Das Gewaltschutzgesetz Informationen und Hinweise zu Antragstellung und Verfahren 2. überarbeitete Auflage 2011
3 Vorwort Das Gewaltschutzgesetz bietet Personen, die von Gewalt betroffen sind oder von Gewalt bedroht werden, Möglichkeiten zu ihrem Schutz. In unserer Arbeit mit Frauen, die Gewalt erlebt haben, wird uns immer wieder die Komplexität des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz deutlich. Dabei ist besonders zu beachten, dass jeder Einzelfall anders ist und eine individuelle Beratung wichtig ist, die am besten von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geleistet
4 werden kann. Da aber bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz kein Anwaltszwang besteht und die Erfahrung zeigt, dass nicht alle Frauen einen Anwalt oder Anwältin aufsuchen wollen oder können, haben wir einige Punkte, die zu beachten sind, zusammengetragen. Wir möchten Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen und hoffen, dass Sie diese Informationen hilfreich finden. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können auch keine Haftung übernehmen. Trier, im Januar 2011
5 Inhalt Vorwort...3 Inhalt...5 Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG)...6 Wo und wie können Anträge gestellt werden?..8 Was ist bei der Antragstellung zu beachten?..11 Die polizeiliche Verfügung/der Platzverweis...13 Welche Kosten können entstehen?...15 Mögliche Entscheidungen und Verlauf...17 Die mündliche Anhörung/ Verhandlung...20 Der Antrag wird bewilligt...21 Der Antrag wird abgelehnt...24 Verstoß gegen die (einstweilige) Anordnung..25 Literatur...26 Notizen...27
6 Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist seit dem 1.1.2002 in Kraft und bietet Personen, die von Gewalt betroffen sind, zivilrechtliche Möglichkeiten zu ihrem Schutz. Es kann ein Kontakt und Näherungsverbot (Schutzanordnung) und oder eine Wohnungszuweisung beantragt werden. Bei einem Kontakt und Näherungsverbot (Schutzanordnung, 1 GewSchG) darf die gewalttätige Person keinerlei Kontakt (z.b. per Telefon, SMS, Brief,...) zur Person, die von Gewalt betroffen ist, aufnehmen und sich ihr nicht nähern (z.b. am Arbeitsplatz oder am Kindergarten auflauern). Bei einer Wohnungszuweisung ( 2 GewSchG) darf die gewalttätige Person nicht weiter gemeinsam mit der von
7 Gewalt betroffenen Person leben. Sie muss die gemeinsame Wohnung verlassen. Dies gilt auch, wenn die von Gewalt betroffene Person nicht MieterIn oder EigentümerIn ist. Die gewalttätige Person macht sich strafbar, wenn sie gegen die jeweilige Anordnung nach GewSchG verstößt ( 4 GewSchG). Ein Verstoß sollte der Polizei angezeigt werden (Strafanzeige). Es sollte außerdem zusätzlich ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gestellt werden (siehe Seite 25). Wird der Polizei ein Verstoß gegen eine Wohnungszuweisung und oder eine Schutzanordnung bekannt, so stellt dies ein Offizialdelikt dar. Bei einem Offizialdelikt wird die Straftat von Amts wegen verfolgt, d.h. ohne einen Antrag der Beteiligten.
