Taxordnung Alters- und Pflegeheim Pfauen Emil Burkhardt-Stiftung. (nachstehend Institution genannt) Gültig ab: 1.

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Die Betreuungstaxe deckt die Leistungen für die Betreuung ausserhalb der Pflege ab. Sie orientiert sich ebenfalls an der BESA-Einstufung.

Transkript:

Alters- und Pflegeheim Pfauen Emil Burkhardt-Stiftung (nachstehend Institution genannt) Gültig ab: 1. Januar 2015 Pfauengasse 2 CH-5330 Bad Zurzach Telefon +41 (0)56 265 01 00 E-Mail: info@altersheim-pfauen.ch www.altersheim-pfauen.ch

Inhalt 1 Allgemeines 3 2 Leistung einer Vorschussleistung 3 3 Rechnungsstellung 3 4 Pension 4 4.1 Pensionstaxe 4 4.2 Abwesenheit / Taxermässigung 5 4.3 Zubereitung Mahlzeit durch Bewohner im Neuen Pfauen 5 4.4 Zimmerwechsel 5 4.5 Auflösung Pensionsvertrag / Todesfall 5 4.6 Zimmerräumung / Mietschäden 5 5 Pauschale für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen 6 5.1 Betreuungstaxe pauschal 6 5.2 Betreuungstaxe pauschal für Ferienaufenthalt 6 5.3 Spezialisierte Leistung Demenzpflege 6 6 Tarife für Pflegeleistungen 6 7 Medizinische Nebenleistungen zu Lasten Krankenversicherer 6 8 Anhänge 7 9 Schlussbestimmungen 7 10 Genehmigung durch den Stiftungsrat 7 Anhang I: Besondere Leistungen 8 Anhang II: Besondere Leistungen nicht KVG-pflichtig 9 Anhang III: Tarife für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen 9 Anhang IV: Medizinische Nebenleistungen 9 In der vorliegenden Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. Seite 2

1 Allgemeines Die Taxordnung gilt für alle Bewohner der Institution und ist Bestandteil des Pensionsvertrages. Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxen (zu Lasten Bewohner) Pauschale für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen (zu Lasten Bewohner) Pflegebedarfsstufenabhängige Tarife für Pflegeleistungen (zu Lasten Krankenversicherer, Bewohner und öffentlicher Hand) Medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Krankenversicherer) 2 Leistung einer Vorschussleistung Die Institution verlangt bei Eintritt eine Vorschusszahlung pro Person in der Höhe von CHF 5 000. Diese wird nicht verzinst. Bei Vorliegen einer subsidiären Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde wird auf die Leistung einer Vorschusszahlung verzichtet. Nach Beendigung des Pensionsvertrages wird die Vorschusszahlung nach Saldierung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen/Rechnungen des Bewohners, dem von ihm bezeichneten Vertreter oder den gesetzlichen Erben zurückerstattet. 3 Rechnungsstellung Die Institution stellt dem Bewohner bzw. dessen Vertreter die Kosten für den Aufenthalt auf der Grundlage der geltenden Taxordnung monatlich in Rechnung. Die Kosten für die Pension und die Betreuung (nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen) werden monatlich im Voraus fakturiert. Die Kosten für die KVG-pflichtige Pflege und allfällige übrige Leistungen zu Lasten des Bewohners werden jeweils am Anfang des Folgemonats fakturiert und dem Bewohner bzw. dessen Vertreter in Rechnung gestellt. Mit der Unterzeichnung des Pensionsvertrages verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Vertreter, die Rechnungen längstens innert 30 Tagen seit deren Ausstellung zu begleichen. Für die Begleichung der Rechnungen empfiehlt sich das Lastschriftverfahren (LSV). Der Anteil der KVG-pflichtigen Pflegeleistungen, wird direkt dem Versicherer und der Öffentlichen Hand von der Institution in Rechnung gestellt. Seite 3

4 Pension 4.1 Pensionstaxe Pensionstaxe zu Lasten des Bewohners Haus: Alter Pfauen Preis CHF / Tag Einzelzimmer mit WC 133.00 Einzelzimmer ohne Dusche/WC 127.00 Doppelzimmer (je Bewohner) 118.00 Haus: Neuer Pfauen Einzelzimmer mit Dusche/WC 148.00 Doppelzimmer-Appartement mit Dusche / WC (je Bewohner) 142.00 Ferienzimmer Ferienzimmer (im Einzelzimmer) 165.00 Ferienzimmer (im Doppelzimmer je Bewohner) 155.00 Auswärtigenzuschlag Bewohner mit gesetzlichem Wohnsitz ausserhalb Bad Zurzach 15.00 In der Pensionstaxe eingeschlossene Leistungen: Unterkunft im Einer- oder Zweierzimmer (möbliert mit Pflegebett, Nachttisch und Kleiderschrank) Strom-, Wasser- und Heizungskosten Verpflegung (drei Hauptmahlzeiten) Bett- und Frottierwäsche Wäscheservice für Bett-, Leib- und Frottierwäsche (exkl. chem. Reinigung) Zimmerreinigung (einmal in der Woche) Persönliches Mobiliar ist bis CHF 3 000.00 in der Kollektivversicherung der Institution versichert. Übersteigt das Mobiliar (Schmuck und andere Wertgegenstände) die Versicherungssumme von CHF 3 000.00, ist deren Versicherung Sache des Bewohners. Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang I aufgeführt. In der Pensionstaxe nicht eingeschlossene Leistungen: Privathaftpflichtversicherung Kranken- und Unfallversicherung sowie Krankentransporte Konzessionsgebühren Radio/TV Seite 4

4.2 Abwesenheit / Taxermässigung Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz verrechnet. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion von CHF 15.00 pro Tag auf die Pensionstaxe gewährt. Als Abwesenheit gilt, wenn diese eine Zeitspanne von drei oder mehr Tagen dauert. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Bei ärztlich verordneter Abwesenheit sowie bei Verlegung in eine andere Institution wird eine Taxermässigung von CHF 15.00 pro Tag ab dem Folgetag gewährt. 4.3 Zubereitung Mahlzeit durch Bewohner im Neuen Pfauen Werden im Zimmer Neuen Pfauen Frühstück und/oder Nachtessen durch den Bewohner zubereitet, reduziert sich die Pensionstaxe pro Tag um CHF 7.00. 4.4 Zimmerwechsel Einen Zimmerwechsel ist in Absprache möglich. Für den Zimmerwechsel wird eine Schlussreinigung und Instandsetzung in Rechnung gestellt. Kosten im Anhang I ersichtlich. 4.5 Auflösung Pensionsvertrag / Todesfall Die Kündigung des Pensionsvertrages ist seitens beider Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf das Ende eines Kalendermonats möglich. Im Todesfall endet das Vertragsverhältnis 20 Tage nach dem Todestag ohne schriftliche Kündigung. Die Pensionstaxen werden bis zur Wiederbelegung des Zimmers/des Bettes weiter verrechnet, längstens aber bis zum Ablauf der 20 Tage. 4.6 Zimmerräumung / Mietschäden Das Zimmer ist durch die Angehörigen innerhalb von 15 Tagen ab Todestag zu räumen. Erfolgt dies nicht, wird das Zimmer durch die Institution auf Kosten des Bewohners bzw. dessen Vertreter geräumt. Die Entsorgungskosten von persönlichem Mobiliar und Utensilien durch die Institution wird dem Bewohner bzw. dessen Vertreter in Rechnung gestellt. Die Kosten der Schlussreinigung und die Instandsetzung des Zimmers sind im Anhang I ersichtlich. Für eine überdurchschnittliche Abnutzung des Mietobjekts ist der Bewohner bzw. dessen Vertreter haftbar. Seite 5

5 Pauschale für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen Die Betreuungsleistungen umfassen Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. Zu den nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen ( Betreuungsaufwand ) gehören Leistungen und Tätigkeiten, welche dem Bewohner helfen, den Alltag zu bewältigen. Hierzu gehören Leistungen der Sinnfindung, Begleitung, Veranstaltungen, Unterhaltung, Information für Angehörige usw. Eine Institution stellt generell Zeit, Sicherheit, Hilfe und Unterstützung, Beratung, Geborgenheit für alle Bewohner rund 24 Stunden zur Verfügung. Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz verrechnet. Ab dem 11. Tag der Abwesenheit entfällt die Betreuungstaxe. 5.1 Betreuungstaxe pauschal Die Betreuungspauschale beträgt pro Tag CHF 43.00 5.2 Betreuungstaxe pauschal für Ferienaufenthalt Die Betreuungspauschale für Ferienaufenthalter beträgt pro Tag CHF 43.00 5.3 Spezialisierte Leistung Demenzpflege Menschen mit Demenz erfordern einen deutlich erhöhten Betreuungsbedarf, der nicht über die Krankenkasse finanziert werden kann. Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten vom Kanton Aargau einen Betreuungszuschlag von CHF 20.00 pro Tag. Das Alters- udn Pflegeheim Pfauen erfüllt die verlangten Voraussetzungen um das spezialisierte Leistungsangebot Demenz abrechnen zu können. Die Abrechnung erfolgt zu Lasten der öffentlichen Hand. Betreuungskosten für Bewohner mit hohem Betreuungsbedarf und mit einer ärztlich bestätigten Demenz nach ICD-10: Demenzzuschlag beträgt pro Tag CHF 25.00 Beteiligung der öffentlichen Hand pro Tag CHF -20.00 Betreuungskosten bei Demenzpflege zu Lasten Bewohner pro Tag CHF 5.00 Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflegeund Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang II aufgeführt. 6 Tarife für Pflegeleistungen Pflegeleistungen zu Lasten Krankenversicherer, Öffentlicher Hand und Bewohner Die Tarife für Pflegeleistungen bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit nach System BESA und richten sich nach der kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (siehe Anhang III). 7 Medizinische Nebenleistungen zu Lasten Krankenversicherer Medizinische Nebenleistungen wie Pflegematerial, Mittel und Gegenstände (gemäss MiGeL- Liste), Medikamente, Arztleistungen, medizinische Analysen sowie kassenpflichtige Therapien werden durch die Krankenversicherer nach den geltenden Tarifen und Taxen vergütet (siehe Anhang IV). Seite 6

