Anschlussvertrag zum SENS-Rücknahmesystem

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Transkript:

Anschlussvertrag zum SENS-Rücknahmesystem Firmennamen: nachfolgend Hersteller / Importeur genannt Adresse der Firma: vertreten durch: die Stiftung SENS, nachfolgend SENS genannt Obstgartenstrasse 28, 8006 Zürich vertreten durch die Geschäftsführerin: sowie durch den Stv. Geschäftsführer: Heidi Luck Pasqual Zopp vereinbaren folgendes: 1. Ziel Die Unterzeichnung dieses Anschlussvertrages zum SENS-Rücknahmesystem hat zum Ziel, die Verpflichtungen der Wirtschaft gemäss der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten (VREG) zu erfüllen. Damit wird dem Handel und den Konsumentinnen und Konsumenten eine günstige, durch strenge Kontrollen gesicherte, umweltverträgliche und über vorgezogene Recyclinggebühren (vrg) finanzierte Recyclinglösung für elektrische und elektronische Geräte angeboten. 2. Eckpfeiler Die Eckpfeiler des SENS-Rücknahmesystems sind: Verantwortung der Hersteller / Importeure Landesweites Rücknahmesystem Kontrolle der Recyclingpartner (Sammelstellen, Zerlegebetriebe, Transporteure, Recycler) Kontrolle der vrg-pflichtigen Vertragspartner Gesicherte Finanzierung über die Erhebung der vorgezogenen Recyclinggebühr (vrg) gemäss den offiziellen Tarif- und Gerätelisten Keine weitergehende Regelungen als die in der heutigen Verordnung (VREG) Die Lösung ist kompatibel mit der WEEE-Direktive der EU Stiftung SENS 2016 01.01.2016 Seite 1 6

3. Vertragspartner der SENS 3.1 Der Hersteller / Importeur ist Vertragspartner der SENS, wenn er den vorliegenden Anschlussvertrag mit der SENS unterzeichnet hat. 3.2 Die Vertragpartner der SENS sind im Sinne ihrer Produkteverantwortung die Träger der Recyclinglösung. 3.3 Der Beitritt als Vertragspartner zum SENS-Rücknahmesystem ist für alle Firmen möglich, welche elektrische und elektronische Geräte in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein herstellen und/oder in diese Länder importieren. 3.4 Für Neuunterzeichner des Anschlussvertrages zum SENS-Rücknahmesystem treten die Verpflichtungen ab Vertragsunterzeichnung in Kraft. Es werden keine Einkaufspauschalen erhoben und die vrg ist nicht rückwirkend auf ein bestimmtes Datum nachzuzahlen. 4. Auftrag Der Hersteller / Importeur beauftragt die SENS mit der Umsetzung des Rücknahmesystems für elektrische und elektronische Geräte gemäss der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) und gemäss Detailbeschrieb zum SENS-Rücknahmesystem. 5. Pflichten der SENS 5.1 Die SENS betreut das Rücknahmesystem gemäss Detailbeschrieb. Für Organisation und Betrieb der Recyclinglösung gegenüber dem Hersteller / Importeur ist die SENS zuständig. Wenn nötig koordiniert die SENS mit anderen Betreiberorganisationen, wie SLRS, Swico, INOBAT, die verschiedenen Aufgaben des Rücknahmesystems. 5.2 Die SENS nimmt Recyclingbetriebe unter Vertrag, so dass sichergestellt ist, dass das Recycling der elektrischen und elektronischen Geräte, die vom Hersteller / Importeur in das Rücknahmesystem abgegeben werden, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bzw. gemäss den Anforderungen der SENS recycelt werden. 5.3 Die SENS ist Kompetenzzentrum für Anfragen von Konsumenten, Behörden, Handel, Recyclingbetrieben und der Öffentlichkeit. Sie stellt ihr Fachwissen ihren Vertragspartnern, weiteren Beteiligten und Interessierten zur Verfügung. Stiftung SENS 2016 01.01.2016 Seite 2 6

