Zitierregeln. Grundsätze des Zitierens. einheitliche Zitierform in der ganzen Arbeit

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Transkript:

Zitierregeln Grundsätze des Zitierens einheitliche Zitierform in der ganzen Arbeit Die Zitate sollen das schnelle Nachvollziehen der Quelle ermöglichen. Fußnoten im Word: Strg+Alt+F vor allem bei Bachelorarbeiten folgender Verweis am Ende des Inhaltsverzeichnisses: Die Zitierweise in der folgenden Arbeit richtet sich nach den derzeit gängigen RwA- Zitierregeln. Literaturverzeichnis und Abkürzungsverzeichnis Das Zitieren von Rechtsnormen Abkürzungsregeln des OGH finden sich im RIS unter der Rubrik Judikatur/Justiz/Zitierregeln des OGH. Form: o Paragraphen ( ), Artikel ( Art ), Absätze ( Abs ), Zahlen ( Z ) und Buchstaben ( lit ) Zwei oder mehrere Paragraphen sind mit zu zitieren, zwei oder mehrere Artikel sind mit Art zu zitieren. o Bezeichnung der Rechtsvorschrift lt Abkürzungsverzeichnis mit Fassung o Publikationsorgan ( BGBl, LGBl oder JABl ) o Beim BGBl ab 1997 ist der Teil des Publikationsorgans anzugeben. ( I, II oder III ) o Jahrgang des Publikationsorgans o nach einem Schrägstrich die Nummer der Rechtsvorschrift. zb: 53ff ÄrzteG 1998 BGBl I 1998/169.

Das Zitieren von Europarecht (RL und VO) Teile des Amtsblatts der EG: o L: Rechtsvorschriften o C: Mitteilungen und Bekanntmachungen o S: Ausschreibungen Verordnungen: o zb: VO (EG) 2004/139 des Rates v 20.01.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl L 2004/24, 1. VO (EG) Jahr/Nummer der Verordnung Organ Datum (Formatierung: TT.MM.JJJJ) Titel der VO, nach der Bezeichnung des Amtblattes folgen das Jahr der Kundmachung und nach einem Schrägstrich die Nummer des Amtsblattes, erste Seite des Rechtsaktes im Amtsblatt. o Folgezitat: hier: Fusionskontrolle-VO (EG) 2004/139 ABl L 2004/24, 1. Der Titel wird mit einem markanten Wort abgekürzt, danach ein Bindestrich gesetzt. Organ, Datum und Titel entfallen. Richtlinien: o zb: RL 2003/9/EG des Rates v 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaaten, ABl L 2003/31, 18. RL Jahr/Nummer der Richtlinie nach einem weiteren Schrägstrich EG oder EWG, wenn die RL vor dem Vertrag von Maastricht (1992) erlassen wurde Organ Datum (Formatierung: TT.MM.JJJJ)

Titel der RL, nach der Bezeichnung des Amtblattes folgen das Jahr der Kundmachung und nach einem Schrägstrich die Nummer des Amtsblattes, erste Seite des Rechtsaktes im Amtsblatt. o Folgezitat: hier: Aufnahme-RL 2003/9/EG ABl L 2003/31, 18. Der Titel wird mit einem markanten Wort abgekürzt, danach ein Bindestrich gesetzt. Organ, Datum und Titel entfallen. Das Zitieren von Materialien Regierungsvorlagen und Ausschussberichte sind mit ihren Fundstellen in den Beilagen zu den stenographischen Protokollen o ErläutRV (für Regierungsvorlagen), AB (für Ausschussberichte) o Nummer der Beilage o Abkürzung der Körperschaft mit vorangestelltem Blg o Gesetzgebungsperiode GP mit vorangestellter arabischer Ordnungszahl o evtl Seitenzahl, wenn eine bestimmte Stelle hervorgehoben werden soll. zb: ErläutRV 797 BlgNR 22. GP 11. Das Zitieren von Literatur - Allgemeines Die Namen von Autoren werden kursiv geschrieben. o Anfangsbuchstaben von Vornamen nur in Zweifelsfällen o keine akademischen Grade etc o mehrere Autoren Trennung der Namen mit Schrägstrich o Bindestrich nur bei Doppelnamen o zb: Perner/Spitzer/G. Kodek; Kucsko-Stadelmayer Titel der Arbeit ohne Anführungszeichen Strichpunkte zwischen mehreren Literaturangaben; Punkt am Ende des Zitates

