Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer

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Transkript:

TREUHAND SUISSE, Postfach, 3001 Bern Eidg. Finanzdepartement Bundesgasse 3 3003 Bern Zentralsekretariat Monbijoustrasse 20 Postfach 3001 Bern Tel. +41 31 380 64 30 Fax. + 41 31 380 64 31 Bern, den 25.02.2015 Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer Vernehmlassung Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte Im Namen von TREUHAND SUISSE danken wir für die Möglichkeit, zum geplanten Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer eine Stellungnahme einzureichen. In der Sache selbst führen wir wie folgt aus: I. Allgemeine Haltung TREUHAND SUISSE TREUHAND SUISSE sieht derzeit einen dringenden Handlungsbedarf im Bereich Besteuerung von Beteiligungserträgen. Zum einen ist der Steuersatz von 35 % zu hoch und zum anderen führt die in den letzten Jahren laufend verschärfte Praxis dazu, dass die Schweiz als Unternehmensstandort an Attraktivität verliert. Wir lehnen das Zahlstellenprinzip in der vorgeschlagenen Ausgestaltung klar ab. Es ist sowohl für die schweizerischen Zahlstellen, wie auch für die Steuerpflichtigen und für die Steuerbehörden mit hohem Aufwand verbunden und bringt neue Komplexitäten mit sich.

II. Grundsätzliche Bemerkungen 1. Ziele des Bundesgesetzes Der Bundesrat verfolgt mit dem Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer zwei Ziele, nämlich die Stärkung des schweizerischen Kapitalmarkts sowie die bessere Erfüllung der Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer. 1.1. Internationaler Steuerwettbewerb Die heutige Ausgestaltung der Verrechnungssteuer ist für die Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb nachteilig. Dies bezieht sich jedoch nicht nur auf den Fremdkapitalmarkt. Aufgrund von zahlreichen Erfahrungen von TREUHAND SUISSE bzw. dessen Mitglieder, wirkt sich die Verrechnungssteuer auch negativ bei der Ansiedlung von Unternehmen aus, die als Kapitalgesellschaften ausgestaltet sind. Der Steuersatz von 35 % und die stetig verschärfte Praxis der Eidg. Steuerverwaltung schwächen die Konkurrenzfähigkeit der Schweiz. Dies zeigt sich vermehrt im Umstand, dass Unternehmen die Schweiz meiden und sich anderswo ansiedeln. Das durch die verschärfte Vollzugspraxis stetig steigende Risiko, nebst den ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern noch mit der Verrechnungssteuer von 35 % belangt zu werden, wird für die Unternehmen immer mehr zum Problem. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Eigenkapitalfinanzierung ein Handlungsbedarf verneint wird und alles beim Alten bleiben soll, zumal verschiedene parlamentarische Vorstösse in diese Richtung zielen. 1.2. Erweiterte Sicherungsfunktion Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass die Verrechnungssteuer im Vergleich zur heutigen Regelung zusätzlich noch von Zinserträgen auf ausländischen Obligationen und Geldmarktpapieren, von Dividendenerträgen auf ausländischen Beteiligungsrechten sowie bei der Ausrichtung und Thesaurierung von Erträgen aus ausländischen kollektiven Kapitalanlagen greift, sofern die Erträge an inländische natürliche Personen fliessen. Dies wird den Vollzug für alle Beteiligten komplexer und aufwändiger machen, was zu entsprechenden Mehrkosten führt. Auf der anderen Seite erhofft man sich mit der Neuregelung gewisse Mehreinnahmen, da bislang unversteuerte Erträge neu der Besteuerung zugeführt werden sollen. Es ist dem Bundesrat zu Gute zu halten, dass eine Schätzung der erhofften Mehrerträge kaum möglich ist, was auf S. 57 des Berichts auch festgehalten wird. Dies bedeutet aber zugleich, dass kein Handlungsbedarf für die Ausweitung der Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer auf ausländischen Erträgen ausgewiesen ist, zumal bald mit dem automatischen Informationsaustausch im internationalen Bereich zu rechnen ist. Die Ausweitung der Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer und die damit verbundenen Vollzugskosten können aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt werden, wenn keine sichere Aussicht auf Mehrerträge besteht. Es gilt administrativen Leerlauf zu vermeiden. Die Kosten werden die Zahlstellen aller Voraussicht nach mittels Gebühren auf die Kunden überwälzen, womit letztlich die Bankkunden die Zeche dafür bezahlen.

