Europas Naturerbe sichern Bayerns Heimat bewahren

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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Europas Naturerbe sichern Bayerns Heimat bewahren FRAGEN UND ANTWORTEN Land- und Forstwirtschaft zur Umsetzung der FFHund Vogelschutz-Richtlinie der Europäischen Union Februar 2004 www.natur.bayern.de

I. Allgemeine Bedeutung der Meldung 1. Was bedeutet die Meldung für die Nutzung einer Fläche? Bewirtschaftungsgarantie auch bei Meldung Die bisher ausgeübte ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung bleibt weiterhin möglich. Beschränkungen dieser Nutzung erfolgen nur gegen angemessenes Entgelt. Bewirtschaftungsänderungen einer Fläche sind möglich, wenn und soweit sie sich nicht erheblich nachteilig auf die Erhaltungsziele auswirken. Für den Nutzer heißt das: Nutzungssicherheit auch bei hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit einer Fläche. Wo steht das? Siehe Nr. 8.2 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 2. Was darf ich als Landwirt oder Waldbesitzer in»natura 2000«-Gebieten überhaupt noch? Ordnungsgemäße Bodennutzung im Einzelnen Maßnahmen der ordnungsgemäßen land-, forstund fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung werden durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden. Unter dieser Voraussetzung werden nicht beschränkt: Schnittnutzung von Grünland unbeschadet der Häufigkeit und des Schnittzeitpunktes, Wechsel von Mäh- und Weidenutzung bei Grünland, Wiederaufnahme oder Intensivierung von Düngung und Pflanzenschutz bei Grünland, Ausbringung von zugelassenem Sekundärrohstoffdünger auf Grünland, Fortsetzung der Waldbewirtschaftung nach längerfristigem Aussetzen des Betriebes, 3

4 Wechsel der forstlichen Betriebsart, Wahl des Verjüngungsverfahrens in der Waldbewirtschaftung, Veränderung der Vorratshaltung in der Waldbewirtschaftung, Änderung der Baumartenzusammensetzung unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele für das Gebiet. Wo steht das? Siehe Nr. 10.1 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 3. Warum wurde gerade dieses Gebiet ausgewählt, in dem mein Grundstück liegt? Gebietsauswahl»Natura 2000«ist ein europaweites Netz von Gebieten, in denen bestimmte Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten vorkommen. Im Jahr 2000 wurden hierfür bereits einmal Gebiete gemeldet. Die EU-Kommission hat aber für einige Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten auch in Bayern noch Ergänzungsbedarf festgestellt. Die vorgeschlagenen Nachmeldegebiete sind nach fachlicher Einschätzung geeignet und notwendig, um die Lücken zu schließen. 4. Woher hat der Naturschutz die viele Informationen zu Arten? Kann ich die Daten einsehen? Fachdaten Die Naturschutzverwaltung hat einen umfangreichen Datenbestand aus Kartierungen aller Art gesammelt und einen Großteil davon in der Datenbank FIS-Natur gespeichert. Diese Daten werden für die Nachmeldung genutzt. Hinzu kommen Erkenntnisse örtlicher Experten zum (Nicht-) Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten oder zur aktuellen Situation. Die Forstverwaltung hat auf ihre eigenen Daten zurückgegriffen.

Aus Kosten- und organisatorischen Gründen werden die Grundlagendaten nicht mit ausgelegt. Wer es genauer wissen möchte, kann jedoch das Landratsamt (Untere Naturschutzbehörde) um fachliche Auskunft bitten. Über Waldflächen gibt das Forstamt Auskunft. 5. Was soll ich tun, wenn ich unsicher bin, ob eine Maßnahme zulässig ist? Muss ich künftig vor jeder Maßnahme um Erlaubnis fragen? Kritische Maßnahmen Für jedes Gebiet gibt es bestimmte Schutzzwecke (Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten) und entsprechende Erhaltungsziele. Sie sind die Meßlatte dafür, ob eine Maßnahme ausnahmsweise nicht oder nur modifiziert möglich ist. Bei genehmigungspflichtigen Projekten, die zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesamtgebiets führen können, ist eine Verträglichkeitsabschätzung bzw. Verträglichkeitsprüfung durch die Genehmigungsbehörde erforderlich. Bei sonstigen Maßnahmen, die nach Einschätzung des Grundbesitzers zu einer erheblichen Verschlechterung des Gebietes führen können, sollte im Zweifelsfall die Naturschutzbehörde zu Rate gezogen werden. Die Forstbehörden sind natürlich ebenfalls gerne bereit, ihre fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen beizusteuern. 6. Was passiert, wenn es trotzdem zu einer (ungewollten) Verschlechterung kommt? Die rechtliche Verpflichtung, einen günstigen Erhaltungszustand eines»natura 2000«-Gebietes zu sichern, richtet sich grundsätzlich an den Staat. Wenn festgestellt wird, dass eine erhebliche Verschlechterung droht oder bereits eingetreten ist, muss der Staat gegensteuern. Dazu kann er Erhaltungsmaßnahmen (z.b. über Verträge mit dem Grundbesitzer) durchführen, aber auch ad- Verschlechterung durch Nutzung 5

