ZAHLUNGSBEDINGUNGEN IM AUSLANDSGESCHÄFT

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1 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN IM AUSLANDSGESCHÄFT MIT DEN RICHTIGEN ZAHLUNGSBEDINGUNGEN KÖNNEN SICH EXPORTEURE GEGEN ZAHLREICHE RISIKEN IM AUßENHANDEL ABSICHERN. HIER KANN ZWISCHEN DREI KATEGORIEN UNTERSCHIEDEN WERDEN: Politische und Länder-Risiken Käuferland verzögert Devisenzahlungen (Transferrisiko) Käuferland verhindert Devisenzahlungen (Konvertierungsrisiko) Wirtschaftliche Risiken Nichtabnahme der vertragsgemäß gelieferten Ware durch den Importeur (Warenabnahmerisiko) Importeur kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach (Delkredererisiko) Währungsrisiken Kursschwankungen, insbesondere eine Abwertung der ausländischen Währung Um die beschriebenen Risiken zu minimieren, sollte man mit seiner Bank eine genaue Analyse der möglichen Probleme durchführen und mit ihr entsprechende Zahlungsbedingungen und Finanzierungsarten vereinbaren. Bei der Festlegung der Zahlungsbedingungen haben Exporteur und Importeur entgegen gesetzte Interessen. Der Exporteur ist daran interessiert, die Zahlung so früh wie möglich zu erhalten, am besten vor der Auslieferung der Ware Zahlungsrisiken, einschließlich Währungs- und Transferrisiko auf den Importeur abzuwälzen keine Warenkredite zu gewähren das Risiko der Nicht-Zahlung seitens des Importeurs auszuschließen Der Importeur hingegen hat ein Interesse daran, so spät wie möglich zu zahlen, am liebsten nach Erhalt des Erlöses durch den Weiterverkauf der Ware das gesamte Zahlungsrisiko auf den Export abzuwälzen eine Kreditaufnahme bei der Bank zur Finanzierung des Importes zu vermeiden das Risiko mangelhafter Lieferung oder Nicht-Lieferung auszuschließen.

2 Die zu vereinbarende Zahlungsmodalität wird im allgemeinen ein Kompromiss zwischen den Standpunkten sein und von der jeweiligen Branche, der Marktsituation und der Bonität des Kunden die über AHK, Hausbank oder Auskunftei geprüft werden sollte abhängen. Dabei steht die Hausbank hinsichtlich der günstigsten Zahlungsbedingungen beratend zur Seite. Im Folgenden werden die viergeläufigsten Zahlungsmodalitäten dargestellt. Sie unterscheiden sich durch den Zahlungszeitpunkt und die Art der Zahlungssicherung. Es kann unterschieden werden zwischen: 1. Nichtdokumentäre und 2. Dokumentäre Zahlungsabwicklungen 1. NICHTDOKUMENTÄRE ZAHLUNGSABWICKLUNGEN 1.1 Voraus- oder Anzahlung Einigen sich die beiden Geschäftspartner auf Vorauszahlung oder Anzahlung, zahlt der Empfänger den gesamten Betrag oder einen Teilbetrag schon vor dem Erhalt der Ware. Im Anlagenbau und Investitionsgüterbereich sind beispielsweise An- oder Teilzahlungen in der Staffelung 20, 40 und 40 Prozent eine häufig gewählte Variante. Die erste Anzahlung in Höhe von 20 Prozent wird bei Auftragserteilung fällig; weitere 40 Prozent mit Versand die restlichen 40 Prozent bei Annahme der Ware durch den Importeur beziehungsweise mit der technischen Bereitschaft. Der Verkäufer kann so das Zahlungsrisiko ganz oder zumindest teilweise ausschließen und auf den Importeur abwälzen. Diese Zahlungsbedingung stellt für den Lieferanten eine günstige Finanzierungsmöglichkeit, d.h. ohne Zinskosten, dar. Zur Sicherung der Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Rückerstattung einer vor Warenlieferung geleisteten Anzahlung wird häufig durch die Bank des Käufers eine Anzahlungsgarantie vereinbart. 1.2 Zahlung gegen offene Rechnung (reiner Zahlungsverkehr) Bei dieser Zahlungsart wird die Rechnung mit der Lieferung der Ware verschickt und die Zahlung erfolgt im nach hinein. Hier trägt der Exporteur das Hauptrisiko, da er nicht sichergehen kann, dass der Importeur seiner Zahlungspflicht wirklich nachkommt. Dieser hat den Vorteil, dass er vor der Zahlung die Ware auf Qualität und Ordnungsmäßigkeit prüfen kann. Der Exporteur kommt somit zudem für den überwiegenden Teil der Finanzierung des Warengeschäfts auf, seine Liquidität wird beansprucht und es entstehen Zinskosten. Diese Zahlungsbedingung setzt deshalb Vertrauen des Exporteurs in die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Importeurs voraus. 2. DOKUMENTÄRE ZAHLUNGSABWICKLUNGEN Etwa 15 Prozent aller Außenhandelsgeschäfte werden mit Hilfe von dokumentären Zahlungsinstrumenten abgewickelt. Die dabei eingesetzten Dokumente betreffen vor allem die Sicherung der Lieferung und Zahlung. Darüber hinaus eröffnen sie teilweise Refinanzierungsmöglichkeiten von Außenhandelsgeschäften, indem die Dokumente zur Besicherung von Krediten sicherungsübereignet und verpfändet werden können. Zum besseren Verständnis sollen deshalb an dieser Stelle die wichtigsten Dokumente unter den Aspekten Inkasso- und Akkreditivfähigkeit sowie Kreditsicherheit kurz vorgestellt werden:

