Mietverträge
Liebe Leser, Als Vermieter müssen Sie sorgfältig arbeiten. Fehler im Mietvertrag können Sie schnell bares Geld kosten. Vermeiden Sie daher unvollständige und unwirksame Verträge. Ganz schnell sind Fehler passiert und Sie haben eine Klage von Ihrem Mieter am Hals oder haben Ärger, weil Ihr Mietvertrag nicht wasserdicht war. Die häufigsten Fehler sind dabei eigentlich einfach zu vermeiden. Nehmen Sie sich also noch 5 Minuten, bevor Sie den Mietvertrag vorschnell an Ihren künftigen Mieter abschicken. Viel Erfolg wünscht Ihnen Ihre Seite 1
1. Fehler: Mündlicher Mietvertrag Ein unbefristeter Mietvertrag muss von Ihnen nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Durch den Abschluss eines Mietvertrags verpflichten Sie sich, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Im Gegenzug ist Ihr Mieter verpflichtet, Ihnen die vereinbarte Miete zu zahlen. Ihr Mietvertrag kann auch durch ein mündliches Angebot und die Annahme dieses Angebots zustande kommen. Sie besichtigen mit Ihrem Mietinteressenten Ihre zu vermietende Wohnung. Sie einigen sich über die Miethöhe und den Mietbeginn. Damit haben Sie bereits den Mietvertrag geschlossen. Allerdings enthält dieser Vertrag keine Regelungen über so bedeutsame Punkte wie Schönheitsreparaturen und Betriebskostenvorauszahlungen. Insoweit gilt dann das Gesetz und das sagt beispielsweise, dass Schönheitsreparaturen zulasten des Vermieters gehen. Ein schriftlicher Vertrag, in dem Sie Ihre Interessen regeln, ist für Sie also wesentlich günstiger. Weisen Sie also darauf hin, dass für Sie stets der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags erforderlich ist. Wenn Sie das verlangen, kann mündlich kein Vertrag zustande kommen. 2. Fehler: Vereinbarung unwirksamer Befristungen Ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag kann also sehr risikoreich sein. Nur wenn Sie einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von über 1 Jahr abschließen wollen, schreibt das Gesetz die Einhaltung der Schriftform vor. Achtung: Wenn Sie diese Schriftform nicht beachten, ist der Mietvertrag trotzdem gültig. Er gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. In diesem Fall kann er frühestens von Ihnen zum Ablauf von 1 Jahr nach Überlassung der Wohnung gekündigt werden. Sie haben am 01.07.13 einen mündlichen Wohnraummietvertrag mit einer Laufzeit von 4 Jahren abgeschlossen und die Wohnung am 01.08.13 Ihrem Mieter überlassen. Da Sie die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten haben, können Sie den Vertrag frühestens zum 31.07.14 kündigen. Seite 2
Obwohl Ihre und die Unterschrift Ihres Mieters erst am Ende des Vertrags stehen, sind sie das Wichtigste. Achten Sie darauf, dass jede Vertragspartei unterschreibt. Sie schließen mit einem unverheirateten Paar einen Mietvertrag. Falls im Mietvertrag als Vertragspartner beide aufgeführt sind, müssen auch beide unterschreiben. Andernfalls hätten Sie den Vertrag im Zweifel nur mit einem Mieter geschlossen. Wichtig: Jede Änderung des Mietvertrags müssen Sie ebenfalls und ausnahmslos schriftlich vornehmen! 3. Fehler: Änderung eines Mietvertragvordrucks Verwenden Sie ausschließlich einen aktuellen Mietvertragsvordruck. Das Mietrecht unterliegt ständigen Änderungen, insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Nur mit einem wirklich aktuellen Vordruck sind Sie auf der sicheren Seite. Diesen Vordruck sollten Sie niemals ändern, insbesondere nicht die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Falls Sie einen solchen Formularvertrag tatsächlich anpassen wollen, sollten Sie unbedingt weiteren Rechtsrat einholen. Die Gefahr, dass Regelungen durch Ihre Änderungen unwirksam werden, ist für Sie sehr groß. 4. Fehler: Miethöhe nicht aufgenommen Weiterhin sollten Sie in jedem Fall eine Vereinbarung über die Miethöhe, deren Fälligkeit und ggf. eine Klausel zu Mieterhöhungen aufnehmen. Beispielformulierung: Die Nettomiete beträgt monatlich 500. Zusätzlich ist eine Nebenkostenvorauszahlung von 150 zu zahlen. Die Miete ist auf das Konto des Vermieters so zu überweisen, dass sie am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto eingegangen ist. Seite 3
Tipp: Nehmen Sie in den Mietvertrag bereits Ihre Bankverbindung auf. Dann weiß Ihr Mieter genau, wohin er die Miete zu überweisen hat. Noch besser: Ihr Mieter gewährt Ihnen eine Abbuchungsermächtigung. 2014 by GeVestor Financial Publishing Group, Theodor Heuss Straße 2 4, 53177 Bonn Telefon: +49/2289550185 Telefax: +49/2283696001 GeVestor ist ein Unternehmensbereich der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Vorstand Helmut Graf, Guido Ems USt. ID: DE 812639372 Amtsgericht Bonn, HRB 8165. Verlagsleiter: H.J. Oberhettinger Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG (VNR). Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Veröffentlichungen, Weitergabe und sonstige Reproduktionen, auch auszugsweise sind nicht gestattet. Risikohinweis: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert. Die Informationen basieren auf Quellen, die wir für zuverlässig halten. Die Angaben erfolgen nach sorgfältiger Prüfung, jedoch ohne Gewähr! Für die angemessene Platzierung von Kauf und Verkaufsaufträgen ist der Nutzer allein verantwortlich. Gute Ergebnisse der Vergangenheit garantieren keine positiven Resultate in der Zukunft. Ausdrücklich gilt dies für jede Form von Finanzinstrumenten: Sie unterliegen wirtschaftlichen Einflussfaktoren. Daher wird darauf hingewiesen, dass die Anlage in Finanzinstrumente spekulative Risiken beinhaltet, die je nach wirtschaftlicher Entwicklung und trotz sorgfältiger Recherchen auch zu Verlusten führen können. Es wird ausdrücklich davon abgeraten, Anlagemittel auf nur wenige Anlagen zu streuen oder sogar Kredite aufzunehmen. Seite 4