und dem steuerlich anerkannten Wert derselben berechnet wird. Im Falle der Zuweisung von Immobilien kann die Wertermittlung aufgrund des aufgewerteten Katasterwertes erfolgen. Eventuell geschuldete Registergebühren werden bei der Zuweisung / Verkauf auf 50% reduziert. Die Mehrwertsteuer ist, sofern geschuldet, aufgrund der gängigen Bestimmungen zu berechnen. Wenn für die Zuweisung Rücklagen in Steueraussetzung ( sospensione d imposta ) annulliert werden, muss auf diese Rücklagen eine Ersatzsteuer von 13% entrichtet werden. Diese Begünstigungen sind ebenso im Falle der Umwandlung in eine einfache Gesellschaft anwendbar. 8. PRIVATISIERUNG IMMOBILIEN VON EINZELUNTERNEHMEN Für Einzelunternehmen wird die Möglichkeit geschaffen, Betriebsimmobilien in steuerlich begünstigter Form zu privatisieren, d.h. dem Privatvermögen des Unternehmers zuzuführen. Für diese Privatisierung ist eine Ersatzsteuer von 8% auf die Differenz zwischen dem Wert der Immobilie Kundeninfo 1-2016 Seite 3 11.01.2016
und dem steuerlich anerkannten Wert geschuldet, welche bis 31.05.2016 zu bezahlen ist. Der Wert der Immobilie kann dabei aufgrund des aufgewerteten Katasterwertes ermittelt werden. 9. WIEDEREINFÜHRUNG DER MÖGLICHKEIT DER AUFWERTUNG VON BAUGRUNDSTÜCKEN, LANDWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDSTÜCKEN UND BETEILIGUNGEN Für Baugrundstücke, landwirtschaftliche Grundstücke und Beteiligungen im Besitz von Privatpersonen (Bezugsdatum 01.01.2016) wird wieder die Möglichkeit eingeführt, eine steuerliche Aufwertung durchzuführen. Dazu muss innerhalb 30.06.2016: eine beeidete Schätzung erstellt werden; die Ersatzsteuer von 8% (neu ab 2016 die erhöhte Ersatzsteuer von 8% gilt auch für nicht qualifizierte Beteiligungen) eingezahlt werden. 10. AUFWERTUNG VON BETRIEBSGÜTERN UND BETEILIGUNGEN Für Betriebsgüter und Beteiligungen von Kapitalgesellschaften wird in der Bilanz des Jahres 2015 die Möglichkeit eingeführt, eine steuerliche Aufwertung vorzunehmen. Die zu entrichtende Ersatzsteuer für die Aufwertung beträgt 16% (abschreibbare Güter) bzw. 12% (nicht abschreibbare Güter). Die entsprechende Aufwertungsrücklage des Eigenkapitals kann durch die Bezahlung einer Ersatzsteuer von 10% befreit werden und ist in der Folge frei ausschüttbar. Die steuerliche Anerkennung der Aufwertung für die Berechnung der Abschreibungen erfolgt erst nach 3 Jahren (2 Jahre im Falle von Immobilien). Für die Berechnung der Mehr-/Mindererlöse gilt die Aufwertung erst nach 4 Jahren. Angesichts der hohen Prozentsätze für Ersatzsteuer / Befreiung der Reserve ist davon auszugehen, dass diese Aufwertung in der Praxis kaum interessant sein wird. 11. ÄNDERUNGEN BEGÜNSTIGTES STEUERSYSTEM ( REGIME FORFETTARIO ) Das begünstigte Steuersystem für Kleinunternehmer, welches ab 2015 eingeführt wurde ( regime forfettario ), erfährt eine Reihe von Änderungen, die es attraktiver machen sollen. Diese Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Ertragsobergrenzen, um das System beanspruchen zu können, werden deutlich angehoben. Während die Obergrenzen bisher zwischen 15.000 und 40.000 lagen, liegt die Spanne in Zukunft zwischen 25.000 und 50.000. Vor allem für Freiberufler wird die Obergrenze deutlich auf 30.000 erhöht. Im Jahr 2015 war dieses Steuersystem nur sehr eingeschränkt anwendbar, wenn gleichzeitig Einkommen aus abhängiger Arbeit / Pension bestanden. Ab 2016 wird dieses begünstigte System unter der einzigen Voraussetzung möglich sein, dass im Vorjahr keine Einkommen aus abhängiger Arbeit / Pension über 30.000 erzielt wurden. Der begünstigte Steuersatz für dieses System beträgt weiterhin 15%. Allerdings wird dieser Steuersatz auf 5% für die ersten 5 Tätigkeitsjahre reduziert, sofern es sich um eine neue Tätigkeit handelt ( start up ). Diese Reduzierung gilt rückwirkend auch für die im Jahr 2015 begonnenen Tätigkeiten. Die Pensionsbeiträge werden bei Anwendung dieses begünstigten Systems um 35% reduziert. 