3 Transportdokumente Konnossement (Bill of Lading): Wertpapier, das im Seefrachtverkehr die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verfrachter, dem Verlader und dem Empfänger der beförderten Güter regelt. Es bestätigt, dass der Verfrachter (Reederei) die Ware ordnungsgemäß vom Exporteur übernommen hat und gibt dem Importeur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auslieferung am Bestimmungshafen, der unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ist. Da der im Konnossement ausgewiesene Empfänger über die Ware verfügungsberechtigt ist, handelt es sich um ein Inkasso- und Akkreditivpapier und ermöglicht die Sicherungsübereignung und Verpfändung der Ware. Ladeschein: Wertpapier, das sich im Vergleich zum Konnossement lediglich auf den Transport von Fracht auf Binnenwasserstraßen erstreckt. Der Verfrachter verpflichtet sich, die Ware zu befördern und an den Berechtigten gegen Einreichung des Ladescheins auszuliefern. Frachtbrief: Der Frachtbrief kommt im Eisenbahnverkehr (Internationaler Eisenbahnfrachtbrief CIM), Straßengüterverkehr und Luftfrachtverkehr vor. Er bestätigt lediglich, dass der Spediteur die Ware übernommen hat und verpflichtet ist, die Ware an den genannten Empfänger auszuliefern. Die Ware wird durch diese Urkunde nicht verkörpert. Es besteht auch kein Anspruch auf Auslieferung der Ware gegen den Frachtbrief. Als Inkassopapier eignet sich der Frachtbrief erst dann, wenn der Exporteur durch die Herausgabe des gesamten Dokumentensatzes nicht mehr über die Ware verfügen kann. Zur Besicherung eines Kredites kann der Frachtbrief herangezogen werden, wenn die Ware an eine Korrespondenzbank oder einen der Hausbank bekannten Spediteur adressiert ist. Internationale Spediteurübernahmebescheinigung (Forwarders Certificate of Receipt): Dieses Dokument bestätigt, dass an den Spediteur unwiderruflich die Weisung ergangen ist, die Ware einem bestimmten Empfänger zur Verfügung zu stellen. Die Auslieferung der Ware an den Empfänger erfolgt ohne Vorlage des Papiers. Da der Absender nach Versendung des FCR nicht mehr über die Ware verfügen kann, sind die Voraussetzungen für eine inkasso- und akkreditivmäßige Zahlungsabwicklung vorhanden. Posteinlieferungsschein und Postversandbescheinigung: Beide Dokumente bescheinigen dem Exporteur, dass der Auftrag zur Beförderung und Auslieferung von Waren an die Deutsche Post AG ergangen ist. Im Gegensatz zum Posteinlieferungsschein enthält die Bescheinigung Angaben über die versandte Ware. Da der Exporteur die Empfangsbescheinigung in Händen hält, können beide Dokumente bei Inkasso- und Akkreditivgeschäften verwendet werden. Zu achten ist dabei auf den Stempel vom vorgeschriebenen Versandort für das Akkreditiv. Versicherungsdokumente Als Einzel- oder Generalpolice beweisen sie den Abschluss einer Transportversicherung für einzelne Warensendungen bzw. für Warensendungen, die regelmäßig stattfinden und zu ähnlichen Konditionen abgewickelt werden. Wird eine Generalpolice ausgestellt, so kann der Exporteur verlangen, dass für die einzelne Warensendung ein Versicherungszertifikat ausgestellt wird. Lagerdokumente Order- und Namenslagerschein: Es handelt sich um Urkunden, in denen der Lagerhalter bestätigt, die Waren ordnungsgemäß zur Lagerung übernommen zu haben und an den Berechtigten herauszugeben. Orderlagerscheine verbriefen ein Verfügungsrecht und eignen sich daher gut zur Besicherung von Krediten durch Sicherungsübereignung und Verpfändung. Namenslagerscheine begründen kein automatisches Verfügungsrecht.

