Muster der Vereinbarung. Annahme und Aufbereitung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen zur thermischen Verwertung

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Transkript:

Bearbeitungsstand: 13.03.2013 Muster der Vereinbarung Annahme und Aufbereitung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen zur thermischen Verwertung zwischen dem vertreten durch das dieses vertreten durch den Land Brandenburg, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Lindenallee 51 15366 Hoppegarten Regionalbereich... [im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt] und der TEWE Bauchemiegesellschaft mbh Gewerbegebiet Waldsiedlung Eichendamm 1 15306 Vierlinden/Diedersdorf [im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt]. 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand sind pechhaltige Straßenausbaustoffe, die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Der Ausbau von pechhaltigen Straßenausbaustoffen und der Transport vom Ort der Ausbaumaßnahme zur Annahmestelle sind nicht Vertragsgegenstand. Pechhaltige Straßenausbaustoffe sind Stoffe, die beim Aufnehmen alter Straßenbefestigungen anfallen und pechtypische Bestandteile im Bindemittel enthalten. Pechtypische Bestandteile sind die 16 nach U.S. EPA 610 festgelegten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA im Feststoff > 25 mg/kg) 1 sowie Phenole (Phenolindex im Eluat > 0,1 mg/l). Bereits die Überschreitung eines 1 EPA=Environmental Protection Agency

Richtwertes klassifiziert den Straßenaufbruch als pechhaltigen Straßenausbaustoff. Für diese pechhaltigen Straßenausbaustoffe zur Verwertung erfolgt unter Berücksichtigung des Europäischen Abfallverzeichnisses (AVV) und der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages folgende abfallrechtliche Zuordnung: Pechhaltige Straßenausbaustoffe (gefährlicher Abfall) 17 03 01* - kohleteerhaltige Bitumengemische Pechhaltige Straßenausbaustoffe (nicht gefährlicher Abfall) 17 03 02 - Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 2 Rechtsgrundlagen Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftgesetz KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Nr. 10 S. 212) Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - (BTR RC StB) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 22 G v. 24.2.2012 (BGBl. I S. 212) Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 07. März 2012 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 17.8.2012 (BGBl. I S. 1726) Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S.2298), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 27 G v. 24.2.2012 (BGBl. I S. 212) Runderlass des Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4; Nr. 8/2012 - Verkehr Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04); Zuordnung von Straßenausbaustoffen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages vom 20.Dezember 2012 3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Der AN verpflichtet sich dem AG gegenüber, die nach 4 BImSchG und der 4. BImSchV notwendige Genehmigung für das Betreiben von Anlagen für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen nachzuweisen. Bei Wegfall der Genehmigung ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich darüber zu informieren. (2) Der AN ist verpflichtet, die von ihm aufbereiteten pechhaltigen Straßenausbaustoffe (brechen und 2

sieben) zu einer genehmigten Anlage zur thermischen Verwertung anzuliefern. Hier: CEMEX OstZement GmbH Frankfurter Chaussee 15562 Rüdersdorf 4 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers (1) Die Dienststätte des AG übergibt mit dem Abschluss eines elektronisch geführten Entsorgungsnachweises (für Abfallschlüssel 17 03 01*, gefährlicher Abfall) bzw. der Vereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (siehe Anlage 1, für Abfallschlüssel 17 03 02, nicht gefährlicher Abfall) gleichzeitig die Ergebnisse der Deklarationsanalyse. Die Prüfungen erfolgen je 500 bzw. 1000 t anzuliefernde pechhaltige Straßenausbaustoffe entsprechend der Anlagen 2.a bzw. 2.b. Die Deklarationsanalyse ist von einem im Landesbetrieb Straßenwesen in der Liste der Laboratorien für die Durchführung von umweltrelevanten Prüfungen geführten Labor durchzuführen. 5 Annahme (1) Die Anlieferung pechhaltiger Straßenausbaustoffe ist in der Regel eine Woche vorher durch den AG oder seinen Beauftragten anzukündigen. (2) Die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (Abfallschlüssel 170301*, gefährlicher Abfall) erfolgt mit Hilfe des elektronisch geführten Entsorgungsnachweises in Verbindung mit den Begleitscheinen (elektronisch). (3) Vor Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (Abfallschlüssel 170302, nicht gefährlicher Abfall) ist die Vereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung (siehe Anlage 1) vom AN und AG zu unterzeichnen. Bei Anlieferungen nicht gefährlicher pechhaltiger Straßenausbaustoffe fertigt der AN eine Wiegekarte bzw. einen Lieferschein für jede Anlieferung aus und übergibt sie dem AG oder dessen Beauftragten. (4) Mit Anlieferung und Annahme der angelieferten pechhaltigen Straßenausbaustoffe geht das Material in Eigentum des AN über. (5) Das angelieferte Material darf nicht verunreinigt sein. Es darf insbesondere nicht Holz, Plastik, Papier, Ziegel, Gasbeton oder humose Anteile (Oberboden) enthalten. Die Anlieferung verunreinigten Materials darf der AN zurückweisen. Nimmt der AN dennoch verunreinigtes Material an, so ist jede Haftung des AG für Beschädigungen der Aufbereitungsanlagen des AN ausgeschlossen. (6) Bei Überschreitung der angekündigten Menge von pechhaltigen Straßenausbaustoffen um ca. 10 %, entsprechend der Vereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung; Abfallschlüssel 17 03 02 (nicht gefährlicher Abfall) erfolgt eine Information an den AG oder dessen Beauftragten. Bei Überschreitung der angekündigten Menge von pechhaltigen Straßenausbaustoffen des Entsorgungsnachweises (17 03 01* gefährlicher Abfall) ist eine elektronische Mengenerhöhung über die Sonderabfallgesellschaft (SBB) erforderlich. (7) Eine Verpflichtung des AG, pechhaltige Straßenausbaustoffe anzuliefern, besteht nicht. 3

