Beratender Ingenieur (BYIK-Bau) und öffent. best. u. vereid. Sachverständiger für Lichtdachbau, vorgehängte Fassaden, Fenster und Türen aus Metall Silberhornstr. 6 D 85551 Heimstetten b. München Tel. 089-990 201 91 Fax. 089-990 201 92 Handy 0172 99999 07 email info@fenstergutachten.de I F F A - M E R K B L A T T Nr. OF01/04 Visuelle Beurteilung von Baukonstruktionen aus Aluminium 1. Vorschriften und Richtlinien - Stand 2004 1.1. DIN - Normen (DIN 17611 u. DIN 17615) ANLAGE 1 In der DIN 17 611 zur visuellen Beurteilung eines anodisch oxidierten Halbzeuges aus Aluminium (ELOXAL) heißt es unter Punkt 6.3: 6.3. Oberflächenaussehen Über das dekorative Aussehen, den Glanz, die Farbe sowie die Farbtiefe anodisch oxidierten Halbzeugs sind jeweils zwischen den Vertragspartnern genaue Abmachungen zu treffen, am besten anhand von nach Halbzeugarten getrennten Grenzmustern. Leichte Farbtonunterschiede, die auf material- und verfahrensbedingte zulässige Streuungen zurückzuführen sind, lassen sich nicht vermeiden. Zur Beurteilung des dekorativen Aussehens sind folgende Betrachtungsabstände - senkrecht zur Oberfläche - bei diffusem Tageslicht einzuhalten: für die Farbe im Vergleich mit den Grenzmustern: höchstens 1 m für alle anderen Kriterien bei Außenteilen im Erdgeschoß: 3 m, bei Außenteilen im Obergeschoß: 5 m, bei Innenteilen: 2 m Falls das dekorative Aussehen an anodisch oxidierten Teilen im eingebauten Zustand beurteilt werden soll, ist vorher eine Reinigung dieser Teile durchzuführen. In der DIN 17615 Teil 1 wird bei Präzisionsprofilen aus ALMgSi0,5 für die unbeschichtete Oberflächenbeschaffenheit unter Punkt 7.1 7.1.1. Sichtflächen Leichte Riefen und andere leichte Aufrauhungen sind zulässig, sofern die max. Rauhtiefe 9 m und der Mittenrauhwert R a = 3 m nicht überschritten werden. Verfärbungen, die durch die fachgerechte Vorbehandlung für die anodische Oxidation oder durch Lackbeschichtung beseitigt werden, sind zulässig. Bereits bei der Bestellung (siehe Abschnitte 2.1 und 2.2) ist zu beachten: Präzisionsprofile nach dieser Norm werden im allgemeinen für die Oberflächenbehandlung E6 (chemisch vorbehandelt) nach DIN 17611 geliefert, durch die die oben beschriebenen Riefen und Aufrauhungen weitgehend ausgeglichen und die Verfärbungen beseitigt werden. Durch die Oberflächenbehandlung E0 (ohne Vorbehandlung) nach DIN 17611 werden im Gegensatz zur Oberflächenbehandlung E6 die oben beschriebenen Riefen und Aufrauhungen nicht weitgehend ausgeglichen und bleiben nach der anodischen Oxidation sichtbar. Verfärbungen können je nach Ursache ebenfalls sichtbar bleiben. c) Außer den oben genannten Oberflächenbehandlungen E0 und E6 gibt es Oberflächenbehandlungen nach DIN 17611 mit mechanischer Vorbehandlung: E1 bis E5. Je nach Art der mechanischen Vorbehandlung wird ein unterschiedliches Aussehen erzielt. d) Nach den Behandlungen E0 oder E6 können an das dekorative Aussehen der anodisch oxidierten Oberfläche keinesfalls die gleichen hohen Ansprüche gestellt werden wie nach den Behandlungen E1 bis E5; vergleiche hierzu die entsprechenden Hinweise in DIN 17611, insbesondere bezüglich der Oberflächenfehler. -2-
IFFA-MERKBLATT über visuelle Beurteilung von Baukonstruktionen Seite: 2 e) Strukturabzeichnungen, z.b. hervorgerufen durch Strangpreßnähte, und unvermeidbare Abzeichnungen von Stegen sowie Kontaktstellen können auch nach Durchführung einer Oberflächenveredelung durch anodische Oxidation od. durch Beschichten sichtbar bleiben; siehe hierzu Konstruktionsgrundlagen in DIN 17615 Teil 2. f) Fehler, zu denen die beschriebenen Riefen, Aufrauhungen und Verfärbungen nicht gerechnet werden, sind nicht zulässig, wenn sie die Verwendbarkeit (Statik, dekoratives Aussehen, usw.) Beeinträchtigen. Besonders Querrisse, mechanische Beschädigungen, Schalenbildung, Blasen und Fremdeinschlüsse sind ebenfalls nicht zulässig. Auf der Sichtfläche ist ein Verputzen von Fehlern nicht zulässig, wenn diese nach der gewählten Oberflächenveredelung noch sichtbar bleiben können. 