4 Handels- und Zolldokumente Handelsrechnung: Sie enthält genaue Angaben über das Warengeschäft, wie Name und Geschäftssitz von Exporteur und Importeur, Warenbezeichnung, Warenmenge, Preis und Preisbasis (FOB, CIF, etc.), Lieferungsund Zahlungsbedingungen. Bei Auslandsgeschäften bildet sie die Basis für die Ausstellung weiterer Dokumente. Konsulats- und Zollfaktura: Bei Konsulatsfaktura bescheinigt das Konsulat des Einfuhrlandes die Übereinstimmung des angegebenen Warenwertes mit dem Handelswert. Bei der Zollfaktura bedarf es nicht der Beglaubigung durch das Konsulat, in vielen Fällen muss jedoch die Unterschrift des Exporteurs durch einen Zeugen beglaubigt werden. Konsulatsfaktura spielen eine Rolle beim Handel mit süd- und mittelamerikanischen Ländern, Zollfaktura beim Handel mit Commonwealth-Ländern. Ursprungszeugnis: Dieses Dokument bescheinigt oder beglaubigt die Herkunft der Ware. In Deutschland wird das Ursprungszeugnis von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Es weist der Zollbehörde des Bestimmungslandes die tatsächliche Herkunft nach. Es dient zur Verhinderung ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen. 2.1 Dokumenteninkasso (Dokumente gegen Zahlung/Akzept) Vertragspartner, die sich bereits kennen, beziehungsweise als seriöse Partner bekannt sind, wählen häufig das Dokumenteninkasso. Beim Dokumenteninkasso verpflichtet sich der Importeur, die Ware bei Erhalt der Dokumente, die ihm die Verfügungsgewalt über die Ware gewähren, zu bezahlen oder ein Akzept zu leisten. Der Exporteur erteilt hierzu seiner Hausbank einen Inkassoauftrag und übergibt die Dokumente. Der Importeur hat damit die Sicherheit, dass die Ware versandt wurde. Der Exporteur hat das Risiko, dass sich der ausländische Kunde weigert, die Exportdokumente aufzunehmen. Zudem besteht die Gefahr, dass bei direktem Versand der Ware an den Importeur diese vom Abnehmer ohne Bezahlung des Inkassobetrages oder ohne Akzeptleistung aufgenommen wird (unechtes Inkasso). Der Exporteur sollte deshalb bereits bei der Erteilung des Inkassoauftrages an seine Hausbank sicherstellen, dass die Ware (Exportdokumente) an die Bank des Empfängers adressiert ist (echtes Inkasso). Erst nach Zahlung oder Akzeptierung durch den Käufer, händigt die Bank des Käufers die Dokumente aus. Bei reinen Versanddokumenten, etwa einem gestempelten Duplikatsfrachtbrief, einem Luftfrachtbrief oder einem Posteinlieferungsschein muss die Ware an einen Spediteur oder eine Bank adressiert werden, verbunden mit der Weisung, diese erst nach Zahlung oder Akzeptleistung durch den Käufer freizustellen. Das Dokumenteninkasso wird nach den Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI 522, Revision 1995) der Internationalen Handelskammer (ICC) gehandhabt. Sie enthalten genaue Verfahrensvorschriften. Inhalt und Form der Dokumente werden nicht überprüft, lediglich deren Vollständigkeit. Unterschieden wird zwischen den Varianten Dokumente gegen Zahlung und Dokumente gegen Akzept. Dokumente gegen Zahlung (d/p = documents against payment, cad = cash against documents) Der Exporteur verschickt zunächst die Ware in das Bestimmungsland, allerdings nicht direkt an den Kunden, sondern z.b. in ein Zoll-Lager. Die Dokumente, insbesondere Konnossement, Handelsrechnung, Versicherungspolice und Ursprungszeugnis reicht er zusammen mit einem Inkassoauftrag bei seiner Hausbank ein. Diese leitet den Auftrag an die Bank des Importeurs weiter, die die Dokumente gegen Zahlung des

