Nachweisberechtigten-Verordnung NBVO für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung Erforderlich wurde die NBVO wegen der Hessischen Bauordnung 2002 Man unterscheidet: - Nachweisberechtigte für Standsicherheit - Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz - Nachweisberechtigte für Schall- und Wärmeschutz Nachweisberechtigte aus anderen Bundesländern sollen gleichgestellt sein Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 1
Zu den allgemeinen Pflichten des Nachweisberechtigten gehören nach 6: - die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit - nur befähigte und zuverlässige Mitarbeiter/innen einsetzen - die Pflicht zur Fort- und Weiterbildung - eine ausreichende Haftpflichtversicherung Zum Honorar sagt 7: - die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen HOAI Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 2
Folgende Nachweise müssen zum Eintrag in die Listen der Ingenieurkammer bzw. Architektenkammer vorgelegt werden: Berufsabschluss: Diplom oder gleichwertige Ausbildung Fachliche Eignung Haftpflichtversicherung, keine Versagensgründe und Geburtsurkunde Die Nachweisberechtigung erlischt mit Vollendung des 68. Lebensjahres Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 3
Die Nachweisberechtigten für Schall- und Wärmeschutz In allen Fällen kann der NWB für Schall- und Wärmeschutz die Bescheinigungen gemäß HBO 59 und 73 ausstellen. Vorgehensweise Der NWB erstellt die Nachweise und bescheinigt die Übereinstimmung der Nachweise mit den eingereichten Bauvorlagen ( 59 HBO). Nach der Fertigstellung wird Übereinstimmung der Bauausführung mit den eingereichten Bauvorlagen ( 73 HBO) bescheinigt. Ist der Aufsteller kein NWB, muss ein Prüfingenieur oder Sachverständiger bescheinigen. Dieses Prinzip gilt für alle Fachrichtungen. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 4
Der Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz Bei den Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt es, wenn der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes durch den Bauvorlagenberechtigten erfolgt. Bei der Gebäudeklasse 4 führt der NWB die Nachweise und bescheinigt die Übereinstimmung. Bei Gebäudeklasse 5 und bei Sonderbauten sind die Nachweise immer durch einen Sachverständigen für Brandschutz oder die Brandschutzdienststelle zu prüfen und die Bescheinigungen auszustellen. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 5
Der Nachweisberechtigte für Standsicherheit In folgenden Fällen kann der NWB die Bescheinigungen gemäß HBO 59 und 73 ausstellen: - Das Bauwerk wird in die Gebäudeklasse 1 bis 3 eingeordnet und das Bauwerk erfüllt keinen Punkt des Kriterienkataloges (Anlage 1 der NBVO). - Bei Baugenehmigungsfreien Vorhaben nach 55 HBO. - Bei Sonderbauten darf der NWB nie bescheinigen. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 6
Der Kriterienkatalog nach Anlage 1 der Nachweisberechtigtenverordnung Wenn nur einer der folgenden zehn Punkte zutrifft, so hat der Prüfingenieur oder Sachverständige die Bescheinigungen auszustellen. 1. Die Baugrundverhältnisse sind nicht eindeutig und erlauben keine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054 oder die Gründung erfolgt auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.r. stark bindige Böden). Der Nachweisberechtigte Aufsteller der Standsicherheitsnachweise muss Erkundungen zur Beschaffenheit des Baugrundes einholen. Bestehen hinreichende Erkenntnisse von dritter Seite (z.b. nahe Nachbar-Bauvorhaben) können für die Planungsleistungen vor Baubeginn Annahmen über einfache Baugrundverhältnisse getroffen werden, die während der Bauausführung zu kontrollieren sind. Die Kontrolle obliegt auch dem nach 51 beauftragten Bauleiter. Eindeutige Baugrundverhältnisse können andernfalls vor Baubeginn (z.b. Aushub der Baugrube / Herstellung der Gründungsebene) nur dann als gegeben angenommen werden, wenn zur Erstellung des Standsicherheitsnachweise ein Baugrundgutachten vorliegt, welches die relevanten Anforderungen (zulässige Baugrundpressungen, Angaben zu Setzungen, Angaben zu Grund- und Schichtenwasser, Angaben zur Baugrubensicherung) bestätigt. Das Risiko von Mehrkosten und Verzögerungen, die sich aus einem während der Bauausführung notwendig gewordenen Baugrundgutachten ergeben, verbleibt bei der Bauherrschaft. Unter "üblicher Flachgründung nach DIN 1054" sind Gründungen auf Einzel- und Streifenfundamenten sowie tragende Bodenplatten zu verstehen (Annahmen zulässiger Bodenpressungen nach DIN 1054:1976-11 Tab. 1 bis 4 und 7 bzw. DIN 1054:2003-01 Anh. A). Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 7