8 Wo und wie können Anträge gestellt werden? Die Anträge müssen an das (inhaltlich zustände) Familiengericht gerichtet und bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Wohnort die gewalttätige Person wohnt oder die Tat begangen wurde. Allerdings ist jedes Amtsgericht verpflichtet, Anträge anzunehmen und dann an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten. Dies kann zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrages führen. Die Anträge können Sie persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes stellen. Diese ist in der Regel vormittags geöffnet. Sie können auch dort anrufen und einen Termin vereinbaren. Die Rechtsantragsstelle bietet keine
9 Rechtsberatung an, d.h. die/der RechtspflegerIn kann Sie nicht inhaltlich beraten, sondern wird mehr darauf achten, Ihrem Antrag die richtige Form zu geben. Sie benötigen zur Antragstellung keine AnwältIn. Allerdings ist es sinnvoll, besonders im Falle einer Trennung oder Scheidung oder bei gemeinsamen Kindern, eine AnwältIn aufzusuchen, da diese Sie dann umfassend rechtlich beraten und die weiteren Schritte mit Ihnen gemeinsam planen kann. Oft sind dann neben der Antragsstellung nach dem Gewaltschutzgesetz andere Regelungen und Anträge wichtig, wie z.b. Unterhalt oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder. Auch gibt es kein offizielles Formular zur Antragstellung, sondern jeder Antrag sollte auf ihre persönlichen Gegebenheiten
10 zugeschnitten sein. So ist es z.b. nicht sinnvoll eine Bannmeile (die gewalttätige Person darf sich nur bis zu einer gewissen Meterzahl nähern) von 300m zu beantragen, wenn Sie in einem Dorf leben, in dem das Haus der gewalttätigen Person nur 250m weit entfernt von ihrem Haus liegt. Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Anträge selbst direkt zur Geschäftsstelle des Amtsgerichtes zu schicken. Vordrucke können unter www.biginterventionszentrale.de herunter geladen oder bei der Interventionsstelle angefordert werden.
11 Was ist bei der Antragstellung zu beachten? Sollte schnellstmöglich ein Schutz vor der gewalttätigen Person bestehen, z.b. weil die polizeiliche Verfügung in weniger als 10 Tagen ausläuft oder große Gefahr besteht, können Sie einen EILANTRAG stellen. Dieser Antrag auf einstweilige Anordnung (EA) muss in der Regel innerhalb von ein paar Tagen vom Gericht bearbeitet werden. Außerdem findet in der Regel keine mündliche Anhörung der beiden Parteien statt, d.h. Sie und die gewalttätige Person werden vor der Entscheidung des Gerichtes nicht von der RichterIn gehört und gemeinsam befragt. Wird dem Eilantrag zugestimmt, ist dies eine vorläufige Entscheidung des Gerichtes, die meist für 6 Monate Gültigkeit hat.
12 Der eigentliche Antrag nach dem GewSchG ist der HAUPTSACHEANTRAG. Dieser wird gemeinsam mit dem Eilantrag oder separat gestellt. Das Verfahren dauert oft mehrere Wochen und ist teurer als die EA. Im Hauptverfahren findet eine gemeinsame mündliche Anhörung der beiden Parteien statt. Der Gültigkeitszeitraum umfasst in der Regel ein Jahr. Bei Wohnungszuweisung kommt es immer zu einem Hauptsacheverfahren. Wichtig ist auch, den Anträgen alle BEWEISE, die Sie haben, beizufügen, z.b. ärztliche Atteste, Vorgangsnummer der Polizei, Zeugen sowie eine eidesstattliche Versicherung. Sollte die Rechtsantragsstelle ihren Antrag nicht aufnehmen können, weil Sie den jetzigen Wohnort des Antragsgegners nicht wissen, z.b. weil ein Platzverweis besteht, so ist es sinnvoll, mögliche
13 Aufenthaltsadressen bei Eltern oder Freunden anzugeben. Sie können auch die Polizei um Mithilfe bei der Ermittlung einer zustellungsfähigen Adresse zu bitten, da diese bei polizeilicher Befassung in der Regel den Aufenthaltsort der gewalttätigen Person kennt. Die polizeiliche Verfügung/der Platzverweis Die polizeiliche Verfügung oder der Platzverweis ist eine zusätzliche Schutzmaßnahme der Polizei, die auf 13 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) beruht. Bei einem Polizeieinsatz oder wenn Sie bei der Polizei eine Anzeige aufgeben, hat die Polizei die Möglichkeit, die gewalttätige Person für bis zu 10 Tagen aus der gemeinsamen Wohnung zu verweisen und
14 die gewalttätige Person darf in dieser Zeit auch keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen oder sich Ihnen nähern (ähnlich der Schutzanordnung und der Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz). Dies ist für Sie ein erster Schutz vor weiterer Gewalt, der nach einer festgelegten Zeit (meist bis zu 10 Tage) automatisch ausläuft. In dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, sich weitere Schritte zu überlegen und Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen. Sollte die gewalttätige Person gegen die polizeiliche Verfügung verstoßen, informieren Sie bitte die Polizei.
