Leitlinien für den Exporteur zum Umgang mit Dokumenten-Akkreditiven

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Leitlinien für den Exporteur zum Umgang mit Dokumenten-Akkreditiven Fassung: April 2012 Diese Leitlinien sind mit großer Sorgfalt aus der Praxis für die Praxis erstellt können aber natürlich nicht alle Facetten dieses vielfältigen Instruments darstellen erheben keinen Anspruch auf weltweite Anwendbarkeit. Die Leitlinien sind ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken erstellt worden. Sie ersetzen weder eigene Recherchen noch sonstige individuelle rechtliche, steuerliche oder finanzielle Information oder Beratung. Die in den Leitlinien enthaltenen Aussagen Angaben basieren auf Informationen, die die AG gründlich recherchiert bzw. aus allgemein zugänglichen, von der HSH Nordbank AG nicht überprüfbaren Quellen, die sie für verlässlich erachtet, bezogen hat: Die AG hält die verwendeten Quellen zwar für verlässlich, kann deren Zuverlässigkeit jedoch nicht mit letzter Gewissheit überprüfen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung übernehmen die AG ihre Mitarbeiter Organe keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Die Leitlinien enthalten nicht alle für wirtschaftlich bedeutende Entscheidungen wesentlichen Angaben können von Informationen Einschätzungen anderer Quellen abweichen. Weder die AG noch ihre Organe oder Mitarbeiter können für Verluste haftbar gemacht werden, die durch die Nutzung dieser Präsentation oder ihrer Inhalte oder sonst im Zusammenhang mit diesen Leitlinien entstanden sind. Einleitung Eine bewährte Form der Zahlungssicherung für den Exporteur ist das Dokumenten-Akkreditiv. Beim Umgang mit diesem Zahlungsinstrument ergeben sich besondere Herausforderungen. Sinn dieser Leitlinie ist es, die Spezialitäten dieses Instruments aufzuzeigen so etwaige Probleme von vorneherein zu vermeiden. Wir wollen so dazu beitragen, Ihnen den Umgang mit Akkreditiven Akkreditiv-Dokumenten zu erleichtern. Zum Einstieg zuvor noch ein Wort zur Dokumentenprüfung: Den Banken wird zuweilen vorgeworfen, sie seien bei der Prüfung der Dokumente übergenau, schließlich sei die Ware bereits verladen worden die Banken mögen bei der Entgegennahme der Dokumente etwas großzügiger sein. Dabei wird sicher nicht bedacht, dass ein Akkreditiv ein vom Warengeschäft losgelöstes, abstraktes Schuldversprechen der eröffnenden Bank ist; die versprochene Geldleistung wird also ausschließlich gegen Erfüllung der im Akkreditiv vereinbarten Akkreditiv-Bedingungen erbracht. Wir als abwickelnde Bank haben also gar keine andere Möglichkeit, als strikt nach den Bedingungen des Akkreditivs zu verfahren. Um hierfür eine verlässliche Basis zu schaffen, die verschiedene Auslegungsmöglichkeiten von vorneherein ausschließt, gibt es die ERA 600, die in Artikel 5 klarstellen, dass die Banken sich ausschließlich mit Dokumenten zu befassen haben nicht mit den Waren, auf die sich die Dokumente beziehen. Einheitliche Richtlinien Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris, Publ. Nr. 600, Revision 2007. Als empfohlen zur Anwendung aber nicht als allgemein gültiges Regelwerk - gelten die ISBP International Standard Banking Practice for the Examination of Documents er Documentary Credits ebenfalls veröffentlicht von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris, Publ. Nr. 681. Die Dokumente müssen daher exakt den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen mit den ERA 600 übereinstimmen. Bereits geringfügige Fehler oder Unstimmigkeiten können zur Ablehnung führen. In diesem Fall verlieren Sie Ihren Zahlungsanspruch gegenüber der eröffnenden Bank, falls das Akkreditiv bestätigt ist, auch