Vereinsstatuten. Im Interesse der besseren Verständlichkeit werden in diesen Statuten die herkömmlichen Formulierungen verwendet.

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In den vorliegenden Statuten sind bei der Nennung von Personen sowohl das weibliche als auch das männliche Geschlecht gemeint.

Transkript:

Vereinsstatuten Im Interesse der besseren Verständlichkeit werden in diesen Statuten die herkömmlichen Formulierungen verwendet. Die männliche Form gilt sinngemäss auch für Frauen.

Vereinsstatuten Sportschützen Riedli Kirchlindach Seite Name, Sitz und Zweck Art. Die Sportschützen Riedli bilden einen Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Kirchlindach. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Vereine Kleinkaliberschützen Kirchlindach und Kleinkaliberschützen Zollikofen, die sich fusionsweise per. Januar 00 zusammengeschlossen haben. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Art. Zweck des Vereins ist die Ausübung der Sportart Kleinkaliberschiessen Gewehr und der Betrieb der Schiessanlage Riedli in Kirchlindach. Er fördert zudem die Pflege der Kameradschaft. Der Verein setzt sich ein für die Nachwuchsförderung und -ausbildung sowie für Kurse für Sportschiessen im Rahmen von Jugend und Sport. Er ist Mitglied des Berner Schiesssportverbandes BSSV und des Mittelländer Schiesssportverbandes MSSV sowie der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine USS. Finanzen Art. Die finanziellen Mittel bestehen aus: a) Mitgliederbeiträgen; b) Einnahmen aus Veranstaltungen und Dienstleistungen; c) Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften; d) Zuwendungen von Gönnern. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins und seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Artikel 55, Absatz ZGB vorbehalten. Eine Nachschusspflicht ist ausschliesslich ausgeschlossen. Mitgliedschaft Art. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er kann Zutrittsbeschränkungen erlassen und die Aufnahme in den Verein ohne Angaben von Gründen ablehnen. Es gibt folgende Mitgliederkategorien: Aktivmitglied A (SSV lizenziert), Aktivmitglied B, Passivmitglied, Freimitglied und Ehrenmitglied. Art. 5 Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag gemäss Anhang zu bezahlen. Zusätzliche Aufwendungen des Vereins werden durch die im Beitragsreglement definierten Zuschläge erhoben. Der Mitgliederbeitrag ist sowohl im Eintritts-, als auch im Austrittsjahr voll zu bezahlen. Ausgeschlossene Mitglieder haften für die fälligen Beiträge. Art. 6 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Tod oder schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt auf Ende des laufenden Vereinsjahres in Kraft. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen per sofort erfolgen.

Vereinsstatuten Sportschützen Riedli Kirchlindach Seite Lizenzierte Mitglieder, die an den auswärtigen Schiessanlässen nicht teilnehmen, können vom Vorstand in eine andere Mitgliederkategorie umgeteilt werden. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes an einer Hauptversammlung zum Frei- oder Ehrenmitglied ernannt werden. Frei- und Ehrenmitgliedern werden die jährlichen Mitgliederbeiträge und die Zuschläge erlassen. 5 Vereinsveteranen sind aktive Mitglieder, die seit über 5 Jahren an der Jahresmeisterschaft A teilgenommen haben. Die Zeit als Aktivmitglied A bei den Kleinkaliberschützen Kirchlindach oder den Kleinkaliberschützen Zollikofen wird angerechnet. Organe Art. 7 Die Organe des Vereins sind a) die Hauptversammlung; b) der Vorstand; c) die Kommissionen (bei Bedarf); d) die Rechnungsrevisoren. Hauptversammlung Art. 8 Die ordentliche Hauptversammlung wird einmal jährlich im. Quartal einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste hat 0 Tage zum voraus schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn ein Fünftel aller eingetragenen Mitglieder dies begehrt. Die Einladung mit Traktandenliste hat 0 Tage zum voraus schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. Anträge an die Hauptversammlung, die dem Vorstand mindestens 0 Tage vorher schriftlich eingereicht werden, müssen auf die Traktandenliste der Hauptversammlung gesetzt werden. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Hauptversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber nicht zwingend. 5 Jede ordentlich einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Art. 9 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 0 Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren; b) Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets; c) Anpassung des Beitragsreglements; d) Beschlussfassung über die Höhe von ausserordentlichen Ausgaben in der Kompetenz des Vorstandes, oder über Erwerb und Verkauf von Liegenschaften sowie über die Aufnahme von Darlehen; e) Genehmigung des Jahresprogramms; f) Ernennen von Frei- und Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes; g) Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins, letzteres durch Zweidrittelmehrheit der an wesenden Mitglieder.