6 ministrative (z.b. verstärktes Monitoring der Populationsentwicklung) oder notfalls hoheitliche Maßnahmen (z.b. Schutzgebietsverordnung) ergreifen. 7. Wie sieht es mit dem Bau von Ställen oder Maschinenhallen aus? Gebäude außerhalb der eigentlichen Hofstelle/Aussiedelungen: Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben/Aussiedelungen muss im Genehmigungsverfahren auch die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH- oder Vogelschutzgebietes geprüft werden. Dies kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen, in der Regel genügt eine Verträglichkeitsabschätzung durch das Landratsamt. Stellt ein Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung dar, sind allein wegen der FFH-Meldung keine besonderen Auflagen notwendig. Vorhaben, die nach Artikel 63 der bayerischen Bauordnung genehmigungsfrei sind (z.b. unbeheizte Unterstände für Tiere oder unbeheizte Unterstellmöglichkeiten für Geräte bis zu 100 m 2 Grundfläche bzw. 140 m 2 überdachter Fläche; Weidezäune und Einfriedungen für Wildgehege oder Zäune zum Schutz von Forstkulturen; Lager und Abstellplätze für die Land- und Forstwirtschaft), sind ebenfalls in der Regel unproblematisch. Landwirtschaftliche Bauten Gebäude an der Hofstelle selbst: Die Hofstellen selbst werden nicht in die»natura 2000«-Gebiete einbezogen. Hier gelten also auch künftig keine Besonderheiten. Fragen der räumlichen Abgrenzung einer Hofstelle lassen sich ggf. im Dialogverfahren klären. Privilegierte Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle unterfallen im Regelfall nicht dem Verschlechterungsverbot.

Nähere Einzelheiten zum Baurecht können beim Landratsamt (Bauverwaltung) erfragt werden. Wo steht das? Siehe Nr. 10.1 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 8. Haben die bäuerlich geprägten Dörfer überhaupt noch eine Entwicklungsmöglichkeit über Neubauund Gewerbegebiete? Bauliche Entwicklung von Gemeinden weiter möglich Die baurechtlich geordnete Entwicklung ländlicher Gemeinden ist auch in der Zukunft möglich. Selbst wenn Vorhaben in Einzelfällen mit FFH- oder Vogelschutzgebieten zusammentreffen, gilt kein absolutes Veränderungsverbot. Sind nach Prüfung der Verträglichkeit keine erheblichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele zu erwarten, begegnen solche Vorhaben wegen der FFH-Richtlinie keinen zusätzlichen Hindernissen. Vorhaben, die erhebliche Beeinträchtigungen erwarten lassen, können zugelassen werden, wenn zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses sie erfordern. Im Rahmen der Bauleitplanung entscheidet die Gemeinde über die Voraussetzungen eigenverantwortlich. 9. Was ist mit dem Wegebau? Landwirtschaftlicher Wegebau weiter möglich Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Wege in der Nachbarschaft von»natura 2000«-Gebieten sind in aller Regel möglich. Auch innerhalb eines»natura 2000«-Gebietes können solche Wege gebaut werden, wenn Lebensraumtypen oder Habitate schützenswerter Arten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Wo steht das? Siehe Nr. 10.1 der Gemeinsamen 7

