Abkommen zum Überweisungsverkehr



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Transkript:

Abkommen zum Überweisungsverkehr Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Berlin, Bundesverband deutscher Banken e.v., Berlin, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Berlin, Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.v., Berlin/Bonn, Verband deutscher Hypothekenbanken e.v., Berlin, sowie die Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main, - nachstehend Vertragspartner genannt schließen - die beteiligten Verbände namens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute zur Abwicklung des Überweisungsverkehrs im Inland folgende Vereinbarung. Nummer 1 (1) Die Kreditinstitute nehmen Überweisungen in belegloser Form oder auf den gemäß den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke gestalteten Vordrucken entgegen, (2) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung sind die in Belegform eingereichten Überweisungen vom überweisenden Kreditinstitut 1 auf elektronischen Medien zu erfassen und beleglos weiterzuleiten (EZÜ-Verfahren). 2 (3) Bei der anschließenden Weiterleitung und Bearbeitung der Überweisungen gilt für die beteiligten Institute die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Nummer 2 (1) Für den EZÜ sind folgende Daten vollständig zu erfassen: Bankleitzahl des Kreditinstitutes des Begünstigten, Kontonummer des Begünstigten, Name des Begünstigten, wobei der Zuname oder der Firmenname am Anfang stehen soll, Betrag und Bezeichnung der Währung, Verwendungszweck, Kontonummer des überweisenden Kontoinhabers (bei Bareinzahlungen internes Konto des überweisenden Kreditinstituts), Name des überweisenden Kontoinhabers/Einzahlers und Ort, Bankleitzahl des überweisenden Kreditinstituts und Textschlüssel. (2) Das überweisende Kreditinstitut hat im EZÜ die richtige und vollständige Erfassung der unter Absatz (1) aufgeführten Daten durch geeignete Kontrollen sicherzustellen und die erfassten Daten durch eine maximal 11- stellige Referenznummer zu ergänzen. Der Aufbau der Referenznummer ist freigestellt. Sie ist in das zweite bis zwölfte Halbbyte des Feldes C6a des Datensatzes einzustellen. In das erste Halbbyte dieses Feldes ist für EZÜ-Überweisungen die Kennzeichnung 1 einzustellen. Schaltet das überweisende Kreditinstitut für die Erfassung der Daten eine andere Stelle mit abweichender Bankleitzahl ein, so hat diese Stelle ihre Bankleitzahl in das Feld C3 des Datensatzes einzustellen. (3) Sofern ein Prüfzifferberechnungs-Verfahren des Kreditinstituts des Begünstigten für die Kontonummer des Begünstigten bekannt gegeben worden ist, hat das überweisende Kreditinstitut die richtige Erfassung der Kontonummer im EZO anhand dieser Prüfzifferberechnung zu überprüfen. Ist das Prüfzifferergebnis trotz richtiger Erfassung negativ, muss das überweisende Kreditinstitut entweder beim überweisenden Kontoinhaber zurückfragen oder den weiterzuleitenden Datensatz mit der Textschlüsselergänzung 444 Prüfzifferberechnung negativ kennzeichnen, um das Kreditinstitut des Begünstigten auf eine entsprechende Prüfung des Zahlungsein- 1 Als überweisendes Kreditinstitut im Sinne dieses Abkommens gilt auch das Kreditinstitut, weiches selbst als Überweisender auftritt. 2 Überweisungen, die per Telefon oder Selbstbedienungsterminal erteilt werden, werden im EZÜ-Verfahren verarbeitet und weitergeleitet.