gegenüber der bestätigenden Bank. Zudem bedeuten Unstimmigkeiten immer auch Zahlungsverzögerungen zusätzliche Kosten. Prüfen Sie das Akkreditiv deshalb schon bei Eingang/Avisierung auf Übereinstimmung mit dem zugre liegenden Vertrag auf die Erfüllbarkeit der Bedingungen. Sollten sich hierbei bereits Abweichungen ergeben, empfehlen wir Ihnen, sofort eine Änderung über Ihren Ken/Abnehmer zu veranlassen. Haben Sie Fragen zu einem Akkreditiv oder zu den Anforderungen an einzelne Dokumente? Unsere Spezialisten im Bereich Transaction Services/Dokumentäres Geschäft (Export) sind persönlich für Sie da: Gerald Hasse, Tel. 040 3333-13642 gerald.hasse@hsh-nordbank.com Markus Wiede, Tel. 040 3333-13695 markus.wiede@hsh-nordbank.com Wir geben Ihnen nicht nur gezielte Antworten auf Ihre Fragen, sondern stehen Ihnen auch mit weiterführender Beratung zur Seite. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zu uns ist hilfreich, um spätere Änderungen des Akkreditivs zu vermeiden. 1

1 Allgemeine Fragen vor Akkreditiv- Eröffnung Die erfolgreiche Abwicklung eines zukünftigen Akkreditivs beeinflussen Sie schon während der Vertragsverhandlungen mit dem Käufer. Wenn Sie bereits jetzt die wichtigsten Eckdaten schriftlich vereinbaren, stellen Sie die Weichen für eine spätere reibungslose Abwicklung des Akkreditivs. Neben den üblichen Regelungen (z. B. hinsichtlich Betrag Währung, Laufzeiten, Fristen, Warenbeschreibungen, Dokumenten Zahlungsmodalitäten) empfehlen wir Ihnen auch die Berücksichtigung der folgenden Aspekte: Vorauszahlungen Wird der spätere Akkreditivbetrag den vollen Vertragswert abdecken oder soll eine Vorauszahlung (außerhalb) des Akkreditivs erfolgen? Restzahlungen Sofern für Ihr Geschäft aufgr einer späteren Restzahlung die Vorlage eines so genannten Acceptance certificate erstellt vom Akkreditiv-Auftraggeber notwendig ist, sollten die Bedingungen für dieses Dokument besonders die Frist, innerhalb der es vorzulegen ist, genau festgelegt werden. Auch die Gesamtlaufzeit des späteren Akkreditivs muss diesen Anforderungen dann Bankgarantien Die genauen Bedingungen für etwaig erforderliche Bankgarantien sollten bereits bei den Vertragsverhandlungen berücksichtigt deren Erfüllbarkeit mit Ihrer Hausbank abgeklärt werden. Wir stehen Ihnen hier gern mit Rat Tat zur Seite. Dokumente vom Akkreditiv-Auftraggeber Sollten im späteren Akkreditiv Dokumente, die vom Akkreditiv-Auftraggeber selbst zu erstellen sind, gefordert werden, stellt dies für Sie als Begünstigten häufig ein erhöhtes Risiko dar. Denn wenn Sie diese Papiere nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, ist Ihre Zahlung unter dem Akkreditiv bereits gefährdet. Auch hier wäre bereits im Vorwege zu prüfen, ob eine Sicherstellung des Käufers auch mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Akkreditiv-Übertragung Nur wenn ein Akkreditiv von der Akkreditivbank ausdrücklich als übertragbar bezeichnet ist, darf es in Ihrem Auftrag ganz oder teilweise an einen oder mehrere Zweitbegünstigte übertragen werden. Sollte daher für Sie die Notwendigkeit einer Übertragung bestehen, muss das spätere Akkreditiv im Text auch als übertragbar/transferable bezeichnet sein. Bestätigung bzw. stille Bestätigung Sofern Ihnen die Bestätigung sinnvoll oder aufgr der Bonität der Akkreditivbank oder Risiken des Käuferlands notwendig erscheint, sollten Sie im Vertrag auch einen echten Bestätigungsauftrag für das spätere Akkreditiv vereinbaren. Durch die Bestätigung des Akkreditivs durch Ihre Hausbank erreichen Sie so eine größere Sicherheit. Nehmen Sie einen entsprechenden Passus im Kaufvertrag auf; so vermeiden Sie auch, dass die Bestätigung an Ihrer Hausbank vorbeiläuft. Bitte sprechen Sie uns für weitere Details an, wir können Ihnen frühzeitig Auskunft darüber geben, ob eine Bestätigung für die vom Importeur vorgesehene Akkreditivbank möglich ist. Viele Akkreditivbanken lehnen es zwar generell ab, anderen Banken Aufträge zur (offiziellen) Bestätigung zu erteilen. Trotzdem können wir Ihnen häufig auch in diesen Fällen mit einer stillen Bestätigung zur Seite stehen. 