Direktverkauf. von Strom aus Photovoltaikanlagen

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Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG

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Transkript:

Direktverkauf von Strom aus Photovoltaikanlagen

Eigenverbrauch Direktvermarktung Direktverkauf Ohne zu tief in die Gesetzgebung einzusteigen, möchten wir hier kurz formuliert die Unterschiede der Begriffe erklären um dann unser Augenmerk auf das Thema Direktverkauf zu legen. Ausgangslage/Rechtslage: Der Gesetzgeber verlangt ab 01.01.2014 für PV-Anlagen (Dach- und Fassadenanlagen > 10kWp, die nach dem 01.04.2012 an das Netz angeschlossen wurden), dass mindestens 10% des produzierten Stroms selbst verbraucht oder direkt vermarktet werden. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten, die nachfolgend beschrieben werden. Seite 2

Eigenverbrauch Dies ist die einfachste Möglichkeit: Mindestens 10% des selbst produzierten Stroms werden im eigenen Hausnetz direkt verbraucht. Die Strommenge kann auch z. B. mit Speichertechnik der VR Enbekon eg zwischengespeichert und zeitversetzt verbraucht werden. Die Differenz zwischen produziertem und selbst verbrauchtem Strom wird ans Netz abgegeben und nach EEG (Tarif der zum Anschlusstag der Anlage galt) weiterhin vergütet. Seite 3

Direktvermarktung Unter Direktvermarktung versteht man den Verkauf des Stroms direkt an der Strombörse oder über Stromhändler am Markt. Es erfolgt in jedem Fall eine Durchleitung durch das öffentliche Netz. Hier spielen u. U. Themen wie Stromsteuer, Netzentgelte, Abgaben und Umlagen eine erhebliche Rolle. Lt. EEG können wiederum kostensenkende Faktoren (Grünstromprivileg, Marktintegrationsmodell, etc.) geltend gemacht werden. Erheblicher Verwaltungsaufwand ist vom Betreiber/Produzenten zu schultern. Die Differenz zwischen produziertem und direkt vermarktetem Strom wird ans Netz abgegeben, sofern diese nicht 90 % der Produktion übersteigt, wird der Stromanteil nach EEG (Tarif der zum Anschlusstag der Anlage galt) vergütet. Seite 4

Direktverkauf - Voraussetzungen Unter Direktverkauf versteht man den Verkauf des Stroms in unmittelbarer räumlicher Nähe der PV-Anlage. Eine festgelegte Entfernung die den nicht greifbaren Begriff räumliche Nähe näher definieren gibt es zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Informationsseiten unseres Wissens noch nicht. Allerdings schränken die nachfolgend genannten 4 Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen, den Entfernungsbegriff deutlich ein: 1. Es darf keine Durchleitung des Stroms durch ein Netz der allgemeinen Versorgung erfolgen. Eine Direktleitung z.b. zur Versorgung des Nachbarn und eine Kundenanlage, wie z.b. im Mietshaus sind keine Netze der allgemeinen Versorgung. 2. Der Verbrauch muss durch einen Dritten erfolgen. Dies setzt zwangsläufig eine Personenverschiedenheit zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher voraus. Unter den Begriff des Dritten kann auch der Eigentümer eines Hauses gefasst werden, wenn die PV-Anlage von einer anderen Person, beispielsweise auf der Grundlage eines Pachtvertrages, betrieben wird. Wird die Anlage von einer juristischen Person betrieben, so ist Dritter jede von dieser rechtlich verschiedene natürliche oder juristische Person, z. B. Tochtergesellschaften. Seite 5

Direktverkauf - Voraussetzungen Voraussetzungen 3 und 4 für den Begriff des Direktverkaufs: 3. Der Verbrauch muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage stattfinden. Der Begriff der unmittelbaren räumlichen Nähe wird im EEG nicht definiert. Die Auslegung des Begriffs sollte anhand von netzbezogenen (hier: vorzugsweise wie die Clearingstelle EEG es tut auf den Netzverknüpfungspunkt abzustellen) und gebietsbezogenen Kriterien (tatsächliche Entfernung) erfolgen. Im Zweifel kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. 4. Der Strom muss veräußert werden. Von Veräußerung kann nach dem Wortsinn nicht gesprochen werden, wenn die zur Verfügung gestellte Sache schenkweise also unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Das Kriterium der Unentgeltlichkeit ist jedoch restriktiv auszulegen. So muss die Schenkung eindeutig auch subjektiv gewollt sein. Insbesondere liegt keine subjektive Unentgeltlichkeit vor, wenn eine Partei die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit ansieht. Stellt also ein Vermieter beispielsweise Wohnraum inklusive Strom zu einem erhöhten Mietzins zur Verfügung, ist die Unentgeltlichkeit zu verneinen. In einem solchen Fall ist beiden Parteien sowohl Mieter als auch Vermieter bewusst, dass der Mietzins nicht nur für die Bereitstellung des Wohnraums, sondern auch für den Strom entrichtet wird. Bei einer sog. gemischten Schenkung, bei der der erzielte Gegenwert in Geld nicht dem vollen Wert der übertragenen Sache entspricht, liegt ebenfalls ein Veräußern vor. Wirtschaftliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist nicht Voraussetzung des Veräußerungsbegriffs; vielmehr kann auch ein unter dem Marktwert liegendes Entgelt als Gegenleistung dazu führen, dass ein Veräußern vorliegt. Seite 6