gangs hinzuweisen. Von der Pflicht zur Prüfzifferberechnung sind Überweisungen mit Textschlüssel 19 ausgenommen. Sofern ein überweisendes Kreditinstitut im Ausnahmefall eine Überweisung ausführt, ohne dass ihm die Kontonummer des Begünstigten vorliegt, so hat es den Auftrag in dem Feld C5 mit 999999999 zu belegen und in dem Feld C7b mit der Textschlüsselergänzung 445 (Kontonummer fehlt) zu kennzeichnen. Die Rückgabe wegen Unanbringlichkeit bleibt davon unberührt. (4) Für die Oberleitung von neutralen Überweisungen/Zahlscheinen mit 13-stellligen Verwendungszweckangaben (Textschlüssel 17 ), die nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren gesichert sind, gelten die in diesem Abkommen für das EZÜ-Verfahren festgelegten Bestimmungen. Außerdem gilt Folgendes: Das überweisende Kreditinstitut oder die in Absatz (2) genannte Stelle hat eine Prüfzifferkontrolle der Verwendungszweckangaben durchzuführen. 3 Führt die Prüfzifferkontrolle zu einem positiven Ergebnis und sind die in der Überweisung/Zahlschein vorbeschrifteten Daten nicht verändert worden, so hat das überweisende Kreditinstitut den Datensatz unter Angabe des Textschlüssels 67 weiterzuleiten. In Abweichung von Nummer 2 Absatz (2) ist in das erste Halbbyte des Feldes C6a die Kennzeichnung 2 für BZÜ-Überweisung einzustellen. Im Fall einer EZÜ-Erfassung kann auch die Kennzeichnung 1 eingestellt werden. Führt die Prüfzifferkontrolle zu einem negativen Ergebnis oder sind sonstige für die Ausführung der Ü- berweisung mit Textschlüssel 67 relevante Daten geändert worden, so hat das überweisende Kreditinstitut den Datensatz unter Angabe der Kennzeichnung 1! im ersten Halbbyte des Feldes C6a und des Textschlüssels 68 weiterzuleiten. (5) Für die zwischenbetriebliche Weiterleitung sind die Daten im Satz- und Dateiaufbau - insbesondere die Referenzinformation in dem Feld C6a - nach den Spezifikationen der Anlage 2 der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs zu formatieren. (6) Das Feld C6a ist bei allen beteiligten Stellen in die Dokumentation aufzunehmen. Auf gegebenenfalls auszudruckenden Belegen ist in der rechten Hälfte der letzten Zeile des Verwendungszweckfeldes der Schlagtext "EVZ" und die Referenznummer aus dem Feld C6a anzudrucken. Außerdem ist hier eine gegebenenfalls in das Feld C3 des Datensatzes angegebene Bankleitzahl anzudrucken. (7) Bei Rückfragen beziehungsweise Rücküberweisungen sind die Daten des konstanten Teils des Datensatzes C einschließlich des Inhaltes des Feldes C6a vollständig anzugeben. Nummer 3 (1) Bei Überweisungen ab Beträgen von 15.000 Euro, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Begünstigten liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des Begünstigten erwartet, dass es durch das überweisende Kreditinstitut bei dem überweisenden Kontoinhaber zurückfragt. Dies gilt insbesondere bei Überweisungen zu Gunsten neu eröffneter Konten innerhalb der ersten sechs Monate nach Kontoeröffnung. Es wird erwartet, dass die Rückfrage spätestens bis 14.30 Uhr an dem auf die Anfrage folgenden Bankgeschäftstag beantwortet wird. (2) Bei EZÜ-Überweisungen ist vom Kreditinstitut des Begünstigten ein Kontonummer-Namens-Vergleich durchzuführen. Ist