Kostenerstattungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds im Verfahren nach 103 Abs. 2 BetrVG

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Transkript:

Kostenerstattungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds im Verfahren nach 103 Abs. 2 BetrVG Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 07.07.1999-3 Ca 1218/99 - Hat ein Betriebsratsmitglied im Verfahren über die Zustimmungsersetzung zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts eingelegt, hat es Anspruch auf Ersatz der ihm in diesem Verfahren entstandenen Kosten gegen den Arbeitgeber. Für den Anspruch kommt es nicht darauf an, ob der Betriebsrat ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts eingelegt hat. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend zu machen. (Leitsatz der Redaktion) Die Parteien streiten über einen Erstattungsanspruch des Klägers für entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.278,42 DM. Die Beklagte beabsichtigte, im Jahr 1997 das Arbeitsverhältnis des Klägers, der damals Betriebsratsmitglied war, mit einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung abzuändern. Da der Betriebsrat dem Antrag der Beklagten vom 02.06.1997 auf Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung nicht zustimmte, wurde von der Beklagten mit Antrag vom 11.06.1997 ein Beschlußverfahren auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung eingeleitet. Mit Beschluß des Arbeitsgerichts vom 12.01.1998 wurde die beantragte Zustimmung ersetzt. Dagegen legte der Betriebsrat am 24.03.1998 Beschwerde ein, woraufhin mit Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 01.09.1998 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Regensburg abgeändert und der Antrag der Beklagten auf Zustimmungsersetzung

abgewiesen wurde. Der Kläger ließ sich im damaligen Beschlußverfahren als Beteiligter in beiden Instanzen durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in 2. Instanz ergaben einen Betrag in Höhe von 2.278,42 DM.. Der Kläger führt aus, daß der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die 2. Instanz im damaligen Beschlußverfahren entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf das Benachteiligungsverbot des 78 Satz 2 BetrVG gestützt werden könne. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es nicht darauf an, daß im damaligen Beschlußverfahren nicht er, vielmehr bereits der Betriebsrat Beschwerde eingelegt habe. Insoweit sei zu beachten, daß die vom Betriebsrat als Gesamtorgan ergriffenen Maßnahmen unabhängig vom Vorbringen des einzelnen beteiligten Betriebsratsmitglieds seien. Es müsse deshalb dem einzelnen Betriebsratsmitglied möglich sein, einen eigenen Prozeßbevollmächtigten mit der rechtlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen. Diese Möglichkeit hätte gerade auch in einem Kündigungsschutzverfahren bestanden, wofür dann die Beklagte in 2. Instanz aufgrund ihres Unterliegens die Kosten hätte übernehmen müssen. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, 2.278,42 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte führt aus, ein Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds könne sich nur dann ergeben, wenn der Betriebsrat im entscheidenden Beschlußverfahren selbst keine Beschwerde eingelegt habe und deshalb das Betriebsratsmitglied gezwungen sei, selbst initiativ zu werden. An dieser Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall. Es sei zu beachten, daß das allgemeine

Benachteiligungsverbot in 78 Satz 2 BetrVG nur besonders krasse Wertungswidersprüche vermeiden wolle. Der Kläger hätte auch ohne Anwalt als Beteiligter die Möglichkeit im Beschlußverfahren gehabt, Anträge zu stellen und vorzutragen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze sowie der Sitzungsprotokolle. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist erfolgreich. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der für die 2. Instanz des Beschlußverfahrens 6 TaBV 24/98 vor dem Landesarbeitsgericht München entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 2.278,42 DM gem. 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. 823 Abs. 2 BGB. l. Der Anspruch des Klägers war gem. 2 Abs. l Nr. 3 a, Abs. 5 ArbGG im Urteilsverfahren geltend zu machen. Die Zuständigkeit im Beschlußverfahren gem. 2 a Abs. l Nr. l, Abs. 2 ArbGG war nicht gegeben. Der Kläger hat gerade keinen Anspruch gegen die Beklagte unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz, vielmehr einen Erstattungsanspruch, der nur mittelbar aus seiner Stellung als Betriebsratsmitglied herrührt. Insoweit ist die Ausgangslage mit dem Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitgliedes gem. 37 Abs. 2 BetrVG vergleichbar, der im Urteilsverfahren geltend zu machen ist. Auch im vorliegenden Fall geht es um eine individualrechtliche Streitigkeit über einen besonderen Erstattungsanspruch, für den als Vorfrage betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen zu klären sind. Es wäre außerdem gerade bei der entscheidungserheblichen Streitfrage sinnwidrig, für die

