Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Ähnliche Dokumente
Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis

Regierungspräsidium Kassel. Beihilfe in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen

Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Bestellnummer:

Art. 96. Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen

Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Vom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)

Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) Vom 5. Mai 1988 (GVBl. I S. 193) in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491)

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (Auszug aus dem GVBl)

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge)


Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Beihilfe. Was ist Beihilfe?

Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge

Informationen für Beihilfeberechtigte

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Merkblatt Beamtenversorgung Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und Pflege

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode

Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen BVO NRW. Stand: 06/2016. LBV NRW_Beihilfe-Grundsatz

In welchen Fällen erhält ein Beihilfeberechtigter für seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eine Beihilfe?

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Verbeamtung von Lehrkräften in Thüringen Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

Beihilfe für Einsteiger / Beihilfe Grundkurs

M e r k b l a t t. über die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen einer Heilkur ( 47 BVO)

Inhaltsverzeichnis. Band I Seite Vorwort... I Abkürzungen... IX Einleitung... XV. I. Abschnitt Texte

432. Regelung über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen

Merkblatt zur Hessischen Beihilfenverordnung für Lehramts- und Studienreferendare, Fachlehreranwärter, Anwärter im Polizeidienst

Beiblatt Familienzuschlag für Besoldungsberechtigte

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Beihilfe Belastungsgrenzen

Hochschulbeihilfestelle RWTH Aachen

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Gesetz über die Deutsche Bundesbank, 15. Februar 2007 Personalstatut

Änderungen im Beihilferecht zum 1. Januar 2011

Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.

SZG-NRW 780 Archiv. Vom 20. November 2003

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Übersicht: Bemessungssätze in der Gesetzgebung der Länder

Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht

Wichtige Information

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Beihilfeverordnung - BVO. Stand:

Merkblatt Beihilfe Stationäre Rehabilitation und ambulante Kuren 1. Januar 2017

Vorlage zur Beschlussfassung

Näher dran in Ihrem Sinne!

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

1 BVO: Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur 1. 2 BVO: Beihilfeberechtigte Personen 1. 3 BVO: Berücksichtigungsfähige Angehörige 2

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Merkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst

Bitte unter Beachtung der Bemerkungen sorgfältig ausfüllen und umgehend zurücksenden!

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)

Baden-Württemberg. Beihilfeleistungen in den Ländern. Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)

Wichtige Information

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag

Merkblatt HBeamtVG

1. Betriebliche Altersversorgung 2

Merkblatt zum Altersgeld ( HBeamtVG) Stand: März Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsvoraussetzungen...

Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen

Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)

Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg

Merkblatt HBeamtVG

Beihilfeberechtigter Personenkreis 1 Absatz 1 BVOTb NRW

H Nr Ausgegeben am 21. Juni Inhalt Bekanntmachung der Neufassung der Bremischen Beihilfeverordnung... S.

Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen

Hinweise zum Inkrafttreten

Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg zum 1. Januar 2013; Wissenswertes zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Bayer. Staatsministerium der Finanzen

Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Vom XX. Monat (2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Beihilfenverordnung (BVO) vom 31. März 1958 in der Fassung der 15. Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 9.

Vom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105)

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung BhVO)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA

Bekanntmachung der Neufassung der Beihilfenverordnung Vom 1. August 2006

Artikel I Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich

Amtsblatt für Brandenburg

Landesverwaltungsamt Berlin

Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG)

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

1. Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger Rechtsstandswahrung

Beihilfeverordnung (BVO) Volltext

Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld?

Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg. Baden-Württemberg. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Merkblatt Familienzuschlag

Transkript:

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Grundlegendes zum Beihilfenrecht... 8 1 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)... 11 2 Verwaltungsvorschriften/Durchführungshinweise zur Hessischen Beihilfenvorerordnung... 63 3 Heilkurorteverzeichnis...143 4 Hessisches Beihilfen-ABC...165 5 Rechtsprechungshinweise zur Hessischen Beihilfenverordnung. 191 Schnellübersicht

Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) 1 Inhaltsverzeichnis...12 Gesetzestext...13 Anlage 1...41 Anlage 2...52 Anlage 3...54

HBeihVO Inhalt Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491) Zuletzt geändert durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung vom 15. September 2005 (GVBl. I S. 642) Inhaltsverzeichnis 1 Zweckbestimmung und Rechtsnatur 2 Beihilfeberechtigte Personen 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie einer Beihilfeberechtigung mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen 14 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen 15 Bemessung der Beihilfe 16 Beihilfen beim Tode des Beihilfeberechtigten 17 Verfahren 18 Übergangs- und Schlussvorschriften 19 Aufhebung des bisherigen Rechts 20 Verwaltungsvorschriften 21 In-Kraft-Treten 22 Außer-Kraft-Treten 12 www.walhalla.de

Gesetzestext 1 2 HBeihVO 1 Zweckbestimmung und Rechtsnatur (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige oder nicht strafbare Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen. Die Beihilfen ergänzen bei Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge. (2) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich. (3) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. 2 Beihilfeberechtigte Personen (1) Beihilfeberechtigt sind 1. Beamte und Richter sowie Praktikanten im Sinne der 23a und 187a des Hessischen Beamtengesetzes, 2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, 3. Witwen,Witwer und Waisen der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, 4. Angestellte und Arbeiter sowie Personen in einem Ausbildungsverhältnis, die nach der Übergangsvorschrift des 18 Abs. 4 über den 30. April 2001 hinaus beihilfeberechtigt bleiben. Keine Beihilfeberechtigung besteht hinsichtlich der Aufwendungen nach 9. Nichtvollbeschäftigte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten zu der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. (2) Die Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Versorgungsbezüge oder Entpflichtetenbezüge erhalten. Sie besteht bei diesen Personen auch, wenn Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt www.walhalla.de 13

HBeihVO 3 werden. Die Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Personen besteht für die Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses; dies gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Rente auf Zeit ruht. Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat; 4 ist zu beachten. (3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des 16 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen. (4) Nicht beihilfeberechtigt sind 1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, 2. Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil oder der Ehegatte beihilfeberechtigt ist und Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat, 3. Bedienstete mit Ausnahme von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die befristet für nicht länger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst ( 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt sind, 4. Personen, denen Leistungen zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zustehen. 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige (1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind 1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten, 2. die im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten, 3. Halbwaisen im Sinne von 2 Abs. 4 Nr. 2. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. (2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht 1. Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten, 2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen. 14 www.walhalla.de

4 HBeihVO 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie einer Beihilfeberechtigung mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger (1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung 1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger, 2. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge aus. (2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften vor. (3) Eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. (4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in 2 Abs. 4 Nr. 4 genannten Vorschriften, nach 79 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften und der Anspruch auf Beihilfe nach 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27.Juli 1993 (GVBl.I S.339),geändert durch Gesetz vom 19.November 1998 (GVBl. I S. 491), gleich. (5) Als Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften gilt eine Beihilfeberechtigung nach 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes oder auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung ist die anteilige Beihilfegewährung nach 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3. (6) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Die Aufwendungen für ein bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähiges Kind kann nur derjenige Beihilfeberechtigte geltend machen, bei dem das Kind tatsächlich im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird oder den die Eltern in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben. www.walhalla.de 15