Vereinsstatuten Sportschützen Riedli Kirchlindach Seite Art. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Ein Mitglied ist jedoch von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandter Person einerseits und dem Vereine anderseits. Die Beschlussfassungen und Wahlen finden offen statt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Die Beschlussfassungen erfolgen mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über Geschäftsvorkommnisse, für die die vorliegenden Statuten keine näheren Bestimmungen enthalten, entscheidet die Hauptversammlung. 5 Eine Veräusserung der Liegenschaft Riedli (Schützenhaus und Schützenstube) kann nur an einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden und bedarf der Stimmen von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder. Vorstand Art. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf von der Hauptversammlung gewählten Vereinsmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedoch so, dass alle Jahre die Hälfte des Vorstandes zur Wiederwahl kommt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für Mitglieder, die an der Jahresmeisterschaft teilnehmen, besteht eine Amtspflicht für mindestens zwei Jahre. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese stehen unter der Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, welche von der Hauptversammlung gewählt werden. Art. Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Hauptversammlung zugewiesen sind. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Sekretär oder Kassier. Der Vorstand orientiert die Hauptversammlung über die Mutationen des vergangenen Vereinsjahres. Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Art. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Art. 5 Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) Präsident; b) Schützenmeister, zugleich Vizepräsident; c) Sekretär, zugleich Protokollführer; d) Kassier; e) Nachwuchsleiter; f) Materialverwalter (Hüttenwart); g) Beisitzer.

Vereinsstatuten Sportschützen Riedli Kirchlindach Seite 5 Präsident Art. 6 Der Präsident beruft den Vorstand ein und leitet die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlung. Er überwacht die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder, trifft alle im Interesse des Vereins nötigen Anordnungen und erstattet an der Hauptversammlung jeweils schriftlich Bericht über die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr. Schützenmeister und Vizepräsident Art. 7 Der Schützenmeister und Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und übernimmt im Verhinderungsfall dessen Funktionen. Er erstellt das Jahresprogramm, leitet die Schiessanlässe gestützt auf die Reglemente und ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die eidg. Schiessvorschriften eingehalten werden. An der Hauptversammlung erstattet er jeweils schriftlich Bericht über die Schiesstätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr. Sekretär und Protokollführer Art. 8 Der Sekretär und Protokollführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlung. Die Protokolle sind an der darauf folgenden Sitzung, bzw. der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Er erledigt sämtliche Korrespondenz und besorgt die Wahrung des Archivs. Kassier Art. 9 Der Kassier führt die Kasse und die Buchhaltung des Vereins und erstellt zu Handen der Hauptversammlung das Budget. Er führt die Mitgliederkontrolle, besorgt den Einzug der Beiträge und sonstiger Guthaben und bezahlt die Rechnungen. Die verfügbaren Guthaben legt er Zins tragend und mündelsicher an. Der Kassier erteilt dem Vorstand und den Revisoren auf Verlangen Aufschluss über seine Buchführung und den Kassenstand. Die durch die Revisoren geprüfte Jahresrechnung legt er an der Hauptversammlung auf und erläutert diese wo nötig. Nachwuchsleiter Art. 0 Der Nachwuchsleiter absolviert einen Jungschützenleiterkurs. Er sorgt dafür, dass die Nachwuchsschützen schiesstechnisch und praktisch ausgebildet werden. Er kann Mitglieder als Hilfsleiter beiziehen. Materialverwalter (Hüttenwart) Art. Der Materialverwalter verwaltet die Schiessanlage Riedli und das gesamte Material. Zu diesem Zweck führt er eine Materialliste und hält diese auf einem aktuellen Stand. Zu seiner Unterstützung kann er weitere Mitglieder beiziehen.