7.1.2. Nicht-Sichtflächen Riefen, Aufrauhungen und mechanische Beschädigungen, die bei der Verwendung nicht stören, sind auf den Nicht-Sichtflächen zulässig, da in diesem Fall das Dekorative Aussehen von untergeordneter Bedeutung ist. 7.1.3 Besondere Vereinbarungen Besondere Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit (z.b. Fettfreiheit) sind bei Bestellung zu vereinbaren. 7.1.4 Gefüge Gefügetrennungen, z.b. Lunker, Risse, Schalen, Dopplungen, sind nicht zulässig. Bei der Weiterverarbeitung kann je nach Lieferzustand bei Umformung (z.b. Biegen) Narbigkeit und Sichtbarwerden des Kornes auftreten. 7.1.5 Schnittkanten Schnittkanten von Profilen sind nicht entgratet. In besonderen Fällen ist ein Entgraten anhand von Ausfallmustern bei Bestellung zu vereinbaren. Für die Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit von Profilen, die mit Pulverlack oder Nasslack beschichtet werden, ist eine Norm in Vorbereitung (Stand 1997). 1.2. VFF Merkblatt Al.03 Visuelle Beurteilung von anodisch oxidierten (eloxierten) Oberflächen auf Aluminium ANLAGE 2 Dieses Merkblatt geht von Betrachtungsabständen von 5 m von Außenbauteilen und 3 m für Innenbauteile aus, und steht damit im Widerspruch zur DIN 17615. In der Tabelle werden diverse Beurteilungskriterien aufgelistet und in Profilschnitten die Anforderungen dargestellt. 1.3. VFF Merkblatt Al.02 Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen auf Aluminium ANLAGE 3 Auch dieses Merkblatt geht von Betrachtungsabständen von 5 m von Außenbauteilen und 3 m für Innenbauteile aus. In der Tabelle werden diverse Beurteilungskriterien aufgelistet und in Profilschnitten die Anforderungen dargestellt. 1.4. Richtlinie des Fachverband Holz und Kunststoff Bayern ANLAGE 4 In der Richtlinie zur visuellen Beurteilung einer endbehandelten Oberfläche bei Holzfenstern fertig gestellt heißt es: Bei der eigentlichen Prüfung ist die Draufsicht entscheidend, die in einem Abstand von ca. 1 m zur betrachteten Oberfläche erfolgt, wobei die Lichtverhältnisse denen des diffusen Tageslichtes entsprechen sollen. Für Metallbaubereich sind die Richtlinien erst in Vorbereitung. - 3 -
IFFA-MERKBLATT über visuelle Beurteilung von Baukonstruktionen Seite: 3 1.5. Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Glashandwerkes ANLAGE 5 In der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas heißt es unter Punkt 2. Prüfung:... Die Prüfung... ist in einem Abstand von ca. 1 m zur betrachteten Oberfläche aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht, vorzunehmen. Geprüft wird bei diffusen Tageslicht (z.b. bedeckter Himmel) ohne direktes Gegenlicht (z.b. Sonneneinstrahlung). 1.6. Gütesicherung RAL-RG 631 ANLAGE 6 In der Gütesicherung für Stückbeschichtung von Bauteilen aus Aluminium sind als Mindestanforderung unter Pkt. 4.1.2.1 - Visuelle Prüfung der Oberfläche folgende Anforderungen gestellt: Die Beurteilung des dekorativen Aussehens der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbe und Struktur hat ohne Hilfsmittel, für Außenbauteile in einem Abstand von 5m, für Innenbauteile in einem solchen von 3m, zu erfolgen. 1.7. DIN 18364 (VOB C) Korrosionsschutzarbeiten an Stahl und Aluminiumbauteilen ANLAGE 7 Hierbei werden Kontrollflächen angelegt und bewertet (nach DIN 55928 T7 bei Stahl) 2. Leitfaden über hinzunehmende Unregelmäßigkeiten bei Neubauten (Forschungsbericht Nr. 2297 Bundesministerium f. Raumordnung und Städtebau) In dem Leitfaden (erstellt vom Aachener Institut für Bauschadenforschung u. angewandte Bauphysik) kann eine Beurteilung ergeben, dass die kritisierten Unregelmäßigkeiten die vertraglich festgelegten Grenzwerte bzw. die in den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik definierten Grenzwerte an einem fertiggestellten Objekt überschritten wird oder auffällig sind und zu Diskussionen führen. 