Bus / Tram: Infrastruktur + Fahrzeuge (genehmigt VöV 12/02) (genehmigt BAV 01/03)

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Transkript:

VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 1/11 Behindertenkonzept Tram und Busse im Linienverkehr: funktionale Anforderungsprofile ergänzt mit Hinweisen auf eidg. Gesetzgebung (BehiG, VböV, VAböV, AB-EBV) Stand 2.7.06 sowie SN 521 500 Bus / Infrastruktur + Fahrzeuge (genehmigt VöV 12/02) (genehmigt BAV 01/03) Zu beachten ist auch die übergeordnete Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV), insbesondere auch: Art. 5 Zugang mit Hilfsmitteln 1 Der Zugang zu Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs muss für Hand- und Elektrorollstühle mit einer Länge von bis zu 120 cm, einer Breite von bis zu 70 cm und einem Gesamtgewicht von bis zu 300 kg gewährleistet sein. 2 Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel soll in der Regel auch für Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten, für Behinderten-Elektroscooter und für ähnliche Fahrzeuge ermöglicht werden. 3 Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel muss auch für Behinderte, die auf Führ- oder Assistenzhunde angewiesen sind, gewährleistet sein. Die hier genannten Anforderungen / Elemente gelten für Neubau und Umbau ab 1.1.2004 bzw. ab 2.7.2006, bei bestehenden Anlagen ab 1.1.2024 bzw. für Fahrgastinformation, -kommunikation, Billettautomaten etc. ab 1.1.2014. Soweit hier nicht abweichende Regelungen aufgeführt sind, sind auch die Norm SN 521 500 Behindertengerechtes Bauen (ab ca. 2008: SIA 500) sowie (Empfehlung) die Publikation Strassen, Wege, Plätze der Schweiz. Fachstelle für behindertengerechtes Bauen anzuwenden. [Zahlen] in eckigen Klammern gelten provisorisch und sind von Behindertenseite noch zu verifizieren (FAP). Hier noch nicht genau spezifizierte Angaben werden in nachgeordneten Detailstandards geregelt. Infrastruktur: Haltestellen Pos. generelle Bemerkungen Erlass, Artikel Gesetzgebungsspezifische Bemerkungen H 1. Erreichbarkeit der Haltestellenplattform H 1.1 Rampen ab Fahrbahn- bzw. Trottoirniveau max. 6%; (bei Linienführung im Gefälle mindestens bergseitig max. 6%) Bus: VAböV 11.1 AB-EBV 34.212

VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 2/11 H 1.2 Umsteigebeziehung mit grosser Niveaudifferenz: Neigung max. 10%, überdeckt oder beheizt 12% analog Rampen in Bahnhöfen Bus: VAböV 11.2 AB-EBV 34.121 H 1.3 Fussgängerübergang Strasse / Trottoir bzw. Plattform an Zugangsstellen: Mit Absatz von 30 mm Höhe, gemessen ab Wasserstein (Min. für Blindenstock, Max. für Rollstühle); Absätze müssen durch Rollstuhl senkrecht überfahren werden können, entsprechende Manövrierfläche vorsehen (140x140cm) Blinde brauchen zur Orientierung einen Absatz SN 20.02 H 2. Haltestellenplattform H 2.1 Quergefälle max. 2%, wünschbar Richtung Tram- bzw. Bus-Fahrbahn H 2.2 H 2.3 H 2.4 H 2.5 H 2.6 Durchfahrtsbreiten für Rollstuhl (über ganze Haltestelle):- entlang Bordkante