Fußnoten mit FN, Anmerkungen mit Anm und Randzahlen mit Rz abkürzen Aufsätze in Zeitschriften Langzitat: o zb: Bollenberger/G. Kodek, Internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen Auswirkungen des EuGH-Verfahrens auf Österreich, ZIK 2008, 182 (183 u 185). ODER: Bollenberger/G. Kodek, Internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen Auswirkungen des EuGH-Verfahrens auf Österreich, ZIK 2008/310. Name des Autors, Titel der Arbeit, (hier kein Beistrich, wenn der Titel mit einem Frageoder Rufzeichen endet) Untertitel des Aufsatzes nach einem Bindestrich Name der Zeitschrift (meist Abkürzung) Jahrgang der Zeitschrift Seite, auf der der Aufsatz beginnt (ohne ff ) ODER nach einem Schrägstrich die Nummer der Fundstelle evtl Hervorhebung bestimmter Seiten des Aufsatzes in Klammern Danach ist ein. zu setzen. Folgezitat: Angabe des Titels der Arbeit entfällt, statt Beginnseite kann eine hervorzuhebende Seite zitiert werden o zb: Bollenberger/G. Kodek, ZIK 2008, 182 (FN 11). Sonderhefte: o Nach dem Namen der Zeitschrift und nach einem Beistrich folgt die Abkürzung SH und die Seite, auf der der Beitrag beginnt. o zb: Kalss, Das neue Recht des Gesellschafterausschlusses, GesRZ 2006, SH 39 (45f).

Beiträge in Sammelwerken und Festschriften Sammelwerke: o zb: Beusch, Die Mitwirkung von Laien, in Holoubek/Lang, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) 349 (351). Name des Autors, Titel des Beitrages, Herausgeber des Sammelwerkes nach einem in (nicht kursiv), Titel des Sammelwerkes in Klammern das Jahr des Erscheinens Seite, auf der der Beitrag beginnt evtl Hervorhebung bestimmter Seiten des Beitrages in Klammern Danach ist ein. zu setzen. o Folgezitat: Angaben des Titels des Beitrages, des Titels des Sammelwerkes und des Jahres des Erscheinens entfallen zb: Beusch, in Holoubek/Lang 349 (351). Festschriften oder Gedächtnisschriften Besonderheiten: o zb: Arnold, Zeitangaben im GmbHG, FS P. Doralt (2004) 1 (3). nach dem Titel des Beitrages und nach einem Beistrich die Abkürzung FS bzw GedS, danach der Name des Geehrten o Folgezitat: zb: Arnold, FS P. Doralt 1 (3). Angaben des Titels des Beitrages und des Erscheinungsjahres entfallen o Festschriften für Institutionen zb: Klang, Der Oberste Gerichtshof und die Entwicklung des bürgerlichen Rechts, FS zur Hundertjahrfeier des österreichischen Obersten Gerichtshofes (1950) 80. Folgezitat: Klang, FS OGH 80.

Monografien Langzitat: o zb: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I 3 (1997) Rz 3/5f. Name des Autors, Titel des Werkes (Bände sind mit römischen Ziffern zu bezeichnen. Die Auflagenzahl wird als hochgestellte Zahl angefügt.) in Klammern das Jahr des Erscheinens Randzahl ( Rz ) der zitierten Textstelle (evtl mit f für die folgenden Randzahlen). Sind die Randzahlen nicht durchgängig nummeriert, so wird mit Kapitel/Rz zitiert. Sind keine Randzahlen vorhanden wird mit Seitenzahlen, wie oben, zitiert. Folgezitat: zb: Koziol, Haftpflichtrecht I 3 Rz 3/5f. o Abkürzung des Titels einem Hauptwort aus dem Titel; Entfall des Erscheinungsjahres Buchbeprechungen Rezensionen Veröffentlichung in wissenschaftlichen Zeitschriften, die den Inhalt eines Buches umschreiben zb: Lucius, ÖBA 2007, 1004 (Rezension: Aigner/Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 Grundriß Gesetzestext Materialien [2007]). o Autor, Zeitschrift mit Jahrgang (hier: Österreichisches Bankarchiv), Seite o in Klammern: Rezension: Autor des besprochenen Werkes, Titel des Werkes [Jahr des Erscheinens]. o Folgezitat: Autor, Zeitschrift mit Jahrgang, Seite (Rezension: Autor des besprochenen Werkes). zb: Lucius, ÖBA 2007, 1004 (Rezension: Aigner/Winternitz).