bei EZÜ-Überweisungen der Begünstigte wegen unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln, hat das Kreditinstitut des Begünstigten unverzüglich bei dem überweisenden Kreditinstitut auf telekommunikativem Weg unter Angabe der Referenznummer zurückzufragen, wenn der Überweisungsbetrag 15.000 Euro und mehr beträgt. Liegt bis 14.30 Uhr des auf die Anfrage folgenden Bankgeschäftstages keine Rückantwort vor, so kann das Kreditinstitut des Begünstigten die Überweisung zurückgeben. (3) Rückgaben sind nach Maßgabe der als Anlage 3 beigefügten Verfahrensvorschriften beleglos vorzunehmen. (4) Überweisungsnachfragen sind vom überweisenden Kreditinstitut mit dem als Anlage 4 beigefügten Vordruck für Direktnachfragen an das Kreditinstitut des Begünstigten zu richten. Die Direktnachfrage ist vom Kreditinstitut des Begünstigten unverzüglich, bei Erstattungsverlangen des Überweisenden nach 676b Absatz 3 BGB ( Geld-zurück-Garantie ) jedoch längstens innerhalb von drei Bankgeschäftstagen (Eingangstag plus zwei Bankgeschäftstage) zu beantworten. Ist die Direktnachfrage erfolglos, ist der als Anlage 5 abgebildete Vordruck für Überweisungsnachfragen zu verwenden. Die hierbei eingeschalteten Kreditinstitute haben die Überweisungsnachfrage unverzüglich, bei Erstattungsverlangen des Überweisenden jedoch längstens innerhalb von 3 Für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit Textschlüssel 17 und 13-stelligen, prüfziffergesicherten Verwendungszweckangaben/Zuordnungsdaten sind mit dem Begünstigten die entsprechenden Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten (Anlage 1) zu vereinbaren.

Nummer 4 drei Bankgeschäftstagen (Eingangstag plus zwei Bankgeschäftstage) entweder zu beantworten oder weiterzuleiten. Alle Überweisungsnachfragen und -antworten sind auf telekommunikativem Wege an die im Interbankenband angegebene zuständige Stelle zu übermitteln. Überweisungsnachfragen bei Erstattungsverlangen des Überweisenden sind auf den Vordrucken gemäß Anlage 4 und Anlage 5 zu kennzeichnen. (1) Über eine Kündigung des Überweisungsvertrages wird das überweisende Kreditinstitut das Kreditinstitut des Begünstigten unverzüglich informieren (Rückruf). Rückrufe sind unter Verwendung des als Anlage 6 beigefügten Vordruckes auf telekommunikativem Wege an die im Interbankenverband angegebene zuständige Stelle des Kreditinstitutes des Begünstigten zu übermitteln. Die im Rückruf angegebenen Daten müssen in den Feldern Textschlüssel, Kontonummer des Begünstigten, Bankleitzahl des Kreditinstitutes des Begünstigten, Betrag, Währung, Kontonummer des Überweisungen, Bankleitzahl des überweisenden Kreditinstituts mit den im Datensatz der Überweisung angegebenen Daten übereinstimmen. Das Kreditinstitut des Begünstigten ist berechtigt, den Überweisungsrückruf anhand dieser Daten zu bearbeiten. 