5 Rechnungsbetrages an den Abnehmer aushändigt. Der Importeur kann nun gegen Vorlage der Dokumente über die im Bestimmungsland reservierte Ware verfügen. Der Exporteur trägt das Risiko der Nicht-Aufnahme der Dokumente durch den Importeur. Dokumente gegen Akzept (d/a = documents against acceptance) Im Gegensatz zur Zahlungsbedingung Dokument gegen Kasse enthält der Inkassoauftrag des Exporteurs die Weisung, die Transportdokumente dem Importeur nur auszuhändigen, wenn dieser einen auf ihn gezogenen Wechsel in Höhe des Rechnungsbetrages akzeptiert. Statt einer direkten Gutschrift durch seine Hausbank erhält der Exporteur einen Bankakzept des Importeurs, den er zur Finanzierung bei seiner Hausbank diskontieren lassen kann. Der Exporteur hat dem Importeur damit einen Lieferantenkredit gewährt und beauftragt seine Bank, den Wechsel am Verfalltag zur Einlösung vorzulegen. Die Zahlungssicherheit wird bei dieser Form durch die Wechselstrenge garantiert. 2.2 Dokumenten-Akkreditiv (Letter of Credit) Rechtliche Grundlage für das Dokumenten-Akkreditiv bilden die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA 600, 2007). Demnach verpflichtet sich die Bank des Importeurs (eröffnende Bank), im Auftrag eines Kunden gegen Übergabe vereinbarter Dokumente und bei Erfüllung bestimmter Bedingungen die Zahlung oder Akzeptleistung vorzunehmen. Da diese vertragliche Verpflichtung vom zugrunde liegenden Kaufvertrag losgelöst ist (d.h. unabhängig davon ob die Ware schadhaft ist etc.), spricht man auch von einem abstrakten Zahlungsversprechen. Auf Basis der im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedingung Zahlung durch Dokumentenakkreditiv beauftragt der Importeur seine Hausbank (Akkreditivbank), zugunsten des Exporteurs ein unwiderrufliches Dokumentakkreditiv zu eröffnen. Diese (Akkreditivbank) eröffnet das Akkreditiv und bittet die Bank des Exporteurs, diesen von der Eröffnung in Kenntnis zu setzen, d. h. dem Begünstigten zu avisieren. Der Exporteur veranlasst die vollständige und korrekte Erstellung der im Akkreditiv geforderten Dokumente, die den Versand der Ware oder erbrachte Dienstleistungen nachweisen. Die Warenlieferung oder das Erbringen der Dienstleistung hat innerhalb der festgesetzten Fristen zu erfolgen. Gegen Vorlage akkreditivkonformer Dokumente erhält der Exporteur die im Akkreditiv dokumentierte Leistung. Der Exporteur hat also den Vorteil, bereits nach Akkreditiveröffnung abgesichert zu sein und nach Einreichung der in dem Akkreditiv vereinbarten Dokumente den Betrag überwiesen zu bekommen. Außerdem kann der Exporteur sich auf das zu seinen Gunsten eröffnete Akkreditiv einen Kredit beschaffen. Das Akkreditiv hat damit neben der Zahlungs- auch eine Finanzierungsfunktion. Der Importeur wiederum kann sichergehen, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn der Exporteur vertragsgerecht liefert. Wie bei Inlandsgeschäften verbleibt ein Risiko bei mangelhafter Lieferung. Es liegt im Interesse des Exporteurs, bei Erhalt des Akkreditivs die Akkreditivbedingungen umgehend auf Vollständigkeit (wurde das Akkreditiv wie vereinbart eröffnet?) und Erfüllbarkeit zu prüfen. Bei Abweichungen bzw. Mängel sollte sich der Exporteur sofort mit dem Importeur in Verbindung setzen und eine entsprechende Änderung verlangen. Werden Mängel erst bei Erstellung der Dokumente erkannt, können Änderungen wegen Zeitmangels häufig nicht mehr durchgeführt werden. Die Zahlung aus dem Akkreditiv kann dann in der Regel erst nach Zustimmung aller Beteiligten erfolgen. Das Akkreditiv ist somit als Mittel der Zahlungssicherung wertlos geworden. Auf einige Punkte soll hier besonders hingewiesen werden: Können alle im Akkreditiv verlangten Dokumente rechtzeitig beigebracht werden? Können die Fristen eingehalten werden?