Zitieren von Entscheidungen Allgemeine Form: o entscheidende Behörde (entfällt, wenn im gleichen Zitat zuvor die Behörde genannt wurde) zb OGH 1 Ob 147/06h; 5 Ob 184/97p. o Datum bei unveröffentlichten Entscheidungen, (Abstände!) zb: 17. 7. 2008; 17. 11. 1998 o Aktenzeichen (zuvor Beistrich, wenn das Datum zitiert wurde) zb: OGH 16. 7. 2004, 7 Ob 120/04d; VwGH 26. 5. 1999, 94/12/0299; VfGH 10. 10. 2007, G 187/06. Europäische Gerichte Besonderheiten: o EuGH: Vor die Aktenzahl wird ein C (=Cour) gestellt. Wird der EuGH als Rechtsmittelinstanz tätig, wird nach der Aktenzahl ein P (=Pourvoi) angefügt. zb: EuGH C-81/98; C-390/95 P. o EuG: Vor die Aktenzahl wird ein T vorangestellt. zb: EuG T-29/92. o veröffentlichte Entscheidungen in den Sammlungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (seit 1990: Teil I: EuGH, Teil II: EuG) zb: EuGH 12. 3. 2002, C-168/00, Leitner/TUI, Slg 2002, I-2631. Gericht Datum der Entscheidung, Aktenzahl (C oder T vorangestellt), Schlagwort (Kläger/Beklagter oder Bezeichnung unter bekannten Begriff, der mit der Entscheidung verbunden wird), Sammlung mit Jahrgang, Teil I oder II-Seite der Sammlung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Besonderheiten: o zb: EGMR U 26. 10. 2000, Kudla, Nr 30210/96, Z 152, EGMR 2000-XI. EGMR U für Urteil, E für Entscheidung Datum (nach einem Abstand GK, wenn es sich um eine Entscheidung der Großen Kammer handelt),

Name des Beschwerdeführers, (Ist der Name des Bf mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt, so ist auch der Name des betroffenen Staates anzuführen. zb: A gegen Belgien) nach Nr und einem Abstand die Beschwerdenummer, evtl Z und nach einem Abstand die Nummer des Absatzes auf den verwiesen wird, EGMR vierstellige Jahreszahl und nach einem Bindestrich die Bandnummer in römischen Ziffern. (Sammlung des EGMR) Entscheidungsfundstellen in Sammlungen mit durchgehender Nummerierung: o Ohne Entscheidungsdatum! o Behörde o Aktenzeichen o Sammlungsnummer. (Die Tausenderstelle wird mit einem Punkt getrennt.) zb: VfGH B 3949/96 VfSlg 15.228; VwGH 93/10/0170 VwSlg 14.097; OGH 7 Ob 617/95 HS 27.515; 7 Ob 2152/96p MietSlg 48.149. Entscheidungsfundstellen in anderen Sammlungen: o Ohne Entscheidungsdatum! o nach Behörde und Aktenzeichen der Jahrgang der Sammlung ODER Nummer des Bandes o nach einem Schrägstrich Nummer der Entscheidung. zb: OGH 6 Ob 85/05a SZ 2005/157. Entscheidungsfundstellen in Zeitschriften: o nach Behörde und Aktenzeichen die Zeitschrift und der Jahrgang o nach einem Schrägstrich die Nummer der Entscheidung in der Zeitschrift, sonst nach einem Beistrich die Seite. o Hervorheben bestimmter Seiten durch Anfügen der Seitenzahl (evtl mit f für folgende) in Klammern zb: OGH 8 Ob 219/02t ZIK 2004/33; OGH 7 Ob 299/00x JBl 2002, 36 (37f).

Entscheidungsbesprechungen (Glossen): o am Ende des Zitats in Klammern der Name des Verfassers der Besprechung (evtl mit Vermerk, ob zustimmend [ zust ], kritisch [ krit ], ablehnend [ abl ], zweifelnd [ zwfl ] oder einschränkend [ einschr ]) o zb: OGH 7 Ob 228/07s ÖBA 2009, 147 (149f) (krit Perner). Mehrere Fundstellen: o Es genügt eine Fundstelle zu zitieren. o Nach Möglichkeit ist jene zu wählen, die die Entscheidung am ausführlichsten wiedergibt. o Ausnahme: Mehrere Glossen müssen zitiert werden. zb: OGH 1 Ob 75/00m ZVR 2000/95 (König) = JBl 2001, 114 (Pichler). Die wichtigsten juristischen Zeitschriften Juristische Blätter (JBl) Zivilrecht aktuell (Zak) Österreichische Juristen-Zeitung (ÖJZ oder EvBl) Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz Recht der Wirtschaft (RdW) Ecolex (ecolex) Bankarchiv (ÖBA)