12. STEUERLICHE BESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT Ab 2016 werden landwirtschaftliche Tätigkeiten generell von der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP befreit. Bisher unterlagen landwirtschaftliche Tätigkeiten dem reduzierten IRAP-Satz von 1,9%. Urlaub auf dem Bauernhof und landwirtschaftliche Nebentätigkeiten unterliegen auch in Zukunft weiterhin der IRAP. Kundeninfo 1-2016 Seite 4 11.01.2016
Die ursprünglich geplante Neuerung, wonach das begünstigte System für Landwirte mit einem Umsatz bis 7.000 (komplette Befreiung von allen Mwst-Verpflichtungen) abgeschafft werden sollte, wurde zurückgenommen. Diesbezüglich ändert sich demnach nichts und die Begünstigung bleibt aufrecht. Die Registergebühr für die Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken an Nicht- Landwirte wird von 12% auf 15% erhöht. 13. GUTSCHRIFT MEHRWERTSTEUER BEI INSOLVENZ- UND PFÄNDUNGSVERFAHREN In Zukunft wird die Gutschrift der Mehrwertsteuer im Falle von Insolvenzverfahren zu einem früheren Zeitpunkt möglich sein. Zudem kann die Gutschrift auch bei negativen Pfändungen von Kundenforderungen erfolgen. Es gelten folgende Neuerungen: Insolvenzverfahren: Die Gutschrift wird bei Einleitung des Insolvenzverfahrens möglich sein (gilt ab 2017). negative Pfändungen: Die Gutschrift wird in dem Moment möglich sein, in welchem der negative Ausgang des Pfändungsverfahrens feststeht (gilt ab 2016). 14. NEUER STEUERABZUG ANKAUF WOHNIMMOBILIEN Für den Ankauf von Wohnimmobilien von Bauunternehmen wird, beschränkt bis 31.12.2016, ein neuer Steuerabzug von der Einkommenssteuer IRPEF eingeführt. Wenn die Wohnimmobilien den Energieklassen A oder B angehören, kann 50% der bezahlten Mehrwertsteuer als Steuerabzug geltend gemacht werden. Der Steuerabzug muss dabei auf 10 Jahre aufgeteilt werden (ähnlich dem Steuerabzug für Sanierungen und Energiemaßnahmen). Es muss sich bei der Immobilie nicht um die Erstwohnung handeln. 15. LEASING ERSTWOHNUNG Es wird die Möglichkeit eingeführt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstwohnung in Form eines Leasingvertrages zu erwerben und dabei auf die jährlichen Leasingraten (bis max. 8.000) und den Betrag der Ablöse (bis max. 20.000) einen Steuerabzug von 19% zu beanspruchen. Es muss sich um Personen mit einem Alter unter 35 Jahren (bei Überschreiten dieses Alters wird der Steuerabzug auf 50% reduziert) und einem Einkommen unter 55.000 handeln. Die Begünstigung gilt für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2020. 16. REDUZIERUNG EINKOMMENSSTEUER KAPITALGESELLSCHAFTEN IRES Die Einkommenssteuer für Kapitalgesellschaften, Vereine und Körperschaften (IRES) wird ab 01.01.2017 von 27,5% auf 24% reduziert. Für Banken und Finanzgesellschaften wird ab 2017 ein IRES-Aufschlag von 3,5% eingeführt (dementsprechend bleibt der Gesamtsteuersatz für diese Subjekte bei 27,5%). 17. NEUERUNGEN IMU / TASI In Bezug auf die nationalen Gemeindeimmobiliensteuern IMU und TASI werden einige Neuerungen eingeführt: Die IMU wird im Falle der unentgeltlichen Nutzung durch Verwandte auf 50% reduziert. Die TASI auf die Erstwohnung wird abgeschafft (mit Ausnahme von Luxuswohnungen). Bekanntlich finden IMU und TASI in Südtirol keine Anwendung, nachdem die Autonome Provinz Bozen die Gemeindeimmobiliensteuer GIS eingeführt hat. Das Stabilitätsgesetz für 2016 verfügt dabei rückwirkend, das die GIS in jeder Hinsicht der IMU gleichgestellt wird (v.a. was die Bestimmungen in Bezug auf die IRPEF anbelangt). Kundeninfo 1-2016 Seite 5 11.01.2016