mit Absturzgefahr = 1,20 m, keine Absturzgefahr = 1,00 m Haltestellenbreite bei Rollstuhleinfahrtsfläche (Höhe Tür 2): - bei niveaugleicher Einfahrt: [1,85 m]* - bei Einfahrt über Rampe: [1,85 m]* + Rampenüberlappung Diese Masse erhöhen sich um einen Sicherheitszuschlag von 25 cm bei Haltestelleninseln ohne Abschrankung *) Masse empfohlen für Rollstuhl mit vorgehängtem Minitrac oder Scooter; bei engen Platzverhältnissen kann dieses Mass auf 1,40 m reduziert werden (Minimalmass für Rollstuhl) Länge der Rollstuhleinfahrtsfläche [4,00 m] (als Ausnahme minimal [2.00 m]) + Anhaltetoleranz Partielle Erhöhung: ebene Fläche minimal [2.00 m] + Anhaltetoleranz; Anrampungen max. 6% (bei Haltestelle im Gefälle mindestens auf einer Seite der Erhöhung); Tiefe gemäss H 2.3 Solange kein blindengerechtes Türöffnungssystem installiert ist: Sichtüberwachung der Einstiegseite durch Fahrzeugführer empfohlen, ggf. mit ortsfesten Spiegeln oder Monitoren (Haltestelle in Linkskurve, Gelenkfahrzeuge); speziell wichtig an Doppelhaltestellen zur Erkennung von Umsteigern vom hinteren aufs vordere Fahrzeug Diese Werte gelten für Neubau / Umbau. Für die Anpassung bestehender Haltestellen werden separate Richtlinien ausgearbeitet. Eignung im Einzelfall abklären, z.b. Haltestellen an Fahrpersonal muss sehen, wenn ein Blinder den Einstieg sucht Bus: VAböV 11.3 AB-EBV 34.214 Bus: VAböV 11.4 AB-EBV 34.2132 Bus: VAböV 12.2 / 12.3 AB-EBV 34.2151 Bus: VAböV 12.2 AB-EBV 34.2151 Bus: VAböV 11.1 AB-EBV 34.212 VAböV 10.3 ohne Absturzgefahr = 90 cm nur mind. 1.40 m, da Minitrac kein Muss (wenn Minitrac: mind. 2.00 m) mind. 200 cm Allgemeine Regel für Niveauuntersch. bis 1.50 m Monitore nicht vorgeschrieben. EsöV oder akustisches Findesignal für Türdrücker

VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 3/11 H 3. Höhe der Anlegekante H 3.1 In Abstimmung mit den eingesetzten Fahrzeugen und dem Anforderungsprofil für autonomen Rollstuhl-Zugang; das Ziel ist ein niveaugleicher Einstieg (vgl. auch Abschnitt S 1.) AB-EBV 66.1.1311 H 3.2 Haltestelle Typ A mit niveaugleichem Einstieg entsprechend Kriterien in Position S 1.1 Bus: VAböV 14.b Bus: Kantenhöhe im Bereich 24-30 cm (allenfalls abgestimmt auf Tram an gleicher AB-EBV 34.211 Haltekante) H 3.3 Haltestelle Typ B: Höhe Anlegekante minimal 15 cm, evt. mit partieller Erhöhung Bus: bei gerader Anfahrt 18 cm oder höher (Bordstein mit Führungsfunktion verwenden) z.b. Auslegung so, dass Busrampe max. 6% geneigt, was mit mechanisch betriebener Rampe in der Regel den Zugang für Fahrgäste im Rollstuhl ohne Hilfestellung ermöglicht H 4. Bodenindikatoren H 4.1 H 4.2 bei der ersten Tür taktile und optische Feldmarkierung minimal 90 x 90 cm (empfohlen 100 x 100 cm) Bei Haltestellen am Fahrbahnrand wird eine taktile Markierung mit 90 cm Breite möglichst über ganze Trottoirbreite gezogen für enge Kurven, denkmalpflegerisch empfindliche Stelle etc. Bus: wenn Überstreichen eines Teils der Haltestelle nötig Bei breiten Trottoirs