2 Fragen bei Erhalt des Akkreditivs Bitte vergleichen Sie die Bedingungen des Akkreditivs sofort nach Erhalt mit den Vereinbarungen Ihres/Ihrer Vertrags/ Proforma-Rechnung über das zugre liegende Geschäft. Wir empfehlen Ihnen besonders die Prüfung der folgenden Aspekte: Entsprechen Laufzeit letzter Verladetermin Ihren Anforderungen? Kann das Akkreditiv innerhalb der genannten Laufzeit von Ihnen bedient werden, kann die Ware bis zum vorgegebenen Termin verladen/verschifft werden? Wo müssen die Dokumente zur Ausnutzung vorgelegt werden, kann die Präsentationsfrist eingehalten werden? Sofern im Akkreditiv nichts Gegenteiliges genannt ist ein Original-Transportdokument verlangt wird, müssen die Dokumente innerhalb von 21 Tagen nach dem Verladedatum bei der benannten Bank vorgelegt werden. Dies kann z. B. auch eine Bank im Ausland sein. Wo, wann wie ist das Akkreditiv zahlbar? An welchem Ort müssen die Dokumente zur Zahlung vorge legt werden, ist die Zahlung dann sofort fällig oder erst zu einem fixierten späteren Zeitpunkt? Ort der Dokumentenvorlage Ort der Zahlung müssen nicht identisch sein. Werden Umladungen /oder Teilverladungen notwendig sein, sind diese im Akkreditiv auch gestattet? Können alle Dokumente in der Sprache des Akkreditivs ausgestellt werden? Einige Akkreditive fordern explizit die Ausstellung von Dokumenten (auch Vordrucken) in einer bestimmten Sprache schließen in dieser Anforderung auch häufig etwaige Stempel Erklärungen ein. Das kann bei einigen Dokumenten von Dritten behördlichen Stempeln (Bsp. Handelskammer-Stempel) später zu Problemen führen. Warenbeschreibung, Warenmenge, Einzelpreise Gesamtpreis Entsprechen die Bedingungen des Akkreditivs auch in diesen Punkten Ihrem Vertrag? Einige Akkreditive werden nur für einen Teilbetrag des gesamten Lieferpreises eröffnet. Sie sollten dann in der Rechnung eine entsprechende Aufschlüsselung vornehmen. Lieferbedingungen (INCOTERMS) Entspricht das Akkreditiv auch hier Ihren Vertragsvereinbarungen den eventuell im Transportdokument geforderten Frachtklauseln? Z. B. wäre bei einer vereinbarten FOB-Lieferung ein im Konnossement geforderter freight prepaid-vermerk unlogisch. Provisionsregelung In den meisten Akkreditiven ist eine Provisionsteilung vereinbart, d.h. alle im Land der eröffnenden Bank anfallenden 2

Kosten trägt der Akkreditiv-Auftraggeber, alle außerhalb anfallenden Kosten trägt der Akkreditiv-Begünstigte (Exporteur). Trotz dieser Regelung werden von den eröffnenden Banken später bei der Zahlung aber fast immer noch Rembours SWIFT-Kosten abgezogen. Auch die in den meisten Akkreditiven genannten discrepancy fees gehen im Falle von Unstimmigkeiten zu Ihren Lasten. Vorprüfung der Dokumente Ist eine Vorprüfung der Dokumente durch die be nannte Bank ratsam? Bei besonders komplizierten oder umfangreichen Akkreditiven empfehlen wir Ihnen die Vorprüfung möglichst aller Dokumente durch die Spezialisten unseres Hauses. Etwaige Unklarheiten, Fehler oder Unstimmigkeiten können somit vor Einreichung der Original-Dokumente geklärt beseitigt werden. 