Direktverkauf Beispiele 3 Beispielfälle von Direktverkauf (Direktverbrauch) 1. Der Eigentümer eines Wohnhauses hat auf seinem Dach eine PV-Anlage installiert, über die er die alleinige Verfügungsgewalt hat und deren Kosten er auch trägt; er ist also der Betreiber der Anlage. Den produzierten Strom verwendet der Anlagenbetreiber nicht nur selbst, sondern beliefert auch seinen unmittelbar angrenzenden Grundstücksnachbarn. Dazu hat er ggfs. zu diesem eine eigene Direktleitung verlegt, das öffentliche Netz wird jedenfalls nicht genutzt. 2. Direktverbrauch durch Dritte ist auch gegeben, wenn der Anlagenbetreiber Vermieter eines Mehrparteienhauses ist. Den in der PV- Dachanlage produzierten Strom stellt er den Mietern zur Verfügung und rechnet ihn über die Nebenkostenabrechnung ab. 3. Direktverbrauch durch Dritte ist auch dann gegeben, wenn die PV-Anlage auf dem Dach des Hauseigentümers durch eine dritte Person betrieben wird, diese also die Verfügungsgewalt innehat und die Kosten trägt. Den Strom kann dieser (dritte) Betreiber dann z. B. an den Hauseigentümer oder die Mieter des Hauses verkaufen. Dem Hauseigentümer wird dem Betreiber einen monatlichen Betrag für die Nutzung des Daches zahlen. Seite 7

Direktverkauf Was ist noch zu beachten? Was gilt es noch für den Anlagenbetreiber zu beachten, der einem Dritten nach den Kriterien des Direktverkaufs (Direktverbrauchs) Strom liefert? 1. Wird der Strom nicht pauschal auf die Nebenkosten aufgeschlagen, muss ein geeichter (elektronischer) Stromzähler pro Verbraucher installiert werden. Die Aus-/Ablesung und Verarbeitung erfolgt vorzugsweise monatlich, kann aber auch einmal jährlich unter Anrechnung eventuell vereinbarter Abschlagszahlungen des Letztverbrauchers erfolgen. Jedenfalls sind die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung nach Handels- oder Steuerrecht zu beachten. 2. Der PV-Anlagenbetreiber unterfällt gemäß 37 Abs. 2 EEG der Pflicht zur Zahlung von EEG-Umlage für den direkt an einen Dritten gelieferten Strom. Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt diese von dem PV-Anlagenbetreiber als Elektrizitätsversorgungsunternehmen einzufordern. Nach Rechtsprechung des BGH besteht diese Pflicht auch, wenn der PV- Anlagenbetreiber nicht das Netz der allgemeinen Versorgung nutzt. Allerdings existiert für den PV-Anlagenbetreiber in aller Regel die Möglichkeit nach 39 Abs. 3 EEG eine Verringerung der EEG-Umlage von 2,0 ct pro kwh in Anspruch zu nehmen, da er Letztverbraucher in unmittelbar räumlicher Nähe ohne Netznutzung mit Strom beliefert. Der PV-Anlagenbetreiber muss aber nach 39 Abs. 3 Nr. 2 EEG seinem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Verringerung der EEG-Umlage vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats übermitteln. Seite 8

Direktverkauf - Wie unterstützen wir Sie? Wie können wir Sie bei der Umsetzung des Direktverkaufs von PV-Strom unterstützen? 1. Wir liefern und installieren Ihre PV-Anlage, mit allen technischen Einrichtungen die für den Direktverkauf erforderlich sind. 2. Wir unterstützen Sie bei den Netzanschlussformalitäten, bei der Meldung an den ÜNB und an die BNetzA. Ggfs. ist es sinnvoll, die PV Anlage zunächst zur Volleinspeisung anzumelden und dann einen Bilanzkreiswechsel im Nachgang vorzunehmen. Gründe dafür können sein: a.) Es wurde noch kein Liefervertrag mit einem Letztabnehmer geschlossen, da man sich noch nicht über den Strompreis einig ist. b.) Es fehlen noch technische Komponenten (z. B. Zähler haben Lieferverzögerung). c.) Es soll die aktuell noch höhere EEG Vergütung gesichert werden, falls ein Rückwechsel in den EEG Bilanzkreis sinnvoll wird (z. B.: Letztverbraucher zieht aus und kein neuer Mieter wird gefunden ) 3. Auf Wunsch stellen wir Ihnen (einmalig kostenpflichtig) rechtssichere Vertragsvorlagen für den Direktverkauf und für die korrekte Abrechnung sowie die handels- und steuerrechtlich korrekte Rechnungsstellung zur Verfügung. 4. Auf Wunsch lesen wir den/die Zähler als Dienstleister für Sie elektronisch aus und erstellen automatisiert die Abrechnungen. Rechnen Sie je nach Anlagengröße dafür Kosten von ca. 0,02 /kwh auf Ihren Netto-Strompreis auf. Seite 9

Weitere Informationen Wo finde ich weitere Informationen? Wer hilft mir bei Fragen, die hier noch nicht beantwortet wurden? An wen wende ich mich, wenn ich wissen möchte ob sich Direktverkauf für mich lohnt? Welchen Preis kann ich pro kwh Strom eigentlich erwirtschaften? Wer bietet mir eine PV-Anlage an? Viele Fragen, eine Antwort: Wenden Sie sich an: Thorsten Schilling Leitung Vertrieb Deutschland Telefon: +49 (7420) 920 18-18 Telefax: +49 (7420) 920 18-218 Email: t.schilling@vr-enbekon.de Web: www.vr-enbekon.de Seite 10