evt. nur fahrbahnnäheren Teil der Breite Bus: VAböV 14.a AB-EBV 34.211 Bus: VAböV 13 AB-EBV 34.2231 AB-EBV 34.2231 indirekte Vorgabe via max. Rampenneigung indirekte Vorgabe via max. Rampenneigung Rampenneigung: max. 12% ohne Hilfestellung gem. EG-Busnorm (auch für Tram übernommen)! Bei Haltestellen in Fahrbahnmitte H 4.3 kontrastreiche optische Markierung der Haltekante (20 cm breit) wenn Höhe 20 cm -- Empfehlung H 4.4 taktile Markierung entlang Haltekante (analog Sicherheitslinie), wenn Gleiskörper nicht überquert werden darf AB-EBV 34.2232 H 4.5 Blindenleitsystem bei Bedarf (z.b. Busbahnhof, komplizierte Umsteigebeziehung, Verbindung zu Bahnhof etc.) VAböV 7.1 H 4.6 Einstiegstelle für Rollstuhl optisch markieren (evt. differenziert nach Fahrzeugtypen) VAböV 8 H 5. Möblierung / Ausstattung (Ausrüstungsstandard kein behindertenspezifisches H 5.1 Witterungsunterstände (sofern vorhanden) behindertengerecht (insbes. auch mit Rollstuhl nutzbar) VböV 6.2 H 5.2 Möblierungselemente auch durch behinderte Fahrgäste nutzbar VböV 6.2 H 5.3 Möblierungselemente blindengerecht markieren bzw. absichern VAböV 7.3 H 5.4 Grosse Glasflächen sehbehindertengerecht markieren VAböV 7.3

VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 4/11 H 6. Betriebsautomaten (Billetautomaten / Entwerter) H 6.1 behindertengerechte Ausführung (für Rollstuhl, Sehbehinderte, Blinde, geistig gilt für gesamten öv; mit Behinderte); Höhe von aktiv zu bedienenden Elementen: [70-110 cm], VAböV 9.2 (sowie Herstellern zu Münzeinwurf max. [120 cm] Erläuterungen) bereinigen H 6.2 Wenn Bedienbarkeit nicht gewährleistet, dürfen Betroffene keine Nachteile erfahren. analog Bahnen VAböV 9.1 Bedienelemente & Münzeinwurf max. 130 cm (Entwerter wenn mögl tiefer) H 7. Fahrgastinformation statisch H 7.1 Gut lesbarer Name der Haltestelle durch Passagier im Fahrzeug, min. [5 cm] Schrifthöhe H 7.2 H 7.3 Gut lesbare Linienbezeichnung und Fahrziel / Fahrrichtung / wichtige Zwischenstationen Gut lesbarer Fahrplan, Liniennetzplan: auf Augenhöhe, Querformat bevorzugt (oberste Inhaltszeile auf 160 cm bei 20-Pt-Schrift; bei kleinerer Schrift 140 cm) - Schrifttyp ohne Serifen, Gross- und Kleinbuchstaben, Halbfett, mindest Schriftgrösse, Kontrast, keine Spiegelungen durch Abdeckung, möglichst kein Abstand zwischen Imprimat und Abdeckung Schriftgrössen in Detailstandards bzw. Ausführungsbestim mungen definieren (VAböV 6.4) (VAböV 6.2. in Verb. mit 6.4) VAböV 6.3 Empfehlung Empfehlung H 8. Fahrgastinformation dynamisch H 8.1 Notwendigkeit kein behindertenspezifisches Problem, aber wenn vorgesehen ist das 2-Sinne-Prinzip einzuhalten (akustisch und optisch) reguläre Informationen evt. akustisch nur auf Abruf VAböV 4.3 H 8.2 optische Kriterien: Schriftgrösse (wenn über Kopfhöhe): min. [6 cm], Gross- und Kleinbuchstaben mit Unterlängen, Fettschrift, Helligkeit und Farbe der Zeichen (rot vermeiden); Spiegelungen vermeiden analog Bahnen Details in AB definieren VAböV 6.5, 6.6, 6.7 H 8.3 akustische Abrufbarkeit der optischen Anzeige, allenfalls im Zusammenhang mit Realisierung ESöV-Projekt (Elektronisches Erkennungssystem für Sehbehinderte im öv; in Prüfung durch Projektgruppe BöV /BAV/VöV) wenn technisch verfügbar VAböV 5.3 Nur Generalanzeiger H 8.4 akustische Kriterien: Lautstärke dem Grundgeräuschpegel dynamisch nachgeführt, Wiederholungen VAböV 5.1 Allgemeiner formuliert