6 Nachweisführung (1) Für gefährliche Abfälle erfolgt die Nachweisführung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (Abfallschlüssel 17 03 01*) elektronisch mit Hilfe des Entsorgungsnachweises in Verbindung mit den Begleitscheinen. (2) Als Nachweisführung für die Anlieferung und Aufbereitung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen mit dem Abfallschlüssel 170302 (nicht gefährlicher Abfall) dienen die Vereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung (siehe Anlage 1) sowie die Wiegekarte bzw. Lieferscheine des AN. (3) Der AN belegt nach Aufforderung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen dem AG nach Anlieferung dieser Straßenausbaustoffe zur thermischen Verwertungsanlage anhand von Liefer- bzw. Begleitscheinen. 7 Vergütung (1) Für nachfolgend aufgeführte Leistungen gelten folgende Preise (1.1) Annahme und Verwertung pechhaltiger Straßenausbaustoffe, Abfallschlüssel 17 03 01* (gefährlicher Abfall) je Baumaßnahme: Einheitspreis gesamt bis 50 t /t (netto) (1.2) Einheitspreis gesamt bis 100t /t (netto) (1.3) Einheitspreis gesamt bis 200 t /t (netto) (1.4) Einheitspreis gesamt bis 300 t /t (netto) (1.5) Einheitspreis gesamt ab 300 t /t (netto) (1.6) Annahme und Verwertung pechhaltiger Straßenausbaustoffe, Abfallschlüssel 17 03 02 (nicht gefährlicher Abfall): Einheitspreis gesamt /t (netto) (2) Grundlage der Abrechnung sind für pechhaltige Straßenausbaustoffe - Abfallschlüssel 17 03 01* (gefährliche Abfälle) der Entsorgungsnachweis in Verbindung mit den Begleitscheinen (elektronisch) bzw. - Abfallschlüssel 17 03 02 (nicht gefährliche Abfälle) die Liefervereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung Abfallschlüssel 170302 in Zusammenhang mit den entsprechenden Wiegekarten oder Lieferscheinen (siehe 6 Nachweisführung). (3) Mit der o.g. Vergütung sind alle erforderlichen Aufwendungen einschließlich etwaig erforderlicher Zwischenlagerung, Eigenüberwachungsprüfungen, usw. abgegolten. 4

8 Laufzeit, Kündigung (1) Der Vertrag beginnt am... und endet am... Die Vertragslaufzeit verlängert sich um weitere 12 Monate, soweit keine der Parteien dem spätestens 2 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich widerspricht. (2) Jeder Vertragspartner kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn eine Partei ihre Verpflichtungen schuldhaft in solchem Maß verletzt, dass der anderen Partei eine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. (3) Der AG kann den Vertrag insbesondere auch dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der AN wiederholt eine Lieferung nicht annimmt. (4) Der AN kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat bei Aufgabe des Standortes kündigen. Im Falle einer Kündigung bleibt der AN noch zur Verwertung der Menge verpflichtet, die bereits durch den AG zuvor angeliefert worden ist. Ort, Datum Ort, Datum...... Auftraggeber Auftragnehmer Landesbetrieb Straßenwesen TEWE Brandenburg Bauchemiegesellschaft mbh Vierlinden/Diedersdorf 5

