AFOS - Stiftung für Unternehmerische Entwicklungszusammenarbeit

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Transkript:

AFOS - Stiftung für Unternehmerische Entwicklungszusammenarbeit Stiftungssatzung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen "AFOS-Stiftung für Unternehmerische Entwicklungszusammenarbeit". 2. Sie ist eine rechtsfähige, selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln. 2 Stiftungszweck 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe in und mit den Ländern des Südens und des Ostens. Zweck der Stiftung ist auch die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Entwicklungshilfe für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, kann sie sich bei der Zweckverfolgung Hilfspersonen im Sinne von 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen. 2. Die Stiftung verfolgt mit dem Stiftungsvermögen und mit dem anderen Vermögen in den Ländern des Südens und des Ostens den Stiftungszweck insbesondere durch: a) Befähigung wirtschaftlich handelnder Personen, sich zu selbstverantwortlichen Unternehmern weiter zu entwickeln, damit sie ihre Familie ernähren und fördern können und volkswirtschaftlich Wachstum und Arbeitsplätze schaffen 1

b) Entwicklung und Förderung moderner, zivilgesellschaftlicher Institutionen und Strukturen im Unternehmertum und im Finanzwesen, insbesondere den Mittelstand 3. Der Stiftungszweck zu 2.a) wird insbesondere verwirklicht durch aa) Aus- und Fortbildung in allgemein wirtschaftlichen und in spezifischen unternehmerischen Kompetenzen sowie ab) Unterstützung der Kapitalbildung in dem unter 2.a) genannten Personenkreis auf jede wirtschaftlich angemessene Weise, insbesondere durch Beteiligungen und Darlehen zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen vor Ort zum Abbau der Armut 4. Der Stiftungszweck zu 2.b)wird insbesondere verwirklicht durch ba) Förderung der Gründung und Unterstützung des Wachstums von Mikrofinanzeinrichtungen und -unternehmen, hier wiederum insbesondere durch den Erwerb von Beteiligungen und durch die Vergabe von Darlehen an solche Unternehmen bb) Unterstützung bei der Errichtung und weitere Förderung von Organisationsformen, insbesondere von Verbänden, sowie deren Netzwerken, die für eine Zivilgesellschaft eintreten, die Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaat, soziale Sicherheit, Freiheit und Wettbewerb verwirklichen will 5. Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Förderung von Publikationen in den oben genannten Bereichen 6. Der Stiftungszweck kann auch durch Förderung und Unterstützung von solchen Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit verwirklicht werden, die geeignet sind, das private und gesellschaftliche Leben in den Zielländern menschenwürdiger und sicherer zu machen 7. Die Stiftung kann zur Zweckverfolgung mit anderen Organisationen kooperieren 2

3 Stiftungsvermögen, Vermögenserhaltungsgrundsatz 1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der einleitenden Erklärung im Stiftungsgeschäft, mit EUR 55.000 2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten (Werterhaltungsgrundsatz) 3. Die Stiftung ist auf Zustiftungen angelegt. Dem Stiftungsvermögen wachsen daher die Zuwendungen Dritter zu, die nach Weisung oder Intention der zuwendenden Personen als Zustiftungen dazu bestimmt sind 4. Das Gebot der Werterhaltung gilt nicht für das andere Vermögen der Stiftung. Dazu gehören Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind, dem anderen Vermögen zugerechnet zu werden. Diese Vermögensgegenstände werden getrennt vom Stiftungsvermögen gehalten. Diese Gegenstände können jedoch durch Beschluss des Kuratoriums dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Anderes Vermögen entsteht aus Zuwendungen im Sinne von 62 Abs. 3 AO, die nach dem Willen des Zuwendenden das Stiftungsvermögen nicht erhöhen sollen, aber gleichwohl nicht zeitnah i.s. des 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden sind. 5. Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch 6. Die Empfänger von Mitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen 4 Geschäftsjahr, Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 1. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 2. Die Erträge des Stiftungsvermögens einschließlich des anderen Vermögens sowie die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen, soweit sie die Kosten und die Zuführung zur Rücklage übersteigen, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 3