3 Anforderungen an die Akkreditiv- Dokumente 3.1 Tratte Viele Akkreditive verlangen die Vorlage einer Sicht oder Nachsichttratte. Die einzelnen Bedingungen der Bezogene ergeben sich aus dem Akkreditiv müssen genau erfüllt werden. Die Tratte muss einen Ausstellungsort ein Ausstellungsdatum enthalten. Sofern Sie als Aussteller die Tratte an eigene Order ausstellen, müssen Sie auf der Rückseite indossieren. Währung, Betrag, Betrag in Worten Fälligkeit müssen dem Akkreditiv entsprechen mit den entsprechenden Angaben der Rechnung übereinstimmen. Die Tratte muss von Ihnen (dem Aussteller) ordnungsgemäß unterzeichnet sein sie muss auch alle im Akkreditiv besonders geforderten Vermerke Klauseln enthalten. (Beispiel: Akkreditivnummer Eröffnungsdatum/Name der eröffnenden Bank usw.) 3.2 Handelsrechnung Artikel 18 / ERA 600 Die Rechnung muss vom Akkreditiv-Begünstigten aus gestellt werden muss sofern nicht anders vorgeschrieben an den Akkreditiv-Auftraggeber gerichtet sein. Name/Firmierung/Rechtsbezeichnung des Begünstigten des Auftraggebers müssen mit den Vorgaben des Akkreditivs übereinstimmen. Die in der Rechnung genannten Adressen beider Parteien müssen nicht zwingend den im Akkreditiv angegebenen Adressen entsprechen, sie müssen aber jeweils in demselben Land angesiedelt sein. Die Bezeichnung der Waren/Warenmenge/Dienstleistungen /Leistungen in der Rechnung muss exakt mit den Vorgaben des Akkreditivs übereinstimmen. Zusätzlich gelieferte Ware, die im Akkreditiv nicht genannt ist, darf nicht ausgewiesen werden, dies gilt auch dann, wenn diese Mehrlieferung ausdrücklich nicht berechnet wird. (In allen anderen Dokumenten dürfen grsätzlich auch gekürzte oder allgemein gehaltene Warenbeschreibungen verwendet werden diese dürfen der Warenbeschreibung des Akkreditivs aber nicht widersprechen). Auch Währung, Einzelpreis, Rabatte/Anzahlungen Rechnungsbetrag müssen den Bedingungen des Akkreditivs Toleranzen sind aber im Hinblick auf Akkreditivbetrag, Menge Preis pro Einheit im Rahmen des Artikels 30/ERA 600 (sofern anwendbar) möglich. Die genannte Lieferkondition (z. B. FOB/CFR/CIF usw.) muss mit dem Akkreditiv übereinstimmen. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht gestattet. Sind in der Rechnung Angaben über Gewichte, Art Anzahl der Packstücke, Lieferbedingungen, Fracht-, Versicherungs- Legalisierungskosten etc. genannt, so müssen diese mit der Vorgabe im Akkreditiv den anderen Dokumenten übereinstimmen., Erklärungen /oder Bestätigungen in der Rechnung verlangt, müssen diese auch unbedingt Wenn besondere Erklärungen /oder Bestätigungen enthalten sind, dann muss die Rechnung auch unterzeichnet sein (anderenfalls ist die Unterzeichnung nur bei einer entsprechenden Akkreditivbedingung erforderlich). Bitte beachten Sie bei Rechnungserstellung auch die im Akkreditiv geforderte Anzahl von Originalen Kopien. (Viele Banken fordern auch einen vollständigen Satz weiterer Kopiedokumente für die eigenen Unterlagen.) Änderungen Ergänzungen müssen bei beglaubigten/ legalisierten Rechnungen von der entsprechenden Handelskammer/Konsulat/Botschaft gegengezeichnet sein. 3.3 Seekonnossement Artikel 20 / ERA 600 Das Konnossement / Bill of Lading muss als solches bezeichnet sein. Das Konnossement verkörpert das Eigentumsrecht an der Ware. Empfänger- Notify-Angaben müssen exakt den Vorgaben des Akkreditivs Enthält das Empfängerfeld den Eintrag to order oder to shippers order muss das Konnossement auf der Rückseite von der im Feld Shipper genannten Partei indossiert werden. Ist das Konnossement hingegen im Empfängerfeld an eine ganz bestimmte Partei gerichtet (z. B. an die eröffnende Bank oder den Importeur), darf nicht indossiert werden. Verladehafen Empfanghafen müssen den Vorgaben des Akkreditivs eindeutig entsprechen; diesbezügliche intended -Vermerke reichen nicht aus. Die Angabe eines namentlich genannten Schiffs ist zwingend erforderlich; ein diesbezüglicher intended -Vermerk reicht nicht aus. Die im Konnossement genannte Warenbeschreibung muss dem Akkreditiv zuzuordnen sein die weiteren Inhaltsangaben (z. B. Gewichte Art der Verpackung) müssen mit den anderen Dokumenten übereinstimmen. 3

