Stellplatzsatzung. der Stadt Seligenstadt

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Transkript:

Stellplatzsatzung der Stadt Seligenstadt Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 S. 2) sowie der 44, 76 und 81 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 18.06.2002 (GVBl. S. 274) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt in ihrer Sitzung am 14.07.2003 die folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Seligenstadt. 2 Herstellungspflicht (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen, Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). (3) Auf die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen wird verzichtet, soweit der Stellplatzbedarf durch nachträglichen Ausbau von Dach und Kellergeschossen entsteht. 3 Größe (1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaVO). (2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 qm je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. 4 Zahl (1) Die Zahl der nach 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage I, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für bauliche oder sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. Seite 1 von 6

Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) In den Fällen der Absätze 2 4 ist die Zustimmung der Stadt Seligenstadt erforderlich. (6) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. (7) Die Anzahl von Mehrfachparkgaragen wird auf max. 50 % der Gesamtstellplätze festgelegt. 5 Beschaffenheit (1) Stellplätze sind mit Pflaster, Verbundsteinen oder ähnlichen luft und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. (2) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 m zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen. Stellplätze mit mehr als 1.000 qm Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. (3) Stellplatzflächen sind verkehrssicher anzulegen und so anzuordnen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche auf möglichst kurzem Wege und ohne das Überqueren anderer Stellplätze erreicht werden können. Bei begründeten Einzelfällen kann die Anordnung von Stellplätzen, die das Überqueren anderer Stellplätze notwendig macht ( gefangene Stellplätze ) dann zugelassen werden, wenn sowohl der behindernde wie auch der behinderte Stellplatz eindeutig einer Wohneinheit zugeordnet werden. Stellplätze für Besucherinnen und Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und für den Besucherverkehr stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besucherinnen und Besuchern überlassen werden. Sie sind bei unterschiedlich genutzten Anlagen oder bei gemeinsamen Stellplätzen ohne Bindung an die einzelnen Nutzungen bereitzustellen, damit ihre wechselseitige Benutzung möglich ist. Garagen für Besucherinnen und Besucher dürfen nicht in selbst zu bedienenden mechanischen Parksystemen (z. B. Stapel bzw. Doppelparker) angelegt werden. Stellplätze für Behinderte müssen stufenlos auf möglichst kurzem Weg erreichbar sein. In Tiefgaragen und Parkhäusern sind ein angemessener Teil der Stellplätze auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsbedürfnisses von Frauen anzulegen und zu kennzeichnen. 6 Standort Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 300 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung durch Eintragung einer Baulast nach den Vorschriften der HBO zu diesem Zweck öffentlichrechtlich sichergestellt wird. Abstellplätze für Fahrräder sind in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks zu errichten. 7 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für Pkw kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. Seite 2 von 6

(2) Die Ablösung von Stellplätzen ist nicht zulässig, wenn das Bauvorhaben ein Verkehrsaufkommen mit sich bringt, das eine nachhaltige Verschlechterung der städtischen Verkehrssituation befürchten lässt und weder öffentliche Parkeinrichtungen noch eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr vorhanden sind oder geschaffen werden können. (3) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Seligenstadt. Für das Gebiet Altstadtbereich Seligenstadt (die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in der Kartenanlage II, welche Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt) der Stadt Seligenstadt gilt die Festsetzung des Abs. 2 nicht. (5) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt für den gesamten Bereich der Stadt Seligenstadt mit Ausnahme des Gebietes Altstadtbereich Seligenstadt EUR 8.000,00. (6) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt für das Gebiet Altstadtbereich Seligenstadt EUR 6.140,00. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen a) 2 Abs. 1 bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben; b) 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 15.000,00 geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Seligenstadt. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. Seligenstadt, den 04. August 2003 gez. Wenzel, Bürgermeister Seite 3 von 6