gerichtliche Durchsetzung das Beschlußverfahren vorzugeben, da die anfallenden Anwaltskosten wiederum den Arbeitgeber belasten würden. Letztlich ist nur über einen individualrechtlichen Erstattungsanspruch zu entscheiden, der mangels kollektivrechtlicher Natur, mit den Kostenfolgen des Urteilsverfahrens vom Arbeitnehmer gerichtlich durchzusetzen ist. 2. Ein Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus 40 BetrVG. a) 40 BetrVG bildet die Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung, insbesondere auch für Anwaltskosten, die bei Rechtsstreitigkeiten entstanden sind, die der Betriebsrat in seiner amtlichen Eigenschaft in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten führt (vgl. nur GK-BetrVG RdNr. 40 zu 40). Da im Beschlußverfahren keine Gerichtskosten anfallen, wird diese Kostenerstattung gerade auch die außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltskosten, erfassen können. Dieser Kostenerstattungsanspruch kann sowohl dem Betriebsrat als auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied zustehen, soweit dieses selbst Antragsteller oder sonstiger Beteiligter im Verfahren ist. Hierbei kommt es auf den Ausgang des Verfahrens zugunsten oder ungunsten des Betriebsrats oder Betriebsratsmitglieds nicht an (vgl. nur GK-BetrVG RdNr. 46 zu 40). Eine Kostenerstattung ist jedoch nicht unbegrenzt anzunehmen, vielmehr müssen die angefallenen Kosten erforderlich und verhältnismäßig sein. Dies bedeutet für Rechtsanwaltskosten, daß entweder aufgrund gesetzlicher Erfordernisse die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig war oder der Betriebsrat die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach umfassender Abwägung für erforderlich halten konnte (so GK-BetrVG, RdNr. 53 zu 40). Dieselben Voraussetzungen gelten für die einem einzelnen Betriebsratsmitglied entstandenen Rechtsanwaltskosten (so GK-BetrVG, RdNr. 64 zu 40). b) Diese Kostenerstattung ist jedoch grundsätzlich auf Beschlußverfahren beschränkt, d. h. für individualrechtliche

Streitigkeiten zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber im Urteilsverfahren ist eine Kostenerstattung auch dann ausgeschlossen, wenn dieses Verfahren im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit steht. Insoweit stellt 12 a Abs. l ArbGG eine abschließende Regelung dar. Deshalb kann das Betriebsratsmitglied z. B. bei der erforderlichen Durchsetzung eines Lohnanspruches gem. 37 Abs. 2 BetrVG im Urteilsverfahren l. Instanz keine Kostenerstattung verlangen, da insoweit jeder materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen ist (so BAG, NZA 1994, 284). 3. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem Benachteiligungsverbot gem. 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. 823 Abs. 2 BGB. Bei durch den Arbeitgeber beabsichtigter Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist wegen des Kündigungsschutzes der Betriebsratsmitglieder Gem. 15 KSchG, 103 BetrVG ein besonderer Verfahrensablauf einzuhalten, der bezüglich der für das Betriebsratsmitglied entstehenden Rechtsanwaltskosten zu einer Benachteiligung i. S- des 78 BetrVG führen kann. a) Soweit der Betriebsrat die vom Arbeitgeber zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds beantragte Zustimmung nicht erteilt, muß der Arbeitgeber gem. 103 Abs. 2 BetrVG ein sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren im Beschlußverfahren führen. Ein rechtskräftiger Zustimmungsersetzungsbeschluß hat prajudizielle Wirkung für den späteren Kündigungsschutzprozeß, d. h, wenn der Arbeitgeber nach erteilter Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht die beabsichtigte Kündigung ausspricht. Andererseits ist zu beachten, daß im Beschlußverfahren keine prozessuale Kostenerstattung stattfindet. Das beteiligte Betriebsratsmitglied kann auch nicht über 40 BetrVG eine Kostenerstattung verlangen, weil diese auf betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten beschränkt ist. Beim Zustimmungsersetzungsverfahren gem. 103 Abs. 2