Der genannte Frachtvermerk muss dem Akkreditiv Der Name des Frachtführers/ Carrier muss aus dem Konnossement erkennbar sein das Konnossement muss vom Frachtführer/ Carrier, oder dem Kapitän/ Master oder einem Agenten unterzeichnet sein. Sofern ein Agent unterzeichnet, muss dieser seinen Namen nennen angeben, ob er als Agent für den Frachtführer oder den Kapitän zeichnet. Ein in Deutschland ausgestelltes Konnossement muss handschriftlich unterzeichnet sein. Das Konnossement muss einen On-board-Vermerk tragen. Sofern es sich um ein received for shipment-konnossement handelt, muss ein solcher On-board-Vermerk zusammen mit dem tatsächlichen Verladedatum vom Aussteller ergänzt werden. Die Verladung muss bis zu dem im Akkreditiv genannten Datum erfolgen. Das Verladedatum ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum des Konnossements bzw. sofern separat genannt aus dem Datum des On-board-Vermerks. Es müssen alle ausgestellten Originalausfertigungen (wie im Konnossement selbst genannt) vorgelegt werden, diese Anzahl muss mit den Vorgaben des Akkreditivs übereinstimmen. im Konnossement verlangt, müssen diese auch unbedingt Das Konnossement muss rein/ clean sein, d. h. es darf keine Mängelvermerke in Bezug auf die Verpackung / oder die Warenqualität enthalten (Art. 27/ERA 600). Es darf kein Hinweis auf eine Charterpartie genannt sein (eine Charterpartie wäre nur zulässig, wenn sie im Akkreditiv ausdrücklich gestattet ist). 3.4 Luftfrachtbrief Artikel 23/ERA 600 Der Luftfrachtbrief muss den Namen des Frachtführers ausweisen. Dieser muss auch als Frachtführer/ Carrier bezeichnet sein. Die Empfängerangaben müssen den Vorgaben des Akkreditivs genau Der Luftfrachtbrief muss den im Akkreditiv geforderten Abflughafen Bestimmungsflughafen nennen. Der Luftfrachtbrief muss angeben, dass die Ware zur Beförderung angenommen wurde (üblicherweise im Text that the goods have been accepted for carriage ). Die im Luftfrachtbrief genannte Warenbeschreibung muss dem Akkreditiv zuzuordnen sein die weiteren Inhaltsangaben (z. B. Gewichte Art der Verpackung) müssen mit den anderen Dokumenten übereinstimmen. Der genannte Frachtvermerk muss dem Akkreditiv Sofern im Akkreditiv die Angabe eines tatsächlichen Flugdatums im Luftfrachtbrief gefordert ist, muss der Frachtführer oder sein Agent einen entsprechenden Vermerk anbringen, einen so genannten DISPATCHED -Vermerk). Die Verladung muss bis zu dem im Akkreditiv genannten Datum erfolgen. Als Verladedatum gilt das Ausstellungsdatum des Luftfrachtbriefs. Ist jedoch ein besonderer Vermerk angebracht der das tatsächliche Flugdatum nennt, so gilt das in diesem Vermerk ausgewiesene Datum als Verladedatum (sollte in den Feldern for carriers use only bereits eine Eintragung vorhanden sein, so gilt diese nur als Vormerkung für den Versand, aber nicht als Nachweis für das tatsächliche Flugdatum). im Luftfrachtbrief verlangt, müssen diese auch unbedingt Der Luftfrachtbrief muss vom Frachtführer selbst oder von einem Agenten für den Frachtführer unterzeichnet sein. Die Unterschrift des Frachtführers oder des Agenten muss als diejenige des Frachtführers oder des Agenten gekennzeichnet sein. Ein Agent muss bei seiner Unterschrift zusätzlich angeben, dass er als Agent für den Frachtführer zeichnet. Es muss die für den Absender/Ablader- Consignor/Shipper bestimmte Ausfertigung vorgelegt werden (üblicherweise das Original Nr. 3 for shipper ) zuzüglich eventuell geforderter Kopien. 