Anlage I zu 4 der Stellplatzsatzung Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilien und Zweifamilienhäuser hiervon für Besucher/ innen in %; außer Nr. 1.2 Zahl der Abstellplätze für Fahrräder hiervon für Besucher/ innen in % 2 Stellplätze je Wohnung 3 je Wohnung 1.2 Mehrfamilienhäuser 1,5 Stellplätze je Wohnung Je 5 WE ein zusätzlicher Besucherstellplatz (5) 1.2.1 1Zimmer Apartmentwohnungen bis 40 m² 2 je Wohnung 1 Stellplatz je Wohnung 1 je Wohnung 1.2.2 Wohngebäude in der Altstadt 1 Stellplatz je Wohnung 1 je Wohnung 1.3 Gebäude mit 0,6 Stellplätze je Wohnung 20 0,2 je Wohnung 20 Altenwohnungen 1.4 Wochenend und 1 Stellplatz je Wohnung 2 je Wohnung 10 Ferienhäuser 1.5 Kinder und 1 Stellplatz je 8 Betten 1 je 3 Betten 20 Jugendwohnheime 1.6 Studentinnen, 1 Stellplatz je 4 Betten 10 1 je Bett 20 Studentenwohnheime 1.7 Schwestern, 1 Stellplatz je 3 Betten 10 1 je 3 Betten 20 Pflegerwohnheime jedoch mind. 3 Stellplätze 1.10 Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnenwohnheime 1 Stellplatz je 5 Betten, 20 1 je 3 Betten 20 jedoch mind. 3 Stellplätze 1.11 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stellplatz je 8 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 1 je 10 Betten 50 2 Gebäude mit Büro, Verwaltungs und Praxisräumen 2.1 Büro und Verwaltungsräume 1 Stellplatz je angefange 20 1 je 60 qm Nutz 20 allgemein ne 30 qm Nutzfläche fläche 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter, Abfertigungsoder Beratungsräume, Arztpraxen usw.) 1 Stellplatz je 20 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stellplätze 1 je 50 qm Nutzfläche 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stellplatz je 30 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stellplätze je Laden 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/ innenverkehr 1 Stellplatz je 50 qm Verkaufsnutzfläche 1 je 60 qm Verkaufsnutzfläche 1 je 100 qm Verkaufsnutzfläche 3.3 Verbrauchermärkte 1 Stellplatz je 15 qm Verkaufsnutzfläche 90 1 je 100 qm Verkaufsnutzfläche 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze 90 1 je 15 Sitzplätze 90 Seite 4 von 6

4.2. Sonstige Versammlungsstätten 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze 90 1 je 7 Sitzplätze 90 (z.b. Lichtspielthea ter, Schulaulen, Vortragssäle) 4.3 Gemeindekirchen 1 Stellplatz je 25 Sitzplätze 90 1 je 15 Sitzplätze 90 4.4 Kirchen von überörtlicher 1 Stellplatz je 15 Sitzplätze 90 1 je 25 Sitzplätze Bedeutung 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucher/ (z.b. Trainingsplätze) 5.2. Sportplätze und Sportstadien mit Besucher/ n 5.3 Turn und Sporthallen ohne Besucher/ 5.4 Turn und Sporthallen mit Besucher/, Fitneßcenter 1 Stellplatz je 250 qm Sportfläche 1 Stellplatz je 250 qm Sportfläche, Stellplatz je 10 Besucher/ 1 Stellplatz je 50 qm Hallenfläche 1 Stellplatz je 50 qm Hallenfläche, Stellplatz je 10 Besucher/ 1 je 250 qm Sportfläche 1 je 250 qm Sportfläche, je 3 Besucher / 1 je 50 qm Hallenfläche 1 je 50 qm Hallenfläche, je 10 Besucher/ 1 je 200 qm 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stellplatz je 200 qm Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne Besucher/innenplätzlagegen 1 Stellplatz je 5 Kleiderab 1 je 5 Kleiderabla 5.7 Hallenbäder mit Besucher/ 1 Stellplatz je 5 Kleiderablagen, 1 je 10 Kleiderab Stelllagen, platz je 15 Besucher/ je 10 Besucher/ 5.8 Tennisplätze ohne Besucher/ 4 Stellplätze je Spielfeld 4 je Spielfeld 5.9 Tennisplätze mit Besucher/ 4 Stellplätze je Spielfeld, Stellplatz je 15 Besucher/ 1 je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucher/ 5.10 Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage 5 je Minigolfanlage 80 5.11 Kegel, Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn 2 je Bahn 80 5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stellplatz je 3 Boote 1 je 3 Boote 90 5.13 Vereinshäuser, Vereinsanlagen soweit nicht oben angeführt 1 Stellplatz je 20 qm Nutzfläche 90 1 je 20 qm Nutzfläche 90 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten, Diskotheken, 1 Stellplatz je 10 qm 1 je 40 qm 90 Bars Gastraumfläche Gastraumfläche 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime 1 Stellplatz je 2 Betten, für 1 je 30 Betten, für 10 und andere Beherber gungsbetriebe zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 6.3 Jugendherbergen 1 Stellplatz je 5 Betten 1 je 10 Betten 90 7 Krankenanstalten 7.1 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 6 Betten 60 1 je 25 Betten 7.2 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stellplatz je 4 Betten 50 1 Stellplatz je 40 50 Betten 1 Stellplatz je 4 Betten 25 1 je 50 Betten 90 7.4 Altenpflegeheime 1 Stellplatz je 10 Betten 1 je 50 Betten Seite 5 von 6