8 Anhänge Die nachfolgenden Dokumente bilden die Anhänge der vorliegenden Taxordnung: Anhang I: Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe in Rechnung gestellt werden Anhang II: Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden Anhang III: Beiträge für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen Anhang IV: Medizinische Nebenleistungen 9 Schlussbestimmungen Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Institution ist berechtigt, die Taxordnung einseitig zu ändern. Eine Taxänderung kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Kraft treten. 10 Genehmigung durch den Stiftungsrat Der Stiftungsrat hat an seiner Sitzung vom, 19. November 2014 die vorliegende Taxordnung genehmigt. Bad Zurzach, 28. November 2014 Alters- und Pflegeheim Pfauen Emil Burkhardt-Stiftung Rudolf Nydegger Präsident Stiftungsrat Irene Gerzner Heimleitung Seite 7

Anhänge zur Taxordnung Anhang I: Besondere Leistungen Über Kosten für besondere Leistungen die weder in der Pensionstaxe enthalten noch auf nachstehender Liste aufgeführt sind, entscheidet der Stiftungsrat. Leistungsbezeichnung Preis Einheit TV-Kabelgebühr 10.00 pro Monat Telefonabonnement Swisscom 25.00 pro Monat Telefon Gesprächstaxen gemäss Swisscom Tarif Flick- und Näharbeiten 35.00 pro Std. Namenbeschriftung der Kleider inkl. patchen 10.00 Set 10 Stück Miete Pflegerollstuhl 55.00 pro Monat Miete Sicherheitspatch 6.00 pro Monat Miete Kontaktmatte 6.00 pro Monat Miete Wechseldruckmatratze 10.00 pro Monat Miete Antidekubitusmatratze 20.00 pro Monat Miete Antidekubitusauflage 6.00 pro Monat Miete Matratze mit Kontaktsicherheitssystem 40.00 pro Monat Spezialkost nicht ärztlich verordnet Konsumation Café Pfauen gemäss Preisliste Besucheressen gemäss Preisliste Coiffeur / Podologie Aufladen von Batterien für elektr. Hilfsmittel 10.00 pro Monat Aufwand technischer Dienst 40.00 pro Std. Zimmerreinigungen ausserhalb der periodischen Reinigung 25.00 pro Std. Umzug innerhalb der Institution 500.00 pauschal Aufwand bei Todesfall 150.00 pauschal Schlussreinigung und Instandsetzung des Zimmers 500.00 pauschal Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Heim- und Dritteigentum Anschaffungen und Reparaturen persönlicher Effekten Entsorgung von Mobiliar und Zimmerräumung Sämtliche ausserordentlichen Leistungen des Heimes, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören Seite 8

Anhang II: Besondere Leistungen nicht KVG-pflichtig Individuell in Anspruch genommene Leistungen eines Bewohners werden zusätzlich in Rechnung gestellt: Leistungsbezeichnung Preis Einheit Begleitung der Bewohner durch Mitarbeitende 50.00 pro Std. Individuelle nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen 50.00 pro Std. Anhang III: Tarife für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen Gemäss Kantonaler Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen, gültig ab 1. Januar 2015 Pflegebedarfs-Stufe Art 7a Abs. 3 KLV Zeitwert (Minuten) Art 7a Abs. 3 KLV Versicherer Öffentliche Hand Bewohner CHF / Tag CHF / Tag CHF / Tag 1 bis 20 9.00 0.00 1.10 2 21-40 18.00 0.00 12.20 3 41-60 27.00 1.70 21.60 4 61-80 36.00 12.80 21.60 5 81-100 45.00 23.90 21.60 6 101-120 54.00 35.00 21.60 7 121-140 63.00 46.10 21.60 8 141-160 72.00 57.20 21.60 9 161-180 81.00 68.30 21.60 10 181-200 90.00 79.40 21.60 11 201-220 99.00 90.50 21.60 12 221-240 108.00 101.60 21.60 Anhang IV: Medizinische Nebenleistungen Vertrag mit Krankenversicherern mit Einzelleistungsverrechnung 8.1 Mittel und Gegenstände Vom Arzt verordnete und von der Pflegeinstitution abgegebene kassenpflichtiges Pflegematerial werden gemäss den gesetzlich festgelegten Tarifen (nach MiGeL-Liste) abgerechnet. 8.2 Medikamente Die von der Institution verabreichten Medikamente werden gemäss Spezialitätenliste (SL) abgerechnet. Seite 9