3.5 Dokumente des Strassen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffstransports Artikel 24/ERA 600 3.5.1 Bahn-Duplikatfrachtbrief Abgangs- Bestimmungsbahnhof sowie die Empfängerangaben müssen dem Akkreditiv Die im Duplikatfrachtbrief genannte Warenbeschreibung muss dem Akkreditiv zuzuordnen sein die weiteren Inhaltsangaben (z. B. Gewichte Art der Verpackung) müssen mit den anderen Dokumenten übereinstimmen. im Duplikatfrachtbrief verlangt, müssen diese auch unbedingt Der genannte Frachtvermerk muss dem Akkreditiv Der Duplikatfrachtbrief muss am Abgangsbahnhof bahnamtlich im dafür vorgesehenen Feld abgestempelt sein (bzw. maschineller Buchungsaufdruck). 4

Sofern der Empfangsstempel nicht datiert ist der Duplikatfrachtbrief auch keinen weiteren Vermerk über das Verladedatum enthält, gilt das Ausstellungsdatum als Verladedatum. 3.5.2 CMR-Frachtbrief Sofern in den Akkreditivbedingungen ein CMR-Frachtbrief verlangt wird, muss die für den Absender vorgesehene Ausfertigung vorgelegt werden oder der Frachtbrief darf keinen Hinweis darauf enthalten, für wen diese Ausfertigung ausgestellt wurde. In Deutschland ist Ausfertigung für den Absender meistens rosafarben im Text auch als Exemplar für Absender beschrieben. Name Adresse des Empfängers sowie Übernahme Auslieferungsort müssen den Bedingungen des Akkreditivs genau Die im CMR genannte Warenbeschreibung muss dem Akkreditiv zuzuordnen sein die weiteren Inhaltsangaben (z. B. Gewichte Art der Verpackung) müssen mit den anderen Dokumenten übereinstimmen. im CMR-Frachtbrief verlangt, müssen diese auch unbedingt Der genannte Frachtvermerk muss dem Akkreditiv Die Verladung muss bis zu dem im Akkreditiv genannten Datum erfolgen. Die rechtzeitige Verladung ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum des CMR-Frachtbriefs oder sofern genannt dem Verladedatum. In Feld 23 muss der vollständige Name/Firmierung des Frachtführers genannt sein. An dieser Stelle wird der Frachtbrief dann auch vom Frachtführer unterzeichnet. 3.6 Sonstige Transportdokumente Transportdokument über mindestens zwei verschiedene Beförderungsarten Artikel 19/ERA 600 Nichtbegebbarer Seefrachtbrief Artikel 21/ERA 600 Charterpartie-Konnossement Artikel 22/ERA 600 Kurierempfangsbestätigung, Posteinlieferungs- /Postempfangsschein oder Postversandnachweis Artikel 25/ ERA 600 Diese Transportdokumente werden in Akkreditiven nur sehr selten verlangt. Zur Klärung von Fragen stehen Ihnen unsere Spezialisten im Bereich Transaction Services/Dokumentäres Geschäft (Export) gerne zur Verfügung. 3.7 Versicherungsdokument Artikel 28/ERA 600 Sofern das Akkreditiv die Vorlage einer Versicherungspolice fordert, muss dem entsprochen werden. Ist jedoch nur ein Versicherungszertifikat verlangt, kann eine Police oder ein Zertifikat vorgelegt werden. Das Versicherungsdokument muss in übertragbarer Form vorgelegt werden, d.h. sofern die Akkreditivbedingungen die Ausstellung an Order/to order verlangen, muss das Papier auf der Rückseite vom Versicherungsnehmer/Exporteur indossiert werden. Ist hingegen die Ausstellung an die Order des Importeurs oder an die Order der eröffnenden Bank verlangt, darf nicht indossiert werden. Es müssen alle ausgestellten Originalausfertigungen (wie im Versicherungsdokument selbst genannt) vorgelegt werden diese Anzahl muss mit den Vorgaben des Akkreditivs übereinstimmen. Sofern das Versicherungsdokument nach dem Datum der Verladung bzw. Versendung/Übernahme ausgestellt ist, muss es einen Vermerk darüber enthalten, dass die Versicherungsdeckung bereits am Verladetag gültig war. Das Versicherungsdokument muss in der Währung des Akkreditivs ausgestellt sein. Auch hinsichtlich der Deckungshöhe muss es eindeutig