8 Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 10. Ist die Benutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Bewirtschaftungsanlagen (z.b. bestehende Wege, Gräben, Drainagen) noch möglich? Unterhaltung von Bewirtschaftungsanlagen Eine solche Benutzung, Unterhaltung und Instandsetzung bereits bestehender Anlagen wird durch die FFH- und Vogelschutzbestimmungen regelmäßig nicht beschränkt. Wo steht das? Siehe Nr. 10.1 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 11. Ist jagdliche/fischereiliche Nutzung weiter zulässig? Jagdliche und fischereiliche Nutzung weiter möglich Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei einschließlich des Jagd- und Fischereischutzes bleiben von den»natura 2000«- Bestimmungen unberührt, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden. Wo steht das? Siehe Nr. 10.2 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544 12. Was bedeutet Managementplan? Bekomme ich hier Pflegemaßnahmen vorgeschrieben? Keine Verpflichtung privater Grundeigentümer durch Managementpläne Die EU schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der»natura 2000«-Gebiete festlegen und für einen guten Erhaltungszustand sorgen müssen. Dazu sollen die Naturschutz- bzw. Forstbehörden für jedes»natura 2000«-Gebiet die notwendigen Er-

haltungsmaßnahmen ermitteln (Managementplan). Bayern geht dabei praxisorientiert vor und wird die Pläne so schlank wie möglich machen. Kommunen, Grundeigentümer, Nutzer, Behörden und Verbände werden beteiligt. Der Managementplan dient den zuständigen Behörden als Arbeitsgrundlage und begründet keine Verpflichtungen für private Grundeigentümer. Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten sollen für notwendige Erhaltungsmaßnahmen freiwillig und gegen Entgelt gewonnen werden. Wo steht das? Siehe Nr. 6.1 und 6.2 der Gemeinsamen Netzes»Natura 2000«vom 4.8.2000, Allgemeines Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 13. Woher weiß man, in welchem Zustand das Gebiet ist? Gebietszustand Ein Managementplan soll mit fachlich fundierten, nachvollziehbaren Aussagen Klarheit über den Zustand der maßgeblichen Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten schaffen und die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen formulieren. Er soll dem Bewirtschafter damit Orientierung und Handlungssicherheit geben und als Grundlage für Fördermaßnahmen dienen. 14. Muss ich durch eine Nachmeldung einen Wertverlust meiner Fläche bei Beleihung oder Verkauf befürchten? Kein pauschaler Wertverlust von Grundstücken In der Vereinbarung zwischen der Bayerischen Staatsregierung und der bayerischen Wirtschaft zum Umweltpakt Bayern vom 23. 10. 2000 ist zu dieser Frage folgende Erklärung enthalten:»der Sparkassenverband Bayern sowie der Genossenschaftsverband Bayern e.v. erkennen an, 9

10 dass bei der Beleihung von Grundstücken, die in ausgewiesenen Schutzgebieten liegen oder gemäß der FFH- bzw. der Vogelschutz-Richtlinie gemeldet sind, pauschale Wertabschläge nicht sachgerecht sind, sondern eine etwaige Wertbeeinträchtigung am Einzelfall zu prüfen ist. Die genannten Verbände werden vor diesem Hintergrund auf eine entsprechende Beleihungspraxis bei Sparkassen und genossenschaftlichen Kreditinstituten als den bedeutendsten Kreditgebern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe hinwirken.«grundeigentümer sollten bei der Beleihung von Flächen in»natura 2000«-Gebieten ihre Bank deutlich auf diese Vereinbarung hinweisen. Ausführliche Erläuterungen zur Beleihung landwirtschaftlichen Vermögens sind im landwirtschaftlichen Wochenblatt vom 20.12.2003 enthalten. Zu Grundstücken ist dort ausgeführt:»bei der Feststellung des Wertes sind nur die dauerhaften Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann ( 12 Abs. 1 Hypothekenbankgesetz). Die den Kreditinstituten vorgegebene Leitlinie der Grundstücksbewertung lautet somit: Basis ist der Ertragswert, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielt wird.«die bisherige ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist in»natura 2000«-Gebieten auch künftig möglich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gerade bei extensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen die bestehenden Förderprogramme eine zusätzliche Einkommensmöglichkeit darstellen können. Flächen in»natura 2000«-Gebieten haben beim Einsatz staatlicher Förderprogramme des Naturschutzes und der Landschaftspflege besondere Priorität. Insofern erhöht sich auch die