3. Die Stiftung darf im Rahmen des steuerlich Zulässigen Rücklagen bilden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Organe Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Personen, einschließlich des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren berufen; Wiederberufung ist möglich. 2. Scheidet der vorletzte Vorstand aus, nimmt ein Mitglied des Kuratoriums Rechte und Pflichten des zweiten Vorstands wahr bis ein neues Vorstandsmitglied bestellt ist, längstens jedoch für drei Kalendermonate. 3. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können Anspruch auf Ersatz nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Aufwendungen geltend machen. Sie sind ehrenamtlich tätig, soweit das Kuratorium nicht anders beschließt 7 Rechte und Pflichten des Vorstands 1. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter, er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sind mehr als zwei Mitglieder bestellt, handelt der Vorstand durch den Vorsitzenden und mindestens ein weiteres seiner Mitglieder, in der Regel das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Der Vorstandsvorsitzende kann das geschäftsführende Vorstandsmitglied zur alleinigen Vertretung autorisieren. 2. Zu Rechtsgeschäften, die Grundstücke oder die Darlehensaufnahme von über EUR 20.000,- betreffen, ist die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich. 4

3. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung dafür zu sorgen, dass der Wille der Stifter so wirksam wie möglich erfüllt wird. Dazu gehört insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens b) Koordination der Erstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresberichts c) die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses laut geltendem Stiftungsgesetz NRW 4. Der Vorstand hat dem Finanzamt alle Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung anzuzeigen. 5. Der Vorstand hat vor Beschlussfassung über eine Zweckänderung der Stiftung eine Auskunft des Finanzamts zur Unbedenklichkeit bezüglich der Steuerbegünstigung einzuholen. 6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf. 8 Kuratorium 1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens 15 Personen: darunter die / der Bundesvorsitzende des Bundes Katholischer Unternehmer e.v. als geborenes Mitglied. Diese werden vom Kuratorium für 5 Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. 2. Ein Mitglied des Kuratoriums kann vorbehaltlich 6 Abs. 2 nicht Mitglied des Vorstands sein. 3. Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. 4. Bei Erhöhung der Zahl der Vorstandsmitglieder oder bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft das Kuratorium das/die neue/n Vorstandsmitglied/er. 5

5. 6 Abs. 3 gilt entsprechend. 9 Rechte und Pflichten des Kuratoriums 1. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Es lässt sich dabei ausschließlich vom Stifterwillen leiten. 2. Das Kuratorium ist ermächtigt, im Einzelfall dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB zu erteilen. 3. Das Kuratorium beruft den Vorstandsvorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder. Es ist befugt, den geschäftsführenden Vorstand und seine Bezüge zu bestimmen. Es beruft die Person aus seiner Mitte, die nach 6 Abs. 2 als Vorstand amtiert. Das Kuratorium kann Vorstandsmitglieder abberufen. 4. Das Kuratorium genehmigt den Haushaltsplan und den Jahresbericht; es stellt den Jahresabschluß fest. 5. Das Kuratorium bestellt den Abschlussprüfer und nimmt dessen Bericht entgegen. 6. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 7. Das Kuratorium kann einen Beirat bestellen. 10 Abschlussprüfung, Abschlussprüfer Die Abschlussprüfung soll durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine der in 7 Abs. 1 S. 2 StiftG NRW genannten Stellen erfolgen, soweit die hierdurch anfallenden Kosten aus den Stiftungserträgen gedeckt werden können. 6

11 Beschlussfassung 1. Vorstand und Kuratorium sind beschlussfähig, wenn zu einer bestimmten Beschlussfassung ordnungsgemäß schriftlich eingeladen ist. 2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen getroffen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts Anderes vorschreiben. 3. Für die Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann von Form und Frist der Einladung abgesehen werden. 4. Über alle Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll muss vom Sitzungsleiter und einem weiteren bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglied unterzeichnet werden. 5. Bei Stimmengleichheit im Kuratorium gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Eine schriftliche Beschlussfassung ist wirksam, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Nur eine schriftlich mitgeteilte Stimmenthaltung gilt dabei als Teilnahme an der Abstimmung. 12 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung anders bestimmt, eines Beschlusses des Kuratoriums mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder. 13 Anpassung des Stiftungszwecks an veränderte Verhältnisse Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll möglich ist, so kann das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder einen neuen Stiftungszweck beschließen. 7

14 Auflösung Soweit dem Kuratorium eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich und die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd und nachhaltig ausgeschlossen erscheinen, kann das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen. 15 Vermögensanfall 1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an das Erzbistum Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 2. In diesem Fall müssen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder gefasst werden. Für ihre Wirksamkeit bedürfen diese Beschlüsse der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. 16 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Der Vorstand hat unaufgefordert den geprüften Jahresabschluss vorzulegen. 17 Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde Der Vorstand und das Kuratorium haben die gesetzlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse zu beachten. Die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Köln; die oberste Aufsicht führt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt durch die Anerkennung der Stiftung durch die Bezirksregierung Köln in Kraft. 8