Umweltzone in Leipzig In Leipzig ist seit 1. März 2011 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Leipzig ADAC e.v. Seite 1
Straßengenaue Karten finden Sie unter: http://www.leipzig.de/de/buerger/umwelt/luft/18090.shtml ADAC e.v. Seite 2
Betroffene Fahrzeuge: Fahrzeuge mit grüner Plakette sind nicht von Fahrverboten betroffen, dagegen dürfen Fahrzeuge mit gelber, roter oder ohne Plakette nicht in die Umweltzone fahren. Generelle Ausnahmeregelungen Durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10.10.07 wurden folgende generelle Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht festgelegt: 1. mobile Maschinen und Geräte, 2. Arbeitsmaschinen, 3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung 6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "ag", "H" oder "Bl" nachweisen, 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, (Polizei, Feuerwehr, Krankenwagen, Ministerfahrzeuge) 8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, 9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt. 10. Oldtimer (gemäß 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach 9 Abs. 1 oder 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen (H- Kennzeichen oder rotes 07 Kennzeichen), sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. ADAC e.v. Seite 3
Ausnahmeregelungen der Stadt Leipzig Einzelausnahmen für private Fahrten: Kriterium: Verzögerung der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung Voraussetzung: Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung wurde nachweislich beauftragt und Verzögerung liegt nicht im Verschulden des Antragstellers Verfahren und Dauer: auf Antrag/bis zur Nachrüstung/Ersatzbeschaffung, max. 12 Monate (verlängerbar), Fristende: Kriterium: Schwerbehinderte mit Merkzeichen G im Ausweis sowie Inhaber von Parkerleichterungen des Fahrzeugs ist nicht zumutbar Verfahren und Dauer: auf Antrag/bis Ablauf Gültigkeit Schwerbehindertenausweis/Parkerleichterungen, max. 24 Monate (verlängerbar), Fristende: Kriterium: Berufspendler mit ungünstigen Arbeitszeiten/ungünstiger ÖPNV-Anbindung des Fahrzeugs ist nicht zumutbar Kriterium: Wohn- und Campingmobile von Fahrzeughaltern mit Wohnsitz innerhalb der Umweltzone und Fahrzeug ist nachweislich nicht auf grüne Plakette nachrüstbar Kriterium: Besondere Härte im Einzelfall und überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse vorliegend (Arbeitsplatzverlust, gesundheitliche Gründe) und Fahrzeug ist nachweislich nicht auf grüne Plakette nachrüstbar und Ersatz des Fahrzeugs ist nicht zumutbar oder Fahrzeug ist zwar auf grüne Plakette nachrüstbar, die Nachrüstung stellt aber eine unzumutbare Härte dar ADAC e.v. Seite 4
Einzelausnahmen für Wirtschaftsverkehr/gemeinnützige Zwecke: Kriterium: Verzögerung der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung Voraussetzung: Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung wurde nachweislich beauftragt und Verzögerung liegt nicht im Verschulden des Antragstellers Verfahren und Dauer: auf Antrag/bis zur Nachrüstung/Ersatzbeschaffung, max. 12 Monate (verlängerbar), Fristende: Kriterium: Sonderfahrzeuge als Arbeitsstätte genutzte Fahrzeuge mit kostenintensiven festen Auf- oder Einbauten (mindestens 25 Prozent vom Fahrzeugneuwert) z.b. Verkaufsfahrzeuge, Werkstatt- und Servicewagen etc. des Fahrzeugs ist wirtschaftlich nicht zumutbar Verfahren und Dauer: auf Antrag/ max. 24 Monate (verlängerbar), Fristende: Kriterium: Sonderfahrzeuge Fahrzeuge, die eine Geschäftsidee verkörpern (Trabi, Stretchlimousine, Oldtimerbus, etc.) des Fahrzeugs ist wirtschaftlich nicht zumutbar Kriterium: Sonderfahrzeuge Fahrzeuge der Film- u. Fernsehbranche (Filmmotiv) des Fahrzeugs durch ein Fahrzeug mit grüner Plakette aus künstlerischen Gründen nicht möglich oder Ersatz des Fahrzeugs ist wirtschaftlich nicht zumutbar Verfahren und Dauer: auf Antrag/für die Zeit der Drehdauer, max. 24 Monate (verlängerbar), Fristende: Kriterium: Sonderfahrzeuge Schwerlasttransporter und Fahrzeuge, die für einen Schaustellerbetrieb erforderlich sind Plakette: keine, oder rote Plakette des Fahrzeugs ist wirtschaftlich nicht zumutbar ADAC e.v. Seite 5
Kriterium: Besondere Härte im Einzelfall und Nachweis, dass Fahrten im öffentlichen Interesse (Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern/Dienstleistungen) liegen oder aus überwiegend und unaufschiebbarem Einzelinteresse (Aufrechterhaltung von Fertigungs- /Produktionsprozessen, Existenzgefährdung) erforderlich sind und Fahrzeug ist nachweislich nicht auf grüne Plakette nachrüstbar und Ersatz des Fahrzeugs ist nicht zumutbar oder Fahrzeug ist zwar auf grüne Plakette nachrüstbar, die Nachrüstung stellt aber eine unzumutbare Härte dar Kriterium: Fahrzeugparkregelung Voraussetzung: Fahrzeuge wurden vor dem 19.12.2009 erstmals auf den Halter zugelassen und mindestens vier Fahrzeuge im Fuhrpark (Pkw und Nutzfahrzeuge gesondert betrachtet) Verfahren und Dauer: Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages/Fristende bzgl. Modernisierung: /2016 Fuhrparkregelung: Die sogenannte Fahrzeugparkregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich mindestens vier Fahrzeuge im Fuhrpark eines Fahrzeughalters befinden. Hierbei werden jedoch Pkw und Nutzfahrzeuge/Busse getrennt betrachtet. Die Regelung erfordert einen öffentlich rechtlichen Vertrag mit der Stadt Leipzig. Dieser beinhaltet die Verpflichtung des Fahrzeughalters, den Fahrzeugpark stufenweise auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zu modernisieren. Eine Tabelle gibt einen Überblick zu den erforderlichen prozentualen Mindestanteilen von Fahrzeugen mit grüner Plakette im Fuhrpark im jeweiligen Jahr (Detailinformationen dazu auf der Homepage der Stadt Leipzig Link siehe unten). Weitere Entwicklungen Über zukünftige Planungen ist bislang nichts bekannt. Detaillierte Informationen finden Sie unter: http://www.leipzig.de/de/buerger/umwelt/luft/umweltzone_leipzig.shtml Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Angesichts der Komplexität des Themas und der häufigen Änderungen kann für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen jedoch keine Gewähr übernommen werden. ADAC e.v. Seite 6