Aktualisierte Zustellungsinformationen Stand Juli 2016

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Transkript:

Der Fachbereich Z1 informiert Aktualisierte Zustellungsinformationen Stand Juli 2016 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Zustellung von Dokumenten bestimmt sich (bis auf das Widerspruchsverfahren) nach dem Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Für Bundesbehörden gilt das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Dieses wurde bereits zum 01.02.2006 geändert. Nun wurde auch das VwZVG angeglichen, wodurch eine Anpassung dieser Zustellungsinformationen erforderlich wurde. Eine umfassende Darstellung der Änderungen durch das neue VwZVG ist dem beigefügten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zu entnehmen. Jährlich entstehen dem Landkreis Augsburg Portokosten in Höhe von ca. 200.000, an denen die teuren Zustellungen mit Postzustellungsauftrag und einen großen Anteil haben. Durch diese Information soll nach wie vor versucht werden, das Zustellungsverfahren etwas durchsichtiger darzustellen und dadurch auch Portokosten zu senken. 1. Allgemeines über die Zustellung Grundsätzlich ist jeder Verwaltungsakt dem Empfänger bekannt zu machen, was in der Regel formfrei, also z. B. auch telefonisch oder durch einfachen Brief erfolgen kann (Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG). Ausnahmsweise ist aber in manchen Fällen eine besondere Form der Bekanntmachung, nämlich die Zustellung, erforderlich. Bei dieser muss dem Empfänger das Schriftstück übergeben werden, da ihm der Alleinbesitz daran verschafft werden muss. Dabei hat die Zustellung eine besondere Bedeutung für die Nachweisfunktion. Diese ist nicht nur im Hinblick auf die äußere Wirksamkeit wichtig, sondern hat auch hinsichtlich des Fristanlaufs von Rechtsbehelfen Bedeutung, wenn z.b. festgestellt werden soll, ob ein Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde. Für alle Landesbehörden, also auch das Landratsamt, gilt für die Zustellung das VwZVG. Eine Ausnahme davon bildet lediglich das Widerspruchsverfahren, bei dem gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 VwZVG das VwZG des Bundes anzuwenden ist. Da die beiden Gesetzestexte allerdings nahezu wortgleich sind, ergeben sich nur wenige Unterschiede. Das VwZG kennt jedoch nicht die in Art. 8 a VwZVG festgelegte Zustellung an Ehegatten. Soll also eine Sendung wirksam zugestellt werden, gibt es nur wenige Versandarten, mit denen dies möglich ist. Allerdings entsprechen alle diese möglichen Versandarten dem gesetzlichen Begriff der Zustellung gleichermaßen, auch wenn sie unterschiedliche Beweiskraft haben. Da das VwZVG in Art. 2 Abs. 2 der Behörde die Wahlfreiheit zwischen den einzelnen Zustellungsarten lässt, stellt sich somit die Frage, wann und wie ein Schriftstück ordnungsgemäß versendet werden muss.

2. Zustellungsarten Nachfolgend sollen alle möglichen Zustellungsarten abschließend dargestellt werden. (Ohne Sonderarten wie öffentliche Bekanntmachung etc.) 2.1. Zustellungsarten National (Übergabe-) Art. 4 VwZVG Rückschein Eigenhändig Preis jeweiliges Porto plus 2,50 2,15 2,15 Besonderheiten Zustellung ist möglich an Empfänger, Ehegatten, Bevollmächtigten oder anderen Empfangsberechtigten Unterschrift des Empfängers auf dem Auslieferungsbeleg, der allerdings bei der Post verbleibt telefonische Auskunft bei der Post möglich, ob Bescheid zugestellt wurde, schriftliche Bestätigung für die Akten kostet 5,00 Kostenfreie Sendungsverfolgung und Unterschriftenanzeige online verfügbar, kann für die Akten ausgedruckt werden Zugang nach der 3-Tages-Fiktion Kombinierbar mit 2 Zusatzleistungen, nämlich Rückschein und/oder Eigenhändig zum : der Empfang der Sendung wird durch Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt. Der Rückschein stellt den Nachweis der Zustellung dar (aber keine Urkunde i. S. d. 418 ZPO) dieser Rückschein wird an den Absender zurückgeschickt zum : Übergabe des Schriftstücks ist nur an den Empfänger persönlich Falls eine Übergabe an eine empfangsberechtigte Person nicht möglich ist, gilt für das (und auch für das mit der Zusatzleistung Eigenhändig und/oder Rückschein ), dass eine Benachrichtigung im Briefkasten hinterlassen wird und die Sendung binnen sieben Werktagen bei der angegebenen Postfiliale abgeholt werden kann. Sollte die Sendung währenddessen nicht abgeholt werden, geht sie an den Absender zurück und gilt als nicht zugestellt. Eine Ersatzzustellung wie beim Postzustellungsauftrag gibt es nicht! Sollte der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt sein und auch eine Zustellung an einen Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich sein, kann die Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung nach Art. 15 VwZVG erfolgen.

