Übersicht Ausländerrecht Referat vom 22. Oktober 2015 ERFA-Tagung des KIG bezüglich individuelle Erstgespräche für aus dem Ausland neu zugezogene Personen Meile Nicole, Teamleiterin Ausländerbereich L-Z Rütsche Claudia, Teamleiterin Integration & Aufenthalt Sicherheits- und Justizdepartement
Inhalt 1. Vorstellung 2. Rechtsgrundlagen 3. Übersicht Bewilligungskategorien 4. Übersicht Aufenthaltszwecke - im Speziellen: Erwerbstätigkeit und Familiennachzug 5. Ablauf Bewilligungserteilung 6. Integrationsvereinbarung durch Seite 2
1. Vorstellung Jürg Eberle Amtsleiter Sekretariat / Personaldienst B. Hohengasser / V. Eigenmann Assistentinnen Kai Kellenberger / Sabrina Vonarburg Jurist. Mitarbeitende Ausländerabteilung René Hungerbühler Leitung Ausländerabteilung Amtsleiter-Stellvertreter Zentrale Dienste Marc Fahrni Leiter Zentrale Dienste Ausweisstelle Franziska Bernhard Leiterin Ausweisstelle Asylabteilung Urs Weber Leiter Asylabteilung Team A-L Brigitte Mattl Teamleiterin Team M-Z Nicole Meile Teamleiterin Informatik & Projekte Alexander Lyner Amtsinformatikverant. Team 1 Sandra Frommenwiler Teamleiterin Zentrum Landegg Luan Skenderi Zentrumsleiter Team Aufenthalt Giovanni Vietri Teamleiter Stv. Leiter Asylabt. Sachbearbeitende Sachbearbeitende Informatik Raphael Bischof Stv. Amtsinformatikver. Sachbearbeitende Mitarbeitende Sachbearbeitende Team Wegweisung Sandrine Ponzetto Teamleiterin Team Integration + Aufenthalt Claudia Rütsche Teamleiterin Rechnungsführung Rosmarie Hüppi Sachbearbeiterin Team 2 Cornelia Stricker Teamleiter Zentrum Thurhof Markus Laib Zentrumsleiter Zentrum Bommerstein Bruno Jäger Zentrumsleiter Sachbearbeitende Sachbearbeitende Rechnungsführung Karin Meier Sachbearbeiterin Sachbearbeitende Mitarbeitende Mitarbeitende Team Scanning Sonja Scheck Teamleiterin Lara Locaputo Lernende Zentrum Neckermühle Bernard Hummel Zentrumsleiter Sachbearbeitende Florian Bossart Lernender Mitarbeitende Arzu Özkök Lernende Seite 3
2. Rechtsgrundlagen für wen gilt welches Gesetz AuG mit VZAE: Drittausländer EU-/EFTA-Staatsangehörige, sofern keine Regelungen im FZA FZA: EU-/EFTA-Staatsangehörige Drittausländer mit Ehegatten aus EU-/EFTA-Staaten Seite 4
2. Rechtsgrundlagen: EU-Länder ab 31.05.2016 gilt auch für EU-2 volle Personenfreizügigkeit Kroatien gilt als Drittstaat, da die Personenfreizügigkeit nicht ausgedehnt wurde. Seite 5
3. Übersicht Bewilligungskategorien Seite 6
3. Wichtiges zur L-Bewilligung Kurzaufenthalter sind ausländische Personen, die sich befristet, in der Regel für weniger als 1 Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EU27: Gültigkeitsdauer bis 364 Tage, kann unbegrenzt erneuert werden Drittstaatsangehörige: Gültigkeitsdauer 1 Jahr, verlängerbar auf 2 Jahre, nach 1-jährigem Unterbruch wieder erteilbar Seite 7
3. Wichtiges zur B-Bewilligung Aufenthalter sind ausländische Personen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EU-27: grundsätzlich 5 Jahre Gültigkeit, Ausnahmen: 2 Jahre Gültigkeit bei Nichterwerbstätigen mit unsicherer finanzieller Situation 1 Jahr Gültigkeit bei Ausbildung Drittausländer: in der Regel 1 Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit Seite 8
