Umweltzonen in Baden-Württemberg

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UMWELTZONEN FÜR LUFTREINHALTUNG UND GESUNDHEITSSCHUTZ Eine gute Luftqualität liegt im Interesse von uns allen und dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Menschen. Zu den hohen Konzentrationen an Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid in straßennahen Belastungsbereichen tragen wir alle in unserer mobilen Gesellschaft bei. Auf der anderen Seite sind wir häufig selbst betroffen, wenn wir an einer stark befahrenen Straße wohnen. Luftreinhaltung ist deshalb eine Gemeinschaftsaufgabe. Umweltzonen in Baden-Württemberg Um die Situation vor allem in Bereichen mit Grenzwertüberschreitungen zu verbessern, haben wir in Baden-Württemberg bisher 14 Luftreinhalte- und Aktionspläne für besonders belastete Gebiete erarbeitet. Ein zentraler Bestandteil dieser Pläne sind Umweltzonen mit Fahrverboten für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß. Diese sind mit Einschränkungen verbunden, können aber nicht vermieden werden. Sie sind ein unverzichtbarer Beitrag für eine saubere Luft und bessere Gesundheit vor allem für die Menschen, die in Hauptbelastungsgebieten wohnen, arbeiten oder zur Schule gehen. Tanja Gönner Umweltministerin des Landes Baden-Württemberg

Umweltzonen AB WANN UND WO GIBT ES UMWELTZONEN? Die Umweltzonen gelten ab 1. März 2008 zunächst in folgenden Städten in Baden-Württemberg: Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg, Mannheim, Reutlingen, Tübingen, Schwäbisch Gmünd und Ilsfeld. Weitere Umweltzonen sind geplant. WIE ERKENNE ICH EINE UMWELTZONE? Für Umweltzonen wurde in der Straßenverkehrsordnung ein neues Verkehrsschild geschaffen. Auf einem Zusatzschild werden farbige Plaketten an ge geben, mit denen Fahrzeuge in der Umweltzone freie Fahrt haben. WER DARF IN DER UMWELTZONE FAHREN? In der Umweltzone dürfen nur Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) fahren, die bestimmte Abgasstandards einhalten und dies mit einer farbigen Plakette an der Windschutzscheibe nachweisen können. Fahrzeuge mit besonders hohen Emissionen erhalten keine Plakette. Für sie bleibt die Umweltzone gesperrt. UMWELTZONE WAS IST DAS? Umweltzonen sind fest begrenzte, meist städtische Gebiete, in denen Fahrverbote für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß gelten. Konzentrationswerte von Feinstaub und Stickstoffdioxid, die über den Grenzwerten liegen, treten in Baden-Württemberg nur in straßennah gelegenen Bereichen auf. Daher kommt bei der Luftreinhaltung dem Straßenverkehr eine besondere Bedeutung zu. Mit den Fahrverboten in Umweltzonen kann die Luftqualität verbessert werden. IST DAS VERBOT ZEITLICH BEGRENZT? Um eine dauerhafte Entlastung der Luft zu erreichen, gelten die Verkehrsbeschränkungen in der Umweltzone ohne zeitliche Begrenzung. Die Fahrverbote sind unabhängig davon, ob die aktuelle Luftbelastung an bestimmten Tagen hoch oder niedrig ist. OHNE ERLAUBNIS IN DER UMWELTZONE? In einer Umweltzone ohne Plakette oder erteilte Ausnahme zu fahren, kostet 40 Euro Bußgeld und führt zusätzlich zu einem Punkt in Flensburg.