1.3. Vereinfachung des Steuersystems Seit Jahren wird die Vereinfachung des Steuersystems verlangt. Das Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer wird dieser Prämisse keineswegs gerecht. Auf S. 12 im letzten Abschnitt des Berichts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuererhebung bei einem Zahlstellenprinzip komplexer ist, als im geltenden, vergleichsweise einfachen System der Verrechnungssteuer nach dem Schuldnerprinzip. 2. Zur Vernehmlassungsvorlage 2.1. Methodenpluralismus Heute gilt bei der Verrechnungssteuer mit dem Schuldnerprinzip ein System. Neu sollen drei verschiedene Systeme gelten, nämlich das Zahlstellenprinzip, das Schuldnerprinzip sowie die Meldeoption. Das Nebeneinander von verschiedenen Prinzipien bringt es naturgemäss mit sich, dass Abgrenzungsfragen entstehen können. So stellt sich bspw. die Frage, wie Mezzanine Finanzierungsformen behandelt werden. Um der angestrebten Vereinfachung des Steuersystems Nachachtung zu schenken und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, lehnt TREUHAND SUISSE den geplanten Systemwechsel mit drei Prinzipien ab - ein Prinzip muss ausreichend sein. 2.2. Ungleichbehandlungen Die Vernehmlassungsvorlage führt zu ungleichen Behandlungen von Steuerpflichtigen. Erträge, die an inländische natürliche Personen fliessen, werden teilweise anders besteuert, als Erträge an inländische juristische Personen. Weitere Ungleichbehandlungen ergeben sich auch zwischen Inländern und Ausländern. Da die Verfassung das Gleichbehandlungsgebot explizit vorschreibt, können Ungleichbehandlungen nicht gerechtfertigt werden. 2.2. Zahlstellenprinzip Das Zahlstellenprinzip in der vorgeschlagenen Ausgestaltung bringt für alle Beteiligten erhebliche Mehraufwendungen mit sich: - Im heutigen Schuldnerprinzip kennt der Schuldner den Gläubiger und den Rechtsgrund der Zahlung an den Gläubiger. Der Schuldner ist gut in der Lage, die steuerliche Qualifikation der Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen. Mit dem Zahlstellenprinzip müssen die Banken ihre Kunden zunächst für Steuerzwecke identifizieren. So gilt es bspw. abzuklären, ob die juristische Person über eine Revisionsstelle verfügt, was andere Steuerfolgen nach sich zieht. Im Weiteren muss die Zahlstelle den steuerlichen Wohnsitz kennen, um bei der Wahl der Meldeoption durch den Steuerpflichtigen die zuständige Veranlagungsbehörde informieren zu können. Dabei wird es der Zahlstelle ohne entsprechende Nachricht des Steuerpflichtigen kaum möglich sein, Wohnsitzwechsel nachzuvollziehen. Weiter wird der Zahlstelle die Aufgabe zukommen, die Zahlung an den Gläubiger auf die steuerliche Qualifikation hin zu überprüfen. Ohne genaue Angaben des Schuldners wird dies kaum möglich sein. Ferner wird den Zahlstellen die Aufgabe zufallen, ausländische Finanzanlagen steuerlich zu beurteilen, da die Verrechnungssteuer nur auf Kapitalerträgen abfällt. Hinzu kommen sprachliche Herausforderungen, wenn z.b. chinesische Finanzanlagen beurteilt werden müssen. Die Zahlstellen werden einen erheblichen Mehraufwand haben, deren Kosten aller Voraussicht nach auf die Kunden abgewälzt werden.

- Die Steuerpflichtigen werden sich bei Erträgen von ausländischen Finanzprodukten neu, nebst der Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer, auch um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf diesen Erträgen kümmern müssen. Das Ausfüllen der Steuererklärung wird komplexer, da es Positionen von steuerbaren Vermögenserträgen mit Quellensteuerabzügen geben wird. Die Erfassung von ausländischen Erträgen mit der Verrechnungssteuer wird zu unerwünschten Doppelbesteuerungen führen, wenn der entsprechende Staat die Rückerstattung der ausländischen Quellensteuern verweigert. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass bei geringen Erträgen mit geringer Quellensteuerbelastung auf deren Rückerstattung verzichtet wird, da sich Aufwand und Ertrag nicht lohnen. - Die Steuerbehörden werden bei der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse vermehrten Veranlagungsaufwand haben, da die Erfassung der ausländischen Erträge mit der Verrechnungssteuer zu mehr Prüfungsfällen hinsichtlich der Rückerstattung führt. Weiter wird die Steuerverwaltung ein Verzeichnis derjenigen steuerpflichtigen Personen zu führen haben, welche anstelle des Verrechnungssteuerabzuges die Meldeoption gewählt haben. Mutationen in diesem Bereich müssen ebenfalls immer aktuell nachgeführt werden. Der Systemwechsel mit der Einführung von drei Prinzipien wird sowohl für die Schweizerischen Zahlstellen, wie auch für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden zu erheblichen Mehraufwendungen führen. Erheblich wird der zusätzliche Aufwand insbesondere bei den schweizerischen Zahlstellen sein. Diesen Aufwand bzw. die entsprechenden Kosten, werden letztlich die Kunden mittels erhöhten Gebühren zu berappen haben. 2.3. Höhe der Verrechnungssteuer Früher wurde die Höhe der Verrechnungssteuer von 35 % u.a. mit dem Argument verteidigt, dass diese 35 % das Feigenblatt vor dem Bankgeheimnis darstellen. Im internationalen Bereich ist das Bankgeheimnis durch den bereits bestehenden Informationsaustausch auf Anfrage sowie angekündigten automatischen Informationsaustausch praktisch inexistent. Die Verrechnungssteuerbelastung von 35 % ist im internationalen Kontext gesehen ausserordentlich hoch. Direkte Mitbewerber der Schweiz im Steuerwettbewerb haben wesentlich tiefere Quellensteuersätze, welche sich im Bereich zwischen 0 und 25 % bewegen. Mit einer Quellensteuer von 35 % nimmt sich die Schweiz in vielen Fällen selbst «aus dem Rennen». Nebst dem hohen Steuersatz von 35 % kommt die in den letzten Jahren stetig verschärfte Praxis der eidg. Steuerverwaltung hinzu. Die Verschärfungen betreffen sowohl die Erhebung wie auch die Rückerstattung. Dies mag zwar zu einmaligen grösseren Steuererträgen führen, hat aber letztlich zur Konsequenz, dass die Schweiz als Unternehmensstandort an Attraktivität verliert und damit der Schweiz laufende Gewinnsteuereinnahmen fehlen. Wie die Erfahrung von verschiedenen Mitgliedern von TREUHAND SUISSE zeigt, ist diese Tendenz leider schon spürbar. Die Schweiz verliert vermehrt «Rennen» um die Ansiedlung von Unternehmungen. Hält man sich bspw. vor Augen, dass England keine Quellensteuerbelastung auf Dividenden kennt, so wird die Schweiz selbst nach Einführung der Unternehmenssteuerreform III und einer allfälligen Implementierung einer Lizenzbox gegen England meist auf dem zweiten Platz stehen. Eine steuerlich attraktive Behandlung von Lizenzeinnahmen können beide Staaten mit der Lizenzbox bieten, jedoch fehlen der Schweiz die Argumente, wenn England eine quellensteuerfreie Ausschüttung von Dividenden anbietet. Dabei geht es in erster Linie nicht darum, dass die Dividendeneinnahmen nicht versteuert werden sollten, sondern einfach um das Risiko, dass eine Verrechnungssteuer von 35 % hängen bleibt.