Vereinsstatuten Sportschützen Riedli Kirchlindach Seite 6 Beisitzer Art. Der Beisitzer steht dem Vorstand für spezielle Aufgaben zur Verfügung. Rechnungsrevisoren Art. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl erfolgt so, dass jedes Jahr ein Revisor zur Wiederwahl kommt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Auflösung des Vereins Art. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, a) wenn an seiner Stelle ein anderer Verein errichtet wird, der den in Art. dieser Statuten genannten Zweck erfüllt; b) wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann; c) von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. Im Falle der Auflösung des Vereins sind aus dem Vereinsvermögen vorhandene Schulden zu tilgen. Ein allfälliges Vereinsvermögen wird der Gemeinde Kirchlindach bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel zur treuhänderischen Verwaltung übergeben. Mobiliar und Material werden bei einer Auflösung veräussert. Wanderpreise sind unter den Mitgliedern durch Verlosung zu verteilen. Schlussbestimmungen Art. 5 Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 6. Februar 00 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 8. Februar 008. Ortschwaben, 6. Februar 00 Sportschützen Riedli Kirchlindach Der Präsident: sig. Markus Kälin Markus Kälin Der Sekretär: sig. Beat Brändli Beat Brändli

Anhang Beitragsreglement. Mitgliederbeitrag Mitgliederbeitrag Fr. 0.00 Zuschläge: Jahresmeisterschaft A Fr. 0.00 (inkl. SSV-Lizenz) Jahresmeisterschaft B Fr. 60.00. Ausführungsbestimmungen Der Beitrag für die Jahresmeisterschaft A wird aufgrund der Verbandsabgaben erhoben. Eine Anpassung der Verbandsbeiträge führt automatisch zu einer Anpassung des Beitrages. Bis zum Jahr, an dem ein Mitglied sein 0. Altersjahr vollendet, wird es von den Zuschlägen für die Jahresmeisterschaft A bzw. B befreit. Die Kosten werden vom Verein übernommen. Freimitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Frei- und Ehrenmitglieder sind von den Zuschlägen für die Jahresmeisterschaft A bzw. B befreit. Die Kosten werden vom Verein übernommen. Passiv- und Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Sportschützen Riedli besonders unterstützen möchten, ohne an der Jahresmeisterschaft teilzunehmen. Beiträge ab Fr. 00.-- werden im Stand in einer Gönnerliste eingetragen. Revision:. September 0

Wichtiges in Kürze Unsere Mitglieder-Kategorien Schützen A (Aktivmitglieder mit Lizenz SSV) schiessen liegend frei, nehmen an offiziellen Schiesswettkämpfen und der internen Jahresmeisterschaft teil. Schützen B (Aktivmitglieder ohne Lizenz SSV) schiessen liegend frei oder aufgelegt, nehmen an der internen Jahresmeisterschaft teil. Nachwuchsschützinnen und -schützen (Jugendliche ab 0 Jahren) Passivmitglieder & Gönner Unser Motto ist uns wichtig Ein abwechslungsreiches Schiessprogramm und die gesellige Kameradschaft prägen unser Jahresprogramm. Zusätzliche Informationen finden Sie auf unserer Webseite. www.kk-riedli.ch Präsident Markus Kälin Lindachstrasse 5b 08 Kirchlindach P 0 89 05 9 Vizepräsident / Schützenmeister Antonio Malinverno Lindachstrasse 8 08 Kirchlindach P 0 89 8 0 Sekretär Hans Dickenmann Mittelstrasse 5 08 Kirchlindach P 0 5 87