Ordnung für Kindertageseinrichtungen

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Transkript:

Sehr geehrte Eltern, Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen und haben neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Um die Voraussetzungen für ein harmonisches Zusammenwirken von Kindertageseinrichtungen und Elternhaus zu schaffen, werden die hierfür erforderlichen Regelungen in einer entsprechenden Ordnung festgelegt. LuKiTa Neusser Kindertageseinrichtungen Die Geschäftsführer I. Aufnahme 1. Die Kindertageseinrichtung nimmt Kinder im Alter von zwei bzw. drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht auf. Dazu wird zwischen der LuKiTa Neusser Kindertageseinrichtungen GmbH vertreten durch die Geschäftsführer und den Personensorgeberechtigten ein Vertrag geschlossen. 2. Für die Aufnahme Ihres Kindes ist der Leitung der Kindertageseinrichtung ein unterschriebener Aufnahmeantrag abzugeben. Eine ärztliche Bescheinigung ist für die Kindergartenkinder vorzulegen. Die für die Aufnahme erforderlichen Angaben gibt die Leitung an den Träger, die LuKiTa Neusser Kindertageseinrichtungen GmbH weiter. 3. Der LuKiTa Neusser Kindertageseinrichtungen GmbH ist eine Erklärung zum Elternbeitrag vorzulegen. Die Einkommenserklärung wird durch ein gesondertes Schreiben angefordert. II. Öffnungszeiten 1. Die Öffnungszeiten werden durch die LuKiTa Neusser Kindertageseinrichtungen GmbH als Träger, nach Bedarfsabfrage der Eltern, festgelegt. Die Tageseinrichtung ist von Montag bis Freitag geöffnet.

Es gelten folgende Öffnungszeiten: Kindergarten mit bis zu 25 Stunden : Von... Uhr bis...uhr Kindergarten mit bis zu 35 Stunden A) Als Blockzeit = 7 Stunden hintereinander Von.Uhr bis.uhr B) Mit geteilter Öffnungszeit Vormittags von Uhr bis.uhr Nachmittags von..uhr bis.uhr Betreuung über Mittag mit bis zu 45 Stunden: durchgehend von.uhr bis.uhr 2. Die Kindertageseinrichtung ist mit Rücksicht auf den Urlaub der Mitarbeiterinnen 20 Ferientage plus die im Elternbeirat vereinbarten Schließungstage im Jahr geschlossen. Dabei werden die Schulferien berücksichtigt. Die Urlaubsplanung wird Ihnen jeweils zum Anfang des Kindergartenjahres bekanntgegeben. III. Kostenbeitrag 1. Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Jahreseinkommen, dem Alter des Kindes und den in Anspruch genommenen Betreuungsstunden. Die jeweils zu zahlenden Beiträge werden durch das Jugendamt festgesetzt und eingezogen. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Jugendamt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. 2. Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung in Neuss, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. 3. Auf Antrag werden die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern nach 90 Abs. 3 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz - nicht zuzumuten ist. Anträge sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 4. Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes in der Kindertageseinrichtung über Mittag wird ein Entgelt für die Mittagsverpflegung verlangt. - Seite 2 -

IV.Betreuungsjahr / Ausscheiden 1. Das Betreuungsjahr ist jeweils auf den Zeitraum 01.08. des Aufnahmejahres, bis zum 31.07. des Folgejahres, festgelegt. 2. Rechte und Pflichten aus dem Betreuungsvertrag enden mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Einrichtung. Das Ausscheiden erfolgt: a. aufgrund einer Kündigung des Betreuungsvertrages. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat jeweils zum Monatsende. Für Kündigungen zum 30.06 und 31.07. ist eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten. Im Jahr der Einschulung ist eine Kündigung zum 30.06. ausgeschlossen. Die Kündigung ist der Leitung schriftlich mitzuteilen. b. wenn das Kind in die Grundschule wechselt, scheidet es zu dem vor der Einschulung liegenden 31.07. aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. V. Versicherungsschutz Das Kind ist während der Zeit seines Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung durch die LuKiTa Neusser Kindertageseinrichtungen GmbH bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen versichert. VI.Sonstiges 1. Es liegt im erzieherischen Interesse des Kindes, dass es die Kindertageseinrichtung regelmäßig besucht. Deshalb wird gebeten, das Kind pünktlich zu bringen und abzuholen. 2. Die Eltern verpflichten sich, das Fehlen des Kindes zu entschuldigen. 3. Tritt bei dem Kind eine ansteckende Krankheit auf, muss das Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung ferngehalten und die Leitung benachrichtigt werden. Erst auf Grund ärztlichen Rates darf die Kindertageseinrichtung wieder besucht werden. Gegebenenfalls soll eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Tritt in der Familiengemeinschaft eine meldepflichtige ansteckende Krankheit auf, so ist die Leitung der Kindertageseinrichtung zu informieren. 4. Um zur Gesunderhaltung beizutragen, nimmt das Kind an den Reihenuntersuchungen (Zahnarzt etc.) in der Kindertageseinrichtung teil. Hierüber werden die Personensorgeberechtigten rechtzeitig informiert. 5. Das Kind soll morgens der jeweiligen Gruppenleiterin übergeben werden. Abgeholt werden kann es nur von Personensorgeberechtigten, die in der Kindertageseinrichtung bekannt sind. Anderenfalls muss der Beauftragte einen Nachweis erbringen. - Seite 3 -

6. Wenn das Kind alleine nach Hause gehen soll, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten erforderlich. Für das Personal der Kindertageseinrichtung besteht keine Verpflichtung, das Kind alleine nach Hause gehen zu lassen, Kinder abzuholen oder nach Hause zu begleiten. 7. Die Kürzung der Verpflegungskosten erfolgt erst ab einer zusammenhängenden, mindestens 5-tägigen entschuldigten Fehlzeit. Die Abwesenheit des Kindes ist dem Kindergarten bis spätestens 08.00 Uhr morgens des ersten Abwesenheitstages zu melden. 8. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern ist eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche sozialpädagogische Arbeit. Aus diesem Grunde sind die Mitarbeit in den Elterngremien und die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen erwünscht. Neuss, den Die Eltern Für den Träger Personensorgeberechtigte/r Leitung Personensorgeberechtigte/r Gruppenleiter/in - Seite 4 -

Zustimmung zum Lastschriftverfahren Um Ihnen und uns einiges an Arbeit zu ersparen, würden wir gern die monatlich anfallenden Essenbeiträge für die Mittagsverpflegung im Wege des Bankeinzugsverfahrens bei Ihnen erheben. Sie brauchen sich dann nicht mehr um die rechtzeitige Zahlung zu kümmern. Wir buchen alle anfallenden Beträge pünktlich und automatisch zum Fälligkeitstag von Ihrem Girokonto ab. Selbstverständlich können Sie die erteilte Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen. Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, bitten wir Sie um die Rückgabe der beiliegenden Erklärung.