Postzustellungsauftrag Art. 3 VwZVG 2,32 förmliche Zustellung nach ZPO urkundliches Festhalten, wem, wann, wo und unter welchen Umständen die Sendung zugestellt wurde Im Gegensatz zum gibt es hier die Möglichkeit der Ersatzzustellung, wodurch sich der Empfänger nicht durch Abwesenheit oder Verweigerung der Annahme der Zustellung entziehen kann Zustellung möglich durch: 1. persönliche Übergabe 2. Einlegen in den Briefkasten 3. Niederlegung in einer Postfiliale Zustellung an jedem Ort möglich, an dem der Empfänger angetroffen wird, also z. B. auch am Nebenwohnsitz möglich für Sendungen bis zu 1 kg Beim Postzustellungsauftrag ist, wie schon erwähnt, eine Ersatzzustellung des Schriftstücks möglich. Diese Ersatzzustellung wird immer dann verwendet, wenn eine persönliche Übergabe (z.b. aufgrund von beruflicher Abwesenheit oder willentlichem Entziehen) nicht möglich ist. In diesen Fällen hat der Postbedienstete zwei Möglichkeiten: Zum einen kann er das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten einlegen, womit es als zugestellt gilt. Sollte auch dies nicht möglich sein, da z.b. nur ein Sammelbriefkasten vorhanden ist, so hinterlässt er entweder in diesem Briefkasten oder an der Haustür eine Mitteilung aus der hervorgeht, dass das Schriftstück binnen 3 Monaten bei der genannten Stelle abgeholt werden kann (meist Postfiliale). Auch mit dieser Mitteilung (unabhängig von der Abholung) gilt das Schriftstück als zugestellt. Empfangsbekenntnis per Bote Art. 5 Abs. 1 VwZVG Kosten für Boten ein Bediensteter bzw. Bote des Amtes händigt das Schriftstück gegen Unterschrift des Empfangsbekenntnis dem Empfänger in verschlossenem Umschlag aus. Eine Aushändigung des Dokuments ohne Umschlag Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments bzw. auf dem Dokument Zustellung elektronischer Post nur möglich, soweit Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat Empfangsbekenntnis an best. Personengruppen Art. 5 Abs. 4 VwZVG Empfangsbekenntnis Art. 1 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, 5 VwZG normales Porto normales Porto Formblatt Empfangsbekenntnis wird mit dem Schriftstück als einfacher Brief verschickt Empfänger ergänzt auf der Empfangsbestätigung das Empfangsdatum und schickt es unterschrieben zurück Zustellung auch elektronischer Post möglich nur möglich an: - Behörden - Körperschaften - Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - Rechtsanwälte - Notare - sonstige in Abs. 4 genannte Stellen wenn Zustellung gem. Bundesrecht erfolgt, z. B. im Widerspruchsverfahren

2.2. Zustellungsarten International Rückschein Porto plus 2,50 plus 2,15 der Empfang der Sendung wird durch Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt -> offiziell anerkannte Bestätigung dieser Rückschein wird an den Absender zurückgeschickt und gilt als Nachweis der Zustellung Eigenhändig plus 2,15 zum : Übergabe des Schriftstücks ist nur an den Empfänger persönlich oder einen Bevollmächtigten möglich Elektronische Dokumente Zustellung erfolgt durch Empfangsbekenntnis (auch elektronisch möglich) Für die Zustellung gelten die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 VwZVG der Empfänger muss einen Zugang eröffnet haben Zustellung durch Behörden des fremden Staates bzw. diplomatische/konsularische Vertretungen (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) bzw. durch das Auswärtige Amt (Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) Normales Porto Zustellung erfolgt durch das Zeugnis der zustellenden Behörde