Nachrüsten......steuerlich gefördert WAS IST BEI DIESELFAHRZEUGEN ZU TUN? Eine Nachrüstung ist ein wichtiger Beitrag zur Luftreinhaltung und für den Gesundheitsschutz, da der Feinstaubausstoß bei Diesel-Pkw um 30 bis 60% gesenkt werden kann. Ein umfangreiches Angebot zur Nachrüstung steht für viele Modelle zur Verfügung. Die Nachrüstbarkeit eines Fahrzeuges kann mit Hilfe des Fahrzeugscheins im Internet unter www.feinstaubplakette.de und www.feinstaub.gtue.de überprüft werden. Dort finden sich auch Angaben, welche Plakette mit einer Nachrüstung erreicht wird. Nähere Informationen und eine Beratung über die technischen Möglichkeiten erhalten Sie bei den Kfz-Werkstätten. UND BEI BENZINFAHRZEUGEN? Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator erhalten in der Regel eine grüne Plakette oder eine Ausnahme von den Fahrverboten. Für Fahrzeuge ohne oder mit ungeregeltem Kat ist eine grüne Plakette möglich, wenn ein geregelter Kat nachgerüstet wird. Die Nachrüstung führt regelmäßig zu einer Neueinstufung bei der Abgasnorm und damit zu einer Verminderung der Kraftfahrzeugsteuer. WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN FÜR EINE FÖRDERUNG ERFÜLLT SEIN? Der nachträgliche Einbau von Partikelminderungssystemen in Personenkraftwagen mit Dieselmotor wird steuerlich gefördert. Die Nachrüstung muss in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 erfolgen. Nach dem 31.12.2006 erstmals zugelassene Fahrzeuge werden nicht gefördert. Durch die Nachrüstung muss eine Partikelminderungsstufe nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erreicht werden. WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG? Für die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern gibt es einmalig eine Kfz-Steuergutschrift in Höhe von 330 Euro. Die Fahrzeuge sind so lange von der Kraftfahrzeugsteuer be freit, bis der Wert der Steuerbefreiung 330 Euro erreicht. Für Fahrzeuge, die ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit sind, gibt es keine oder nur eine anteilige Förderung. WIE ERHALTEN SIE DIE FÖRDERUNG? Lassen Sie die Nachrüstung von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) autorisierten Kfz-Werkstatt durchführen und auf einer Abnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle bescheinigen. Wenn die Nachrüstung in einer anderen Werkstatt erfolgt, muss die Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen vorgenommen und bescheinigt werden. Die Zulassungsstelle nimmt im Feld Bemerkungen der Fahrzeugpapiere die entsprechenden Eintragungen (Partikelminderungsstufe/-klasse, Filter-Typ etc.) vor. Die Schadstoffgruppe des Fahrzeugs (z.b. Euro 2) ändert sich dadurch in der Regel nicht.

Ausnahmen von Fahrverboten WELCHE AUSNAHMEN GELTEN ALLGEMEIN? Nach der Kennzeichnungsverordnung dürfen bestimmte Fahrzeuge in den Umweltzonen generell ohne Plakette fahren. Dazu gehören mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwagen und Arztwagen mit der Kennzeichnung Arzt im Notfalleinsatz, Fahrzeuge mit außergewöhnlich behinderten Personen, Fahrzeuge mit Sonderrechten nach 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Fahrzeuge der Bundeswehr) und Oldtimer mit Oldtimerkennzeichen. WELCHE WEITEREN AUSNAHMEN GIBT ES IN BADEN-WÜRTTEMBERG? Nach dem landesweiten Ausnahmekonzept gilt zunächst der Grundsatz Nachrüstung vor Ausnahme. Von dieser allgemeinen Voraussetzung kann nur abgesehen werden, wenn ein Fahrzeug technisch nicht nachgerüstet werden kann oder die Kosten für eine Nachrüstung den Wert des Autos übersteigen. Kann ein Fahrzeug nicht nachgerüstet werden, so sind von den Fahrverboten mit Umweltzonen folgende Fahrten ausgenommen: Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Le bensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und für soziale und pflegerische Hilfsdienste sowie Spezialfahrzeuge wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern. Ebenso ausgenommen sind Fahrten von Oldtimern ohne Oldtimerkenn zeichen, Benzinfahrzeugen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 sowie Probe- und Überführungsfahrten mit rotem Kurzzeitkennzeichen. In wichtigen Einzelfällen kann eine Genehmigung für besondere Fahrten beantragt werden, etwa für notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.b. von Dialysepatienten), Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, und Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen. Auch hier ist Voraussetzung, dass das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Einzelausnahmen gelten in der Regel für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg. WO BEKOMMEN SIE EINE AUSNAHME? Ausnahmen werden von den Straßenverkehrsbehörden der Stadt Stuttgart, dem Landratsamt Heilbronn (Umweltzone Ilsfeld) und dem Landratsamt Ostalbkreis (Umweltzone Schwäbisch Gmünd) sowie von den Immissionsschutzbehörden der Stadt Mannheim und den Landratsämtern Böblingen (Umweltzone Leonberg), Ludwigsburg, Reutlingen und Tübingen erteilt.