Sicherheit für eine langfristige Förderung. Pauschale Wertabschläge sind auch deshalb in der Regel nicht gerechtfertigt. 15. Gibt es Fördermittel und wenn ja, wieviel für welche Maßnahmen? Fördermittel Eine spezielle»natura 2000-Förderung«gibt es nicht. Fördermittel für bestimmte Erhaltungsmaßnahmen werden z. B. über die forstlichen Förderprogramme oder über das Vertragsnaturschutzprogramm angeboten. In Zeiten knapper Kassen werden naturschutzfachlich hochwertige Gebiete wie»natura 2000«-Gebiete aber künftig eine gewisse Priorität gegenüber anderen, weniger wertvollen Flächen haben. II. Landwirtschaftliche Nutzung 16. Kann ich auf einer Ackerfläche in einem»natura 2000«-Gebiet noch einen Fruchtwechsel durchführen? Fruchtwechsel im Ackerbau gewährleistet Ackerflächen werden in der Regel nicht in»natura 2000«-Gebiete einbezogen, es sei denn, sie sind naturschutzfachlich unverzichtbar, etwa als Nahrungs- oder Brutraum für bestimmte Arten wie z. B. Ortolan oder Wiesenweihe. Der Landwirt ist aber auch in einem»natura 2000«-Gebiet in der Wahl der Feldfrüchte frei, da es keine rechtliche Möglichkeit gibt, den Anbau bestimmter Feldfrüchte, wie z. B. Wintergerste, anzuordnen. Ein aus der Sicht des Naturschutzes wünschenswertes Anbauverhalten, z. B. ein bestimmter Anteil der Wintergerste an der Fruchtfolge zur Förderung möglicher Bruthabitate für Wiesenweihen, kann nur über freiwillige Anreizsysteme erreicht werden. 11

12 17. Ist es auch in Zukunft noch möglich, bei witterungsbedingten Problemen Ackerkulturen im Frühjahr umzubrechen und neu einzusäen? Umbruch von Ackerkulturen Dieses Problem tritt voraussichtlich nur in Schutzgebieten für ackerbrütende Vogelarten wie Wiesenweihe und Ortolan auf. Die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung bleibt grundsätzlich unberührt (siehe Frage 1). Dies gilt auch für diese Frage. Auf belegte Nester ist allerdings zu achten. Treten durch Rücksichtnahme auf Nistbereiche wirtschaftliche Nachteile auf, werden diese ausgeglichen. 18. Hat die Meldung bei Grünland einen Einfluss auf den Schnittzeitpunkt? Schnittzeitpunkt bei Grünland flexibel Vgl. Frage 2. Bei Wiesenbrütern muss freilich auf die Brutund Aufzuchtzeiträume Rücksicht genommen werden. Konkrete Regelungen zur Häufigkeit und zum Schnittzeitpunkt bei der Nutzung von Grünland werden ausschließlich auf freiwilliger Basis und gegen Entgelt (Vertragsnaturschutz) erfolgen. Wo steht das? Siehe Nr. 10.1 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 19. Ist Gülleausbringung zulässig? Gülleausbringung Die Gülleausbringung ist grundsätzlich nicht beschränkt (vgl. Frage 2). Für die Art der Gülleausbringung ergeben sich keine zusätzlichen Regelungen. Wirtschaftliche Nachteile bei eventuellen Beschränkungen werden ausgeglichen.

Wo steht das? Siehe Nr. 10.1 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 20. Wie sieht es mit Unkrautbekämpfung aus? Unkrautbekämpfung weiter möglich Ackerflächen sind im Regelfall ausgenommen. Soweit sie nicht ausgenommen sind, gelten für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keine zusätzlichen Regelungen. Mechanische Unkrautbekämpfungsmaßnahmen, wie z.b. der Striegeleinsatz, sind aus allgemeinen umweltpolitischen Gründen Pflanzenschutzmitteln vorzuziehen. Wie bei allen landwirtschaftlichen Maßnahmen muss dabei allenfalls auf den Schutz von Nestern, z. B in Schutzgebieten für die Wiesenweihe, geachtet werden. Treten durch Rücksichtnahme auf Nistbereiche wirtschaftliche Nachteile auf, werden diese ausgeglichen. Der Pflanzenschutz bei Grünland ist unter Beachtung der Erhaltungsziele des Gebiets kein Problem. Wo steht das? Siehe Nr. 10.1 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 13

