Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR

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Letzte Aktualisierung: 2009-12-23 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Stettenstr. 1 + 3, 86150 Augsburg Tel. (08 21) 31 62-222 o.0731/173-255 Fax (08 21) 31 62-178 o.0731/173-174 Info@schwaben.ihk.de Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern gemäß Kapitel 8.2 ADR Wer was wie wo wann welche? Fragen und Antworten zur Gefahrgutfahrerschulung nach ADR Tagtäglich erhalten Lehrgangsveranstalter und insbesondere die deutschen Industrie- und Handelskammern unzählige Anrufe zur ADR-Bescheinigung. Brauche ich eine ADR- Bescheinigung, wenn ich als Handwerker Gefahrgut für meine Baustelle mitführe? Was kostet die Fahrerschulung und die ADR-Bescheinigung? Wo kann ich eine Schulung besuchen? Wie lange dauert ein Aufbaukurs Tank? Wann finden die nächsten Fortbildungsschulungen statt? Welche Schulung brauche ich? Ich habe meine ADR-Bescheinigung verloren, wo kriege ich Ersatz? Die nachstehenden Ausführungen sollen einen Überblick über die maßgeblichen Vorschriften für die Ausbildung/Schulung von Fahrzeugführern und die ADR-Bescheinigung bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß Kapitel 8.2 ADR geben. Sie berücksichtigen auch Ausnahmen und Besonderheiten. Ein Grundsatz kann jedoch vorab schon festgestellt werden: Bei freigestellten Beförderungen nach den Unterabschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 des ADR ist keine ADR-Bescheinigung erforderlich. 1. Übersicht über die Ausbildungs-/Schulungspflicht nach Abschnitt 8.2.1 ADR Ausbildungs-/Schulungspflicht für die Führer von Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) besteht bei a) Beförderungen gefährlicher Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m 3, auch leer und ungereinigt. b) Beförderungen gefährlicher Güter in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m 3, auch leer und ungereinigt. c) Beförderungen gefährlicher Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m 3, auch leer und ungereinigt. d) Beförderungen von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, wenn Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln besteht. 1)

2 e) Beförderungen von radioaktiven Stoffen der Klasse 7, wenn Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln besteht. 1) f) Allen anderen als unter a) - e) genannten Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen/Beförderungseinheiten, wenn Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln besteht. 1) 1) Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln besteht generell bei Beförderungen in Tanks und Beförderungen in loser Schüttung (bei beiden grundsätzlich auch leer und ungereinigt), sowie bei Beförderungen in Versandstücken, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 (ggf. i. V. m. 1.1.3.6.4) ADR überschritten ist. 2. Welche Schulung benötigt der jeweilige Fahrzeugführer? zu a), b), c): zu d): zu e): zu f): Basiskurs und Aufbaukurs Tank Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 (u. U. zusätzlich Aufbaukurs Tank) Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 7 (u. U. zusätzlich Aufbaukurs Tank) Basiskurs 3. Schulungssystem Die Gefahrgutfahrerschulung wird bei Lehrgangsveranstaltern durchgeführt, deren Lehrgänge von der IHK anerkannt sind. Veranstalterlisten sind auf den Internetseiten der jeweiligen IHK abrufbar. Das System der Gefahrgutfahrerschulung lässt sich in Kurzform wie folgt darstellen: Erstschulung Auffrischungsschulung BASISKURS (für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer) 18 UE Theorie + 1 UE Praxis + Prüfung (30 Fragen) + + + TANK 12 UE Theorie + + 1 UE Praxis + + Prüfung (24 Fragen) KLASSE 1 8 UE + Prüfung KLASSE 7 8 UE + Prüfung FORTBILDUNGSSCHULUNG (einheitlich für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer) 8 UE Theorie + 4 UE Praxis + Prüfung UE = Unterrichtseinheit à 45 Min. (max. 8 UE pro Tag)