6 Stimmen Preise, Akkreditivbetrag, Warenbezeichnung, Lieferfristen und Lieferbedingungen mit dem Auftrag überein? Passt das vorgeschriebene Transportdokument zur vorgesehenen Versandart? Falls Teilverladungen im Vertrag vereinbart wurden: Ist dies nach den Akkreditivbedingungen möglich? Gewährt die Versicherung die im Akkreditiv geforderte Deckung? Da es sich beim Dokumenten-Akkreditiv um ein vom Grundgeschäft losgelöstes Rechtsgeschäft handelt, ergeben sich durch die verschiedenen vertraglichen Beziehungen der am Akkreditiv Beteiligten zahlreiche Arten dieser Zahlungsbedingung. Einige in der Praxis am häufigsten genutzte Formen werden im Folgenden kurz dargestellt. Nach der Art der Verpflichtung: Unwiderrufliches, unbestätigtes Akkreditiv (Irrevocable Letter of Credit): Neben der Verpflichtung (Zahlungsversprechen) der eröffnenden Bank besteht keine weitere Zahlungsverpflichtung einer anderen Bank. Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv (Confirmed Credit): Neben der eröffnenden Bank übernimmt eine andere Bank eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung. Der Exporteur kann damit Ansprüche sowohl gegen die eröffnende Bank als auch gegen die bestätigende Bank geltend machen. Nach der Art der Benutzbarkeit: Sichtakkreditiv: Der Begünstigte kann seinen Anspruch sofort bei Vorlage der Dokumente und Erfüllung der Akkreditiv-Bedingungen geltend machen. Nachsicht-Akkreditiv -(Deferred-Payment L/C): Der Exporteur gewährt dem Akkreditiv-Auftraggeber, also dem Importeur, ein Zahlungsziel, z.b. Zahlung 90 Tage nach Verladedatum. Der Anspruch des Begünstigten bleibt datumsmäßig bestimmbar. Akzept-Akkreditiv: Im Gegensatz zum Nachsicht-Akkreditiv gewährt der Exporteur dem Akkreditiv- Auftraggeber ein Zahlungsziel gegen Akzeptleistung. Dabei kann nach den ERA der Begünstigte sowohl auf die eröffnende Bank (Akkreditiv-Bank) wie auch auf den Importeur oder andere im Akkreditiv benannte Bezogene Wechsel ziehen. In den letzten beiden Fällen übernimmt die eröffnende Bank die Verantwortung für die Aktzeptierung der Wechsel und für die Einlösung der Akzepte bei Fälligkeit. Nach der Übertragbarkeit: Übertragbares Akkreditiv: Der Begünstigte kann die zur Zahlung oder Akzeptleistung bestimmte Bank ermächtigten, die Zahlung ganz oder teilweise zugunsten von Dritten (meist den Zulieferern des Exporteurs) zu leisten. Die eröffnende Bank muss das Akkreditiv ausdrücklich als übertragbar (transferable) ausweisen. Nicht-übertragbares Akkreditiv: Der Begünstigte ist nur dazu berechtigt, seinen Anspruch aus dem Erlös des Akkreditivs abzutreten Nach der Nutzbarkeit/Revolvierbarkeit: Revolvierendes Akkreditiv: Der Begünstigte kann das Akkreditiv im Rahmen eines Gesamtakkreditivs bei Dauergeschäften und Folgelieferungen bis zu einem festgelegten Höchstbetrag wiederholt ausnutzen. Der Exporteur hat so die Möglichkeit, dem Lieferanten Akkreditive zu gleichen Bedingungen anzubieten.

7 Nicht-revolvierendes Akkreditiv: Das Akkreditiv erlischt nach einmaliger Ausnutzung. Sonderformen: Gegenakkreditiv (Back-to-Back-Credit): Der Exporteur kann mit Hilfe dieses Unterakkreditivs seinen Zulieferern eine akkreditivmäßige Sicherheit bieten, wenn diese eine Übertragung des Orginalakkreditivs ablehnen oder eine Übertragung nicht möglich ist. Der Exporteur ist damit sowohl Begünstigter aus dem ursprünglichen Akkreditiv als auch Auftraggeber aus dem Unterakkreditiv. Rembours-Akkreditiv/Commercial Letter of Credit: Basis bildet ein von der Bank des Importeurs eröffnetes Nachsicht-Akkreditiv. Im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Akkreditivbank und der Exporteursbank kann der Exporteur nach Warenversand auf seine Bank einen Wechsel ziehen, der von ihr akzeptiert wird. Negoziierbares Akkreditiv: Die Akkreditivbank kann die Bank des Exporteurs ermächtigen, einen vom Exporteur auf den Importeur ausgestellten, aber noch nicht akzeptierten Wechsel bzw. akkreditivgemäße Dokumente bei Vorlage anzukaufen.

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