Anlagen zur Vereinbarung zur Annahme und Aufbereitung zur thermischen Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen Anlage 1: Anlage 2a: Liefervereinbarung für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung, Abfallschlüssel 17 03 02 Mindestuntersuchungsprogramm (Deklarationsanalyse) für pechhaltige Straßenausbaustoffe Abfallschlüssel 17 03 01* für die thermische Verwertung und deren Grenzwerte, je angefangene 500 t Anlage 2b: Mindestuntersuchungsprogramm (Deklarationsanalyse) für pechhaltige Straßenausbaustoffe Abfallschlüssel 17 03 02 für die thermische Verwertung und deren Grenzwerte, je angefangene 1000 t 6

Anlage 1 L I E F E R V E R E I N B A R U N G für die Anlieferung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen für die thermische Verwertung Abfallschlüssel: 17 03 02 1 Auftraggeber: Landesbetrieb Straßenwesen Dienststätte BRANDENBURG Baumaßnahme (Entnahmestelle):... Straßenbezeichnung:....... Abschnitt:... Station:... Auftrag Nr.:.../... 3 Das pechhaltige Straßenaufbruchmaterial wird als Fräsgut 1 /Schollen 1 angeliefert. Wiederverwendungsbereich: PAK nach EPA mg/kg Benzo(a)pyren mg/kg Phenolindex mg/l ( 1 ungültiges streichen) Hinweis: Die Deklarationsanalyse (entsprechend Anlage 2.b) ist mit dieser Vereinbarung zu übergeben. Voraussichtliche Menge:...t 4 Auftragnehmer: Aufbereitungsanlage: Verwertungsanlage: TEWE Bauchemiegesellschaft mbh Gewerbegebiet, Eichendamm 1 15306 Vierlinden/Diedersdorf CEMEX OstZement GmbH Frankfurter Chaussee 15562 Rüdersdorf Transporteur:......... Bauausführende Firma:...... 5 Bemerkungen:.................. Datum/Unterschrift des Auftraggebers Datum/Unterschrift der Aufbereitungsanlage (Auftragnehmer) 7

Anlage 2.a Mindestuntersuchungsprogramm (Deklarationsanalyse) für pechhaltige Straßenausbaustoffe Abfallschlüssel 17 03 01* (gefährlicher Abfall) für die thermische Verwertung und deren Grenzwerte, je angefangene 500 t Lfd.-Nr. Parameter Einheit Meßwerte Grenzwerte 1. Arsen mg/kg 30 2. Blei mg/kg 350 3. Cadmium mg/kg 10 4. Chrom gesamt mg/kg 350 5. Kupfer mg/kg 750 6. Nickel mg/kg 100 7. Quecksilber mg/kg 1,5 8. Zink mg/kg ohne 9. Chlor M.-% 2 10. Schwefel gesamt M.-% 1 11. Cobalt mg/kg 50 12. Beryllium mg/kg ohne 13. Selen mg/kg ohne 14. Thallium mg/kg 3 15. PCP (Phenylcyclohexylpiperidin) mg/kg 5 16. 17. PCB (Polychlorierte Biphenyle) PAK (EPA) (polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) mg/kg 5 mg/kg 15000 18. Brennwert kj/kg ohne 19. Trockenrückstand M.-% 20. 21. MKW (Mineralölkohlenwasserstoffe) TOC (gesamte organische Kohlenstoff) mg/kg mg/kg Es sind alle Parameter unabhängig von festgelegten Grenzwerten zu bestimmen. ohne ohne 8

Anlage 2.b Mindestuntersuchungsprogramm (Deklarationsanalyse) für pechhaltige Straßenausbaustoffe, Abfallschlüssel 17 03 02 (nicht gefährlicher Abfall) für die thermische Verwertung und deren Grenzwerte, je angefangene 1000 t Lfd.-Nr. Parameter Einheit Meßwerte Grenzwerte 1. Arsen mg/kg 30 2. Blei mg/kg 350 3. Cadmium mg/kg 10 4. Chrom gesamt mg/kg 350 5. Kupfer mg/kg 750 6. Nickel mg/kg 100 7. Quecksilber mg/kg 1,5 8. Chlor M.-% 2 9. Schwefel gesamt M.-% 1 10. Cobalt mg/kg 50 11. Beryllium mg/kg ohne 12. Thallium mg/kg 3 13. PAK (EPA) (polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) mg/kg 15000 14. Brennwert kj/kg ohne 15. Trockenrückstand M.-% ohne 16. TOC (gesamte organische Kohlenstoff) mg/kg Es sind alle Parameter unabhängig von festgelegten Grenzwerten zu bestimmen. ohne 9

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