S a t z u n g. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der. Freiwilligen Feuerwehr Dachau

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Transkript:

S a t z u n g über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Dachau vom 26.06.2001 Bekanntmachung: 29.06.2001 bzw. die Berichtigung 7./8.07.2001 (Dachauer Nachrichten) Änderungen: 31.12.2003 (Dachauer SZ) Die Große Kreisstadt Dachau erläßt aufgrund von Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung: 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Dachau erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Stadt Dachau erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. Seite 1 von 7

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet zuzüglich eines 10 %igen Verwaltungskostenaufwandes. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Härtefälle (1) Die angefallenen Gebühren können zur Vermeidung unbilliger Härten entsprechend ermäßigt oder erlassen werden. (2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, a) wenn der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren überwiegend im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war oder Seite 2 von 7

b) wenn der Gebührenschuldner den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren nicht verschuldet hat, eine Versicherung die Kosten nicht ersetzt und die wirtschaftliche Lage des Gebührenschuldners eine Kostenerstattung als unzumutbar erscheinen lässt. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Dachau vom 23.08.1993 außer Kraft. Bis 31.12.2001 gelten die DM-Beträge, ab 01.01.2002 gelten die Euro-Beträge. Seite 3 von 7

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 6) und den Personalkosten (Nummer 7) zusammen. 1. Streckenkosten Streckenkosten- Pauschalsatz Pro Einsatz (Hin- und Rückfahrt) a) Löschfahrzeuge aa) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 17,90 Euro ab) Tanklöschfahrzeug TLF/24/50 16,80 Euro ac) Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 8,80 Euro b) Drehleiter DL 25 8,20 Euro c) Drehleiter DLK 23/12 CCGL 53,80 Euro d) Rüstwagen RW 2 7,40 Euro e) Lastkraftwagen Versorgungs-LKW 6,20 Euro f) Einsatzleitwagen ELW 1 3,10 Euro g) Atemschutzgerätewagen GW-A 16,40 Euro h) Mehrzweckfahrzeug MZF 8,00 Euro i) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 14,90 Euro j) Lichtgiraffe-Anhänger LIMA 12,20 Euro k) Schaumwasserwerfer-Anhänger SWW 5,30 Euro l) Verkehrssicherungs-Anhänger VSA 3,70 Euro m) Pulver-Anhänger P 250 15,50 Euro n) Mehrzweckboot mit Anhänger 13,10 Euro 2. Ausrückestunden Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Seite 4 von 7

Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für a) Löschfahrzeuge aa) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 100,20 Euro ab) Tanklöschfahrzeug TLF/24/50 82,50 Euro ac) Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS 55,40 Euro b) Drehleiter DL 25 51,60 Euro c) Drehleiter DLK 23/12 CCGL 171,40 Euro d) Rüstwagen RW 2 49,20 Euro e) Lastkraftwagen Versorgungs-LKW 39,70 Euro f) Einsatzleitwagen ELW 1 28,70 Euro g) Atemschutzgerätewagen GW-A 118,60 Euro h) Mehrzweckfahrzeug MZF 32,60 Euro i) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 59,00 Euro j) Lichtgiraffe-Anhänger LIMA 53,70 Euro k) Schaumwasserwerfer-Anhänger SWW 7,70 Euro l) Verkehrssicherungs-Anhänger VSA 34,30 Euro m) Pulver-Anhänger P 250 40,90 Euro n) Mehrzweckboot mit Anhänger 38,30 Euro 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, dass nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückstunden geltend gemacht werden), werden Arbeitsstunden geltend gemacht. In die Arbeitsstundenkosten nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitskosten werden berechnet für bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 % 3.1 Brennschneidegerät 49,10 Euro 3.2 Tragkraftspritze TS 8/8 55,50 Euro 3.3 Notstromaggregat 28,90 Euro 3.4 Tauchpumpe TP 12,40 Euro 3.5 Motorsäge 10,50 Euro 3.6 Rettungsspreitzer 96,80 Euro 3.7 Wassersauger 6,90 Euro 3.8 Be- und Entlüftungsgerät 23,60 Euro 3.9 Atemschutzgerät 15,20 Euro 3.10 Chemikalienschutzanzug 26,30 Euro 3.11 Eine Länge B- oder C-Schlauch 8,40 Euro Seite 5 von 7

4. Sonstige Leistungen (Geräte- bzw. Materialkosten) Bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10% 4.1 ZIEH-FIX einschließlich Leih- Schlosszylinder 25,60 Euro 4.2 Eine Schlauchkupplung einbinden, einschließlich Einbindematerial, jedoch ohne Kupplung 7,70 Euro 4.3 Eine Flickstelle vulkanisieren, einschließlich Flickmaterial 6,70 Euro 4.4 Eine Holzverschalung, je Quadratmeter 5,30 Euro 4.5 Holzbalken, laufender Meter 2,30 Euro 4.6 Schaummittel Class A Foam pro Liter 3,10 Euro 5. Gebühren für die Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt Die personellen Kosten und Gemeinkosten werden auf 28,10 Euro pro Stunde festgesetzt. Damit ergeben sich für Wartung und Prüfung der Atemschutzgeräte folgende Beträge. 5.1 Einmalige Reinigung und Prüfung einer Gasmaske (ohne Ersatzteile) 16,10 Euro 5.2 Einmalige Reinigung und Prüfung eines Pressluftatmers (ohne Ersatzteile) 21,10 Euro 5.3 sechs-jahresüberprüfung je Atemschutzgerät (ohne Ersatzteile) 36,90 Euro 5.4 Füllen einer 4 l Pressluftflasche 3,90 Euro Füllen einer 6 l Pressluftflasche 6,30 Euro 5.5 Einmalige Reinigung und Prüfung eines Gasschutzanzuges 44,50 Euro Einsatzteilkosten werden gesondert berechnet. Die Gebühren für Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt werden jährlich dem Lebenshaltungskostenindex angepasst. 6. Kursgebühren für die Ausbildung in der Atemschutzübungsstrecke Für die Kurse werden die folgenden Teilnehmergebühren berechnet: 6.1 für Teilnehmer am Kurs Träger von Atemschutzgeräten je Teilnehmer 6.2 für Teilnehmer am Kurs Träger von Chemikalienschutzanzügen je Teilnehmer 197,70 Euro 136,80 Euro Seite 6 von 7

Diese Gebühren berücksichtigen die entstehenden Sach- sowie Personalkkosten. Die Gebühr des Atemschutzlehrgangs wird jährlich dem Lebenshaltungskostenindex angepasst. 7. Personalkosten Personalkosten werden nach den Ausrückstunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 7.1 Hauptamtliches Personal Für den Einsatz von hauptamtlichen Bediensteten wird ein Stundensatz von 28,60 Euro (Personaldurchschnittskosten 2000 im öffentlichen Dienst) berechnet. 7.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 17,90 Euro berechnet. 7.3 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. 11 Abs. 4 AVBayFwG) 10,70 Euro erhoben. 8. Fehlalarmierung Bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelösten Alarm oder bei einer privaten Brandmeldeanlage (bei der letztgenannten Anlage unabhängig vom Verschulden) werden die Strecken-, Ausrück- und Personalkosten nach Anfall berechnet, wenn der Fehlalarm zum Ausrücken der Feuerwehr geführt hat. Seite 7 von 7