BetrVG bildet das Beschlußverfahren zwar den betriebsverfassungsrechtlichen Rahmen, tatsächlich geht es jedoch für das beteiligte Betriebsratsmitglied um keine kollektivrechtlichen Interessen, sondern lediglich um sein persönliches individualrechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (vgl. so nur BAG, AP Nr. 28 zu 103 BetrVG 1972). Da das Betriebsratsmitglied gerade nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben beteiligt ist, vielmehr nur in individualrechtlicher Hinsicht, kommt die Anwendung des 40 BetrVG insoweit nicht in Betracht. b) Andererseits ist aufgrund des erforderlichen Verfahrensablaufes zu beachten, daß im Ergebnis sich für das Betriebsratsmitglied ungünstigere Kostenfolgen ergeben können. Wäre das Betriebsratsmitglied nur Arbeitnehmer, könnte der Arbeitgeber sofort kündigen, wogegen der Arbeitnehmer dann im Kündigungsschutzverfahren vorgehen kann. In diesem Urteilsverfahren kann er bei Obsiegen in der 2. Instanz die dort entstandenen Anwaltskosten über die prozessuale Kostenerstattung gem. 91 ZPO verlangen. Wie das Bundesarbeitsgericht (a. a. 0.) richtig feststellt, kommt es durch die zwingende Einhaltung des Zustimmungsersetzungs-verfahrens bei Betriebsratsmitgliedern ggf. zu einer Schlechterstellung, da das Betriebsratsmitglied trotz eines Obsiegens in 2. Instanz des Beschlußverfahrens mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die letztlich in seiner Amtsstellung begründet sind. Ohne das Betriebsratsamt hätte kein Zustimmungsersetzungs-verfahren durchgeführt werden müssen. Andererseits ist dieses Zustimmungsersetzungsverfahren nicht nur als eine Art Vorverfahren zum späteren Kündigungsschutzverfahren anzusehen, vielmehr tritt es letztlich an die Stelle eines Kündigungsschutzverfahrens. Dies zeigt auch die präjudizielle Wirkung eines rechtskräftigen Beschlusses im Zustimmungsersetzungsverfahren.

c) Es kommt für 78 Satz 2 BetrVG nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Arbeitgebers an, vielmehr genügt eine objektive Benachteiligung des Amtsinhabers (so GK- BetrVG, RdNr. 38 zu 78; Richardi, BetrVG Rd.Nr. 19 zu 78). Die Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds kann auch in einer materiellen Belastung bestehen, die ohne die Betriebsratsmitgliedschaft unter ansonsten gleichen Umständen nicht eingetreten wäre (so BAG, a. a. 0.). d) In der zitierten Entscheidung wendet das BAG den 78 Satz 2 BetrVG offenbar als unmittelbare Anspruchsgrundlage an. Dies wird jedoch nicht näher begründet. Richtig erscheint es vielmehr, einen Schadensersatzanspruch eines benachteiligten Betriebsratsmitglieds aus 823 Abs. 2 BGB herzuleiten, da 78 Satz 2 BetrVG insoweit als Schutzgesetz anzusehen ist (so Richardi, BetrVG, RdNr. 32 zu 78 BetrVG). Hierbei kommt es jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - auf einen schuldhaften Verstoß durch den Arbeitgeber nicht an, vielmehr genügt das Vorliegen einer objektiven Benachteiligung. e) Der mögliche Erstattungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds beschränkt sich nicht auf die Fälle, in denen die Einschaltung eines Rechtsanwalts zwingend erforderlich war, wie es z. B. bei einer vom Betriebsrat unterlassenen Beschwerdeeinlegung für die 2. Instanz der Fall wäre. aa) Da 40 BetrVG als Anspruchsgrundlage ausscheidet, kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Erforderlichkeit" der entstandenen Kosten i. S. der Rechtsprechung zu 40 BetrVG an. Auch bei Anwendbarkeit dieser Grundsätze würde dies keine Reduzierung auf gesetzlich zwingende Rechtsanwaltskosten bedeuten, vielmehr wird auch in anderen Fällen ein Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten in Betracht kommen. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Erstattungsanspruch auch nicht deshalb auf zwingend

anfallende Rechtsanwaltskosten" beschränkt werden, weil 78 Satz 2 BetrVG als Ausnahmeregelung anzusehen wäre. Hierbei ist zu beachten, daß es beim Erstattungsanspruch des Betriebesratsmitglieds gerade nicht um die Ausnahme einer gesetzlich ausgeschlossenen Kostenerstattung wie bei 12 a Abs. l ArbGG geht, vielmehr nur um den Sonderfall, daß einem Betriebsratsmitglied als Beteiligten in einem Beschlußverfahren Rechtsanwaltskosten entstanden sind, dieses Beschlußverfahren jedoch ausnahmsweise für das Betriebsratsmitglied keine kollektivrechtlichen Interessen, vielmehr nur individualrechtliche Interessen zum Gegenstand hatte. Jedoch beruht die faktische Ersetzung des Kündigungsschutzverfahrens durch das Zustimmungsersetzungsverfahren gerade auf dem Betriebsratsamt des Arbeitnehmers. Da im Urteilsverfahren und Beschlußverfahren die Kostenerstattung unterschiedlich ist, führt diese besondere prozessuale Situation für das Betriebsratsmitglied zu Kostenfolgen, d. h. zu einer materiellen Belastung, die ohne Betriebsratsamt nicht entstanden wäre. Dieses durch die gesetzlichen Regelungen gem. 91 ZPO (im Urteilsverfahren) und 40 BetrVG (im Beschlußverfahren) verursachte Ergebnis ist als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds i. S. d. 78 Satz 2 anzusehen. Das Betriebsratsmitglied, das die angefallenen Rechtsanwaltskosten 2. Instanz anderweitig nicht ersetzt verlangen, kann, hat eine materielle Benachteiligung hinzunehmen, weshalb sich ein Schadensersatzanspruch bezüglich dieser Anwaltskosten gem. 78 Satz 2 i. V. m. 823 Abs. 2 BGB ergibt. cc) Eine Einschränkung dieses Schadensersatzanspruches kommt nach allgemeinen Grundsätzen nur über 254 BGB in Betracht, sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch bezüglich der Höhe des Schadens. Ein Mitverschulden ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer Acht läßt, die jedem

ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Unter dieser allgemeinen Voraussetzung ist ein Mitverschulden i. S. d. 254 Abs. l BGB hinsichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nicht nur bei der zwingenden Einschaltung eines Rechtsanwalts ausgeschlossen, sondern auch, falls ein Rechtsanwalt wegen der Schwierigkeit des Falles zur sachgerechten Interessenwahrnehmung für den Beteiligten erforderlich ist oder wegen des drohenden Fristablaufes der Beschwerdefrist ohne Einlegung einer Beschwerde durch den Betriebsrat eine eigene Beschwerdeeinlegung geboten erscheint, da sie durch einen Rechtsanwalt auch vorbereitet werden muß. 4. Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausrührungen kann im vorliegenden Fall kein Mitverschulden des Klägers an den entstandenen Anwaltskosten in der 2. Instanz des Zustimmungsersetzungsverfahrens gesehen werden. a) Der Beschluß des Arbeitsgerichts Regensburg vom 12.01.1998 wurde an den damaligen Klägervertreter am 02.03.1998 und an den Prozeßbevollmächtigten des Betriebsrats am 27.02. bzw. am 28.02.1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.03.1998 ließ der Betriebsrat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde einlegen, die am 25.03.1998 beim Landesarbeitsgericht München einging. Der Kläger ließ durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.03.1998, eingegangen beim Landesarbeitsgericht München am 02-04.1998, ebenfalls Beschwerde einlegen. Durch die bereits vom Betriebsrat vorgenommene Beschwerdeeinlegung bestand keine zwingende Notwendigkeit für den Kläger, ebenfalls Beschwerde einzulegen. Aufgrund des Zeitablaufes kann auch nicht angenommen werden, daß Fristablauf gem. 87 ArbGG drohte. Außerdem mußte der Kläger für die 2. Instanz nicht erstmals einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich ggf. längere Zeit in die Sache hätte einarbeiten müssen, da er bereits in l. Instanz anwaltlich vertreten war.

b) Aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtslage konnte der Kläger jedoch zu seiner umfassenden Interessenwahrnehmung auch in 2. Instanz einen Rechtsanwalt beauftragen. Zwar wäre der Kläger auch ohne Rechtsanwalt befügt gewesen, in 2. Instanz vorzutragen und Anträge zu stellen, jedoch ist insoweit nicht nur die verfahrensmäßige Zulässigkeit zu berücksichtigen, vielmehr kann der Kläger eine bestmögliche Wahrnehmung seiner Interessen als Beteiligter jedenfalls in schwierigen Fällen nur durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erreichen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich der Kläger nicht auf ein umfassendes und bestmögliches Vorbringen durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats verlassen kann. Dieser ist nicht sein direkter Ansprechpartner, d. h. das Betriebsratsmitglied hat selbst keinen unmittelbaren Einfluß auf dessen Vorbringen im Verfahren. Da das maßgebliche Zustimmungsersetzungsverfahren vor der gleichen Kammer geführt wurde, kann beurteilt werden, daß es sich hierbei um ein sehr komplexes Verfahren mit schwieriger Sach- und Rechtslage handelte. Es sollte eine betriebsbedingte außerordentliche Änderungskündigung im Zusammenhang mit vorherigen Massenänderungsvereinbarungen ausgesprochen werden. Aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrensstoffes ist nicht nur ein juristischer Laie, sondern auch ein sachkundiges Betriebsratsmitglied überfordert. Regelmäßig wird in einem solchen Fall eine sachgerechte Interessenvertretung nur durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Rechtssekretär möglich sein. Es kann deshalb kein Mitverschulden des Klägers i. S. d. 254 Abs. l BGB an der Entstehung der Anwaltskosten angenommen werden, auch wenn er - trotz erfolgter Beschwerdeeinlegung durch den Betriebsrat - sich selbst in der 2. Instanz des Zustimmungsersetzungsverfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ.

Da die Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten unstrittig war, war dem Klageantrag in vollem Umfang stattzugeben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den 91 Abs. l ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. III. Der Streitwertfestsetzung liegen die 61 Abs. l ArbGG, 3 ZPO zugrunde.