Infrastruktur: Kundenschalter / Kommunikationseinrichtungen VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 5/11 H 9. Behindertengerechte Kundenschalter H 9.1 Zugänglichkeit mit Rollstuhl gewährleistet VböV 2.3.d H 9.2 H 9.3 H 9.4 Für Blinde und Sehbehinderte gut auffindbar; Glastüren für Sehbehinderte erkennbar und markieren Rollstuhlfahrer: Schalterhöhe max. [100 cm], Zugang Personal zum Kunden (vorbehältlich Sicherheitsvorschriften) Allfällige Gegensprechanlagen mit Induktionsverstärkung ein Schalter, gekennzeichnet ein Schalter, gekennzeichnet (mit Vorteil derselbe wie 9.3) VAböV 4.1, 7.3 SN 38.01 VAböV 5.2 Evtl. in VAböV- Revision präzisieren H 9.5 Falls Displayanzeige vorhanden: Artikel und/oder Fahrziel anzeigen (für Bestellkontrolle durch Hörbehinderte) -- Empfehlung H 9.6 Gute blendfreie Beleuchtung: insbesondere Gesichtsausleuchtung des SN 20.13 H 9.7 Möglichst keine Nummernsysteme vorschalten für Blinde ungeeignet - Empfehlung H 10. Kommunikationseinrichtungen H 10.1 Allfällige Kommunikationseinrichtungen: auffindbar und bedienbar durch Blinde und Rollstuhlfahrer, gleichwertiges Angebot für Hörbehinderte VböV 2.3.e, VAböV 4.2

VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 6/11 Schnittstelle Haltestelle Fahrzeug S 1. S 1.1 S 1.2 S 1.3 S 1.4 S 1.5 S 1.6 Ziel: Fahrgäste im Rollstuhl können ohne fremde Hilfe ein- und ausfahren (autonome Benützung) Dazu muss eine der folgenden Konfigurationen eingehalten sein: (die aufgeführten Werte sind in der Praxis in 90% der anrechenbaren* Situationen einzuhalten) * bezogen auf S 1.5 Variante A niveaugleich (bevorzugt in städtischen Verhältnissen und Agglomeration) max. Spaltbreite von [5 cm] bei max. Höhendifferenz von [3 cm] (zuzüglich Toleranz 2 cm in eine Richtung [max 5cm / 5cm oder 7cm / 3cm]) Variante B mit Rampe: Niveaudifferenz [5 cm] = max. Neigung 18% Niveaudifferenz > [5 cm] = max. Neigung 6%* * Wird das Fahrdienstpersonal zur Hilfestellung gegenüber dem Fahrgast im Rollstuhl verpflichtet, so ist eine Rampenneigung bis 18% zulässig. Niveaudifferenz zwischen Halteplattform und Einstiegskante möglichst gering Variante C mit Hublift oder anderer technischer Lösung, welche den Zugang von Fahrgästen im Rollstuhl gewährleistet Rampen dürfen oben keine zusätzlichen Absätze aufweisen ( Klavierband bei Klapprampen zulässig) und sollen unten möglichst flach aufliegen Bus: Im ländlichen Raum soll wenigstens eine Haltestelle pro Siedlungseinheit den Kriterien von S 1.1 oder S 1.2 entsprechen, sowie Haltestellen an touristischen Zielen von mind. regionaler Bedeutung Alle vorhandenen Niederflurfahrzeuge