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Transkript:

21 Ca 448/07 (ArbG München) Verkündet am: 17.12.08 Botz, Reg.Hauptsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C.. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte/r: R. gegen F. - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte/r: R.

- 2 - hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wanhöfer und die ehrenamtlichen Richter Böhrer und Breibeck für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2008, Az. 21 Ca 448/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten sich über die Auslegung des 29 Abschnitt B Abs. 5 des Bundes- Angestelltentarifvertrages ( 29 B Abs. 5 BAT). Der verheiratete und teilzeitbeschäftigte Kläger steht auf dem Standpunkt, ihm stünde der volle Ehegattenanteil im Ortszuschlag zu. Der Kläger ist seit 16.01.1995 als Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden beim B. beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis war bis zum 31.10.2006 der BAT anwendbar, seit 01.11.2006 gilt für das Arbeitsverhältnis der TV- L. Der Kläger ist seit 30.06.2005 verheiratet. Seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin bei der R. GmbH in Teilzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau fiel ursprünglich ebenfalls unter den BAT, seit 01.10.2005 kommt der TVöD auf dieses Arbeitsverhältnis zur Anwen-

- 3 - dung. Bis zur Überleitung hatten der Kläger und seine Ehefrau den sog. Ehegattenanteil im Ortszuschlag jeweils zur Hälfte erhalten. Auch nach Überleitung der Ehefrau in den TVöD zahlt die Beklagte dem Kläger den halben Ehegattenanteil im Ortszuschlag und verweist auf dessen Teilzeitbeschäftigung. Die R. GmbH hatte der Ehefrau des Klägers im Rahmen der Überleitung mitgeteilt, in das Vergleichsentgelt fließe der Ortszuschlag der Stufe 1 (also ohne Ehegattenanteil) ein und der Ehegatte erhalte künftig den Verheiratetenanteil in voller Höhe (Schreiben vom 18.11.2005, Bl. 4 f. d.a.). Der Kläger hat geltend gemacht, er habe Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil, weil seine Ehefrau aufgrund der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD ihrerseits den hälftigen Ehegattenanteil nicht mehr erhalte. Da sie nach Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD keinen Anspruch mehr auf ihren eigenen hälftigen Ehegattenanteil habe, könne sein Ehegattenanteil auch nicht aus diesem Grunde gemäß 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT zur Hälfte gekürzt werden. Einschlägig sei die Ausnahmevorschrift in 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT, wonach 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages keine Anwendung finde, wenn beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen, regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien. Dass er den Ehegattenanteil nunmehr in voller Höhe erhalte, habe die R. GmbH seiner Ehefrau auch in einem Schreiben vom 18.11.2005 mitgeteilt (zum erstinstanzlichen Vortrag des Klägers wird ergänzend Bezug genommen auf seine Schriftsätze vom 10.01.2007, Bl. 1 ff. d.a., und 20.07.2007, Bl. 16 f. d.a., nebst Anlagen). Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger xy brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus x seit dem 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006 und 01.01.2007 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, dem Kläger den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen.

- 4 - Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, nach 34 Abs. 1 i.v.m. 26 Abs. 1 und 29 B Abs. 2 Nr. 1 BAT könne nicht mehr als die Hälfte des Ehegattenanteils an den Kläger gezahlt werden, da dieser weiterhin teilzeitbeschäftigt sei (zum erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten wird auf seinen Schriftsatz vom 27.03.2007, Bl. 14 f. d.a., Bezug genommen). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2008, das dem Kläger am 13.03.2008 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT schließe in den dort genannten Fällen lediglich die anteilige Minderung des Ehegattenanteils nach 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT aus, nicht aber die Minderung wegen Teilzeitbeschäftigung an sich. Er schließe also aus, dass der teilzeitbeschäftigte Kläger von dem hälftigen Anteil des Ehegattenanteils nur den Anteil erhalte, der seiner Teilzeit entspreche, also im Ergebnis weniger als die Hälfte. Er wolle sicherstellen, dass die Ehegatten zusammen hinsichtlich des Ehegattenanteils im Ergebnis nicht schlechter stünden, als wenn der eine Ehegatte vollbeschäftigt bzw. versorgungsberechtigt und der andere Ehegatte überhaupt nicht berufstätig sei (zur Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das Urteil vom 26.02.2008, Bl. 27 ff. d.a., Bezug genommen). Mit seiner beim Landesarbeitsgericht am 08.04.2008 eingegangenen Berufung hält der Kläger an seinem Klagebegehren und seinen Argumenten fest. In 29 B Abs. 5 i.v.m. 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT sei geregelt, dass der Unterschiedsbetrag nicht entsprechend der reduzierten Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten ermittelt werde, sondern der Unterschiedsbetrag zur Hälfte zustehe. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass sowohl dem Kläger der Unterschiedsbetrag zur Hälfte in Höhe von x und der Ehefrau zur anderen Hälfte, ebenfalls in Höhe von x, zustehe. Mit der Überleitung der Ehefrau in den TVöD sei ihr eigener Ehegattenanteil des Ortszuschlags entfallen. Sie sei lediglich mit der Stufe 1 bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts übergeleitet worden. Damit sei die Konkurrenzsituation entfallen und ihm stehe der Ortszuschlag nach Stufe 2 für Verheiratete vollumfänglich zu. Nach 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT finde 34 Abs.1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 keine Anwendung,