3 4. Bescheinigungsverfahren/Erweiterung/Verlängerung/Ersatz Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen und Bestehen der jeweiligen Prüfung erhält der Fahrzeugführer von der prüfenden IHK die ADR-Bescheinigung. Sie ist 5 Jahre gültig, bezogen auf das Datum der Prüfung im Basiskurs. Bei Bestehen von Prüfungen in Aufbaukursen wird die ADR-Bescheinigung lediglich erweitert. Die Geltungsdauer bleibt unverändert. Die IHK stellt allerdings eine neue ADR- Bescheinigung aus. ADR-Bescheinigungen anderer ADR-Vertragsstaaten werden sowohl für die Erweiterung als auch für die Fortbildungsschulung als gültiges Dokument anerkannt. Wenn der Fahrzeugführer innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der ADR- Bescheinigung eine Fortbildungsschulung besucht und die Prüfung bestanden hat, wird die ADR-Bescheinigung um weitere 5 Jahre ab Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert. Kommt der Fahrzeugführer früher, wird die neue Geltungsdauer ab dem Prüfungstag für 5 Jahre berechnet. Inhaber von abgelaufenen ADR-Bescheinigungen (auch wenn nur ein Tag!) werden zur Schulung bzw. Prüfung nur zugelassen, wenn eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Diese ist kostenpflichtig, wird meist nur in besonderen Einzelfällen (z. B. schwere längere Erkrankung, Unfall, Auslandsaufenthalt) erteilt und ist der jeweiligen IHK entsprechend vorzulegen. Bei Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung ist auf Antrag eine einmalige Wiederholung ohne erneute Schulung im Bezirk der prüfenden IHK möglich. Bei der Wiederholung der Fortbildungsprüfung muss diese innerhalb der Geltungsdauer der ADR-Bescheinigung erfolgen. Soweit die ADR-Bescheinigung abhanden gekommen ist, kann eine Ersatz-ADR- Bescheinigung bei der jeweils ausstellenden IHK gegen Entgelt beantragt werden. 5. Besonderheiten Soweit die Sondervorschriften 592 und TU35 genutzt werden können, ist bei der Beförderung von leeren ungereinigten Fahrzeugen/Containern für lose Schüttung bzw. leerer ungereinigter Tanks keine ADR-Bescheinigung erforderlich. Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7 (nur UN 2915 und 3332) im Fahrzeug nicht größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt ist gemäß Sondervorschrift S12 i. V. m. S11 des ADR und RSEB Nr. 8-8 lediglich ein Basiskurs erforderlich. Bezüglich der Kenntnisse für die Klasse 7 ist jedoch eine geeignete Schulung durchzuführen, die durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist. Praxistipp: Es empfiehlt sich, diese Fahrzeugführer zusätzlich in einen Aufbaukurs Klasse 7 zu schicken, dann können diese auf jeden Fall die geeignete Schulung nachweisen. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe in freigestellten Versandstücken (UN 2908, 2909, 2910 und 2911) ist keine ADR-Bescheinigung erforderlich (Sondervorschrift S5). Soweit jedoch durch Zuladung anderer gefährlicher Güter die Beförderung kennzeichnungspflichtig wird, ist je nach Beförderungsart ein Basiskurs und ggf. ein Aufbaukurs Tank bzw. Aufbaukurs Klasse 1 erforderlich.