verfügen über eine Rollstuhlrampe (eingebaut oder mobil) Hilfe durch Dienstpersonal ist zulässig bzw. teilweise notwendig Zielwerte! technisch und praktisch zu verifizieren Sichere Ein-/Ausfahrt für RollstuhlfahrerInnen muss gewährleistet sein Übergangsregelung bis 2024; danach alle Haltestellen sofortige Nachrüstung im Bedarfsfall VböV 3.2 Bus: VAböV 14.b AB-EBV 34.211, 34.2152 Bus: VAböV 14a in Rampenneigung: max. Verbindung m. 15.2.a 12% ohne Hilfestellung gem. EG-Busnorm (auch für Tram AB-EBV 34.211 übernommen)! Bus: VAböV 14.a - Empfehlung BehiG 11, VAböV 1.2 - Empfehlung Betriebliche Vorkehren / Verhalten Fahrpersonal S 2.1 Wenn als blind kenntliche Person (mit Stock oder Führhund) vorne an Haltestelle steht: Fahrpersonal öffnet Tür und gibt Linien-Nr. und Fahrziel bekannt bzw. fragt die Person nach gewünschtem Ziel Je nach Fahrzeugtyp auch über Aussenlautsprecher möglich - Empfehlung (von Bundeskanzlei gestrichen) S 2.2 dito an Doppel- oder Mehrfachhaltestelle ohne linienspezifische Halteposition: Fahrpersonal hält an vorderster Position noch mal an und verfährt gemäss S 2.1 - Empfehlung (von Bundeskanzlei gestrichen)

Fahrzeuge Linienverkehr (Bus exkl. Berg*- und Langstrecken*) VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 7/11 * Gemeint sind Bergstrecken mit sehr speziellen Strassenverhältnissen (wie z.b. Griesalp) sowie Fernstrecken wie z.b. Chur-Bellinzona oder Lugano-St.Moritz. Hier wird kein Niederflurteil verlangt, hingegen muss die Zugänglichkeit für Fahrgäste im Rollstuhl gewährleistet werden. Ebenso sollen die übrigen Anforderungen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit sinngemäss angewandt werden. F 1. Äusseres Erscheinungsbild / Türen / Einstieg Erkennung der Türen durch klare optische Kontrastdifferenzierung (Farbe und F 1.1 Grauwert); muss auch bei Werbebemalung gewährleistet sein (darauf kann verzichtet werden, wenn F 4.8 realisiert wird) F 1.2 F 1.3 Türdrücker in standardisierten Positionen: - bei Aussenschwenktüren auf Türflügel (Mitte bzw. Öffnungsseite), - (Bus:) bei Innenschwenktüren beidseitig unmittelbar neben Tür Ausführung gemäss Spezifikation Bedienungselemente (F 4.) Busse für den städtischen Bereich: keine Türen, die unter die Einstiegskante reichen (verhindert sonst niveaugleichen Einstieg) wichtig für Sehbehinderte wichtig für Blinde: standardisierte Positionen im ganzen öv Bus: VAböV 16 AB-EBV 66.1.7 - nicht realisierbar, dafür VAböV 10.3 Ergibt sich durch VAböV 14.b F 1.4 Bus: Kneeling-Einrichtung (sofern technisch verfügbar), auch bei kurz aufeinander folgenden Haltestellen einsetzbar; Bedienung durch Fahrer/in nach Bedarf (auch für Gehbehinderte, ältere Fahrgäste etc.) - Empfehlung F 2. Fahrgastinformation dynamisch aussen am Fahrzeug F 2.1 spiegelfreie bzw. spiegelarme Glasabdeckungen verwenden, vorzugsweise senkrecht VAböV 6.1 oder nach vorne (bzw. unten) geneigt F 2.2 evt. Kompensation der Spiegelungen durch grössere Leuchtstärke - Empfehlung F 2.3 F 