15 Welche Kosten können entstehen? Wenn Sie über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen Sie alle anfallenden Kosten selbst tragen. Wenn Ihren Anträgen stattgegeben wird, muss das Gericht anordnen, dass der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat. Vielleicht haben Sie auch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Wenn Sie über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel verfügen, sollten Sie direkt bei der Antragstellung einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes erhalten Sie das entsprechende Formular. Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie sich die Kosten des Verfahrens nicht leisten können, z.b. durch einen
16 Verdienstnachweis oder Arbeitslosenbescheinigung. Wird diesem Antrag zugestimmt, werden alle Kosten für Sie übernommen. Bitte beachten Sie Wenn Ihre Anträge nach dem GewSchG abgelehnt werden sollten, haben Sie ebenfalls die Kosten (auch die gegnerischen) zu tragen und erhalten oftmals keine Verfahrenskostenhilfe. Außerdem können Sie einen Beratungsschein bei der Rechtsantragsstelle erhalten, womit Sie eine Rechtsberatung bei einer AnwältIn in Anspruch nehmen können. Es sind Ratenzahlungen möglich.
17 Mögliche Entscheidungen und Verlauf Nachdem der Antrag eingereicht wurde, gibt es generell folgende Möglichkeiten: Das Gericht entscheidet ohne eine gemeinsame mündliche Anhörung/Verhandlung aufgrund Ihres Antrages: Dem Antrag wird zugestimmt (s. S. 21). Sie erhalten eine einstweilige Anordnung (Familiengericht). Der Antrag wird abgelehnt (s. S. 24). Sie werden über die Entscheidung des Gerichts schriftlich informiert. Das Gericht lädt Sie und die gewalttätige Person zu einer gemeinsamen mündlichen Anhörung/Verhandlung (s. S. 20).
18 Dann sind folgende mögliche Ausgänge denkbar: Es wird ein Vergleich geschlossen bzw. eine Vereinbarung getroffen. Dies stellt keinen richterlichen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz dar, sondern die beiden Parteien einigen sich in Anwesenheit des Gerichtes( 4 des GewSchG kann hier nicht wirksam werden.) Somit ist ein Verstoß gegen einen Vergleich oder Vereinbarung nicht strafbar. Eine eventuell vorher bestehende einstweilige Anordnung wird durch den Vergleich allerdings aufgehoben. Bei einem erneuten Verstoß müssen für eine richterliche Anordnung neue Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden.
19 Richterliche Beschlüsse: o Der Antrag wird bewilligt (s. S. 21) Dabei muss nicht der gesamte Antrag, so wie er gestellt wurde, bewilligt werden. Das Gericht kann einige Schutzmaßnahmen bewilligen, andere wiederum können nicht bewilligt werden. Der Antrag wird abgelehnt (s. S. 24) Sie haben auch immer die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen. Bitte beachten Sie, dass die gewalttätige Person bei gemeinsamen Kindern ein Umgangsrecht mit diesen hat, und dies in einigen Fällen von Seiten des Gerichts als Ablehnungsgrund betrachtet wird. Deshalb sollten Überlegungen zum Umgang im Antrag mit formuliert werden. Dies sollte möglichst mit Hilfe einer RechtsanwältIn erfolgen.
20 Die mündliche Anhörung/ Verhandlung Wird vom Gericht eine gemeinsame mündliche Anhörung beider Parteien angeordnet, werden sowohl Sie als auch der Antragsgegner (die gewalttätige Person) zusammen in einem Raum von der RichterIn befragt. Diese Anhörungen sind nicht öffentlich, d.h. Publikum (auch Freunde, Bekannte, Verwandte) ist nicht zugelassen. Wenn Sie große Bedenken haben, mit der gewalttätigen Person in einem Raum zusammen zu treffen, haben Sie die Möglichkeit, eine getrennte Anhörung zu beantragen bzw. das Gericht um Zusatz- Schutz durch Gerichtsbeamte zu bitten. Außerdem kann Sie eine Person Ihres Vertrauens begleiten. Diese kann auch MitarbeiterIn einer Beratungsstelle sein.