- 5 - da sowohl er selbst, wie auch seine Ehefrau mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen, regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Nachdem mit der Überleitung in den TVöD bei der Ehefrau der Ehegattenanteil im Ortszuschlag nicht mehr gezahlt werde, müsse ihm ab diesem Zeitpunkt nicht nur der hälftige, sondern der gesamte Unterschiedsbetrag bezahlt werden. Das Erstgericht habe 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nicht richtig gedeutet. Dieser schließe gerade die zeitanteilige Reduzierung des Unterschiedsbetrages wegen Teilzeitbeschäftigung aus, wenn beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen, regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt seien (zur Begründung der Berufung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.06.2008, Bl. 55 ff. d.a., Bezug genommen). Der Kläger beantragt 1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.02.2008, Az.: 21 Ca 448/07 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger xy brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus x seit dem 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006 und 01.01.2007 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist dem Kläger den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT schließe in den dort genannten Fällen lediglich die anteilige Minderung des Ehegattenanteils nach 34

- 6 - Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT aus, nicht aber die Minderung wegen Teilzeitbeschäftigung an sich. Diese Norm schließe also aus, dass der teilzeitbeschäftigte Kläger von dem hälftigen Anteil des Ehegattenanteils nur den Anteil erhalte, der seiner Teilzeit entspreche, also im Ergebnis weniger als die Hälfte (zur Berufungserwiderung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 16.07.2008, Bl. 73 ff. d.a., Bezug genommen). Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Zeiträume keinen Anspruch auf den vollen Ehegattenanteil im Ortszuschlag. Der teilzeitbeschäftigte Kläger hat nach 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT nur Anspruch auf den Teil der Vergütung, der dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Bestandteil der Vergütung ist nach 26 Abs. 1 BAT, auf den 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT verweist, auch der Ortszuschlag und damit auch der Ehegattenanteil des Ortszuschlags (Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2). Die Anwendung des 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ist hier auch nicht durch 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT ausgeschlossen. Diese Einschränkung der Anwendung des 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT steht im systematischen Zusammenhang mit 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen. 1. Nach 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlag nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Dabei ist der von den Tarifvertragsparteien in 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT verwendete Begriff Ortszuschlag der Stufe 2 ein feststehender Tarifbegriff. Seine Anspruchsvoraussetzungen ergeben

- 7 - sich aus 29 B Abs. 2 BAT; seine konkrete Höhe aus der Anlage zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Die mehrfache Verwendung eines Begriffs in derselben Tarifbestimmung geschieht in der Regel einheitlich. Ortszuschlag nach Stufe 2 als Kürzungsvoraussetzung in 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT kann nur als Ortszuschlag im Sinne von 29 B Abs. 2 BAT i.v.m. der Anlage zum Vergütungstarifvertrag verstanden werden (BAG vom 24.06.2004 6 AZR 389/03; vom 13.12.2001 6 AZR 712/00). Will 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT für den Fall, dass auch dem Ehegatten der Ortszuschlag der Stufe 2 zusteht, erreichen, dass der Ehegattenzuschlag in der Addition insgesamt nur einmal gezahlt wird, verhindert 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT im unmittelbaren systematischen Zusammenhang hiermit, dass, wenn zusammengenommen mindestens eine Vollzeitbeschäftigung vorliegt, der Ehegattenzuschlag in der Addition unter 100 % sinkt. Gäbe es diese Regelung nicht, würde bei Ehegatten, denen beiden der Ehegattenanteil im Ortszuschlag zusteht, der dann nach 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT halbierte Ortszuschlag nach 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT noch einmal gequotelt und damit z.b. bei Ehegatten mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf jeweils 25 % herabgesetzt. Das wollten die Tarifvertragsparteien für eine insgesamt betrachtet vollschichtige Tätigkeit verhindern, indem sie 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT in 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT für nicht anwendbar erklärt haben. Außerhalb dieser Konstellation einer Halbierung des Unterschiedsbetrages wegen einer Berechtigung zum Ortszuschlag nach Stufe 2 findet 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT keine Anwendung. Die Auslegung des Klägers reißt 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT aus diesem Zusammenhang des Absatzes 5. Da sich der isolierten Lektüre des Wortlauts des 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT kein eindeutiges Auslegungsergebnis entnehmen lässt, ist dieser systematische Zusammenhang in die Auslegung mit einzubeziehen. So bedarf es eines Rückgriffs auf den Satz 1, um zu verstehen, welcher Unterschiedsbetrag in 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT gemeint ist, nämlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages.

