SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

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Transkript:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2193 16. Wahlperiode 14.08.2008 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Birk und Antwort der Landesregierung Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren Entlassmanagement an Krankenhäusern Frage 1: Welche bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben zur Einrichtung eines Entlassmanagements an schleswig-holsteinischen Krankenhäusern gibt es? Eine bundesgesetzliche Regelung zur Einrichtung eines Entlassungsmanagements an Krankenhäusern ist in 11 Abs.4 V. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu finden. Danach haben Versicherte einen Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Hier ist auch geregelt, dass im Rahmen von Verträgen nach den 140 a bis 140 d sowie Verträgen nach 112 oder 115 SGB V Vereinbarungen zu treffen sind. Eine weitere gesetzliche Regelung ist in 18 XI. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu sehen, der die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in einem kurzfristigen Verfahren festlegt. Landesgesetzliche Regelungen bestehen nicht.

Drucksache 16/2193 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Frage 2: Welche untergesetzlichen Regelungen (z. B. Richtlinien, Empfehlungen, Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen) oder freiwillige Vereinbarungen zur Einrichtung und zu den Standards eines Entlassmanagements an schleswig-holsteinischen Krankenhäusern gibt es? In Schleswig-Holstein gibt es einen Vertrag aus dem Jahre 1995 gem. 112 Abs. 2 Nr. 4 SGB V, der die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus regelt. Außerdem besteht ein Vertrag gem. 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V aus dem Jahr 1995, der den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation regelt. Diese Verträge wurden zwischen der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.v. und den Verbänden der Kostenträger in Schleswig-Holstein geschlossen. Eine Vereinbarung nach 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zu den Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung wird derzeit zwischen der Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein (KGSH) und den Krankenkassenverbänden verhandelt. Hier sollen insbesondere Aufnahme und Entlassung der Versicherten sowie Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen geregelt werden. Frage 3: An welchen Krankenhäusern in Schleswig-Holstein gibt es ein Entlassmanagement und an welchen nicht? Wie ist dieses jeweils personell und sächlich ausgestattet und welche konkreten Aufgaben werden erfüllt (bitte auch die beruflichen Qualifikationen angeben)? Mit welchen klinikinternen und externen Einrichtungen und Institutionen arbeitet das Entlassmanagement jeweils zusammen? Zu dieser Frage gibt es keine systematisch erhobenen Informationen. Es gibt jedoch eine Umfrage der KGSH bei ihren Mitgliedskrankenhäusern mit verschiedenen Fragen zum Thema: Überleitungsinstrumente in der Pflege und deren Nutzung in Schleswig-Holstein vom 22. Mai 2006. Rückantworten erfolgten von 19 Krankenhäusern und ergaben folgendes Ergebnis: 2

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2193 3

Drucksache 16/2193 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Frage 4: In welcher Form finden die Kosten für ein Entlassmanagement im Krankenhaus Berücksichtigung in den Fallpauschalen? Werden die Kosten für ein Entlassmanagement zusätzlich oder ergänzend auf andere Weise in der Gesamtkostenabrechnung der jeweiligen Krankenhäuser berücksichtigt? In welcher Form beteiligen sich die Krankenkassen an einer Finanzierung? Bei der Ermittlung der DRG-Fallpauschalen werden alle relevanten Kostenarten für die voll- und teilstationäre Krankenhausbehandlung berücksichtigt. Bei der Kalkulation durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (INEK) werden auch die Kosten des Entlassungsmanagements über die Kostenstruktur Sozialdienst und teilweise Verwaltung erfasst. Im Ergebnis wird daher das Entlassungsmanagement von den Krankenkassen über die Budgets finanziert. Eine zusätzliche oder ergänzende Abrechenbarkeit besteht nicht. Frage 5: Ist der Landesregeierung bekannt, ob sich die Situation in Schleswig- Holstein von derjenigen in anderen Bundesländern unterscheidet? Wenn ja, aus welchen Gründen? Gibt es aus Sicht der Landesregierung Bundesländer, die beispielgebend sind und sieht die Landesregierung entsprechenden Handlungsbedarf in Schleswig-Holstein? Die bundesgesetzlichen Vorgaben gelten für alle Bundesländer einheitlich. Über weiterführende Regelungen in anderen Bundesländern liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 6: Wie viele PatientInnen werden in Schleswig-Holstein im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung in die eigene Häuslichkeit, in eine Übergangspflegeeinrichtung oder ein stationäres Pflegeheim entlassen? Wie viele der PatientInnen, die in die eigene Häuslichkeit entlassen werden, erhalten dort weiterführende (kranken)pflegerische Behandlung durch einen ambulanten Pflegedienst oder die eigenen Angehörigen? (Bitte soweit möglich alle Angaben für die einzelnen Krankenhäuser auflisten.) Aus den der Landesregierung zur Verfügung stehenden Daten ergibt sich, dass im Anschluss an eine stationäre somatische Krankenhausbehandlung (ohne Psychiatrie) schleswig-holsteinische Patientinnen und Patienten wie folgt versorgt bzw. entlassen werden: 4

Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2193 2006 Entlassungen darunter in / durch Krankenhausname aus dem KH anderes KH in Reha in Pflege in Hospiz durch Tod Diakonissenanstalt zu Flensburg 17992 1092 150 51 3 335 St.-Franziskus-Hospital 8565 200 8 32 16 392 Universitätsklinikum SH Campus Kiel 42583 1045 1905 202 61 936 Städtisches Krankenhaus Kiel 20678 564 87 0 0 619 St. Elisabeth-Krankenhaus 2590 14 24 3 0 1 Park-Klinik GmbH 2433 10 0 0 0 0 Ostseeklinik Kiel 3127 6 5 0 0 1 Lubinus-Klinik 6086 119 228 29 0 10 Augenklinik Kiel-Bellevue 6177 1 1 0 0 0 Sana-Kliniken Lübeck 15942 872 207 6 7 585 Universitätsklinikum SH Lübeck 37796 2273 1179 566 31 1011 Marien-Krankenhaus 4760 35 0 0 2 7 KH Rotes Kreuz Lübeck 1108 49 0 121 6 24 Friedrich-Ebert-Krankenhaus 23643 239 179 742 3 607 Klinik Dr. Lehmann 454 3 0 4 0 0 Westküstenklinik Brunsbüttel 7144 237 31 39 0 215 DRK-Krankenhaus Mölln-Ratzeburg 7468 522 108 0 0 285 Johanniter-Krankenhaus 7631 491 72 329 20 285 DRK-Röpersbergklinik 415 31 1 108 1 8 Nordfriesland Inselklinik Föhr-Amrum 1154 156 24 20 0 23 Nordfriesland Klinik Husum 8100 468 83 483 0 326 Asklepios Nordseeklinik Westerland 4118 262 75 38 2 91 Fachkrankenhaus Nordfriesland 198 3 0 0 0 0 Klinik Dr. Winkler 868 5 0 0 0 0 Ostholstein Kliniken Klinik Eutin 11455 999 29 0 0 150 Klinikum Neustadt 8305 624 2691 4 0 228 Fachklinik Neustadt 485 43 4 55 0 2 Fachklinik Heiligenhafen 863 63 11 26 0 16 HELIOS Agnes-Karll KH Bad Schwartau 3388 33 285 0 1 24 St. Elisabeth-Krankenhaus 1108 90 7 0 0 181 August-Bier-Klinik 301 64 138 130 3 11 DRK-Krankenhaus Middelburg 722 154 0 0 0 54 Kinderzentrum Pelzerhaken 468 12 0 0 0 0 Paracelsus-Nordseeklinik 571 68 0 1 0 3 Regio-Klin. Pinneberg, Wedel, Elmshorn 24014 516 228 86 15 1110 Kreiskrankenhaus des Kreises Plön 6026 444 57 0 0 287 Norddeutsches Epilepsiezentrum 501 5 0 0 0 0 Ostseeklinik Damp GmbH 6332 84 819 14 0 12 Schlei-Klinikum Martin-Luther-Krankenhaus 13857 602 191 14 2 418 Margarethen-Klinik ggmbh 1247 43 0 0 0 3 Parac. Klin.Henstedt-Ulzburg/Kaltenkirchen 10728 531 53 7 4 296 Medizinische Klinik Borstel 3067 78 7 1 3 48 Segeberger Kliniken GmbH 12607 559 1399 27 0 353 Rheumaklinik GmbH Bad Bramstedt 4144 98 1113 0 0 1 Klinikum Itzehoe 26229 389 136 1010 2 488 Asklepios Klinik Bad Oldesloe 7422 339 202 0 0 306 Krankenhaus Großhansdorf 7357 116 13 8 7 147 Krankenhaus Reinbek St.-Adolfstift 10966 742 337 470 18 352 Klinik Ahrensburg 1271 34 16 0 0 6 Park-Klinik Manhagen 12874 5 408 0 0 0 Gesamt 407338 15432 12511 4626 207 10257 5

Drucksache 16/2193 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Von den insgesamt 407.338 entlassenen Patientinnen und Patienten werden 364.305 (89,4 %) nach Hause entlassen. Die Zahl der pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten i.s. des SGB XI, die aus dem Krankenhaus entlassen werden und eine weiterführende pflegerische Unterstützung durch ambulante Pflegedienste oder durch Angehörige erhalten, wird im Rahmen der Pflegestatistik nicht erhoben. Frage 7: Welche schleswig-holsteinischen Krankenhäuser arbeiten vernetzt mit den Pflegeberatungsstellen, Pflegkassen und / oder Pflegeanbietern vor Ort zusammen? Ist eine Kooperation zwischen Krankenhäusern und den neu einzurichtenden Pflegstützpunkten geplant? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form? Derzeit bestehen noch keine systematisch erhobenen Informationen darüber, welche Krankenhäuser in Schleswig-Holstein vernetzt mit den Pflegeberatungsstellen, Pflegekassen und/oder Pflegeanbietern vor Ort zusammenarbeiten. Zu den Aufgaben der trägerunabhängigen Beratungsstellen gehört allerdings auch die Schaffung von Grundlagen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit (Informationsaustausch und Abstimmung) aller an der pflegerischen Versorgung Beteiligten, insbesondere auch Krankenhäusern und Krankenhaussozialdiensten. Als Aufgabe der Pflegestützpunkte sieht das neue Pflege-Weiterentwicklungsgesetz die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote vor einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme von Leistungen ( 92 c Abs. 2 SGB XI). In welcher Weise die Zusammenarbeit vor Ort jeweils erfolgen soll, ist in Zukunft zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. 6