4 (2) Das überweisende Kreditinstitut hat zusätzlich die ersten 27 Stellen des Verwendungszwecks der Überweisung im Rückruf anzugeben. Sie dienen dem Kreditinstitut des Begünstigten nicht dem automatisierten Abgleich, sondern der Identifizierung der Überweisung in Zweifelsfällen. (3) Das Kreditinstitut des Begünstigten hat in die Rücküberweisung die ersten 27 Stellen des Verwendungszwecks der Ursprungsüberweisung einzustellen. Nummer 5 (1) Sind die für den EZÜ zu erfassenden Daten der Originalbeleg vollständig und unverändert in den EZÜ übernommen, so haften das überweisende Kreditinstitut sowie die in die Weiterleitung der Überweisung zwischengeschalteten Kreditinstitute nicht für die Richtigkeit dieser Daten. Die Haftung des Kreditinstitutes des Begünstigten bleibt davon unberührt. (2) Stimmt die vom überweisenden Kontoinhaber/Einzahler angegebene oder die von dem überweisenden Kreditinstitut ergänzte Bankleitzahl des Kreditinstitutes des Begünstigten mit der von dem überweisenden Kontoinhaber/Einzahler angegebenen Klarschriftbezeichnung nicht überein, so haftet für die hieraus entstehenden Schäden das überweisende Kreditinstitut. Hätte das aufgrund der falschen Bankleitzahl empfangende Kreditinstitut bei einem Kontonummer-Namens-Vorgleich den Fehler vermeiden können, so trägt das überweisende Kreditinstitut ein Drittel und das empfangende Kreditinstitut zwei Drittel des Schadens. (3) Wird ein Schaden für ein Kreditinstitut dadurch verursacht, dass die in dem Originalbeleg enthaltenen Daten unrichtig erfasst beziehungsweise diese Daten unvollständig oder verändert weitergegeben wurden, so haftet das Kreditinstitut, das diesen Fehler verursacht hat, Soweit es sich hierbei um den Namen des Begünstigten, dessen Kontonummer oder die Bankleitzahl des Kreditinstituts des Begünstigten handelt, trägt das Kreditinstitut, das diesen Fehler verursacht hat, ein Drittel und das empfangende Kreditinstitut zwei Drittel des Schadens. Das verursachende Kreditinstitut haftet jedoch auch in diesen Fällen allein, wenn der Fehler durch einen Kontonummer-Namens-Vergleich nicht zu erkennen gewesen wäre. (4) Eine Haftung der überweisenden Kontoinhaber/Einzahler für unrichtige Angaben in beleghaft und beleglos erteilten Überweisungen bleibt unberührt. (5) Werden Überweisungsnachfragen nach Nummer 3 Absatz (4) nicht fristgerecht beantwortet, haftet das zur Antwort verpflichtete Kreditinstitut für den daraus entstehenden Schaden. (6) Abschnitt III der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs gilt für dieses Abkommen nicht. (7) Verstöße gegen die aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind unverzüglich nach Bekanntwerden zu rügen. Die an die Weiterleitung der Überweisung eingeschalteten Kreditinstitute sind berechtigt, Überweisungen, die entgegen Nummer 1 Absatz (2) nicht umgewandelt wurden, an die Einreicherinstitute zurückzugeben. Aus einer Verletzung dieses Abkommens können Schadensersatzansprüche nur in Höhe des Betrags des jeweils getroffenen Vorgangs geltend gemacht werden, 5 es sei denn, das überweisende Kreditinstitut haftet gegenüber dem Überwei- 4 Diese Bestimmungen treffen keine Aussage über die Rechtswirkung eines Rückrufs, sondern beschreiben lediglich die Handhabung der technischen Durchleitung eines Rückrufs, und zwar unabhängig davon, ob die Überweisung über ein Zahlungsverkehrssystem im Sinne der 676a Abs. 4 Satz 2 und 676d Abs. 2 Satz 2 BGB geleitet wurde. 5 Im Fall der Geld-zurück-Garantie ( 676b Abs. 3 Satz 1 BGB) zuzüglich des Zinsschadens gemäß 676b Abs. 3 Satz 2 BGB aus maximal 75.000 Euro.