- 8 - Das Auslegungsergebnis Satz 2 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT gegeben sind ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Diese will wie beschrieben verhindern, dass es zu einer doppelten Kürzung nämlich nach 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT und nach 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT kommt, obwohl die Ehepartner beide mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Nicht erreicht werden soll dagegen, eine Sonderstellung des verheirateten Teilzeitbeschäftigten, unabhängig davon, ob auch dem Ehegatten Anspruch auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag zusteht. Hätten die Tarifvertragsparteien erreichen wollen, dass der Tatbestand Teilzeit keine Kürzung des Ehegattenanteils auslöst, wäre dies in 34 BAT zu regeln. Stattdessen ordnet 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT eine auf das Maß der Teilzeit bezogene anteilige Vergütung für alle Vergütungsbestandteile nach 26 Abs. 1 BAT an, also auch den Ortszuschlag und damit auch den Ehegattenanteil. Abgerundet wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte des 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT. Nach der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung war 34 Abs. 1 BAT hinsichtlich des Ehegattenanteils des Ortszuschlages voll anzuwenden, d.h. erst der im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Arbeitszeit reduzierte Ehegattenanteil des Ortszuschlages wurde halbiert. Diese doppelte Reduzierung wollten die Tarifvertragsparteien mit dem 54. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 21.04.1986 mit Wirkung vom 01.01.1986 dahingehend ändern, dass der Ehegattenanteil beiden Ehegatten auch dann ohne Berücksichtigung des 34 BAT zur Hälfte gewährt wird, wenn beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. Clemens/Scheuring, BAT, 29 Ortszuschlag, Erläuterung 8). 2. Die Voraussetzungen nach 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT sind beim Kläger nicht gegeben, so dass auch Satz 2 nicht zur Anwendung kommt. Die Ehefrau des Klägers erhält, wie dieser selbst ausgeführt, seit 01.10.2005 keinen

- 9 - Ortszuschlag nach Stufe 2 mehr, da auf ihr Arbeitsverhältnis der TVöD zur Anwendung kommt. Nach 5 Abs. 2 TVÜ-VKA setzt sich das Vergleichsentgelt der Ehefrau des Klägers, die aus dem Geltungsbereich des BAT kommt, aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 zusammen, weil ihr Ehegatte der Kläger im Sinne von 29 B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt ist. Die tariflich angeordnete Rechtsfolge besteht darin, dass dem Vergleichsentgelt des Arbeitnehmers bei der Überleitung in den TVöD nur die Stufe 1 des Ortszuschlages zu Grunde zu legen ist (vgl. BAG vom 25.10.2007 6 AZR 95/07, ZTR 2008, Seite 380). Die Ehefrau des Klägers erhält im streitgegenständlichen Zeitraum somit weder einen Ortszuschlag nach Stufe 2, noch findet sich in ihrem im Rahmen der Überleitung ermittelten Vergleichsentgelt der Ehegattenanteil im Ortszuschlag wieder. Die Tarifvertragsparteien durften dies im Rahmen der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie auch so regeln (vgl. BAG vom 25.10.2007, a.a.o.). Dieses Urteil des BAG vom 25.10.2007 bestätigt im Übrigen mittelbar das hier zugrunde gelegte Verständnis der einschlägigen Vorschriften. In dieser Entscheidung geht es zwar um die Bildung des Vergleichsentgelts im Rahmen der Überleitung in den TVöD, das BAG beschäftigt sich in diesem Zusammenhang aber mit der Konstellation, dass die teilzeitbeschäftigte Ehefrau des dortigen Klägers aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit nach der Überleitung ihres Ehemanns in den TVöD nur einen Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages erhält; in diesem Zusammenhang stellt das BAG fest, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet sind, bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich wäre. Der Kläger trägt die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens, 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, 72 Abs. 1 ArbGG.

- 10 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

- 11 - Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/. Dr. Wanhöfer Böhrer Breibeck Hinweis der Geschäftsstelle: Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.