VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. September 2016

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Transkript:

VORARLBERGER LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. September 2016 84. Verordnung: Schulbauverordnung Verordnung der Landesregierung über Lage, bauliche Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung öffentlicher Pflichtschulen (Schulbauverordnung) Auf Grund des 13 Abs. 6 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, wird verordnet: 1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen. 2 Lage und Größe des Schulgrundstückes (1) Der Bauplatz für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule im Folgenden Schulgrundstück muss so gelegen sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Schüler und Schülerinnen nicht gefährdet und der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. (2) Das Schulgrundstück muss eine solche Größe aufweisen, dass auf ihm das Schulgebäude, ein der Zahl der Schüler und Schülerinnen entsprechender Sport- und Spielplatz (ausgenommen bei ganzjährigen Berufsschulen), der Pausenhof und die erforderlichen Außenflächen untergebracht werden können. Das Ausmaß des Pausenhofs hat mindestens 3 m² je Schüler bzw. Schülerin zu betragen. 3 Lage, Größe und Gestaltung des Schulgebäudes (1) Für die Größe des Schulgebäudes sind die Schulart und die Zahl der Schüler und Schülerinnen in den abgelaufenen zehn Jahren sowie die Zahl jener Schüler und Schülerinnen, die voraussichtlich in den kommenden zehn Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend. (2) Die Schulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen die aufgrund des Lehrplans erforderlichen Lehrmittel aufweisen. (3) Klassenzimmer dürfen nicht unter der angrenzenden Erdoberfläche liegen. (4) Zwischen Eingängen des Schulgebäudes und öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichende Stauräume und/oder Sicherheitsbarrieren vorzusehen. Einfriedungen sind verletzungssicher auszuführen. 4 Allgemeine Bestimmungen über Räume (1) Grundlage für die Planung des Schulgebäudes ist ein räumlich-pädagogisches Konzept, an welchem sich die Funktion der Räume, die Strukturen und die erforderlichen Flächen der jeweiligen Bereiche zu orientieren haben. (2) Schulbauten sollen im Lern- und Unterrichtsbereich insbesondere folgenden pädagogischen Anforderungen entsprechen: a) Variabilität im Einsatz unterschiedlicher Lernformen und Lernmaterialien; b) Ermöglichung von methodisch variantenreicher Eigenaktivität der Schüler und Schülerinnen. (3) Bei der Gestaltung der Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche ist eine möglichst intensive und vielfältige Nutzung der Flächen anzustreben.

Vlbg. LGBl.Nr. 84/2016 - Ausgegeben am 21. September 2016 2 von 7 (4) Gangbereiche können auch als pädagogisch qualifizierte Flächen genutzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Erfordernisse des Brandschutzes (z.b. Fluchtwegführung, Brandfrüherkennung, zusammenhängende Geschossflächen) möglich ist. 5 Raumbedarf (1) Volksschulen haben folgende Räume aufzuweisen: b) ab vier Klassen ein Besprechungszimmer (Arztzimmer), d) erforderlichenfalls einen Verwaltungsraum, g) ab acht Klassen ein Musikzimmer, h) je einen Werkraum für Technisches und Textiles Werken, i) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten, j) eine Sporthalle (Klein-Sporthalle), zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und den erforderlichen WC-Anlagen; ab zwölf Klassen eine weitere Sporthalle (Klein-Sporthalle), k) bei Führung als ganztägige Schule die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und l) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl, m) erforderlichenfalls einen Schulwartraum, n) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume. (2) Neue Mittelschulen haben folgende Räume aufzuweisen: b) ein Besprechungszimmer (Arztzimmer), d) einen Verwaltungsraum, g) ein Musikzimmer, h) einen Raum für Physik/Chemie, i) zwei Werkräume für Technisches Werken mit Nebenräumen, j) einen Werkraum für Textiles Werken, ab zwölf Klassen einen zweiten Raum für Textiles Werken, k) einen Raum für bildnerische Erziehung, l) eine Lehrküche mit Ess- und Unterrichtsraum, m) Gruppenräume, n) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten, o) eine Sporthalle (Einfach-Sporthalle), zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und den erforderlichen WC-Anlagen; ab acht Klassen eine weitere Sporthalle (Einfach-Sporthalle), p) bei Führung als ganztägige Schule die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und q) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl, r) erforderlichenfalls einen Schulwartraum, s) die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen, t) Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze, u) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume.

