Statuten. Vereins Glarner Rollstuhl-Taxi

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Transkript:

Statuten des Vereins Glarner Rollstuhl-Taxi Gliederung/Inhalt I. NAME, SITZ UND ZWECK ART. 1 NAME, SITZ ART. 2 ZWECK ART. 3 BENÜTZUNG DES TRANSPORTDIENSTES II. III. IV. MITGLIEDSCHAFT ART. 4 AKTIVMITGLIEDER ART. 5 GÖNNERMITGLIEDER ART. 6 AUSTRITT ART. 7 AUSSCHLIESSUNG ART. 8 ANSPRUCH AUF DAS VEREINSVERMÖGEN FINANZIELLE BESTIMMUNGEN ART. 9 GESCHÄFTSJAHR ART. 10 RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNG ART. 11 MITGLIEDERBEITRAG ART. 12 WEITERE MITTEL ART. 13 ERNEUERUNGSFONDS ART. 14 HAFTUNG ORGANISATION ART. 15 ORGANE A. MITGLIEDERVERSAMMLUNG ART. 16 MITGLIEDERVERSAMMLUNG ART. 17 VORSITZ ART. 18 BESCHLUSSFÄHIGKEIT ART. 19 TRAKTANDEN ART. 20 STIMMRECHT ART. 21 BESCHLUSSFASSUNG ART. 22 BEFUGNISSE B. VORSTAND ART. 23 VORSTAND ART. 24 AMTSDAUER ART. 25 EINBERUFUNG ART. 26 BESCHLUSSFASSUNG ART. 27 TRAKTANDEN ART. 28 BEFUGNISSE DES VORSTANDES C. REVISIONSSTELLE ART. 29 REVISIONSSTELLE D. GESCHÄFTSFÜHRUNG ART. 30 GESCHÄFTSFÜHRUNG / GESCHÄFTSSTELLENLEITUNG E. CHAUFFEURE ART. 31 CHAUFFEURE V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ART. 32 AUFLÖSUNG, LIQUIDATION ART. 33 LIQUIDATION IM FALLE DER AUFLÖSUNG DES VEREINS ART. 34 INKRAFTTRETEN

I. NAME, SITZ UND ZWECK ART. 1 NAME, SITZ Unter dem Namen Glarner Rollstuhl-Taxi besteht mit Sitz am Wohnsitz des Vereinspräsidiums ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. ART. 2 ZWECK 1 Der Verein bezweckt durch den Einsatz geeigneter Fahrzeuge den Betrieb eines nicht gewinnorientierten Transportdienstes für Rollstuhlfahrer. 2 Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. ART. 3 BENÜTZUNG DES TRANSPORTDIENSTES 1 Rollstuhlfahrer im Kanton Glarus und Umgebung können die Rollstuhltaxis für Arzt-, Zahnarzt-, Therapieund Spitalbesuche in- und ausserhalb des Kantons Glarus, sowie für Einkäufe und Besorgungen bei der Geschäftsstelle anfordern. 2 Die Benützung des Rollstuhtaxis unterliegt Benützungsgebühren, welche vom Vorstand in einem besonderen Reglement erlassen werden. II. MITGLIEDSCHAFT ART. 4 AKTIVMITGLIEDER 1 Natürliche und juristische Personen können auf Gesuch hin als Aktivmitglieder aufgenommen werden. 2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. ART. 5 GÖNNERMITGLIEDER 1 Der Vorstand kann, auf entsprechendes Gesuch hin, natürliche oder juristische Personen, welche den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, als Gönnermitglied aufnehmen. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. 2 Gönnermitglieder haben keinerlei Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte. Sie erhalten jedoch die gleichen Informationen wie Vereinsmitglieder. ART. 6 AUSTRITT Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann jederzeit erfolgen. ART. 7 AUSSCHLIESSUNG 1 Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an das Vereinspräsidium zuhanden der Mitgliederversammlung zu richten. 2 Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zusteht. ART. 8 ANSPRUCH AUF DAS VEREINSVERMÖGEN Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. III. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN ART. 9 GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Seite 2 von 6

ART. 10 RECHNUNGS- UND BUCHFÜHRUNG 1 Die Rechnungs- und Buchführung sowie die Aufbewahrung der Geschäftsakten liegen in der Verantwortung der Geschäftsstelle und steht unter der Aufsicht des Vorstandes. 2 Die Bücher des Vereins sind nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu führen. ART. 11 MITGLIEDERBEITRAG 1 Jedes Aktivmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher im Maximum Fr. 100.-- für Einzelmitglieder und Fr. 250.-- für juristische Personen beträgt und von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird 2 Die Mitgliederversammlung kann die Chauffeure, welche Mitglieder des Vereins sind, sowie die Vorstandsmitglieder von der Leistung des jährlichen Mitgliederbeitrages entbinden. 3 Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahr. ART. 12 WEITERE MITTEL Weitere Mittel des Vereins werden durch die Benützungsgebühren, durch private und öffentliche Beiträge, durch die Beiträge der Gönnermitglieder und durch freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft. ART. 13 ERNEUERUNGSFONDS Aus den Vorschlägen der Jahresrechnung kann der Vorstand einen Reservefonds zur Erneuerung der Fahrzeuge äufnen. ART. 14 HAFTUNG 1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. 2 Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. IV. ORGANISATION ART. 15 ORGANE Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung; der Vorstand; die Revisionsstelle. A. MITGLIEDERVERSAMMLUNG ART. 16 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. 2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres. 3 Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. 4 Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag, zur ausserordentlichen Versammlung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. 5 Anträge sind spätestens sechs Wochen vor der ordentlichen und drei Wochen vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an das Vereinspräsidium einzureichen. ART. 17 VORSITZ 1 Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat das Präsidium und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes 2 Die vorsitzende Person ernennt die Stimmenzähler. Seite 3 von 6