3. Wichtiges zur C-Bewilligung Niedergelassene sind ausländische Personen, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Bei EU/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des AuG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Gültigkeitsdauer der Kontrollfrist: 5 Jahre Erhalt grundsätzlich nach 10 Jahren Aufenthalt Ausnahmen, nach 5 Jahren Aufenthalt: EU17-Bürger Ehegatten von CH-Bürgern vorzeitige Niederlassungsbewilligung bei guter Integration Seite 9
3. Wichtiges zur G-Bewilligung Grenzgänger sind ausländische Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und innerhalb der Schweiz erwerbstätig sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Bei EU-2-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen gelten Grenzzonen. Gültigkeit: EU27-Bürger: 5 Jahre bei unbefristetem Arbeitsvertrag, unterjähriger Arbeitsvertrag gemäss Dauer des Arbeitsverhältnisses Drittstaatsangehöriger: 1-jährige Bewilligungen und bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen gemäss Dauer Arbeitsvertrag Seite 10
3. biometrischer Ausländerausweis Die L-, B- und C-Bewilligung von Drittstaatsangehörigen sind seit 2011 biometrisch. Mit dem biometrischen Ausländerausweis und dem heimatlichen Reisepass kann ohne Visum in sämtliche Schengenstaaten eingereist werden. Seite 11
3. bedingungsfeindliche Bewilligungen Seite 12
3. bedingungsfreundliche Bewilligungen Seite 13
4. Übersicht Aufenthaltszwecke zur Erwerbstätigkeit: Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgeber selbstständig Erwerbstätige Grenzgänger Entsandte Arbeitnehmer Selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer Artisten / Musiker Tänzerinnen Au-Pair als Nichterwerbstätige: Familiennachzug Übersiedlungen Pflege- und Adoptivkinder Schüler Studenten / Doktoranden Rentner / Rentnerinnen Dienstleistungsempfänger Stellensuchende Übrige Nichterwerbstätige im Ausland Erwerbstätige Seite 14
4. Einreise nach Einwanderungsgrund 2014 Seite 15
4. Erwerbstätigkeit EU/EFTA-Bürger Jeder EU25-/EFTA-Staatsangehöriger, der einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber vorweist, erhält eine Bewilligung. EU-2: bis Mai 2016 Übergangsbestimmungen (arbeitsmarktliche Vorprüfung / Inländervorrang) Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU- 25/EFTA-Angehörige keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln. Dauer des Arbeitsvertrages bestimmt Aufenthaltsbewilligung: unterjährige Arbeitsverhältnisse = L überjährige Arbeitsverhältnisse = B berufliche Mobilität Stellenwechsel nicht bewilligungspflichtig Seite 16
4. Erwerbstätigkeit Drittstaatsangehörige nur hochqualifizierte Arbeitskräfte arbeitsmarktliche Prüfung durch AWA und SEM kontingentierte Bewilligungen L-Bewilligung: Es kann eine bewilligte selbständige oder unselbständige Tätigkeit für die gleiche Firma in der ganzen Schweiz ausgeübt werden (= eingeschränkte berufliche Mobilität). Stellenwechsel ist bewilligungspflichtig. B-Bewilligung: Es kann eine einmal bewilligte selbständige oder unselbständige Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausgeübt werden (= berufliche Mobilität wie EU / vereinzelte Ausnahmen möglich). Nur der Wechsel von der unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit muss bewilligt werden. Seite 17