Vlbg. LGBl.Nr. 84/2016 - Ausgegeben am 21. September 2016 3 von 7 (3) Polytechnische Schulen haben folgende Räume aufzuweisen: b) ein Besprechungszimmer (Arztzimmer), d) einen Verwaltungsraum, g) einen Raum für Technisches Zeichnen mit den erforderlichen Nebenräumen, h) zwei Werkräume für Technisches Werken mit Nebenräumen, i) einen Werkraum für Textiles Werken, j) die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten, k) eine Lehrküche mit Ess- und Unterrichtsraum, l) Gruppenräume, m) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten, n) eine Sporthalle (Einfach-Sporthalle), zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und den erforderlichen WC-Anlagen; ab acht Klassen eine weitere Sporthalle (Einfach-Sporthalle), o) bei Führung als ganztägige Schule die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und p) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl, q) erforderlichenfalls einen Schulwartraum, r) die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen, s) Abstellräume bzw. überdachte Abstellplätze für einspurige Fahrzeuge, t) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume. (4) Sonderschulen haben folgende Räume aufzuweisen: b) ein Besprechungszimmer (Arztzimmer), d) erforderlichenfalls einen Verwaltungsraum, g) ein Musikzimmer, h) zwei Werkräume für Technisches Werken mit Nebenräumen, i) einen Werkraum für Textiles Werken, j) eine Lehrküche mit den erforderlichen Nebenräumen, k) einen Therapieraum, ab zwölf Klassen einen weiteren Therapieraum, l) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten, eine Dusche, m) eine Sporthalle (Klein-Sporthalle), zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und den erforderlichen WC-Anlagen, n) bei Führung als ganztägige Schule die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und o) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl, p) erforderlichenfalls einen Schulwartraum, q) die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen, r) Fahrradabstellräume bzw. überdachte Fahrradabstellplätze, s) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume. (5) Berufsschulen haben folgende Räume aufzuweisen:

Vlbg. LGBl.Nr. 84/2016 - Ausgegeben am 21. September 2016 4 von 7 b) ein Leiterzimmer, c) eine Aula (ein Foyer), d) die erforderlichen Verwaltungsräume, e) eine Bibliothek, wobei auf einen eigenen Raum verzichtet werden kann, wenn in den Klassen f) die erforderliche Anzahl von Toiletten und Waschgelegenheiten, g) Reinigungsräume in ausreichender Anzahl, h) einen Schulwartraum, i) Abstellräume bzw. überdachte Abstellplätze für einspurige Fahrzeuge, j) Gruppenräume für den leistungsdifferenzierten Unterricht, k) einen Medienraum, l) die erforderlichen Lehrwerkstätten und Laboratorien mit den erforderlichen Nebenräumen, m) einen Raum für erste Hilfe (Arztzimmer), der, falls Lehrwerkstätten oder Laboratorien vorhanden sind, diesen zugeordnet sein muss, n) Räume mit Waschgelegenheiten und den erforderlichen Nebenräumen, o) die erforderlichen Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen, p) mindestens jeweils einen Raum für den speziellen betriebswirtschaftlichen, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht laut Lehrberuf, q) alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume. 6 Unterrichtsräume (1) Die lichte Raumhöhe in Unterrichtsräumen hat mindestens 3,20 m zu betragen. Klassenzimmer müssen eine zusammenhängende Fläche von mindestens 60 m², bei Sonderschulen von mindestens 45 m², aufweisen. (2) Jedes Klassenzimmer hat folgende Einrichtung aufzuweisen: a) ein Kreuz, b) das Bundes- und das Landeswappen, c) eine Sonnenschutzeinrichtung. (3) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen, insbesondere der Räume für Physik/Chemie, Werkräume, Lehrküchen, Lehrwerkstätten und Laboratorien, dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln. 7 Leiterzimmer und Sekretariat Die Räume für die Schulleitung und das Sekretariat müssen von außen gut erkennbar und leicht erreichbar sein. 8 Arbeitsplätze für Lehrpersonen (1) Die Arbeitsplätze der an der Schule tätigen Lehrpersonen können zentral oder dezentral situiert sein. Dabei ist auf die Erfordernisse der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, der Kommunikation, auf die Situierung der Sanitärbereiche, der Garderobe, der Bürotechnik (Kopieren, Laminieren, Lagerung) sowie der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. (2) Konferenzen und Teambesprechungen können auch in der Aula/dem Foyer oder in Sonderräumen stattfinden. 9 Aula/Foyer Die Aula/das Foyer dient als gemeinsamer Kommunikations-, Begegnungs-, Präsentations- und Aufführungsort sowie für Schulveranstaltungen und als Pausenraum. Eine gemeinsame Nutzung für andere Zwecke, wie insbesondere die ganztägige Schüler- und Schülerinnenbetreuung, den Aufenthalt der Fahrschüler und Fahrschülerinnen, die Schulbibliothek oder für Musikerziehung, ist anzustreben.