3 Das Sekretariat führt das Protokoll über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist von der vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen. ART. 18 BESCHLUSSFÄHIGKEIT Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. ART. 19 TRAKTANDEN Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. ART. 20 STIMMRECHT 1 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. 2 Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus. ART. 21 BESCHLUSSFASSUNG 1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Das Präsidium stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium en Stichentscheid. 3 Für Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. 5 Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selber betreffen, in den Ausstand zu treten. ART. 22 BEFUGNISSE Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums; b. Abnahme des Berichtes der Geschäftsstelle; c. Abnahme der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie Dechargé Erteilung des Vorstandes und Der Revisionsstelle; d. Beschlussfassung über den Mitgliederbeitrag; e. Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben, welche die entsprechende Kompetenz des Vorstandes gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. k überschreiten; f. Wahl und Abberufung von Präsidium und vier Vorstandsmitgliedern sowie der Revisionsstelle; g. Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 7 Abs. 1; h. Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste i. Abänderung der Vereinsstatuten; j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens; k. Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind. B. VORSTAND ART. 23 VORSTAND 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und vier weiteren Mitgliedern. 2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums, welches von der Mitgliederversammlung gewählt wird, selbst. ART. 24 AMTSDAUER Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie ist mit derjenigen der Kantonsbehörde Identisch. Wiederwahl ist zulässig. ART. 25 EINBERUFUNG 1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Seite 4 von 6

3 Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum voraus zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. 4 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. ART. 26 BESCHLUSSFASSUNG 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Das Präsidium stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid. 2 Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch elektronische Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. ART. 27 TRAKTANDEN Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder deren Behandlung zustimmen. ART. 28 BEFUGNISSE DES VORSTANDES 1 Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über: a. Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Mitgliederversammlung; b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; c. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; d. Einberufung der Mitgliederversammlung; e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Mitgliederversammlung; f. Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten; g. Ausarbeitung von Reglementen, insbesondere das Pflichtenheft für die Geschäftsstelle die Richtlinien für Benützer des Rollstuhltaxis, inklusive der Festsetzung des Benützertarifs das Reglement für die Chauffeure, inklusive der Festsetzung der Spesenentschädigung für die Chauffeure; betreffend der Entschädigung der Revisionsstelle; h. Wahl und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, inklusive Festsetzung der Entschädigung und der übrigen Anstellungsbedingungen; i. Aufsicht und Kontrolle über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen; j. Regelung der Zeichnungsberechtigung; k. Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben, sofern der Betrag Fr. 10'000. (zehntausend) nicht übersteigt; l. Beschlussfassung über Unterhaltsarbeiten oder Ersatzanschaffungen, sofern sie dringend und unerwartet sind. 2 Der Vorstand kann einzelne Aufgabe an die Geschäftsführung delegieren. C. REVISIONSSTELLE ART. 29 REVISIONSSTELLE 1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei, mit der kaufmännischen Buchführung vertrauten Rechnungsrevisoren oder einer entsprechend befähigten juristischen Person. Die Revisionsstelle braucht nicht Mitglied des Vereines zu sein und wird alle vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. 2 Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. D. GESCHÄFTSFÜHRUNG ART. 30 GESCHÄFTSFÜHRUNG / GESCHÄFTSSTELLENLEITUNG 1 Der Vorstand kann für organisatorische Arbeiten sowie anderer Belange, die nicht von Vereinsmitgliedern dauernd unentgeltlich und ehrenamtlich erbracht werden können, eine geschäftsführende Person und allenfalls weitere Mitarbeitende anstellen, welche die Geschäftsstelle des Vereins führen oder aber diese Aufgaben auch an eine externe dritte Stelle vergeben. Seite 5 von 6

2 Der Vorstand regelt den Tätigkeitsbereich und die Befugnisse der Geschäftsstellenleitung und kann die geschäftsführende Person an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen lassen. E. CHAUFFEURE ART. 31 CHAUFFEURE 1 Chauffeure der Rollstuhl-Taxis sind Personen, die sich freiwillig für den Transportdienst zugunsten von Rollstuhlfahrern zur Verfügung stellen und namentlich dem kantonalen Strassenverkehrsamt gemeldet sind. 2 Die Chauffeure sind auf Dienstfahrten durch die Motorfahrzeug-Versicherung vollständig gegen Schadenfälle versichert. 3 Taxibenützer und Chauffeure sind im Zusammenhang mit Dienstfahren gegen Unfallfolgen versichert. 4 Die Aufgaben und Pflichten, die Entschädigung der Chauffeure und des hierfür bezeichneten Wagenchefs sind im Reglement für Chauffeure festgehalten. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ART. 32 AUFLÖSUNG, LIQUIDATION 1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 21 Abs. 3. 2 Im Falle einer Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. ART. 33 LIQUIDATION IM FALLE DER AUFLÖSUNG DES VEREINS 1 Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. 2 Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist dem Regierungsrat des Kantons Glarus zu übergeben mit der Auflage, diesen einer geeigneten neuen Institution mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen. ART. 34 INKRAFTTRETEN Diese Statuten sind anlässlich der Mitgliederversammlung vom 07. März 2005 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt worden und ersetzen die Statuten vom 9. Dezember 1998. Niederurnen, den 07. März 2005 Glarner Rollstuhl-Taxi die Präsidentin Elisabeth Zwicky-Feldmann Der Vizepräsident Paul Aebli Seite 6 von 6