2.4. Meldeoption Es besteht in letzter Zeit in verschiedenen Gesetzesvorhaben leider die Tendenz, das gesetzlich verankerte Bankgeheimnis auch im Inland aufzuweisen (z.b. Revision GwG; GAFI-Vorlage, FIDLEG-/FINIG-Vorlage). In diese Kategorie ist auch das vorgesehen Meldeverfahren der Zahlstelle einzureichen, indem Banken die Daten an Steuerverwaltungen liefern können. TREUHAND SUISSE ist der Ansicht, dass über eine allfällige Aufhebung des Bankgeheimnisses der Souverän entscheiden sollte. 2.5. Freigrenze CHF 200 Vor wenigen Jahren wurde aus Vereinfachungsgründen die Regelung eingeführt, dass jährliche Zinserträge von Banken bis CHF 200 nicht mehr der Verrechnungssteuer unterliegen. Man konnte mit dieser Massnahme eine administrative Vereinfachung erreichen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb in der Vernehmlassungsvorlage diese Freigrenze von CHF 200 wieder aufgehoben werden soll. Dies würde nur wieder zu administrativem Mehraufwand führen. Nach Ansicht von TREUHAND SUISSE wäre es sinnvoller, für alle Vermögenserträge eine Freigrenze von CHF 200 einzuführen. 2.6. Marchzinsen Nach der Vernehmlassungsvorlage soll auch bei den Marchzinsen ein Systemwechsel eingeführt werden. Neu sollen Marchzinsen sowohl mit der Verrechnungssteuer als auch mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Das heutige System funktioniert gut und hat sich etabliert, weshalb kein Anpassungsbedarf mit dem entsprechenden Umstellungsaufwand besteht. III. Zusammenfassung

Das Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer kann für die Schweiz eine gewisse Attraktivitätssteigerung im Fremdkapitalmarkt mit sich bringen. Sofern jedoch entsprechende Investoren den Geltungsbereich des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU unterliegen, liegt kein Vorteil mehr vor. TREUHAND SUISSE sieht derzeit einen dringenden Handlungsbedarf im Bereich Besteuerung von Beteiligungserträgen. Einerseits ist der Steuersatz von 35 % zu hoch, andererseits führt die in den letzten Jahren laufend verschärfte Praxis dazu, dass die Schweiz als Unternehmensstandort an Attraktivität verliert. Das Zahlstellenprinzip in der vorgeschlagenen Ausgestaltung ist abzulehnen. Es ist sowohl für die schweizerischen Zahlstellen, wie auch für die Steuerpflichtigen und für die Steuerbehörden sehr aufwändig und bringt neue Komplexitäten mit sich. Abschliessend ersuchen wir Sie, sehr geehrte Frau Bundespräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Bundesräte, um Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen oder Überlegungen??. Freundliche Grüsse TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Daniela Schneeberger Präsidentin TREUHAND SUISSE Branko Balaban Leiter Institut Steuern TREUHAND SUISSE