Der Kriterienkatalog nach Anlage 1 der Nachweisberechtigtenverordnung 2. Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche über 4 m oder Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden. Die "Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche" bezieht sich sowohl auf wesentliche tragende Einzelbauteile als auch auf das gesamte Bauwerk (z. B. Hanglage). "Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden" bezieht sich sowohl auf wesentliche tragende Bauteile als auch auf das Gesamtbauwerk (z.b. bei erforderlicher Auftriebssicherung). Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 8
Der Kriterienkatalog nach Anlage 1 der Nachweisberechtigtenverordnung 3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind erforderlich. Eine Beeinträchtigung von angrenzenden baulichen Anlagen oder öffentlichen Verkehrsflächen bezieht sich ausschließlich auf deren Standsicherheit. Erforderliche Unterfangungen sind aufgrund DIN 4123:2000-09 Kap. 4 Abs. 2 f rechnerisch nachzuweisen (End- und Zwischenzustände) und nach Kap. 10.2 auszuführen. Auf den rechnerischen Nachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn ausnahmslos alle Randbedingungen nach Kap. 10.2 d) eingehalten sind. Die Veranlassung einer Beweissicherung im Vorfeld obliegt auch dem nach 51 beauftragten Bauleiter. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 9
Der Kriterienkatalog nach Anlage 1 der Nachweisberechtigtenverordnung 4. Tragende und aussteifende Bauteile gehen nicht bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist erforderlich. Wesentlich ist die als verbindend und nicht als Aufzählung anzusehende Formulierung "tragende und aussteifende Bauteile". Es dürfen sowohl Wände als auch Stützen mit Überoder Unterzügen abgefangen werden, solange die Aussteifungssysteme nicht betroffen sind. Der Nachweis der Aussteifung für Gebäude und für Bauwerksteile (z.b. Wände oder Decken) ist bei Bauwerkstypen notwendig, bei denen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Horizontalkräfte selbst und die daraus resultierenden Verankerungskräfte ohne explizite Nachweise und Detailangaben sicher und wirtschaftlich abgeleitet werden können. (Erläuterung durch Herrn Jasch 2003) Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 10
Der Kriterienkatalog nach Anlage 1 der Nachweisberechtigtenverordnung 5. Die Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert oder dürfen nicht nur für gleichmäßig verteilte Lasten (kn/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kn/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten. Decken mit ausreichender Querverteilung (z.b. Stahlbetondecken) sind zulässig, wenn - eine linienförmige Lagerung abbildbar ist, - nur Flächenlasten inkl. Trennwandzuschlag zu berechnen sind, - der Nachweis von Einzel- und Linienlasten mit einfachen Methoden (z.b. Tragstreifen nach DAfStb-Heft 240) erfolgen kann. Decken ohne ausreichende Querverteilung (z.b. Holzbalkendecken, Ziegeldecken) sind - zulässig, wenn eine linienförmige Lagerung abbildbar ist, - nur Flächenlasten inkl. Trennwandzuschlag zu berechnen sind, - der Nachweis von Einzel- und Linienlasten mit gesondert bemessenen Bauteilen erfolgt. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 11
