Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren. Satzung

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Transkript:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren Die Stadt Starnberg erlässt auf Grund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Maßgeblich hierbei ist grundsätzlich das Meldebild zum Zeitpunkt des Ausrückens. (2) Die Stadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 28. Mai 1984 (Amtsblatt des Landkreises Starnberg Nr. 25 vom 14. Juni 1984) außer Kraft. Starnberg, 29. Juni 1999

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 5) und den Personalkosten (Nummer 6) zusammen. Die nachfolgenden Pauschalsätze basieren auf der Kalkulation der kommunalen Spitzenverbände und dem Landesfeuerwehrverband. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 3,45 bb) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 4,67 cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, LF 8 TS 3,37 dd) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 4,96 ee) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 3,89 ff) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 6,95 gg) Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 5,71 b) eine Drehleiter DL 23-12 13,82 c) eine Drehleiter DL 12-9 10,90 d) einen Rüstwagen RW 2 8,77 e) einen Versorgungs-LKW 2,10 f) ein Transporter (Kombi)=Mehrzweckfahrzeug MZF 2,95 g) einen Einsatzleitwagen ELW 1,60 h) ein Mehrzweckboot MZB 1,23 i) einen Tragkraftspritzenanhänger TSA 0,31

j) einen Mehrzweckanhänger MZA 0,10 k) einen Gerätewagen für Atem- und Strahlenschutz 1,38 (GW-AS) l) einen Gerätewagen Öl (GW-Öl) 2,20 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für a) Löschfahrzeuge aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 66,86 bb) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 82,77 cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6, LF 8 TS 63,40 dd) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 87,33 ee) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 75,00 ff) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 129,16 gg) Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 95,44 b) eine Drehleiter DL 23-12 212,66 c) eine Drehleiter DL 12-9 110,08 d) einen Rüstwagen RW 2 146,36 e) einen Versorgungs-LKW 17,38 f) ein Transporter (Kombi)=Mehrzweckfahrzeug MZF 26,20 g) einen Einsatzleitwagen ELW 25,74 h) ein Mehrzweckboot MZB 21,58 i) einen Tragkraftspritzenanhänger TSA 10,69

j) einen Mehrzweckanhänger MZA 1,28 k) einen Gerätewagen für Atem- und Strahlenschutz 1,74 (GW-AS) l) einen Gerätewagen Öl (GW-Öl) 29,91 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) ein Brennschneidgerät 75,- b) ein leichtes Tauchgerät 20,- c) eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe TS 8/8 58,- d) einen Generator bis 10 KVA (= Notstromaggregat) 30,- e) eine Tauchpumpe TP 4/1 16,- f) einen Mehrzwecksauger 20,- g) ein Lüftungsgerät 25,- h) eine Länge Druckschlauch 3,- i) eine Kettensäge 13,- j) ein Dampfstrahlgerät 19,- 4. Geräteüberlassungskosten Für die Überlassung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen werden die Geräteüberlassungskosten auch für nicht volle Tage berechnet.

Sie betragen je angefangenen Kalendertag für a) das Schlauchmaterial (je Länge) 6,- einschl. waschen, prüfen, trocknen b) ein Ausgleichsbecken 30,- c) einen Handfeuerlöscher (die Nachfüllung wird 13,- nach dem tatsächl. Kostenaufwand berechnet d) Löschdecke 6,- e) eine wasserführende Armatur, Strahlrohr, 12,- Standrohr, Verteiler f) Fangleine 6,- g) eine Auszugs- oder Steckleiter 6,- h) einen Flaschen- oder Greifzug 30,- i) eine Kübelspritze 13,- j) eine Kellersaug-, Tauch- oder Ölumfüllpumpe 30,- k) eine Kabeltrommel 13,- l) einen Handscheinwerfer 10,- m) einen Ölauffangbehälter (mit Reinigen) 30,- 5. Kosten für Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt Für die vorgeschriebenen und wiederkehrenden Prüf- und Wartungsarbeiten an Atemschutzgeräten und -masken bzw. für das Befüllen von Atemluftflaschen werden folgende Kosten erhoben: a) Pressluftatmer Prüfung und Wartung nach Einsatz und Übung 15,- wiederkehrende Prüfung und Wartung alle 6 Monate 18,- große Prüfung und Wartung alle 6 Jahre mit 35,- Druckmindererwechsel für Extra-Arbeiten pro angefangene halbe Stunde 15,-

b) Atemschutzmaske Prüfung und Wartung nach Einsatz oder Übung 8,- wiederkehrende Prüfung und Wartung alle 2 Jahre 15,- c) Atemluftflaschen (Füllen) 200 bar - 4 Liter 5,- 200 bar - 6 Liter 6,- 300 bar - 6 Liter 7,50 6. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zur frühestmöglichen Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der am Einsatz beteiligten Fahrzeuge anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 6.1 Hauptamtliches Personal Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet: a) Beamter des mittleren feuerwehrtechn. Dienstes 25,46 b) Beamter des gehobenen feuerwehrtechn. Dienstes 31,43 c) Beamter des höheren feuerwehrtechn. Dienstes 41,69 d) Bedienstete = Beamter des mittleren feuerwehrtechn. Dienstes 25,46 6.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 20,- 6.3 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst, sofern nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu erstatten ist, der jeweils nach 11 Abs. 5 AVBayFwG gültige Stundensatz

erhoben. 2 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Starnberg in Kraft. 3 Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (Verzeichnis der Pauschalsätze) vom 29. Juni 1999, Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 26 vom 1. Juli 1999 außer Kraft. Starnberg, 02.03.2011 Stadt Starnberg F. Pfaffinger 1. Bürgermeister