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Transkript:

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Versicherungsschutz für VCP-Mitglieder Stand: Mai 2008 VCP I Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder Bundeszentrale, Wichernweg 3, 34121 Kassel, info@vcp.de Informationen über Haftpflicht-Versicherung Unfall-Versicherung Zusatzversicherungen (empfohlen)

2

1. Vorbemerkung Alle VCP-Mitglieder sind einheitlich versichert. In Zusammenarbeit mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH haben wir einen Zusatz-Haftpflicht- und Unfallversicherungsvertrag mit einem Versicherer abgeschlossen. Dieser Vertrag besagt, dass überall dort, wo die Versicherungsverträge der Landeskirchen nicht ausreichend sind oder gar kein Versicherungsschutz vorhanden ist, unsere Versicherung eintritt. Lediglich dort, wo in einem Landeskirchenvertrag eine höhere Versicherungsleistung vereinbart wurde, gibt es Unterschiede allerdings zugunsten der VCP-Mitglieder. Dies gilt hauptsächlich für die Unfallversicherung. 2. Allgemeine Hinweise Versichern lässt sich (fast) alles, wenn man bereit ist, auch dafür zu bezahlen. Wir haben uns auf die für unsere Arbeit notwendigsten Bereiche beschränkt. Der Versicherungsschutz über diesen Zusatzvertrag gilt subsidiär. Das bedeutet, dass erst die Landeskirchenverträge herangezogen werden müssen, sofern hierüber Versicherungsschutz 3

gegeben ist. Leistungen aus einer eventuell bestehenden privaten Unfallversicherung fallen jedoch nicht unter die Subsidiarität. Die Versicherung gilt nur während der Veranstaltungen des Verbandes, z.b. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Versammlungen, und auf dem direkten Weg zu und von den Veranstaltungsorten. Da bei Wegunterbrechungen und außerhalb von VCP-Veranstaltungen kein Versicherungsschutz besteht, sollte jeder prüfen, ob es nicht sinnvoll ist, für den privaten Bereich Vorsorge zu treffen und entsprechende Versicherungen abzuschließen. 3. Versicherungsumfang Jedes VCP-Mitglied ist für die Dauer seiner Mitgliedschaft *) im Verband Haftpflicht- und Unfallversichert, solange es an VCP-Veranstaltungen teilnimmt. Die Versicherung hat einen weltweiten Geltungsbereich, d.h. auch Auslandsfahrten sind versichert. Im Rahmen der Unfallversicherung sind nicht versichert VCP-Mitglieder, die hauptberuflich für den Verband tätig sind und Leistungen nach der früheren Reichsversicherungsordnung (RVO, heute SGB) beanspruchen können (gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft). Dienst- und 4

Arbeitsunfälle in den Dienststellen sind ebenfalls ausgenommen, soweit es sich um Personenschäden handelt. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind alle privaten Unternehmungen. Auch die Unterbrechung des direkten Weges zu oder von einer Veranstaltung (z.b. Einkäufe, Spaziergänge oder gefahrvolle Abkürzungen) ist ausgenommen. *) Die Mitgliedschaft im VCP beginnt mit dem Tag, an dem die Anmeldekarte in der Bundeszentrale eintrifft bzw. mit dem 1. Tag des auf der Anmeldekarte angegebenen Monats, wenn dieser nicht zurückdatiert wurde. Sie endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Austritt erklärt wird. Das Höchstalter für die Versicherung ist 85 Jahre. 4. Verhalten im Schadensfall Wenn während einer VCP-Veranstaltung ein Schadensfall eintritt, ist es erforderlich, unverzüglich eine formelle Schadensmeldung vorzunehmen. Dazu ist es nötig, den Schadensverlauf zu schildern, den genauen Zeitpunkt und Ort, Namen von Schädigern und Geschädigten zu nennen. Wichtig sind auch Begleitumstände, wie polizeiliche Ermittlungen, vorläufige Festnahmen, Krankenhauseinlieferungen. Der Versicherer muss in die Lage versetzt werden, sich ein genaues Bild über das Schadensereignis machen zu können. 5