6. Pflichten des Herstellers / Importeurs 6.1 Der Hersteller / Importeur unterstützt die Umsetzung der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) auf privatwirtschaftlicher Basis und beteiligt sich am SENS-Rücknahmesystem und der Finanzierung der Recyclingkosten über die Erhebung von vorgezogenen Recyclinggebühren (vrg). 6.2 Der Hersteller / Importeur erhebt die vrg auf den von ihm importierten oder hergestellten und im Schweizer und Liechtensteinischen Markt ausgelieferten Geräten gemäss den offiziellen vrg- Tarif- und Gerätelisten und zahlt diese in den von der SENS bezeichneten vrg-fonds ein. Dies betrifft auch Geräte, welche über den Versandhandel oder über Internetangebote importiert und im Schweizer oder Liechtensteinischen Markt abgesetzt werden. 6.3 Der Hersteller / Importeur, als Vertragspartner der SENS, verrechnet dem Handel die vrg. 6.4 Der SENS-Vertragspartner ermächtigt mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die SENS zur Vertretung gegenüber der INOBAT. Der Partner verpflichtet sich damit, seine Melde- und Abgabepflicht betr. VEG auf Batterien und Akkumulatoren im Rahmen des SENS-Vertrages zu erfüllen. 6.5 Die Umsetzung des SENS-Rücknahmesystems erfolgt gemäss aktuellem Detailbeschrieb. Der Hersteller / Importeur verpflichtet sich, die Aufgaben und Pflichten als Hersteller / Importeur zu erfüllen. 7. Vertraulichkeit, Geheimhaltung 7.1 Die SENS sowie ihre Organe behandeln die Angaben der einzelnen Beteiligten streng vertraulich. Die firmenspezifischen Angaben unterstehen dem Geschäftsgeheimnis. Bezüglich dienstlicher Wahrnehmungen sind alle Beteiligten zu Verschwiegenheit verpflichtet. 7.2 Der SENS, ihren Kontrollexperten sowie deren Unternehmen ist es untersagt, beratend oder vermittelnd technisches Know-how unter den offiziellen SENS-Recyclern oder an andere Konkurrenten im entsprechenden Recyclingsbereich zu verbreiten. Stiftung SENS 2016 01.01.2016 Seite 3 6

8. Produktebereich des Herstellers / Importeurs Der Hersteller / Importeur importiert und vertreibt Geräte aus folgenden Produktebereichen (vrg-tarif- und Gerätelisten sind einsehbar unter www.erecycling.ch): Zutreffendes ankreuzen Gerätetypen Haushaltkleingeräte Haushaltgrossgeräte Kühl-, Klima-, Gefrier- und Raumluftbehandlungsgeräte mit Kompressoren Werkzeuge, Power-Tools, Lose Akkumulatoren Sport- und Freizeitgeräte vrg-tarif- und Gerätelisten SENS Geräte SENS Geräte Kühl-, Klima-, Gefrier- und Raumluftbehandlungsgeräte mit Kompressoren Power-Tools Ersatzakkus SENS Geräte Überwachungs- und Kontrollinstrumente SENS Geräte Photovoltaik-Module und Komponenten Spielwaren mit elektrischen oder elektronischen Geräteteilen Medizinalgeräte Geräte der Schweiss- und Schneidetechnik Leuchten Leuchtmittel Unterhaltungselektronik Geräte der Büro-, Informations-, Kommunikationstechnik Geräte der grafischen Industrie und der Fotobranche Lose Batterien Elektrisch betriebene Fahrzeuge Andere: SENS Photovoltaik / Swissolar SENS Spielwaren / SVS SENS / SVDI SENS / Swissmem SLRS SLRS Swico Swico Swico INOBAT INOBAT Welche Abrechnungsfrequenz wünschen Sie? halbjährlich quartalsweise monatlich Stiftung SENS 2016 01.01.2016 Seite 4 6

9. Beginn, Auflösung, Kündigung 9.1 Der vorliegende Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft. Er löst einen allfälligen bisherigen Vertrag für die Umsetzung des SENS-Rücknahmesystems ab. 9.2 Der vorliegende Vertrag wird für ein Jahr fest abgeschlossen. Anschliessend kann er von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden. Ohne schriftliche Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend. 9.3 Vorbehalten bleibt die ausserordentliche Kündigung dieser Vereinbarung wegen Änderungen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, die eine Fortführung dieser Vereinbarung unzumutbar oder unnötig machen. 9.4 Bei einer Vertragsauflösung verpflichten sich beide Vertragspartner, die Folgen der Auflösung in der Weise zu regeln, dass weder Dritte noch die Vertragspartner zu Schaden kommen. 10. Gerichtsstand 10.1 Differenzen aus dem vorliegenden Vertrag sollen zwischen den Vertragspartnern primär einvernehmlich gelöst werden. Bevor der Rechtsweg beschritten wird, erklären sich die Parteien bereit, mindestens zweimal, allenfalls unter Beizug von Beratern und/oder einem Mediator, im direkten Gespräch eine Lösung zu erzielen. Kommt keine Einigung zu Stande, so legen sie die Streitigkeit dem Handelsgericht des Kantons Zürich in Zürich als ausschliesslichem Gericht vor. 10.2 Treten Differenzen auf, so haben die Vertragspartner ihren vertraglichen Pflichten gegenseitig trotzdem vollumfänglich nachzukommen. Insbesondere darf die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht unterbrochen, noch dürfen fällige Zahlungen verweigert werden. Stiftung SENS 2016 01.01.2016 Seite 5 6

Firma Ort und Datum Unterschrift Namen Blockschrift Stiftung SENS Ort und Datum Unterschrift Heidi Luck Geschäftsführerin Pasqual Zopp Stv. Geschäftsführer Stiftung SENS 2016 01.01.2016 Seite 6 6