Landesverwaltungsamt Stand: September 2013 M e r k b l a t t zur Durchführung der Sachkundeprüfung nach 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 1. Sachkundeprüfung Eine Sachkundeprüfung ist für den Verkauf folgendermaßen gekennzeichneter Produkte erforderlich (vgl. 3 der ChemVerbotsV): 1. sehr giftige Produkte (gekennzeichnet mit T+), 2. giftige Produkte (gekennzeichnet mit T), 3. brandfördernde Produkte (gekennzeichnet mit O, ausgenommen Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel), 4. hochentzündliche Produkte (gekennzeichnet mit F+, ausgenommen Druckgase) 5. Produkte, die mit den R-Sätzen (Gefahrenhinweisen) R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind. Es bedeuten: R 40 = Verdacht auf krebserzeugende Wirkung R 62 = kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 63 = Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen R 68 = Irreversibler Schaden möglich 6. Portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden sowie 7. brandfördernde Sprengstoffgrundstoffe (gekennzeichnet mit O): Ammoniumnitrat Kaliumchlorat Kaliumnitrat Kaliumperchlorat Kaliumpermanganat Natriumchlorat Natriumnitrat Natriumperchlorat Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massegehalt ab 50%. Die Sachkundepflicht gilt nicht für: 1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, 2. Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
3. Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche, 4. Mineralien für Sammlerzwecke, 5. Heizöl und Dieselkraftstoffe, 6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, 7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen, 8. Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind und einer der in Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können sowie 9. Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massegehalt von mehr als 12%, die nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind. Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt im Land Sachsen-Anhalt durch das Landesverwaltungsamt Halle,. Die Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar ist nicht erforderlich, jedoch empfehlenswert. Je Prüfungsteilnehmer ist, vor Ablegung der Prüfung, das diesem Merkblatt als Anlage A beigefügte Anmeldeformular - gut leserlich ausgefüllt - an die Prüfungsbehörde zurückzusenden. Die Prüfung wird auf Grundlage der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß 5 Chemikalien-Verbotsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Stand 15. September 2009) durchgeführt (Anlage B). Zu empfehlen ist es, eine umfassende Sachkundeprüfung (vgl. Nr. 3.1 der Bekanntmachung) abzulegen, da dann alle sachkundepflichtigen Produkte gehandelt werden können. Die Anforderungen an die einzelnen Prüfungsarten sind in den Anhängen I bis III der Bekanntmachung aufgeführt. Die Durchführung der Prüfung ist in der Nr. 4 der Bekanntmachung beschrieben. Die Anzahl der Prüfungsfragen, die Prüfungsdauer und die erforderlichen richtigen Antworten sind den Nr. 4.1 und 4.3 der Bekanntmachung zu entnehmen. Die Prüfung wird schriftlich und im Antwort-/Wahlverfahren durchgeführt. Der bundesweit gültige Fragenkatalog mit allen Prüfungsfragen ist unter folgender Internetadresse öffentlich zugänglich: www.blac.de,(publikationen, Thema Sachkunde nach 5 Chemikalien- Verbotsverordnung, Gemeinsamer Fragenkatalog)
Die Prüfungsgebühr beträgt pro Teilnehmer - je nach Art der Prüfung - zwischen 50,00 bis 130,00 und wird auch im Falle des Nichtbestehens der Prüfung fällig. Wiederholungsprüfungen sind nach einer gewissen Wartezeit möglich. 2. Vorkenntnisse (vgl. Nr. 3.5 der Bekanntmachung) Zu den Vorkenntnissen zählt z. B. der Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung. Sofern nur Pflanzenschutzmittel verkauft werden sollen, kann die Prüfung auf rechtliche Fragen beschränkt werden. 3. Nachweis der Sachkunde ohne Sachkundeprüfung durch die Prüfungsbehörde gemäß 5 Abs. 1 und 3 ChemVerbotsV Bestimmte Berufsgruppen, wie Apotheker, Apothekenassistenten, Pharmazieingenieure, PTA s oder Schädlingsbekämpfer besitzen die Sachkunde auch ohne Prüfung. Für Drogisten oder Hochschulabsolventen gelten die Einschränkungen des 5 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 der ChemVerbotsV. Befähigungsnachweise für Giftbeauftragte entsprechend dem Giftgesetz der DDR für Gifte der Abt. 1 (ohne Einschränkungen), die nach dem 31. Mai 1977 erworben wurden, können auf Antrag durch das Landesverwaltungsamt als Sachkunde i. S. der ChemVerbotsV anerkannt werden. 4. Erlaubnis Für den Verkauf sehr giftiger (T + ) oder giftiger (T) Produkte ist es zusätzlich erforderlich, eine gesonderte Erlaubnis einzuholen. Im Land Sachsen-Anhalt erteilen die zuständigen Ämter der Landkreise (i. d. R. Gesundheits-, Umwelt- oder Ordnungsamt) diese Erlaubnis für Personen ab 18 Jahre unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Sachkundenachweis, Zuverlässigkeitsnachweis, Führungszeugnis). Sofern keine Erlaubnis erforderlich ist, z.b. weil sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen nur an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgegeben werden, ist das erstmalige Inverkehrbringen zuvor jedoch schriftlich unter Beifügung des Sachkundenachweises beim Landesverwaltungsamt, Ref. 402 anzuzeigen. 5. Vorbereitungsmaterial, -seminare Hauptgegenstand der Prüfung sind die im Anhang I der Bekanntmachung aufgeführten Gesetzes- bzw. Verordnungsteile des Chemikaliengesetzes (ChemG) sowie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und die Chemikalien-Verbotsverordnung erscheinen im Bundesgesetzblatt und können unter folgender Adresse bestellt werden: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.h., Köln Amsterdamer Straße 192 50735 Köln bzw. www.bundesanzeiger.de Aktuelle Gesetzes- und Verordnungstexte sind z.b. auch über folgende Internetadressen zugänglich: www.rechtliches.de www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de
Für die Vorbereitung der Prüfung eignet sich auch das Buch: "Gefährliche Stoffe und Zubereitungen" von H. Hörath (48,00 ), 7. Auflage 2007, ISBN: 978-3-8047-2321-4, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh, welches die o. g.gesetzestexte zum größten Teil beinhaltet und kommentiert. Ein Lernprogramm für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzel- und Versandhandel ist unter dem Titel Sachkundig im Pflanzenschutz von K.König, W.Grabler und W. Klein (13,90 ), Auflage Februar 2005, ISBN: 3800147513 beim Deutschen Fachverlag erschienen. Anbieter und Termine von Vorbereitungsseminaren erfragen Sie bitte über Ihren Berufsverband, die IHK oder die Akademien z.b. von TÜV oder DEKRA. Abschließender Hinweis Bei Unklarheiten, ob eine und welche Art der Sachkundeprüfung erforderlich ist, empfiehlt sich auf Grund von Ausnahmen, die nicht alle im Rahmen eines Merkblattes benannt werden können, die vorherige Kontaktaufnahme mit der Prüfungsbehörde. 2 Anlagen
Anhang - Rechtsnormen, Ansprechpartner 1. ChemVerbotsV - Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) in der Neufassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) 2. ChemG - Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498) 3. GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) Prüfungsbehörde im Land Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Postanschrift: Landesverwaltungsamt Postfach 200 256 06003 Halle (Saale)