senden für weitergehende Schäden. 6 Diese Haftung für weitergehende Schäden ist ausgeschlossen, soweit das überweisende Kreditinstitut die Haftung gegenüber dem Überweisenden vertraglich hätte beschränken können. Nummer 6 Dieses Abkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten. Nummer 7 Dieses Abkommen tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abkommen zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 außer Kraft und werden die Anlagen 2a, 2b, 2c und 2d der Änderungsvereinbarung zu den bestehenden zwischenbetrieblichen Zahlungsverkehrsabkommen aus Anlass der Vollendung der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion durch die Anlagen 3, 4, 5 und 6 ersetzt. Nummer 8 (1) Dieses Abkommen kann von jedem Kreditinstitut oder einem Vertragspartner mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (2) Kündigungen haben durch einen eingeschriebenen Brief gegenüber dem im Zentralen Kreditausschuss federführenden Verband zu erfolgen, Kündigt ein Kreditinstitut, so ist die Erklärung über den zuständigen Vertragspartner an den im Zentralen Kreditausschuss federführenden Verband zu richten. Die Kündigung muss in diesen Fällen spätestens am vierzehnten Tag der Kündigungsfrist bei dem im Zentralen Kreditausschuss federführenden Verband eingegangen sein. Dieser hat die Kündigung den Vertragspartnern und den übrigen diesem Abkommen angeschlossenen Kreditinstituten über die Vertragspartner mitzuteilen. Durch eine Kündigung wird das Fortbestehen dieses Abkommens zwischen den übrigen Vertragspartnern nicht berührt. Berlin, Bonn, Frankfurt am Main, im Oktober 2001 Anlage 1 Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten Anlage 2 Berechnung der Prüfziffer für interne Zuordnungsdaten (Kunden-Referenznummer) (nach DIN ISO 7064, MOD 11, 10) Anlage 3 Verfahrensbeschreibung für die beleglose Rückgabe unanbringlicher Überweisungen Anlage 4 Vordruck für Direktnachfragen im Überweisungsverkehr Anlage 5 Vordruck für Überweisungs-Nachfragen Anlage 6 Vordruck für den Direktrückruf von Überweisungen 6 Erläuterung zum letzten Halbsatz: Tritt das überweisende Kreditinstitut selbst als Überweisender auf, dann beschränkt sich die Haftung auch für weitergehende Schäden auf die Höhe des Betrages des jeweils betroffenen Vorgangs.

Anlage 1 Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten 1. Zweck der Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten Zur weiteren Förderung belegloser Verfahren im Zahlungsverkehr können Kontoinhaber, die in größerem Umfang Zahlungseingänge zu empfangen haben, neutrale Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten herstellen und verwenden. 7 2. Vordruckgestaltung Für die Herstellung neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten gelten folgende Regelungen: (1) Es sind neutrale Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke zu verwenden, die den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke (siehe C 1.1.2) entsprechen, und die mit dem speziellen Textschlüssel 17 (Überweisungsauftrag-/Zahlschein) gekennzeichnet sind. Der vordruckausgebende Zahlungsempfänger verpflichtet sich, mit seinem kontoführenden Kreditinstitut bei jeder Neuauflage von neutralen Überweisungs- /Zahlscheinvordrucken vor Druckfreigabe einen Probeabdruck abzustimmen. (2) Die internen Zuordnungsdaten (z. B. Kunden-Referenznummer) dürfen nur numerische Angaben enthalten und bestehen aus 12 Ziffern sowie einer einstelligen Prüfziffer (wegen der einheitlichen Systematik der Prüfziffer siehe Anlage zu Anhang 1 der Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke (siehe Anlage zu C 1.1.31)). (3) Die prüfziffergesicherten internen Zuordnungsdaten sind in den ersten 13 Stellen des Verwendungszweckfeldes auf dem Auftragsbeleg sowie auf einem im Vordrucksatz gegebenenfalls vorgesehenen Beleg für Kontoinhaber (Einzahler-Quittung) vorzugsweise in OCR-B1-Schrift nach DIN 66 009 8 anzudrucken. Der Textschlüssel 17 ist in dem entsprechenden Feld des Auftragsbelegs anzudrucken. Die Kontonummer des Empfängers, die Bankleitzahl des kontoführenden Kreditinstituts des Empfängers und gegebenenfalls der Betrag mit der Währungsbezeichnung sind in den dafür vorgesehenen Teilfeldern des Auftragsbelegs - gegebenenfalls auch auf dem Beleg für Kontoinhaber (Einzahler-Quittung) - anzudrucken. Für den Andruck des Empfängernamens und des kontoführenden Kreditinstitutes auf den Belegen des Vordrucksatzes gelten die allgemeinen Regelungen für neutrale Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke. (4) Der vordruckausgebende Zahlungsempfänger hat den Zahlungspflichtigen durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsvordruck in Blindfarbe darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Angaben sowie Änderungen der vorgedruckten Daten auf diesem Vordruck nicht vorgenommen werden dürfen. 3. Bearbeitung (1) Die an der Ausführung dieser Aufträge beteiligten Kreditinstitute sind berechtigt, die für die Weiterleitung der Zahlungen benötigten Daten (interne Zuordnungsdaten sowie Kontonummer des Empfängers, Bankleitzahl des kontoführenden Institutes des Empfängers, Betrag und Währungsbezeichnung) aus den relevanten Feldern des Mittelfeldes zu erfassen und in einem beleglosen Verfahren weiter zu bearbeiten. Die Kreditinstitute können sich bei der Bearbeitung ausschließlich nach der angegebenen Kontonummer und Bankleitzahl richten. Sie stehen dafür ein, dass die zu erfassenden Daten unverändert und vollständig übernommen und weitergeleitet werden. (2) Der vordruckausgebende Zahlungsempfänger haftet gegenüber seinem kontoführenden Kreditinstitut und vorgeschalteten Kreditinstituten für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Beschriftung von Kontonummer und Bankleitzahl. (3) Bei der Erfassung wird die Prüfziffer in der 13-stelligen Zeichenkette der internen Zuordnungsdaten geprüft. 7 Für Kontoinhaber, die die internen Zuordnungsdaten selbst berechnen, ist die Beschreibung der Prüfziffernberechnung in der Anlage zu Anhang 1 dieser Richtlinien (siehe C 1. 1.3) abgedruckt. 8 Bezugsquelle: Beuth Verlag, 10772 Berlin

Anlage 2 Berechnung der Prüfziffer für interne Zuordnungsdaten (Kunden-Referenznummer nach DIN ISO 7064, MOD 11, 10) Beschreibung der Prüfziffernberechnung für interne Zuordnungsdaten bei belegloser Übermittlung von Zahlschein-Überweisungen 1. Rechengang für die Berechnung der Prüfziffer für interne Zuordnungsdaten (Kunden-Referenznummer) (nach DIN ISO 7064, MOD 11, 10) Die internen Zuordnungsdaten (Kunden-Referenznummer) bestehen aus zwölf Ziffern und einer einstelligen Prüfziffer, bilden also eine 13-stellige Zeichenkette. Diese Kette wird Zeichen für Zeichen von links nach rechts verarbeitet. Mit dem Index j = 1... n (wobei n die Anzahl der Zeichen in der Kette einschließlich Prüfzeichen ist) und mit dem Anfangswert P 1 = M für j = 1 berechnet man S j = P j I (M+1) + a (n-j+1) P (j+1) = S j II M 2 Dabei ist II M der Rest nach Division durch M; falls dieser gleich Null ist, ist statt dessen Wert M einzusetzen; I (M+1) der Rest nach Division durch (M + 1); hier wird der Rest niemals gleich Null; a (n-j+1) der Zeichenwert. Bei der Prüfung gilt die Kette als richtig, wenn S n = 1 (mod M) ist. Zur Berechnung des Prüfzeichens wird a 1 so gewählt, dass P n I (M+1) + a l = 1 (mod M) ist. Mit dem für a 1 gefundenen Wert werden die internen Zuordnungsdaten (Kunden-Referenznummer) ergänzt. 