3. Zustellungserfordernis Eine Zustellung ist gem. Art. 1 Abs. 5 VwZVG nur dann zwingend notwendig, wenn dies entweder gesetzlich vorgeschrieben ist oder aber eine behördliche Anordnung dies bestimmt. 3.1. Zwingende gesetzliche Vorschriften (kein Anspruch auf Vollständigkeit) Vollstreckung und Zwangsmittel: VwZVG: Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 (Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung von Geldforderungen) Art. 36 Abs. 7 Satz 1 (Androhung von Zwangsmitteln) Widersprüche: VwGO: 73 Abs. 3 Satz 2 (Widerspruchsbescheid) Allgemeines Verwaltungsrecht: BayVwVfG: Art. 69 Abs. 2 Satz 1 (Verwaltungsakte, die ein förmliches Verfahren abschließen) Art.74 Abs. 4 (Planfeststellungsbeschluss) Ordnungswidrigkeitenrecht: OWiG: Baurecht: 50 Abs. 1 Satz 2 (Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde bei möglichem Rechtsbehelf) BayBO: BauGB: Art. 66 Abs. 1 Satz 6 (Zustellung an den Nachbar, bei Nicht-Zustimmung) Art. 68 Abs. 2 Satz 3 (Zustellung an den Antragsteller und evtl. Gemeinde) 117 Abs. 4 Satz 1 (Ausführungsanordnung an Beteiligte) 116 Abs. 1 Satz 3 (vorzeitige Besitzeinweisung) 113 Abs. 1 Satz 1 (Beschluss im Enteignungsverfahren) 108 Abs. 1 Satz 3 (Ladung zum Enteignungsverfahren) 70 Abs. 1 Satz 1 (Umlegungsplan) Immissionsschutz: BImSchG: 10 Abs. 7, 8 (Zustellung des Genehmigungsbescheids an Antragsteller und Personen, die Einwendungen erhoben haben)

Beamtenrecht: BayBG: BayDO: KWBG: Art. 10 Satz 1 (Verfügungen und Entscheidungen, soweit sie Fristen in Gang setzen oder Rechte des Beamten berühren) Art. 31 Abs. 2 (Disziplinarverfügung) Art. 83 (vorläufige Dienstenthebung) Art. 4 (Verfügungen und Entscheidungen, soweit sie Fristen in Gang setzen oder Rechte des Beamten berühren) Asylrecht: AsylVfG: Sonstige: 50 Abs. 5 Satz 1 (Zuweisungsentscheidung) (Im Falle eines Bevollmächtigten auch diesem einen Abdruck zukommen lassen!) PBefG: 15 Abs. 1 Satz 1 3.2. Behördliche Anordnung Der Begriff Behördliche Anordnung steht in diesem Fall nicht nur für die Weisung einer vorgesetzten Stelle, vielmehr kann die Zustellung auch im Einzelfall vom jeweiligen Sachbearbeiter angeordnet werden. Dies geschieht z. B. durch die Aufgabe des Schriftstücks als Postzustellungsauftrag oder auch nur durch den Vermerk gegen Empfangsbekenntnis. Eine Zustellung ist danach (im Ermessen des Sachbearbeiters) außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fälle immer dann sinnvoll, wenn das jeweilige Schriftstück eine gewisse Bedeutung hat bzw. der Zugang nachgewiesen werden soll. Danach ist es wohl in den meisten Fällen zweckmäßig, belastende Bescheide (soweit nicht schon gesetzlich vorgeschrieben) zuzustellen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Empfänger bei Versand mit einfachem Brief den Zugang leugnet.