Vlbg. LGBl.Nr. 84/2016 - Ausgegeben am 21. September 2016 5 von 7 10 Sporthallen und Nebenräume (1) Sporthallen müssen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln. (2) Eine Klein-Sporthalle im Sinne dieser Verordnung ist mindestens 10 m breit, 18 m lang und zwischen 4,50 m und 5,50 m hoch. Eine Einfach-Sporthalle im Sinne dieser Verordnung ist mindestens 15 m breit, 27 m lang und 5,50 m hoch. (3) Die Wände der Sporthalle müssen bis in 2 m Höhe frei von vorstehenden Ecken, Kanten u.dgl. sein. (4) Der Fußboden ist elastisch und fugenlos herzustellen. (5) Die Fenster müssen ausreichend abgeschirmt oder mit Sicherheitsglas versehen sein. (6) Die Sporthalle ist mit den für den Sportunterricht erforderlichen Geräten auszustatten. (7) Der Geräteraum muss von der Sporthalle aus zugänglich sein. (8) Die Zimmer für Sportlehrpersonen haben einschließlich der Dusche ein Ausmaß von mindestens 12 m² aufzuweisen und sind mit einer Erste-Hilfe-Apotheke auszustatten. (9) Die Beleuchtung der Sporthalle ist ballwurfsicher herzustellen. (10) Die Belüftung und Entlüftung der Sporthalle hat nach Möglichkeit durch natürliche Querdurchlüftung, ansonsten mechanisch zu erfolgen. 11 Waschräume, Umkleideräume (1) Waschräume und Umkleideräume sind in ausreichender Größe vorzusehen. Sie müssen möglichst nahe an der Sporthalle liegen. (2) Die Größe der Umkleideräume ist nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen zu bemessen. Die Banklänge hat 40 cm je Schüler bzw. Schülerin zu betragen. (3) Die Bodenfläche des Waschraumes muss mindestens 20 m² betragen und rutschhemmend ausgeführt sein. Im Waschraum sind entsprechend der Zahl der Schüler und Schülerinnen ausreichend Duschen und Handwaschbecken vorzusehen. Der Zentralmischer (Sicherheitsmischer mit 40 C) muss für Schüler und Schülerinnen unzugänglich eingebaut sein. 12 Toiletten (1) Für die Klassen ist die erforderliche Anzahl von Toiletten vorzusehen. Für je 40 Knaben sind mindestens zwei Urinale und eine Sitztoilette, für je 20 Mädchen ist mindestens eine Sitztoilette vorzusehen. Die Trennwände zwischen den Toiletten für Knaben und Mädchen müssen geschlossen bis zur Decke reichen. Im Übrigen können die Trennwände bis zu 10 cm Abstand zum Fußboden und bis zu 20 cm zur Decke aufweisen. Die WC-Türen müssen notfalls von außen zu öffnen sein. (2) Je Schule ist mindestens ein Toilettenraum für Rollstuhlbenützer und Rollstuhlbenützerinnen vorzusehen. (3) Die Waschgelegenheiten in den Vorräumen sind mit Seifenspendern und Vorrichtungen zum Trocknen der Hände entsprechend den hygienischen Erfordernissen auszustatten. (4) Die Wände der Toiletten und Vorräume sind bis zu einer Höhe von 2 m mit Fliesen oder einem abwaschbaren Belag zu versehen. (5) Hinsichtlich der Toiletten für Lehrpersonen sind die Bestimmungen der Bundes- Arbeitsstättenverordnung anzuwenden. 13 Kleiderablagen In den Schulen sind geeignete Einrichtungen zur Ablage von Überkleidern einschließlich der Schuhe in ausreichender Anzahl einzurichten. Wenn hiefür eigene Räume vorgesehen sind, müssen diese über entsprechende Entlüftungsanlagen verfügen. 14 Fußböden Die Fußböden müssen trittsicher, leicht zu reinigen und möglichst fugenlos sein. Im Bereich der Gebäudeeingänge sind Fußabstreifmatten als Schmutzschleuse vorzusehen.