4 Bestimmte radioaktive Stoffe der Klasse 7 (nur UN 2912, 3321 und 3322) dürfen auch in ortsbeweglichen Tanks oder ADR-Tanks (Tankcontainer, Aufsetztanks und festverbundene Tanks) befördert werden. Soweit der Einzelfassungsraum mehr als 3 m 3 (ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) bzw. mehr als 1 m 3 (Aufsetztanks) beträgt oder in festverbundenen Tanks befördert wird, ist neben Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 7 auch ein Aufbaukurs Tank erforderlich. Bestimmte explosive Stoffe der Klasse 1 (nur UN 0331 und 0332) dürfen auch in ortsbeweglichen Tanks befördert werden. Soweit der Einzelfassungsraum mehr als 3 m 3 beträgt, ist neben Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 auch ein Aufbaukurs Tank erforderlich. Werden gefährliche Güter auf einer Beförderungseinheit, in kennzeichnungspflichtigen Mengen 1) und gleichzeitig Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, Unterklasse 1.4S befördert, ist nur der Basiskurs erforderlich. Werden bei der Beförderung in Versandstücken die Regelungen zum Verzicht auf die Angabe der Gesamtmenge gemäß Ausnahme 18 (S) Nr. 3.1 GGAV genutzt, so ist ein Basiskurs erforderlich. Bei der Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen gemäß Ausnahme 24 (S) GGAV ist eine ADR-Bescheinigung für den Basiskurs erforderlich. Für Prüfungsfahrten bei technischen Überprüfungen gemäß Ausnahme 31 (S) GGAV müssen die zuständigen Personen ( Prüfer ) keine ADR-Bescheinigung besitzen, wenn diese durch einen Beifahrer mit der entsprechend erforderlichen ADR- Bescheinigung begleitet werden. 6. Unterweisungspflicht für Fahrzeugführer, die nicht der Schulungspflicht nach Abschnitt 8.2.1 ADR unterliegen Im Abschnitt 8.2.3 des ADR werden auch die Fahrzeugführer erfasst, die keine ADR- Bescheinigung benötigen, weil die Freistellungen nach 1.1.3.6 des ADR in Anspruch genommen werden. Allerdings besteht Unterweisungspflicht. Der Inhalt der Unterweisung ist in Kapitel 1.3 ADR festgelegt und muss eine Einführung, eine aufgabenbezogene Unterweisung, eine Sicherheitsunterweisung und ggf. eine Unterweisung für Klasse 7 umfassen. Die Dauer ist nicht konkret festgelegt. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufzubewahren. Bei Vorschriftenänderungen ist diese in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Ein Zeitintervall wird nicht vorgegeben. Praxisempfehlung: Mit dem Absolvieren eines Basiskurses können diesen Fahrzeugführern (ausgenommen Klasse 7) auf relativ einfache Weise die erforderlichen Informationen vermittelt werden. Sie verfügen dann über den gleichen Kenntnisstand wie die Fahrzeugführer, die gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR der Schulungspflicht unterliegen. Darüber hinaus erhalten sie eine ADR- Bescheinigung für 5 Jahre, wenn sie an der anschließenden Prüfung teilnehmen und diese bestehen. Dies hätte durchaus Sinn, da sie bei Gefahrgutbeförderungen vielfach die gleichen Pflichten haben.

5 7. Beispiele Stoff Beförderungsart erforderliche Kurse UN 1202 Tankfahrzeug (festverbundener + AKT Tank) UN 1811 10 IBC á 1000 l UN 1263 1 Tankcontainer 20000 l + AKT UN 3328 1 Typ B(U)-Versandstück + AK7 UN 1002 10 Gasflaschen á 50 l Unterweisung UN 0012 100 Kisten á 40 kg, Nettoexplosivstoffmasse Unterweisung 200 kg UN 0331 1 ortsbeweglicher Tank 5 m 3 + AKT + AK1 UN 2911 1000 Versandstücke á 5 kg Unterweisung UN 3077 1 Fahrzeug mit loser Schüttung 10000 kg UN 1049 Batterie-Fahrzeug > 1 m 3 + AKT UN 2915 1 Typ A-Versandstück + geeignete Schulung zu Klasse 7 UN 1203 1 Aufsetztank 2,3 m 3 + AKT UN 3109 1 Tankcontainer 1000 l UN 1219 + UN 0337 100 Kanister á 10 l + 5 Kisten á 5 kg (NEM 1 kg) UN 3082 + UN 0336 20 Fässer á 100 l + (auf dem + AK1 Anhänger) 3 Kisten á 5 kg (NEM 1 kg) UN 1051 + UN 2910 1 Flasche mit 0,5 l + 10 Versandstücke á 3 kg letztes Ladegut UN 1897 100 leere ungereinigte Fässer Unterweisung letztes Ladegut UN 1662 1 ungereinigter leerer Tankcontainer 1 m 3 Fassungs- raum letztes Ladegut UN 1805 1 leerer ungereinigter ortsbeweglicher + AKT Tank 20 m 3 Fas- sungsraum letztes Ladegut UN 3175 1 leerer ungereinigter Großcontainer für lose Schüttung letztes Ladegut UN 1300 10 leere ungereinigte IBC Unterweisung UN 1950 1000 Kisten á 10 kg als begrenzte Menge (LQ) Schulung/Unterweisung nach ADR nein, aber Schulung nach 6 GbV UN 2814 1 Versandstück mit 1 ml UN 3170 1 Schüttgut-Container (1) 10 m 3 UN 3257 3 Tiegel flüssiges Aluminium á 5000 kg Stand Dezember 2009 (ADR 2009) Copyright by IHK Schwaben