4. Familiennachzug wer kann nachgezogen werden? EU/EFTA-Bürger können nebst der eigenen Familie (Ehepartner und Kinder bis 21 Jahre), auch Verwandte in auf- und absteigender Linie nachziehen, sofern sie für diese bereits bisher Unterhalt gewährt haben Drittstaatsangehörige können lediglich ihre eigenen Familienangehörigen nachziehen (Ehepartner und Kinder bis 18 Jahre, sofern Frist eingehalten wird) Schweizer Bürger können ihre Ehepartner sowie ihre Kinder bis 18 Jahre nachziehen, sofern der Partner/Kind aus einem EU-Staat stammt oder er dort über eine Bewilligung verfügte, kann er sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen Seite 18
4. Familiennachzug Voraussetzungen EU-/EFTA-Bürger: Arbeitnehmer: Arbeitsbestätigung reicht, keine Finanzprüfung Nichterwerbstätige: finanzielle Berechnung nach VOF- Richtlinien bedarfsgerechte Familienwohnung Drittstaatsangehörige: immer finanzielle Berechnung nach VOF-Richtlinien bedarfsgerechte Familienwohnung Nachzugsfristen beachten (5 Jahre / über 12-jährige Kinder: 12 Monate) Seite 19
5. Ablauf Bewilligungsverfahren Anmeldung notwendig? Seite 20
5. Ablauf Bewilligungsverfahren = MA / Einwohneramt = EA EU-/EFTA-Bürger Anmeldung innert 14 Tagen seit Einreise Gesuchseinreichung bei EA Gesuchsprüfung durch MA bei positivem Entscheid: Aushändigung des Ausländerausweises (Papierform) über EA Keine persönliche Vorsprache beim notwendig. Drittstaatsangehöriger Gesuchsprüfung durch MA vor der Einreise, Einreiseentscheid an Ausländer sofern notwendig: Visumsabholung durch Ausländer bei der Schweizer Vertretung Einreise und Anmeldung innert 14 Tagen bei EA Weiterleitung an MA Aufforderung zur Biometrieerfassung beim MA sofern notwendig: Einladung zum Integrationsgespräch, gleichzeitig wird dann die Biometrie erfasst Ausstellung Ausweis mit direkter Postsendung an Ausländer Persönliche Vorsprache beim notwendig.
6. Integrationsvereinbarungen gesetzlich im Ausländergesetz verankert es muss eine Landessprache erlernt werden (Art. 4 AuG) bei ausländerrechtlichen Entscheiden wird der Integrationsstand berücksichtigt (Art. 54 AuG) nur mit Staatsangehörigen ausserhalb EU/EFTA Integrationsvereinbarung mit vorläufig aufgenommenen Personen und Familiennachzug sowie Brückenpersonen Anforderung: in der Regel - Sprachdiplom Referenzniveau A2 Kontrolle der Auflagen Massnahmen - Sanktionen Seite 22
6. Integrationsvereinbarungen Top 5 Nationen 2010 September 2015 2010 Kosovo (69) Somalia (67) Mazedonien (66) Serbien (37) Bosnien & Herzegowina (21) 2011 1. Mazedonien (94) 2. Kosovo (90) 3. Serbien (67) 4. Somalia (23) 5. Türkei (19) 2012 1. Mazedonien (84) 2. Kosovo (79) 3. Serbien (45) 4. Bosnien & Herzegowina (22) 5. Türkei (21) 2013 1. Mazedonien (79) 2. Kosovo (70) 3. Serbien (61) 4. Türkei (26) 5. Bosnien & Herzegowina (19) 2014 1. Afghanistan (84) 2. Syrien (67) 3. Kosovo (66) 4. Mazedonien (60) 5. Serbien (48) 2015 1. Kosovo (50) 2. Mazedonien (49) 3. Syrien (46) 4. Serbien (37) 5. Bosnien & Herzegowina (24) Seite 23
6. Integrationsvereinbarungen FNZ und VA sowie geführte Integrationsgespräche von 2010 September 2015 600 43 500 86 400 300 200 54 246 60 335 283 43 294 305 22 229 Gespräche ohne IntV. IntV. FNZ IntV. VA 100 0 119 90 54 46 198 2010 (Total 419) 2011 (Total 511) 2012 (Total 397) 2013 (Total 383) 2014 (Total 546) 95 Sept. 2015 (Total 346) Seite 24
Fragen? Herzlichen Dank für Ihr Interesse Seite 25