2.1.Grundsätze zur Beurteilung von optischen Unregelmäßigkeiten Es geht um die Frage, welche Störwirkung Farbabweichungen, Verschmutzungen, Unebenheiten, kleinere Beschädigungen usw. auf einen Betrachter haben. Es gilt als Grundsatz, dass derartige Beeinträchtigungen unter gebrauchsüblichen Bedingungen zu beurteilen sind, d.h. die Beurteilung erfolgt aus einem Betrachtungsabstand und z.b. unter Beleuchtungsbedingungen, die bei der späteren Nutzung üblich sind. Beispiele: Unregelmäßigkeiten im 4.OG nicht vom Gerüst oder Hubwagen, sondern aus der Position eines betrachtenden Passanten. Unregelmäßigkeiten eines Hauseinganges sind aus der Nähe, entsprechend der Position des Benutzers zu betrachten - 4 -
IFFA-MERKBLATT über visuelle Beurteilung von Baukonstruktionen Seite: 4 AIBAU Oswald Grad der optischen Beeinträchti- gung Auffällig gut sichtbar Sichtbar kaum erkennbar Gewicht des optischen Erscheinungsbildes sehr wichtig wichtig eher unbedeutend Nachbesserung Minderwert unwichtig Bagatelle Abb. 3 Matrix zur Bewertung optischer Mängel 3. Sachverständigenmeinung Aus der Fülle der Richtlinien (die aus der Feder der einzelnen Fachverbände - auch zum Eigenschutz aufgestellt wurden), und aus der Vielzahl von Beurteilungen sind aus sachverständiger Sicht folgende Kriterien anzusetzen und möglichst schon bei Auftragsvergabe zu vereinbaren: Die Visuelle Prüfung hat grundsätzlich bei diffusen Lichtverhältnissen zu erfolgen (keine direkte Sonneneinstrahlung) und aus einem der allgemeinen Nutzung des Raumes entsprechendem Betrachtungswinkel zu erfolgen. Sind visuell leichte Verformungen (Dellen), Farbanhäufungen (Tropfnasen), Kratzer innerhalb der Beschichtungsstärke und Farbstrukturabweichungen für Innenbauteile im Regelfall in einem Abstand von 2 m nicht mehr erkennbar, liegt kein Mangel vor. Für Außenbauteile - und nur von außen betrachtbar - beträgt der Abstand 5 m. Für Außenbauteile, die von innen (durch die Scheibe) sichtbar sind und im Erdgeschoss bei direkter Zugängigkeit (auch Balkone), ist ein Betrachtungsabstand von 3 m sinnvoll. Für besonders repräsentative Bereiche - z.b. Firmeneingänge, Warteräume, Konferenzbereiche oder sonstige im Planungsstadium bekannte repräsentative Nutzungen (für Wohnungen das Wohnzimmer, Esszimmer, Salon) ist unabhängig von Außen- oder Innenbereich über eine normale Raumhöhe hinweg ein Betrachtungsabstand von ca. 1 m zur Beurteilung heranzuziehen. Beschädigungen und Kratzer, die durch die Beschichtung in das Trägermaterial (Stahl oder Aluminium) eingedrungen sind, sind grundsätzlich nachzubehandeln. Die Nachbehandlung selbst ist dann entsprechend den vorgenannten Kriterien vorzunehmen. Bei nachbehandelten Oberflächen kommt es zu leichten Farbabweichungen und zu anderen Glanzheitsgraden. Meistens kann durch Emissionseinwirkungen eine Angleichung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Entsprechend der Farbgestaltung (kritisch bleiben die Metalleffektfarben) sind von Fall zu Fall Beurteilungen notwendig. - 5 -
IFFA-MERKBLATT über visuelle Beurteilung von Baukonstruktionen Seite: 5 4. Allgemeine Beurteilungskriterien In der VOB wird generell auf den Schutz der eigenen aber auch von fremden Leistungen hingewiesen. Doch wie exakt der Schutz auszusehen hat, wird nicht dargestellt. In der Regel bieten sich für Metallbauteile adhäsiv aufgebrachte Folien oder Schutzlacke an. Deren Einsatz ist jedoch als Schutz nur relativ wirksam. Unter Umständen können diese Schutzmaßnahmen sogar zu Folgeschäden führen (starke und längere Hitzeeinwirkungen, oder Verätzungen der Oberfläche durch an den Rändern oder über Beschädigungen der Folie eintreibende Zement- oder Kalkablagerungen). Gegen scharfkantige Einwirkungen ist auch diese Folie machtlos. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass am Bau unzählige Gewerke, teilweise gleichzeitig, tätig sind. Auch noch so eine gute Logistik kann Oberflächenschäden nur mindern, nicht aber abstellen. Peter Arnold