18. VERSCHIEDENE NEUERUNGEN Verlängerung der Fristen für Steuerkontrollen: Die Fristen für Steuerkontrollen werden ab dem Bezugsjahr 2016 erhöht (von 4 auf 5 Jahre im Falle einer abgegebenen Steuererklärung; von 5 auf 7 Jahre im Falle einer unterlassenen Steuererklärung). Freibetrag IRAP Kleinunternehmer/Freiberufler: Der IRAP-Freibetrag für Kleinunternehmer/Freiberufler mit einer Steuergrundlage bis ca. 181.000 wird verdoppelt. Katastererträge Kat. D+E: Für Immobilien der Katasterkategorien D (Betriebsimmobilien) und E (Immobilien für spezielle Zwecke) wird ab 01.01.2016 der Katasterertrag aufgrund einer Schätzung ermittelt. Begünstigung Erstwohnung: Ab 2016 wird es möglich sein, eine Wohnimmobilie mit den Begünstigungen für die Erstwohnung zu erwerben, auch wenn man schon im Besitz einer Erstwohnung ist. Voraussetzung ist, dass die bestehende Erstwohnung innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf der neuen Wohnung veräußert wird. Reform Steuerstrafen: Die Reform der Steuerstrafen, welche ursprünglich am 01.01.2017 in Kraft treten sollte, wird auf den 01.01.2016 vorverlegt. Besteuerung Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen für Landwirte: Die Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen (u.a. Photovoltaik) ist für Landwirte in Zukunft weiterhin steuerfrei, sofern bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Ab 2016 war ursprünglich eine pauschale Besteuerung auf 25% der Einnahmen vorgesehen. Einhebung RAI-Gebühr: Die RAI-Gebühr wird für Privathaushalte auf 100 reduziert und in Zukunft über die Rechnung für den Stromanschluss eingehoben. Kultur-Bonus: Allen in Italien ansässigen Personen (mit italienischer Staatsbürgerschaft bzw. EU-Bürgern) wird bei Erreichen des 18. Lebensjahres ein sog. Kultur-Bonus von 500 zuerkannt. Dieser Bonus kann für kulturelle Zwecke (Besuch von Theater, Museum, Ausstellungen oder Kino, Kauf von Büchern, u.ä.) verwendet werden. Steuerguthaben Musikinstrumente: Studenten von Konservatorien bzw. gleichgestellten Instituten wird im Jahr 2016 für den Kauf eines Musikinstrumentes ein Beitrag von 1.000 zuerkannt. Zuweisung 2 Promille: Ab dem Jahr 2016 können 2 Promille der Einkommenssteuer einer kulturellen Institution/Kulturverein zugewiesen werden. Diese Institutionen/Vereine müssen sich in ein eigenes Register eintragen lassen. Mwst Sozialgenossenschaften: Es wird ein neuer Mwst-Satz von 5% für Leistungen von Sozialgenossenschaften und deren Konsortien zugunsten von sozial benachteiligten Personen eingeführt. Verschrottungsprämie Camper: Es wird eine Verschrottungsprämie für Camper (bis max. 8.000) eingeführt, wenn gleichzeitig ein neuer Camper (mindestens Euro 5-Klasse) erworben wird. Diesbezüglich muss noch eine Ministerialverordnung mit den Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Für weitere Informationen oder ein Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung. Gamper & Lahner Kundeninfo 1-2016 Seite 6 11.01.2016