den Vorgaben des Akkreditivs Ist eine Bedingung über die Versicherungshöhe nicht gegeben, muss es für mindestens 110 % des CIF- oder CIP-Werts der Ware ausgestellt sein. Die im Versicherungsdokument genannte Warenbeschreibung muss dem Akkreditiv zuzuordnen sein etwaige weitere Inhaltsangaben (z. B. Gewichte Art der Verpackung) müssen mit den anderen Dokumenten über - einstimmen. Der im Versicherungsdokument genannte Versandweg muss den Bedingungen des Akkreditivs den Angaben im Frachtpapier Das Versicherungsdokument muss alle gemäß Akkreditiv abzudeckenden Risiken nennen; es sind aber auch Ausschlussklauseln gestattet. im Versicherungs-Dokument verlangt, müssen diese auch unbedingt Das Versicherungsdokument muss von einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherer/ erwriter, ihren Agenten oder ihren Bevollmächtigten ausgestellt unterzeichnet sein. Ein Agent oder Bevollmächtigter muss auch ausweisen, ob er in seiner Funktion für eine Versicherungsgesellschaft oder einen Versicherer zeichnet. 3.8 Andere häufig geforderte Dokumente Ursprungszeugnis/ Certificate of Origin Es muss den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen den Ursprung der gesamten Ware(n) ausweisen, aber nur bei einer entsprechenden Akkreditivbedingung von der Handelskammer ausgestellt sein. Andernfalls ist ein von Ihnen selbst ausgestelltes Zertifikat ausreichend. Packliste/ packing list Sie muss den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen 5

Angaben über die Verpackung enthalten. Gewichtsliste/ weight list Sie muss den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen Angaben über das Gewicht enthalten. Spediteurübernahmebescheinigung/ FCR Sie muss den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen ist aber kein Frachtpapier im Sinne der Transport-Artikel (19 25) der ERA 600. Versandavis/ Shipping advice Es muss die im Akkreditiv geforderten Angaben enthalten innerhalb der vorgegebenen Frist versendet werden. Sofern Ihnen für den Versand im Akkreditiv be stimmte Fax-Nummern vorgegeben werden, sollten Sie deren Richtigkeit rechtzeitig prüfen. Zertifikate allgemein Sie müssen den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen, ein Datum tragen vom Aussteller unterzeichnet sein. Wenn ein Zertifikat vom Hersteller gefordert ist, muss das auch aus dem Dokument ersichtlich sein auch wenn Sie als Begünstigte(r) selbst der Hersteller sind. Bescheinigungen über den Versand von Original oder Kopiedokumenten vorab Bitte beachten Sie, dass eine solche Bescheinigung immer erst am oder nach dem Ausstellungstag des zu versendenden Dokuments ausgestellt werden darf. Dokumente von Drittausstellern (z. B. Inspektions- Analysenzertifikate von Prüf - anstalten, Reederei/Agenten-Zertifikate, HK-Ursprungszeugnis) Sie müssen den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen eigenständige Erklärungen Dritter sein. WICHTIG: Bitte klären Sie die Einzelheiten deren Erfüllbarkeit frühzeitig mit den späteren Ausstellern ab beachten Sie, dass Änderungen in allen Dokumenten die Sie nicht selbst erstellt haben, vom jeweiligen Aus steller gegengezeichnet sind (z. B. HK-Ursprungs zeugnis, SGS- Zertifikate, Fracht- Versicherungspapiere). Vielen Dank für Ihr Interesse an diesen Informationen. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen die Durchführung von Akkreditivgeschäften noch etwas erleichtern können. Haben Sie Anregungen zu dieser Leitlinie oder Fragen zum Geschäft selbst? Dann freuen wir uns auf Ihre Rückmeldung: Unsere Spezialisten im Bereich Dokumentäres Geschäft (Export): Gerald Hasse Tel. 040 3333-13642 gerald.hasse@hsh-nordbank.com Markus Wiede Tel. 040 3333-13695 markus.wiede@hsh-nordbank.com 6