Todesfälle sind sofort telefonisch oder telegrafisch zu melden. Alle Meldungen erfolgen direkt an: Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstr. 4, 32758 Detmold Tel.: 05231/603-0 Fax: 05231-603372 Dort wird geprüft, welchem Versicherungsvertrag der Schadensfall zuzuordnen ist und eine Bearbeitung vorgenommen. Falls eine eigene (Haftpflicht-) Versicherung herangezogen werden muss, braucht keine Meldung an die ECCLESIA zu erfolgen. 6

5. Versicherungsleistungen A. Unfallversicherung Versichert sind alle VCP-Mitglieder während der Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes auf Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene sowie auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung und den Veranstaltungsorten. Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen liegt vor, wenn ein Versicherter durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, die ärztlich behandelt worden ist. (Als Unfälle gelten auch durch plötzliche Kraftanstrengung des Versicherten hervorgerufene Verrenkungen, Zerrungen, Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule). Als Unfälle gelten nicht: Gesundheitsschädigungen durch Infektionen oder Vergiftungen *) (Insektenstiche) oder durch Temperatur- und Witterungseinflüsse. Ausgeschlossen von der Unfallversicherung sind auch: Unfälle infolge von Schlag- Ohnmachts- und Schwindelanfällen, von Geistes- und Bewusstseinsstörungen (auch Einwirkung von Alkohol, Drogen usw.). Unfälle, soweit sie durch Bauch- und Unterleibsbrüche irgendwelcher Art, 7

Unterschenkelgeschwüre, Krampfadern, Darmverschlingungen, Entzündungen des Blinddarms herbeigeführt oder verschlimmert worden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Brillen, Augengläser, Kontaktschalen, Zahnersatz, Zahnklammern, Prothesen, Einlagen usw. sind körperliche Hilfsmittel und gegen Verlust oder Beschädigung nicht versichert. Die Unfallversicherung zahlt die nachstehend aufgeführten Versicherungssummen, wenn diese nicht von einer anderen Versicherung aus einem landeskirchlichen Sammelvertrag oder nach SGB erreicht werden: - 10.226,-- bei Invalidität - 2.046,-- für den Todesfall - bis 1.023,-- für Heilkostenersatz (subsidiär) - bis 256,-- für Bergungskosten Für Kinder unter 14 Jahren, die keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen, verdoppeln sich die Leistungen bei Invalidität und Heilkostenersatz. *) Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei Vergiftungen infolge versehentlicher Einnahme von für Kinder schädlichen Stoffen versichert, soweit es sich nicht um vergiftete Lebensmittel handelt. 8

B. Haftpflichtversicherung Versichert ist der VCP als Verband, seine Mitarbeiter und Mitglieder, soweit und solange sie für den Verband tätig sind. Durch die Haftpflichtversicherung sind berechtigte Ansprüche, die von dritten Personen an die Versicherten, an die Gruppe und an die Aufsichtspersonen im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gestellt werden, versichert. Die einzelnen Ein- und Ausschlüsse sind sehr umfangreich. Die wichtigsten versicherten Bereiche sind: - Gesetzliche Haftpflicht des Verbandes im Rahmen seiner Arbeit auf Bundes-, Landes-, Bezirksund Ortsebene, - persönliche, gesetzliche Haftpflicht aller für den Verband tätigen Mitglieder, Funktionsträger und aller übrigen Mitglieder im Rahmen ihrer VCP-Tätigkeit. Leistungen des Versicherers: 1. Prüfung der Haftpflichtfrage 9