Der Kriterienkatalog nach Anlage 1 der Nachweisberechtigtenverordnung 6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können nicht mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden oder es müssen räumliche Tragstrukturen rechnerisch nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungsund Schwingungsuntersuchungen sind erforderlich. "Einfache Verfahren der Baustatik" bestehen z.b. auch aus der Anwendung von Stabwerksprogrammen. Flächentragwerke sollten grundsätzlich auch unter Anwendung einfacher Tabellenwerke (z.b. Czerny-Tafeln, Pieper-Martens) nachweisbar sein. Punktgestützte Platten fallen nicht unter diese Aufzählung. Übliche Dachtragwerke (z.b. Pfettendächer, Walmdächer) sind räumlich Systeme, können jedoch häufig mit einfachen Verfahren der Baustatik abgebildet werden (z.b. Zerlegung in ebene Systeme). Damit kann bei einfachen Systemen die Prüfpflicht entfallen. Der Knicknachweis von Pendelstützen fällt nicht unter die Rubrik "besondere Stabilitätsnachweise". Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 12
Der Kriterienkatalog nach Anlage 1 der Nachweisberechtigtenverordnung 7. Es sind außergewöhnliche Beanspruchungen, wie dynamische Einwirkungen vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch verfolgt werden. Für die Bauwerksklasse 1 nach DIN 4149 (nicht zu verwechseln mit Gebäudeklasse 1 nach HBO 2002) braucht kein rechnerischer Nachweis geführt werden, wenn festgelegte Entwurfs- und Konstruktions-Bedingungen eingehalten sind. Dynamische Lasten, die gemäß bauaufsichtlich eingeführten Regelwerk mit ruhenden Ersatzlasten berechnet werden können, können von der Prüfpflicht freigestellt werden. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 13
Der Kriterienkatalog nach Anlage 1 der Nachweisberechtigtenverordnung 8. Es werden besondere Bauarten, wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau oder geschweißte Aluminiumkonstruktionen, angewendet. Die Aufzählung im Kriteriumtext ist beispielhaft und in Verbindung mit Punkt 6 zu sehen. Auch führt die Verwendung nicht geregelter Werkstoffe oder besonderer Verarbeitungsmethoden für die tragenden Bauteile zur Prüfpflicht. Unter "besondere Bauarten" oder "Spannbeton" fallen nicht: - zugelassene Spannbetonhohldielen / Betonhohldielen mit Typenprüfung, - andere zugelassene Fertigteilplatten mit Typenprüfung, - Beton-Halbfertigteilelemente mit statisch mitwirkender Ortbetonschicht für z.b. Wände und Decken, - Brettschichtholzquerschnitte als gerade Bauteile (z.b. Deckenbalken, Sparren und Pfetten) - Wintergarten- und Treppenkonstruktionen mit Eignungsnachweis des Herstellers Die statischen Nachweise für von dritter Seite gelieferten und berechneten Bauteilen muss sich der Aufsteller zu eigen machen. Dazu zählen nicht statische Nachweise von Bauhilfsleistungen. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 14
Der Kriterienkatalog nach Anlage 1 der Nachweisberechtigtenverordnung 9. Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage mit einer Höhe von mehr als 10 m. Eindeutig 10.Es handelt sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5. Eindeutig Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 15
Einordnung der Holztafelbauweise in den Kriterienkatalog (Erlass vom 18. Oktober 2005, Dr. Pohlmann) Nach Kriterium Nr. 4 des Kriterienkatalogs zur NBVO besteht die Pflicht zur Bescheinigung baulicher Anlagen durch Sachverständige, wenn ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, erforderlich ist. Aus dieser Forderung resultiert nicht pauschal eine grundsätzliche Bescheinigungspflicht der Standsicherheit durch Sachverständige. Bei einfachen Häusern in Holztafelbauweise kann die Bescheinigung durch Sachverständliche ebenso entbehrlich sein, wie bei einfachen Häusern in Massivbauweise. Der Nachweisberechtigte, der den Standsicherheitsnachweis angefertigt hat, hat in jedem Einzelfall eigenverantwortlich zu beurteilen, ob gemäß Kriterienkatalog eine Bescheinigung durch Sachverständige erforderlich ist. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 16
Was ändert wird sich nach dem neuen Recht? Wer nicht NWB für Standsicherheit bzw. Schall- oder Wärmeschutz ist, darf keine Nachweise mehr vorlegen. Es entfällt die Möglichkeit der Bescheinigung durch den Prüfingenieur bzw. Sachverständigen. Beim Brandschutz entfällt die Möglichkeit der Prüfung durch die Brandschutzdienststellen. Dies gilt für alle Regelbauten. Bei Gebäudeklasse 4 kann durch den Prüfsachverständigen Brandschutz geprüft werden, bei Gebäudeklasse 5 prüft dieser immer. Die Brandschutzdienststelle prüft nur noch Sonderbauten. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 17
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt 18