Vlbg. LGBl.Nr. 84/2016 - Ausgegeben am 21. September 2016 6 von 7 15 Treppen und Gänge (1) Die Haupttreppen, die Podeste und die Verbindungsgänge haben eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufzuweisen. (2) Die Stufen von Haupttreppen sind höchstens 16 cm hoch und mindestens 30 cm breit sowie zumindest im Bereich der Vorderkante rutschhemmend auszuführen. (3) Zwischen den einzelnen Geschossen muss mindestens ein Podest in Treppenbreite angeordnet werden. (4) Die Breite der Hauptgänge muss mindestens 2,50 m, bei zweihüftigen Anlagen 3,50 m betragen. 16 Türen (1) Türen haben eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufzuweisen. Türen von Nebenräumen und WC-Anlagen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m aufweisen. (2) Die Verkehrsflächen vor und hinter den Türen der Unterrichtsräume müssen genügend groß sein und dürfen durch Treppenanlagen, Tafelblätter und andere Gegenstände nicht eingeengt werden. 17 Belichtung und Belüftung (1) Die Fenster müssen so konstruiert sein, dass sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, dass sie in Lüftungsstellung die Schüler und Schülerinnen nicht gefährden. Ein Teil der Fenster muss kippbar sein. (2) Die Gesamtflächen der lichten Fensteröffnungen der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen. (3) An der Tafelwand der Unterrichtsräume dürfen keine Fenster angebracht werden. 18 Beleuchtung Die Innenräume der Schulen sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik künstlich zu beleuchten. 19 Raumtemperatur Die Temperatur in den Unterrichtsräumen hat mindestens 20 C zu betragen. 20 Sport- und Spielplatz (1) Der Sport- und Spielplatz ist so anzulegen, dass durch den Betrieb die Aufmerksamkeit der Schüler und Schülerinnen in den Unterrichtsräumen nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Sport- und Spielplatz muss eben und trocken sein und hat einen Rasenplatz (Kunstrasenplatz) sowie einen Hartplatz mit elastischem Belag mit folgenden Mindestmaßen aufzuweisen: a) Rasenplatz (Kunstrasenplatz) bei Volksschulen und Allgemeinen Sonderschulen 25 m x 50 m, bei Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen 30 m x 60 m; b) Hartplatz bei Volksschulen und Allgemeinen Sonderschulen 15 m x 30 m, bei Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen 30 m x 30 m oder 40 m x 20 m. (3) Bei Neuen Mittelschulen, die unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung geführt werden, hat der Sport- und Spielplatz eine Sprunggrube, eine Laufbahn und eine Stoßanlage aufzuweisen. 21 Weitere Vorkehrungen zur Unfallverhütung (1) Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise Heizkörper und Beschläge in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht. (2) Verglaste Schränke und Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein.

Vlbg. LGBl.Nr. 84/2016 - Ausgegeben am 21. September 2016 7 von 7 (3) Die Oberflächen von Bauteilen müssen leicht zu reinigen und bis zu einer Höhe von 2 m verletzungssicher ausgeführt sein, wobei in allgemeinen Bereichen eine Abrundung oder Abschrägung herausragender Kanten von 2 mm, in Bewegungsräumen eine Abrundung oder Abschrägung von 5 mm vorzunehmen ist. 22 Ausnahmebewilligung Die Behörde kann auf Antrag des Schulerhalters in begründeten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik trotzdem gewährleistet sind. Vor Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist der Landesschulrat zu hören. 23 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über Lage, bauliche Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung öffentlicher Pflichtschulen (Schulbauverordnung), LGBl.Nr. 14/1990, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: M a g. M a r k u s W a l l n e r Dieses Dokument wurde amtssigniert. Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes. Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://pruefung.signatur.rtr.at/ verfügbar. Ausdrucke des Dokuments können beim Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus A-6901 Bregenz E-Mail: land@vorarlberg.at überprüft werden.