21 Der Antrag wird bewilligt Wenn das Gericht ihrem Antrag zustimmt, wird vom Gericht ein Gerichtsvollzieher beauftragt, welcher die Entscheidung der gewalttätigen Person zustellt. Dies ist in der Regel für Sie mit Kosten verbunden, außer Sie erhalten Verfahrenskostenhilfe. Die Entscheidung ist jedoch bereits dann wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle vorliegt. Der Beschluss wird mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet, so dass ein Verstoß auch strafbar ist, wenn die Entscheidung des Gerichtes noch nicht vom Gerichtsvollzieher zugestellt ist. Sie erhalten eine Ausfertigung der Entscheidung, also mit der Schutzanordnung und/oder der Wohnungszuweisung.
22 Durch das Gericht wird die Polizei von Amts wegen über die gerichtliche Entscheidung über eine Wohungszuweisung oder eine Schutzanordnung informiert. Trotzdem kann es sinnvoll sein, eine Kopie griffbereit zu haben, damit Sie diese der Polizei bei einem erneuten Einsatz direkt vorlegen können. Der Antragsgegner (die gewalttätige Person) hat nun zwei Möglichkeiten gegen die gerichtliche Anordnung, die bisher im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen wurde, vorzugehen. Zum einen kann eine Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) als nächste Instanz eingereicht werden, das dann direkt über die Beibehaltung oder Aufhebung der gerichtlichen Anordnung entscheidet. Bis dort eine Entscheidung getroffen wird, hat die Anordnung des Amtsgerichtes Gültigkeit.
23 Zum anderen kann ein Hauptsacheverfahren mit einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Auch nach dieser steht der Weg der Rechtsmittelbeschwerde beim OLG wieder offen (s.o.). Sollten Sie trotz der Schutzanordnung und oder Wohnungszuweisung Angst vor weiterer Gewalt haben, so stehen Ihnen die Möglichkeiten eines Frauenhauses nach wie vor zur Verfügung.
24 Der Antrag wird abgelehnt Haben Sie einen Eilantrag (= Antrag auf einstweilige Anordnung) gestellt und dieser wird abgelehnt, haben Sie immer noch die Möglichkeit, einen Hauptantrag, d.h. ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung, zu stellen, falls Sie das nicht schon getan haben. Zudem können Sie (genau wie der Antragsgegner) eine Beschwerde beim Oberlandesgericht als nächste Instanz einlegen. Es können Ihnen zusätzliche Kosten entstehen.
25 Verstoß gegen die (einstweilige) Anordnung Informieren Sie die Polizei und am besten auch IhreN Anwältin/Anwalt. Ein Verstoß gegen die richterliche Anordnung ist strafbar. Er gilt als Offizialdelikt, d.h. die Polizei muss tätig werden. Im Anschluss daran können Sie einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft stellen. Dies kann sehr langwierig sein. Generell gilt: Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann Sie zu allen Punkten umfassend rechtlich beraten.
26 Literatur Broschüre: Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt - Informationen zum Gewaltschutzgesetz herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Justiz. www.bmj.bund.de (dort kostenfreier Download unter Service Publikationen) Löhnig, Martin & Sachs, Roman (2004). Zivilrechtlicher Gewaltschutz. Berlin: Erich Schmidt Verlag. Rupp, Marina (Hrsg.) (2005). Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz. Köln: Bundesanzeiger Verlag. Baer, Susanne & Schweikert, Birgit (2002). Das neue Gewaltschutzgesetz. Baden-Baden: Nomos Verlag.
Notizen
Diese Broschüre wurde erstellt von: S.I.E. e.v. Interventionsstelle Trier - Information und Beratung für Frauen bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen Deutschherrenstraße 38 54290 Trier Beratung: 0651-9948774 Fax: 0651-9947898 interventionsstelle-trier@web.de www.interventionsstelle-trier.de in Zusammenarbeit mit: RAin Nicole Kürten, Trier Mit freundlicher Unterstützung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen des Landes Rheinland- Pfalz und durch den Regionalen Runden Tisch Trier gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen 1. Auflage Dezember 2006 2. Auflage Januar 2011