Richtlinie. des Landratsamtes Mittelsachsen zur Förderung von gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen im Landkreis Mittelsachsen

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Transkript:

Richtlinie des Landratsamtes Mittelsachsen zur Förderung von gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen im Landkreis Mittelsachsen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Landratsamt Mittelsachsen gewährt nach den Bestimmungen dieser Richtlinie Zuwendungen für ehrenamtlich arbeitende, gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen. Zuständig für die Umsetzung des Verfahrens zur Förderung ist das Gesundheitsamt Mittelsachsen. 1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie. Die höherrangigen Rechtsgrundlagen dafür sind das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG), 1 und 11, die Richtlinie des SMS zur Förderung der sozialen Arbeit (FöRL Soziale Arbeit, SächsABl., Jg 2006, Bl.-Nr. 1, S. 3 vom 21. Dezember 2005), die allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung SäHO), insbesondere 23 und 44. 1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Gesundheitsamt Mittelsachsen als zuständige Bewilligungsbehörde auf der Grundlage pflichtgemäßer Ermessensausübung im Rahmen seiner verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass im Voraus Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern geltend gemacht worden sind, insbesondere gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gemäß 20c SGB V. 1.5 Die Förderung für einen bestimmten Bewilligungszeitraum nach Maßgabe dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln in einem weiteren Bewilligungszeitraum, wiederholte Gewährung einer bestimmten Fördermittelhöhe aus einem früheren Bewilligungszeitraum. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit gesundheitsbezogener Selbsthilfegruppen. Im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) sind dies freiwillige Zusammenschlüsse von Personen auf örtlicher Ebene, deren Aktivitäten sich auf die gemeinsame Bewältigung eines bestimmten somatischen Krankheitsbildes, einer somatischen Krankheitsursache oder folge und/oder psychischer Probleme/Erkrankungen richten, von denen sie entweder selbst oder als Angehörige betroffen sind. Ziel der Arbeit dieser Selbsthilfegruppen ist es, die Selbsthilfepotentiale zur Verbesserung der persönlichen Lebensqualität zu aktivieren und zu fördern, krankheitsbedingte Erscheinungen sozialer Isolation und gesellschaftlicher Ausgrenzung zu verhindern bzw. zu überwinden, durch einen regelmäßigen Austausch von fachspezifischen Informationen krankheitsbedingte Probleme zu lösen.

3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsfähig nach Maßgabe dieser Richtlinie sind Selbsthilfegruppen, deren Ziele und Arbeitsinhalte mit den Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Nr. 1 und 2, übereinstimmen und die gegenüber dem Gesundheitsamt Mittelsachsen jeweils einen konkreten Ansprechpartner (Kassenverwalter) für die Umsetzung des Verfahrens der Förderung mit allen dafür relevanten Daten (Name, Postanschrift, Bankverbindung) benannt haben. Die Gruppen können mit oder ohne eigenen Rechtsstatus arbeiten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die Selbsthilfegruppen müssen im Landkreis Mittelsachsen eine zuverlässige und kontinuierliche Arbeit durchführen, im Territorium des Landkreises angesiedelt sein und seit mindestens 6 Monaten bestehen. 4.2 Eine Selbsthilfegruppe muss aus mindestens 6 Personen bestehen und eigenständig, d.h. ohne regelmäßige Anleitung von professionellen Helfern (Ärzten, Therapeuten, Pädagogen etc.), arbeiten. 4.3 Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Existenz und ihr Gruppenangebot öffentlich bekannt gegeben, insbesondere hinsichtlich ihres Sitzes, ihrer Arbeitsschwerpunkte/Ziele, ihres Zwecks und ihrer Verantwortungsträger/Gruppenleiter. 4.4 Das Prinzip der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung ist durch die Selbsthilfegruppen zu beachten. Die Gruppen müssen einen angemessenen Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Gesamtkosten erbringen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung erfolgt im Sinne der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. 5.2 Förderfähig sind die Sachkosten der Selbsthilfegruppen sowie die Honorarkosten für externe Referenten bei Fortbildungen und Fachvorträgen (Aufgliederung dazu siehe Anlage 1). 5.3 Die Zuwendung beträgt mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Selbsthilfegruppe, jedoch maximal 250,00 EUR. 5.4 Eine Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Kosten ist damit ausgeschlossen. 6. Verfahren 6.1 Die Selbsthilfegruppen reichen ihre Förderanträge auf Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie beim Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung 32 Gesundheitsamt bis zum 31.10. des laufenden Jahres für das folgende Kalenderjahr ein. Zu verwenden ist das entsprechende Antragsformular (siehe Anlage 2). 6.2 Das Landratsamt prüft die Antragsunterlagen und beantragt seinerseits beim Sächsischen Staatministerium für Soziales gemäß der Richtlinie des SMS zur Förderung der sozialen Arbeit (FöRL Soziale Arbeit, SächsABl., Jg 2006, Bl.-Nr. 1, S. 3 vom 21. Dezember 2005) einen Zuschuss. 6.3 Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen an die Selbsthilfegruppen nach Maßgabe dieser Richtlinie erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass dem Landkreis Mittelsachsen der in Nr. 6.2 genannte Zuschuss aus Mitteln des Freistaates Sachsen bewilligt und ausgezahlt worden ist. 6.4 Anträge auf erstmalige Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie können abweichend von dem unter Nr. 6.1 genannten Termin eingereicht werden. Sie werden jedoch erst nach Bewilligung aller fristgerecht gestellten Anträge und nur im Rahmen der verbleibenden Haushaltsmittel beschieden. 6.5 Für Förderungen nach Maßgabe dieser Richtlinie wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist dem Landratsamt bis zum 31.03. des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. 6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides

und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV SäHO) einschließlich deren Allgemeiner Nebenbestimmungen. 7. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 11. Februar 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien der Altlandkreise Döbeln, Freiberg und Mittweida zur Förderung der unter Nr. 1 und 2 genannten Selbsthilfegruppenarbeit außer Kraft. Freiberg, 11. Februar 2010 Landratsamt Mittelsachsen Landrat