4. Zustellung an Ehegatten (Art. 8 a VwZVG) Falls ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten, Ehegatten mit ihren Kindern, Alleinerziehende mit ihren Kindern oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz betrifft, reicht die Zustellung einer Ausfertigung an die gemeinsame Adresse aus. Ausnahmen davon: - der Ausgabebescheid, - Betroffener beantragt die Zustellung eines eigenen Bescheids - Fälle, in denen ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehepartnern herrschen 5. Gegenüberstellung verschiedener Versandarten keine Ersatzzustellung möglich keine Zustellung möglich, wenn Empfänger nicht anwesend oder willens ist Zugang gem. der 3-Tages-Fiktion unterschiedliche Kosten, je nach Art, Größe und Gewicht, mind. 3,20 Beweislast des Zugangs trägt die Behörde keine Dokumentation in den Akten, nur telefonische Aussage der Post möglich (schriftliche Bestätigung der telefonischen Aussage kostet 5,00 und ist somit unverhältnismäßig) -Rückschein keine Ersatzzustellung möglich Rückschein wird vom Empfänger unterschrieben, d. h. es muss entweder ein Empfangsberechtigter angetroffen werden oder das niedergelegte Schriftstück muss abgeholt werden Dokumentation in den Akten durch den Rückschein mind. 5,35 (bei 0,70 Porto) Übergabeeinschreiben bzw. mit Rückschein Zugang gem. der 3-Tages-Fiktion Zustellungsart i.s.d. VwZVG Postzustellungsauftrag Ersatzzustellung möglich Zustellung unabhängig vom Empfänger immer möglich Zugang laut Zustellungsurkunde immer 2,32, unabhängig von Größe und Gewicht (bis max. 1 kg) Beweislast des Nicht-Zugangs trägt Empfänger Dokumentation in den Akten durch zurückgeschickte Zustellungsurkunde Postzustellungsauftrag Ersatzzustellung möglich Zustellungsurkunde wird vom jeweiligen Postbediensteten ausgefüllt Dokumentation in den Akten durch zurückgeschickte Zustellungsurkunde immer 2,32 (bis max. 1 kg) einfacher Brief Zugang gem. der 3-Tages-Fiktion keine Zustellung, lediglich Bekanntgabe Alles in allem lassen sich also gute Gründe für den Postzustellungsauftrag finden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Erfahrung gezeigt hat, dass der Empfänger versucht den Zugang zu vereiteln oder dies vermutet wird. Für alle begünstigenden Verwaltungsakte, die vom Empfänger vielleicht sogar erwartet werden, genügt jedoch die Zustellung mit einem oder sogar mit einfachem Brief, falls die Zustellung nicht zwingend vorgeschrieben ist (was die Regel ist).

6. Zusammenfassung PZA sinnvoll: bei belastenden Bescheiden wenn vermutet wird, dass der Empfänger oder andere Empfangsberechtigte, wie z.b. die Ehefrau, nicht angetroffen werden wollen und sich so bewusst dem Zugang eines s entziehen (z. B. durch Nicht-Öffnen der Tür) bei Bescheiden, in denen Zwangsmittel angedroht werden bei Leistungsbescheiden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird Übergabeeinschreiben sinnvoll: bei begünstigenden Bescheiden, die zugestellt werden müssen, bei denen aber davon auszugehen ist, dass der Empfänger entweder zu Hause angetroffen wird oder aber das Schriftstück binnen sieben Tagen bei der entsprechenden Postfiliale abgeholt wird -Rückschein sinnvoll: in den seltensten Fällen empfehlenswert, da diese Art des s ähnliche Nachteile wie das normale hat. dagegen ist diese Versandart bei Zustellungen ins Ausland immer sinnvoll, da eine Zustellung per PZA nur im Inland möglich ist Zustellung gegen Empfangsbestätigung /-bekenntnis an best. Personengruppen sinnvoll: immer sinnvoll, wenn diese Art möglich ist, d. h. immer dann, wenn Schriftstück an einen im Gesetz (Art. 5 Abs. 2 VwZVG) genannten Empfänger geht, also z. B. an andere Behörden oder Rechtsanwälte Augsburg, den 11.07.2016 erstellt: Herr zu Stolberg gesehen: Herr Schwarzer Als Grundlage für ein Nachlesen, teilen wir Ihnen die der Ausarbeitung zugrunde liegende Literatur mit: Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Kommentar zum VwZVG, Stand 1.7.03 Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern, BayVwZVG mit VollzBek, Kommentar, Stand 1.8.03 http://www.postag.de/ Regierung von Oberbayern, Ausbildung der Rechtsreferendare, Skript Verwaltungszustellungsrecht, 5/2003 Wilfried Schober, Bayer. Gemeindetag, Änderungen des BayVwZVG, (Intranet) 1999 Nach der 3-Tages-Fiktion gilt das Schriftstück mit dem 3. Tag nach der Aufgabe als zugestellt, auch wenn der 3. Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Der Tag der Aufgabe wird dabei nicht mitgerechnet, z. B. Aufgabe am 30.9., Zugang am 3.10. Erhält der Empfänger das Schriftstück früher, so spielt dies keine Rolle, erhält er ihn später, so gilt der tatsächliche Tag des Empfangs als Zugangs.