14 III. Forstwirtschaftliche Nutzung 21. Kann ich in meinem Wald noch Holz einschlagen? Bisherige Waldbewirtschaftung gewährleistet Die bisherige ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung ist in»natura 2000«-Gebieten weiter möglich (vgl. Fragen 1 und 2). Wo steht das? Siehe Nr. 8.2 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 22. Kann ich die Zusammensetzung der Baumarten verändern? Veränderung der Baumartenzusammensetzung Auch das ist möglich, wenn die Erhaltungsziele berücksichtigt werden. Wo steht das? Siehe Nr. 10.1 der Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16, S. 544. 23. Sind Erstaufforstungen zulässig? Erstaufforstung Erstaufforstung stellt eine Nutzungsänderung dar. Nutzungsänderungen in einem»natura 2000«-Gebiet sind möglich, wenn sie sich nicht erheblich nachteilig auf den Erhaltungszustand der in dem Gebiet maßgeblichen»natura 2000«-Lebensraumtypen und Arten auswirken. Eine Erstaufforstung kann in Einzelfällen eine erhebliche Beeinträchtigung eines»natura 2000«-Gebietes darstellen und muss daher im Rahmen der erforderlichen Erstaufforstungserlaubnis mit dem Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - und der unteren Forstbehörde besprochen werden.

24. Können meine Waldflächen durch an das Gebiet angrenzende Staatswaldflächen ausgetauscht werden? Tausch mit Staatswald Privatwald soll nur einbezogen werden, soweit er fachlich geeignet und keine gleichwertige Alternative vorhanden ist. Naturschutz- und Forstbehörden haben deshalb bereits im Vorfeld darauf hingewirkt, auf fachlich gleichwertigen Staatswald anstelle von Privatwald zurückzugreifen. 15

16 IV. Dialogverfahren 25. Wer hat die Dialogkulisse erstellt? Erstellung Dialogkulisse Für die Auswahl und Meldung von»natura 2000«-Gebieten ist federführend die Naturschutzverwaltung (z.b. Landesamt für Umweltschutz, Bezirksregierungen) zuständig. Da es sich bei der Gebietsmeldung um eine gesamtstaatliche Aufgabe handelt, haben die Forstbehörden ihr Fachwissen über die Wälder frühzeitig zur Verfügung gestellt, um fachlich möglichst umfassend abgesicherte Gebietsvorschläge zu erhalten. 26. Was muss ich tun, wenn ich mit der Einbeziehung meines Grundstücks in die Gebietskulisse nicht einverstanden bin? Einwendungen Der Grundeigentümer kann während des Dialogverfahrens an der Gemeinde, am Landratsamt oder über das Internet (www.natur.bayern.de) Einwendungen erheben. Hierzu sind möglichst konkrete Angaben erforderlich, um welche Grundstücke (z.b. Angabe der Flurnummer) es geht und aus welchen Gründen Sie eine Änderung fordern (z.b.»arten/lebensraumtypen kommen nicht vor.«). Genaue Hinweise zum Dialogverfahren werden mit den Verfahrensunterlagen bei der Gemeinde und beim Landratsamt (untere Naturschutzbehörde) ausgelegt und können auch beim Forstamt oder Landwirtschaftsamt bzw. über das Internet eingesehen werden. 27. Habe ich überhaupt Chancen, aus der Gebietskulisse herauszukommen oder ist das Dialogverfahren nur eine Alibiaktion? Herausnahme von Flächen Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Einwendungen gewissenhaft zu prüfen. Eine Herausnahme von naturschutzfachlich nicht er-

forderlichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist grundsätzlich möglich. Einzelheiten ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen, die ausgelegt werden. 28. Wo erhalte ich genaue Details zur Flächenabgrenzung? Angaben zur Flächenabgrenzung Genaue Angaben dazu können Ihnen die Kreisverwaltungsbehörden (untere Naturschutzbehörden) vermitteln. Die einschlägigen Unterlagen werden bei den Gemeinden und den unteren Naturschutzbehörden ausgelegt. Die Karten (Maßstab 1 : 25.000) und Gebietsbeschreibungen werden zusätzlich auch an den Landwirtschafts- und Forstämtern zur Einsicht bereit gehalten. Grundbesitzer können sich so ortsnah informieren, ob ihr Grundstück in der Nachmeldekulisse liegt, welche Lebensraumtypen und Arten in dem Gebiet vorkommen und welche fachlichen Informationen vorliegen. 29. Was passiert mit den Einwendungen? Auswirkung der Einwendungen Anregungen und Einwendungen im Dialogverfahren werden beim Landratsamt (Untere Naturschutzbehörde) gesammelt und ausgewertet und bei den Bezirksregierungen gebündelt. Auf dieser Grundlage legt das Umweltministerium dem Kabinett einen Entscheidungsvorschlag vor. Über die abschließende Entscheidung der Staatsregierung werden Betroffene und Öffentlichkeit durch Auslegung der endgültigen Meldekulisse informiert. 30. Erhalte ich eine Antwort auf meine Einwendungen? Ergebnis Dialogverfahren Eine individuelle Beantwortung jeder Einwendung ist wegen des Umfangs des Verfahrens, wie 17

18 bei anderen Großverfahren, leider nicht möglich. Eine Rückmeldung erfolgt aber durch eine amtliche Bekanntmachung der endgültigen, von der Staatsregierung beschlossenen Gebietsvorschläge und einer zusammenfassenden Würdigung der jeweils für ein Gebiet erhobenen Einwendungen. Diese Unterlagen werden nach Abschluss des Dialogverfahrens und abschließender Abarbeitung des Meldeverfahrens in den Gemeinden ausgelegt. Für die Klärung danach noch offener Fragen steht die Naturschutzverwaltung selbstverständlich zur Verfügung. 31. Warum sind Flächen z.b. aus dem Biotopverbund»BayernNetz Natur«, die bisher ausgenommen worden waren, bei der Nachmeldung wieder dabei? Biotopverbund»BayernNetz Natur«Die Projekte im»bayernnetz Natur«basieren in besonderer Weise auf den Grundsätzen von Freiwilligkeit und Partnerschaft zwischen Naturschutz und Landwirtschaft. Deshalb hat Bayern bei der ersten Meldung Flächen des Biotopverbundes»BayernNetz Natur«ausgenommen, soweit die Betroffenen den Vertrauensschutz eingefordert haben. Wegen der vorliegenden Nachmeldeforderungen der EU und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen nunmehr aber auch einige solcher Flächen einbezogen werden, da es sich dabei vielfach um besonders seltene und schutzwürdige Bereiche auch von europaweiter Bedeutung handelt. Es werden aber nur solche Flächen einbezogen, die für die Abdeckung der von der EU festgestellten Lücken naturschutzfachlich geeignet und unverzichtbar sind.

Weitere Informationen enthalten die Broschüren Fragen und Antworten - Lebensräume und Arten mit Informationen zu ausgewählten Lebensräumen und Arten sowie Rechtsgrundlagen mit einem Abdruck der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie sowie der einschlägigen bundesund landesrechtlichen Rechtsvorschriften. Diese Broschüren sind bei den Gemeinden, Städten, Landratsämtern und Regierungen kostenlos erhältlich und können auch über die Servicestelle Bayern BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Tel. 01801-20 10 10 (3,9 ct/min aus dem deutschen Festnetz; max.42 ct/min aus Mobilfunknetzen) oder per E-Mail unter direkt@bayern.de erhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden,zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung. Impressum Herausgeber Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) Rosenkavalierplatz 2, 81925 München Internet www.stmugv.bayern.de E-Mail poststelle@stmugv.bayern.de Druck StMUGV Stand Mai 2004 Gedruckt auf Papier aus 100 % Altpapier Diese Druckschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von den Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Bei publizistischer Verwertung - auch von Teilen - Angabe der Quelle und Übersendung eines Belegexemplars erbeten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Die Broschüre wird kostenlos abgegeben, jede entgeltliche Weitergabe ist untersagt. Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. StMUGV, alle Rechte vorbehalten 19