Plaketten WOZU PLAKETTEN? Mit den Plaketten werden Fahrzeuge nach ihrem Schadstoffausstoß gekennzeichnet. Dies ermöglicht die Kontrolle von Verkehrsbeschränkungen für Fahrzeuge mit schlechten Abgaswerten. Hierfür sind in der bundesweit gültigen Kennzeichnungsverordnung vier Schadstoffgruppen festgelegt, die sich an den europäischen Abgasnormen (Euro-Normen) orientieren. Die Plaketten tragen die Nummer der Schadstoffgruppe und haben unterschiedliche Farben. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. WELCHE PLAKETTE ERHÄLT IHR FAHRZEUG? Dies ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeug papieren eingetragen ist, und ggf. aus den Dokumenten zur Partikelfilternachrüstung. Beim alten Fahrzeug - schein steht die Nummer im Feld Schlüsselnummer zu 1 (Bild oben), bei der neuen Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1 (Bild rechts). Ab dem 1. März 2008 dürfen in den acht Umweltzonen in Baden- Württemberg nur noch Fahrzeuge mit einer dieser Plaketten oder mit einer Ausnahmegenehmigung fahren. Weitere Umweltzonen sind vorgesehen. In einer weiteren Stufe ab dem 1. Januar 2012 sind auch Fahrzeuge mit roter Plakette von den Fahrverboten in Umweltzonen betroffen. Weitergehende Fahrverbote für Fahrzeuge mit gelben oder grünen Plaketten sind in Baden-Württemberg derzeit nicht geplant. Mit der Emissionsschlüsselnummer kann anhand der folgenden Übersicht ermittelt werden, welche Plakette ein Fahrzeug erhalten kann: Plaketten Benzinmotoren Nutzfahr- Pkw zeuge Dieselmotoren Nutzfahr- Pkw zeuge 25 bis 29 35, 41, 71 20 bis 22 33, 43, 53 60, 61 30, 31, 36 37, 42, 44 bis 52, 72 34, 44, 54 70, 71 01, 02, 14, 16, 18 bis 70, 71 bis 75, 77 30 bis 55, 60, 61, 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75 35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 Mit einer abgastechnischen Nachrüstung wie einem Dieselrußfilter kann eine bessere Schadstoffgruppe erreicht werden.

Ausgabestellen für Plaketten Mehr Informationen WO BEKOMMEN SIE IHRE PLAKETTE UND WAS KOSTET SIE? Ausgabestellen sind die Kfz-Zulassungsbehörden bei den Stadt- und Landkreisen sowie anerkannte Stellen, die Abgasuntersuchungen (AU) durchführen dürfen. Hierzu zählen zugelassene Prüforganisationen wie Dekra, GTÜ und TÜV oder technische Prüfstellen sowie über 5.600 in Baden-Württemberg für Abgasuntersuchungen autorisierte Kfz-Werkstätten. Für den Erwerb der Plakette ist der Fahrzeugschein erforderlich, bei manchen Zulassungsstellen auch nur die Angabe des Kennzeichens. Eine Plakette kann bundesweit erworben werden und gilt zeitlich unbeschränkt in jeder deutschen Umweltzone, solange das Auto dasselbe Kennzeichen hat. Den Preis für eine Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen 5 und 10 Euro. AUSLÄNDISCHE FAHRZEUGE Im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen ebenfalls eine Plakette, die entsprechend der Europäischen Abgasnorm vergeben wird, nach der das Fahrzeug zugelassen wurde. Falls dies nicht aus den Fahrzeugpapieren hervorgeht oder auf andere Weise nachgewiesen werden kann, wird die Plakette nach dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges vergeben. Sie kann bei den oben genannten Ausgabestellen erworben werden. INFORMATIONEN ZU DEN UMWELTZONEN Informationen zu den Luftreinhalte- und Aktionsplänen und den Umweltzonen erhalten Sie auf den Internetseiten des Umweltministeriums Baden-Württemberg: www.um.baden-wuerttemberg.de unter Umweltzonen und Nachrüstung oder bei den Regierungspräsidien im Land: www.rp.baden-wuerttemberg.de INFORMATIONEN ZU PLAKETTEN UND NACHRÜSTMÖGLICHKEITEN: www.feinstaubplakette.de www.feinstaub.gtue.de Darüber hinaus können Plaketten per Post, per Mail oder zusammen mit einer Hotelbuchung bestellt werden. Dabei ist eine Kopie der Fahrzeugpapiere bzw. ein amtliches Dokument vorzulegen, aus dem das Erstzulassungsdatum und der Fahrzeugtyp (Diesel/Benzin und Pkw/Lkw) ersichtlich ist. Vom Ausland aus können Plaketten bei den zugelassenen Prüforganisationen unter www.dekra.de, www.tuev-sued.de und www.gtue.de bezogen werden. IMPRESSUM Umweltministerium Baden-Württemberg Kernerplatz 9 70182 Stuttgart Stand: Februar 2008