Anlage 1 Aufstellung förderfähiger Sach- und Honorarkosten Gruppentreffen Raummieten zzgl. Nebenkosten, sofern nachweislich eine unentgeltliche Nutzung nicht möglich ist und ein Nutzungsvertrag vorliegt Honorare für externe Referenten, sofern diese aus nachvollziehbaren Gründen auf eine Honorarzahlung nicht verzichten können Öffentlichkeitsarbeit Erstellen einfacher Informationsmaterialien, z.b. Flyer Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben als Gruppenleiter / -sprecher Verwaltungskosten Portokosten Telefonkosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Gruppenleiter- bzw. Gruppensprecheraufgaben entstehen Bürobedarf, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der Gruppenleiter- bzw. Gruppensprecheraufgaben entsteht. Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Beratungsaufgaben, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit und Kooperation mit Institutionen und Einrichtungen entstehen Ausschluss der Förderung Eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn es sich bei dem Antragsteller selbst um einen gemeinnützigen Verein oder einen anderen freien Träger bzw. Dienstleister - z.b. ggmbh handelt. Die Regelungen nach Nr. 3 zum konkreten Rechtsstatus der Selbsthilfegruppen bleiben hiervon unberührt. Ebenso unberührt bleibt es, wenn Selbsthilfegruppen zur Realisierung ihrer geschäftlichen Aktivitäten die Unterstützung eines gemeinnützigen Vereins oder eines anderen freien Trägers bzw. Dienstleisters in Anspruch nehmen. wenn es sich um Maßnahmen handelt, welche zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören, z. B. o Patientenschulungsmaßnahmen, Funktionstraining und Rehabilitationssport, o Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung, o Soziotherapie, o Angebote sämtlicher Therapiegruppen im Leistungsbereich der GKV, o primärpräventive Maßnahmen / Präventionskurse,

für sämtliche Aktivitäten von Selbsthilfegruppen, deren Ausrichtung nicht auf gesundheitsbezogene Aktivitäten und Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie abzielen (z.b. soziale Aktivitäten, auch bezogen auf bestimmte Personenkreise wie z.b. Alleinerziehende oder Senioren sowie Bürgerinitiativen), für Bewirtung, Präsente und/ oder Lebensmittel, für Freizeitaktivitäten und kulturelle Veranstaltungen, für Bastelmaterial und Bücher, für jahrestypische Festveranstaltungen (z.b. Oster- und Weihnachtsfeiern).

Anlage 2 Förderung von Selbsthilfegruppen Gesundheitsamt Frau Kerstin Hoffmann Frauensteiner Straße 43 09599 Freiberg Hiermit beantragen wir, die Selbsthilfegruppe: (Bitte vollständige Anschrift angeben!) für das Haushaltsjahr 20 Fördermittel des Landes auf der Grundlage der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung der Sozialen Arbeit vom 21.12.2005. erstmalige Antragstellung Folgeantrag am: Mitglied im Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege? Ja Nein Anzahl der Mitglieder:

Beschreibung der Arbeit der Selbsthilfegruppe:

Kosten- und Finanzierungsplan 1. Kostenplan 1.1. Honorarkosten für Referenten (alternativ: Kosten für Präsente für Referenten)...Euro 1.2. Sachkosten 1.2.1. Miete (Kaltmiete zzgl. Neben- und Heizkosten)...Euro 1.2.2. Büromaterial...Euro 1.2.3. Kopierkosten...Euro 1.2.4. Porto und Telefon...Euro 1.2.5. Reisekosten.Euro 1.2.6. Weiterbildungskosten einschl. Fahrtkosten...Euro 1.2.7. Behindertenbedingter Mehraufwand...Euro z.b. bei Ausflug Differenzbetrag Normalbus u. Behindertenbus) 1.2.8. Bastelmaterial...Euro 1.2.9. Spielzeug, kleinere Sportgeräte (Hanteln), Bälle -...Euro -...Euro -...Euro...Euro 1.2.10. Bücher und Zeitschriften...Euro 1.2.11. Öffentlichkeitsarbeit...Euro 1.2.12. Sonstige Kosten (Begründung der Notwendigkeit erforderlich) -...Euro -...Euro -...Euro...Euro Nicht förderfähig sind insbesondere Kosten für Ausflüge, Blumen, Geschenke (ausgenommen sind Präsente für Referenten), Freizeiten, Bewirtungen, Veranstaltungen und Ausstattungsgegenstände. Gesamtkosten:...Euro

2. Finanzierungsplan (Einnahmen ohne Landesmittel) 2.1. Stiftungsmittel...Euro 2.2. Zuwendungen der Krankenkassen/ Rentenversicherungsträger 2.3. Kommunale Zuschüsse...Euro...Euro 2.4. Eigenmittel...Euro 2.5. Sonstige Einnahmen...Euro Gesamteinnahmen:...Euro 3. Beantragte Zuwendung Gesamtkosten lt. Kostenplan...Euro./. Einnahmen (lt. Finanzierungsplan)...Euro Fehlbetrag = beantragte Zuwendung...Euro...... Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift 4. Vorhandene Eigenmittel Die vorhandenen Eigenmittel (z.b. aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, und Teilnehmergebühren) in Höhe von...euro werden zur Finanzierung der nicht zuwendungsfähigen Kosten (z.b. Ausflüge, Blumen, Geschenke, Ausstattungsgegenstände) verwendet....... Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift