GORG. Mandatsvereinbarung. mit Haftungsbeschränkung



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Transkript:

GORG Mandatsvereinbarung mit Haftungsbeschränkung zwischen Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Schule und Berufsbildung, Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg und - nachfolgend als Mandant' bezeichnet - GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb, Dammtorstraße 12, 20354 Hamburg - nachfolgend als GÖRG" bezeichnet - wird hinsichtlich des Mandats FHH/BSB - vergäbe- und vertragsrechtliche Beratung beim Abschluss einer Koope- rationsvereinbarung Hamburger Schulmanagement-Software mit dem Land Brandenburg - - nachfolgend als Mandat bezeichnet - die nachfolgende Mandatsvereinbarung mit Haftungsbeschränkung abgeschlossen; 1. Für Inhalt und Umfang der von GÖRG zu erbringenden Leistungen ist das konkret erteilte Mandat maßgebend. Diese Mandatsvereinbarung gilt auch für künftige Mandate, soweit nicht Abweichendes in Textform vereinbart wird. 2. Die Rechtsberatung von GÖRG erfolgt ausschließlich zum deutschen Recht. GÖRG schuldet - soweit nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart - keine Beratung

im Hinblick auf ausländische Rechtsordnungen (andere, als die deutsche Rechts- ordnung). Auskünfte von GÖRG, die sich an ausländischem Recht orientieren, stel- len keine verbindliche, haftungsbegründende Rechtsberatung dar. GÖRG schuldet - soweit nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart - dem Mandanten keine Beratung im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen bzw. Folgen Steuerrechtliche Beratung wird auch nicht dadurch Teil des Mandats, dass im Zuge der Tätigkeit auf zu klärende bzw. bestehende steuerrechtliche Probleme hingewiesen wird. 3. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art ist GÖRG nur dann verpflichtet, wenn der Mandant GÖRG hierzu rechtzeitig vorher schriftlich oder per Telefax angewiesen hat. 4. Handlungen, Informationen und Weisungen durch einen von mehreren Mandanten wirken für alle Mandanten; Handlungen von GÖRG gegenüber einem von mehreren Mandanten wirken gegen alle Mandanten. Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind die Abgabe und die Entgegennahme von Erklärungen zum Abschluss, zu wesentlichen Änderung oder zur Beendigung des Mandatsvertrages. Mehrere Mandanten haften GÖRG als Gesamtschuldner. 5. Die Kommunikation im Rahmen des Mandats kann telefonisch, per Brief, SMS, Fax und E-Mail erfolgen, wobei GÖRG jeweils eine sachgerechte Form der Kommunikation wählt. Der Mandant ist sich bewusst, dass bei der Kommunikation per SMS, Fax oder E-Mail technisch nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Dritte diese elektronischen Nachrichten öffnen, lesen oder verändern. Der Mandant erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis dazu, dass GÖRG mit ihm und mit Dritten unverschlüsselt auf diese Weisen elektronisch kommuniziert und entbindet GÖRG insoweit von der anwaltlichen Schweigepflicht, als es darum geht, Inhalte, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, auf diese Weise elektronisch zu kommunizieren. Eine Beauftragung oder deren Erweiterung von GÖRG durch den Mandanten bedarf jedoch immer der Schriftform nach 126 Absatz 1 oder 2 BGB oder der nachträglichen Bestätigung in vorgenannter Schriftform. 6. Die Ansprüche des Mandanten aus diesem Mandats vertrag sind nur nach vorheriger Zustimmung von GÖRG in Textform abtretbar. 7. Haftungsbeschränkung 7.1 GÖRG ist eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Seite 2 von 5

Gläubigern deshalb nur das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Partner ist insoweit ausgeschlossen. Als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ist GÖRG jedoch verpflichtet, Versicherungsschutz in einem gesetzlich vorgegebenen Umfang bereitzustellen. 7.2 Ein Anspruch des Mandanten gegenüber GÖRG wegen Pflichtverletzungen nach Abschluss dieser Vereinbarung bei anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen des Mandats ist im Falle eines Schadens, der auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, auf einen Haftungshöchstbetrag von insgesamt EUR 10,000.000,00 (in Worten; Euro zehn Millionen) beschränkt. ln Höhe des Haftungshöchstbetrags besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtver- sicherung. Sofern vom Mandanten eine höhere Haftungssumme gewünscht wird, kann diese - soweit versicherbar - gegen Vergütung der durch die Erhöhung der Versicherungs- police von GÖRG entstehenden Mehrkosten in Schriftform vereinbart werden. 7.3 Die Haftung von GÖRG gegenüber dem Mandanten für Pflichtverletzungen außerhalb der anwaltlichen Tätigkeit ist im Falle von Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, auf solche Schäden beschränkt, mit denen bei Vertragsschluss vernünftigerweise gerechnet werden musste. 7.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. 7.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten in Fällen, in denen eine persönliche Haftung ungeachtet der Regelung in 8 Abs. 4 PartGG besteht, auch für die Partner von GÖRG und die angesteilten anwaltlichen Mitarbeiter von GÖRG (Associates, Counsel und Assoziierte Partner) sowie die sonstigen Erfüllungsgehilfen von GÖRG und solche der Partner von GÖRG und sind für diese ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Die Regelung in 8 Abs. 4 PartGG bleibt hiervon unberührt 7.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Mandanten. 7.7 Soweit Dritte aus dem Mandatsverhäitnis Rechte herleiten können (Vertrag zugunsten Dritter) oder in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses einbezogen sind (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), gilt die Haftungsbeschränkung auch diesen Dritten gegenüber. Seite 3 von 5

7.8 GÖRG erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich gegenüber dem Mandanten. Der Mandant wird - soweit nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist - die Leistungen, welche er im Rahmen des Mandats erhält, Dritten nicht ohne Zustimmung von GÖRG zur Verfügung stellen und Dritte nicht in das Mandat einbeziehen. GÖRG ist zur Erteilung der Zustimmung nicht verpflichtet. Die Zustimmung gilt als erteilt für Leistungen, die mit dem Ziel erstellt werden. Sie Dritten zur Verfügung zu stellen, wie Vertragsentwürfe und rechtliche Bewertungen der vergaberechtlichen Zulässigkeit der Kooperation. Stellt der Mandant die Leistungen, welche er im Rahmen des Mandats erhält, Dritten zur Verfügung oder bezieht er sie in das Mandat mit ein, so wird er diese auf das Bestehen der Haftungsbeschränkungen hinweisen. 8. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 7 gelten entsprechend zu Gunsten des Mandanten für seine Haftung gegenüber GÖRG, Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsregelungen gelten in Fällen, in denen eine persönliche Haftung ungeachtet der Regelung in 8 Abs. 4 PartGG besteht, auch für die Partner von GÖRG und die angestellten anwaltlichen Mitarbeiter von GÖRG (Associates, Counsel und Assoziierte Partner) sowie für die sonstigen Erfüllungsgehilfen von GÖRG und solche der Partner von GÖRG und sind für diese ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Die Verjährungsregelungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die vorstehenden Regelungen geltend entsprechend zu Gunsten des Mandanten. 9. Die Vergütung von GÖRG richtet sich nach der darüber gesondert getroffenen Ver- g ütungsverein baru ng. 10. Sollte der Mandant nicht ausschließlich im eigenen Interesse, sondern als Treuhänder oder für einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes handeln, wird er GÖRG hierüber sofort schriftlich oder per Telefax unterrichten. 11. Von dieser Vereinbarung haben der Mandant und GÖRG Jeweils ein Exemplar erhalten. 12. Diese Mandatsvereinbarung unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Seite 4 von 5

13. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mandatsvereinbarung rechts unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt, Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Hamburg, 05.02.2015 (Ort, Datum) Mandant Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb Seite 5 von 5