2. Freihaltung von berechtigten Ansprüchen bis zu - 2.000.000,-- pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden - Mietsachschäden an unbeweglichen Gegenständen (Gebäude) bis zu 51.129,-- je Schadenereignis - Mietsachschäden an beweglichen Sachen (jedoch nicht an Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern) bis zu 2.556,-- je Schadenereignis. Mit versichert sind Umweltschäden (Schäden durch Verunreinigung des Bodens, der Luft oder des Wassers), jedoch ohne Haftpflicht aus Gewässerschäden im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Ansprüche versicherter Personen (Mitglieder) untereinander aus der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht sind mit versichert. Bei allen Haftpflichtschäden gilt, dass erst alle sonst bestehenden Versicherungen in Anspruch zu nehmen sind. Zuerst die Privat-Haftpflichtversicherung (der Eltern), dann sonstige (Gruppen-, Landes-, landeskirchliche Versicherungen). Erst wenn diese nicht oder nicht ausreichend regulieren, kann unser Vertrag in Anspruch genommen werden. 10

Um kleine Schäden, die unnötig viel Arbeit verursachen und in der Regel schnell selber reguliert werden können, nicht bearbeiten zu müssen, gilt für den Bereich Sachschäden eine Selbstbeteiligung von 51,00. Nur diesen Betrag überschreitende Beträge werden reguliert. Da zu den Leistungen der Haftpflichtversicherung nicht nur die Übernahme berechtigter, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche gehört, darf die Anerkennung oder die Erstattung eines vollen oder teilweisen Schadenersatzes ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaften nicht erfolgen. Es sind jedoch alle Möglichkeiten der Abwehr oder Minderung der Schadensfolgen wahrzunehmen und alle Feststellungen (Zeugenaussagen usw.) zu treffen, die bei der Auseinandersetzung mit schadensersatzpflichtigen Personen beweiskräftig sind. Es ist also notwendig, dass über den Schadenshergang eine schriftliche Notiz angefertigt wird, damit die Versicherungsgesellschaft sich später ein genaues Bild machen kann, wie es zu dem Schaden gekommen ist. Wie bei allen Haftpflichtversicherungen ist auch bei uns der Ersatzanspruch der Versicherten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, nicht versichert. Weiterhin nicht versichert sind Drittschäden, die mit dem Halten, Lenken, Führen und Hantieren an oder mit Wasser- und Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehen. Für diese Schäden gelten die 11

einschlägigen Bestimmungen für Kraft- und Motorfahrzeuge (gesetzliche KFZ- Haftpflichtversicherung). 6. Weiterer Versicherungsschutz Die vom VCP abgeschlossenen Versicherungen gelten nur während der Zeit, in der ein Mitglied im Verband tätig ist. Diese Zeit umfasst in der Regel nur wenige Stunden in der Woche. Außerhalb dieser Zeit muss jeder selber prüfen, ob er sich versichern möchte. Dies betrifft hauptsächlich die Privat-Haftpflichtversicherung. Die Unfallversicherung, die der VCP abgeschlossen hat, ist im Ernstfall nur eine kleine Nothilfe, die der Verband freiwillig leistet. Auch hier muss jeder selber entscheiden, ob er sich privat wirkungsvoll mit ausreichenden Versicherungssummen absichern möchte. Für VCP-Aktivitäten ist es ratsam, sich über den bereitgestellten Versicherungsschutz hinaus zu informieren und ggf. zusätzliche Versicherungen in Deckung zu geben. Besonders überlegt werden sollten eine kurzfristige - Erhöhung der Deckungssumme: insbesondere bei Mietsachschäden (gemietete Häuser), Gebäude, Feuer, Leitungswasser, Regressversicherung - Auslandsreise-Krankenversicherung 12

- Reisegepäckversicherung - Rechtsschutzversicherung - Versicherung für geliehene Sachen - Bootskaskoversicherung - KFZ-Vollkaskoversicherung für Dienstfahrten mit privateigenen PKW - Reiserücktrittskostenversicherung 13