2. Beispiel Die internen Zuordnungsdaten (Kunden-Referenznummer) lauten 100845456115. Sie sind am rechten Ende zu ergänzen durch die Prüfziffer nach DIN ISO 7064 9, MOD11,10. Anlage 3 Verfahrensbeschreibung für die beleglose Rückgabe unanbringlicher Überweisungen 1. In dem Datensatz, der für die beleglose Rückgabe von unanbringlichen beleglosen Überweisungseingängen erstellt wird, werden die Feldinhalte folgender Felder der Ursprungsüberweisungen gegeneinander ausgetauscht: Feld C 4 (Bankleitzahl des Kreditinstituts des Begünstigten) mit Feld C 10 (Bankleitzahl des überweisenden Kreditinstituts) Feld C 5 (Kontonummer des Begünstigten) mit Feld C 11 (Kontonummer des Überweisenden) Feld C 14 (Name des Begünstigten) mit Feld C 15 (Name des Überweisenden) 2. im Datenfeld C 7 a werden die beleglosen Rücküberweisungen mit dem Textschlüssel 59 gekennzeichnet. 3. Im Datenfeld C 7 b (Textschlüsselergänzung) werden in den ersten beiden Stellen der Ursprungstextschlüssel z.b. 51, 52 sowie in der dritten Stelle eine Verschlüsselung des Rückgabegrundes angegeben. (Beispiel: Rückgabe einer Überweisung mit Ursprungstextschlüssel 51 : Gelegung der Datenfelder 7 a und 7 b: 59 512 ) 4. Für die Verschlüsselung des Rückgabegrundes gelten folgende Schlüssel: 0 - Reserve 1 - KONTO ERLOSCHEN 2 - KONTO/BLZ FALSCH 3 - VERTRAG ERFÜLLT beziehungsweise VERTRAG UNTERBROCHEN beziehungsweise 9 Bezugsquelle: Beuth Verlag, 10772 Berlin

GUTSCHR. UNZULÄSSIG 10 4 - RÜCKRUF 5 - KTO.-NR.-NAME NICHT IDENTISCH 6-9- Reserve 5. 5. Der Inhalt von C 16 der Ursprungsüberweisung ist unverändert zurückzugeben. In der Ursprungsüberweisung enthaltene Erweiterungsteile zum Verwendungszweck werden nicht zurückgegeben. 6. Im ersten Erweiterungsteil der Rücküberweisung wird der der jeweiligen Verschlüsselung entsprechende Rückgabegrund (siehe Ziffer 4) im Klartext angegeben. 7. Das Feld C 12 enthält den Euro-Betrag der zurückzuleitenden Überweisung, Entgelte für die beleglose Rückgabe und Rückrechnung werden nicht berechnet. Enthält die Ursprungsüberweisung einen DM-Betrag in dem Feld C 9, ist in der Rücküberweisung das Feld C 9 nachrichtlich mit diesem DM-Betrag zu belegen. 8. Sofern die Ursprungsüberweisung im Feld C 6 a eine Kennzeichnung (erstes Halbbyte) und eine Referenznummer (zweites bis zwölftes Halbbyte) beinhaltet, werden beide Informationen im gleichen Feld der Rücküberweisung angegeben. Anlage 7 Sicherungsmaßnahmen für die übergangsweise Weiterleitung von Überweisungsträgern (Gutschriften) Überweisungsträger (Gutschriften) sind von dem erstbeauftragten Kreditinstitut (bei Zahlungen aus dem Ausland von dem ersten in den Überweisungsweg eingeschalteten Kreditinstitut im Inland) mit dem Abdruck seines Sicherungsstempels rechts oben im Kopf des Vordrucks oder bei maschineller Bearbeitung auf der Rückseite des Beleges zu versehen. Der Sicherungsstempel muss im Einzelnen die Bankleitzahl des erstbeauftragten Kreditinstitutes und das Bearbeitungsdatum enthalten, darüber hinaus die Kurzbezeichnung und den Ort des erstbeauftragten Kreditinstitutes, sofern diese Angaben nicht aus dem Vordruckkopf ersichtlich sind; die Mindestmaße des Stempelabdrucks betragen 30 mm x 13 mm. 10 Die zutreffende Textkonstante ist in den ersten Erweiterungsteil einzustellen.