8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 Stellplatz je 30 Schüler/innen 8.2. Sonstige allgemeinbildenden Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen 1 Stellplatz je 20 Schüler/innen, Stellplatz je 10 Schüler/ innen über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stellplatz je 15 Schüler/innen 8.4 Fachhochschulen, Hochschulerende 1 Stellplatz je 3 Studie 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten 1 Stelllatz je 20 Kinder, u. dergl. jedoch mind. 2 Stellplät 8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks und Industriebetriebe 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs und Verkaufsplätze ze 1 Stellplatz je 15 Besucher/ 1 Stellplatz je 50 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 Stellplatz 1 Stellplatz je 100 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 Stellplatz 9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungs oder Reparaturstand 9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stellplätze je Pflegeplatz 9.5. Automatische Kfz 5 Stellplätze je Waschanlage Waschstraßen (2) 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze 3 Stellplätze je Waschplatz zur Selbstbedienung 9.7 Spiel und Automatenhallen 1 Stellplatz je 8 qm Nutzfläche 3, jedoch mind. 3 Stellplätze 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellplatz je 1 Kleingarten 10.2 Friedhöfe 1 Stellplatz je 2.000 qm Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stellplätze 1 je 3 Schüler/ innen 1 je 3 Schüler/ innen 1 je 15 Schüler/ innen 1 je 3 Studierende 1 je 25 Kinder, jedoch mind. 2 Stellplätze 1 je 5 Besucher/ 10 10 30 1 je 60 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 1 je 150 qm Nutzfläche 20 oder je 5 Beschäftigte 1 1 je 6 Wartungs oder Reparaturstände 90 1 je 10 qm Nutzfläche (3) 90 1 je 2 Kleingärten 20 1 je 0 qm Grundstücksfläche 90 Erläuterungen: 1. Der Stellplatz oder Abstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. 2. Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein. 3. Bei der Berechnung der SpielhallenNutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht. 4. Grundfläche, aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (vgl. 1 Abs. 2 der GeschäftshausVO). 5. Bei Mehrfamilienwohnhäusern sind je 5 Wohneinheiten zusätzlich je 1 Besucherstellplatz herzustellen (dies bedeutet ab 5 WE plus 1 Besucherstellplatz = 5 x 1,5 plus 1 10 WE plus 2 Besucherstellplätze = 10 x 1,5 plus 2 15 WE plus 3 Besucherstellplätze = 15 x 1,5 plus 3 usw. Die Satzung wurde am 16.08.2003 in der OffenbachPost unter amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Seligenstadt, den 18.08.2003 Hynek (Amtfrau) Seite 6 von 6