2.4 Frontanzeige mit Liniennummer und Fahrziel; Schrift möglichst gross (Gross- und Kleinschreibung) und kontrastreich seitliche Anzeigen mit Liniennummer und Fahrziel, evt. Zwischenstationen; erwünscht auf Augenhöhe; wenn über Kopf, Schriftgrösse min. [5 cm]; Spezifikationen siehe F 8.2 wenn möglich pro 2 Türen 1 Anzeige; Bus: mindestens 1 Anzeige Lieber grössere Schrift und weniger Informationen VAböV 6.2. in Verb. mit 6.4 bis 6.6 Nicht zwingend (?) Empfehlung; Schriftgrösse VAböV 6.5. F 2.5 Heckanzeige mit Liniennummer und Fahrziel (empfohlen) Empfehlung F 2.6 Möglichkeit für akustische Durchsagen Empfehlung

VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 8/11 F 3. Fahrgastraum allgemein F 3.1 F 3.2 F 3.3 F 3.4 Niederflurbereich obligatorisch; mind. 50% pro Komposition Bus: Niederflurbereich ausreichend für mind. 1 Rollstuhl sowie eine Anzahl Sitzplätze Mindestens eine Tür erschliesst den Niederflurbereich (Bus: empfohlen Tür 2); mind. 2 Türen Stufen, Trittkanten und Gefahrenbereiche kontrastreich markieren und gut beleuchten bei Stufen, Trittkanten und Gefahrenbereichen Festhaltemöglichkeiten speziell beachten F 3.5 Auftritttiefe bei Einzelstufen minimal 28 cm F 3.6 Möglichst durchgehend erreichbare Festhaltemöglichkeiten (kontrastierend zu Hintergrund) von Tür bis Fahrgastplatz (Sitz- oder Stehplatz) im Höhenbereich von 85 bis 110 cm Raumkonflikt mit Kinderwagen beachten AB-EBV 48.6.7 Bus: VAböV 15 VII 3.6.2) nur eine Tür AB-EBV 48.3.14 vorgeschrieben und 66.1.131 AB-EBV 48.3.7 VII 3.10.1) AB-EBV 48.3.4 und 48.3.7 Bus: EG 7.11 AB-EBV 48.3.7 Bus: EG 7.7.7.1 AB-EBV 48.3.4, 66.1.4 Bus: EG 7.11 F 3.7 im Passagierbereich möglichst durchgehende horizontale Haltestange über Kopf wichtig für Blinde AB-EBV 48.3.4 Bus: - F 3.8 Von jedem Stehplatz aus eine Festhaltemöglichkeit erreichbar, nach Möglichkeit auch über Kopf AB-EBV 48.3.4 Bus: - F 3.9 Blendfreie Beleuchtung (bei üblichem Sehwinkel keine direkte Sicht in Lichtquelle) AB-EBV 48.3.8 Bus: SN 20.13 F 3.10 Kennzeichnung eines Sitzplatzes mit Priorität für Behinderte* in Nähe und Sicht des Fahrpersonals F 3.11 Leuchtkörper nach Möglichkeit mit Leitfunktion (Differenzierung Fahrgastraum / Ausstiegszone) F 3.12 interne Glasflächen im Bereich der Verkehrsflächen sehbehindertengerecht markieren * gilt für Seh- und Gehbehinderte, nicht für Rollstuhl grosse Hilfe f. Sehbehinderte AB-EBV 48.3.12 Bus VAböV 15.2 (EG VII 3.2.1) AB-EBV 48.3.8 AB-EBV 48.3.10 / VAböV 7.3 28 cm, wenn nur ein Zwischentritt Bus: Mindesttiefe 200 mm (ausg. erste Stufe über Fahrbahn) Bus Empfehlung Bus nur Empfehlung Bus: Hinweis in VAböV-Erläuterungen.

VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 9/11 F 4. Bedienungselemente F 4.1 grundsätzlich sind standardisierte Positionen zu realisieren (einheitlicher Standard über alle Verkehrsmittel) F 4.2 Höhe im Türbereich 90 bis 120 cm, empfohlen 100 cm (aussen ab Normperron gemessen; Bus: ab 15cm-Perron) F 4.3 Drücker auf Flächen: taktil auffindbar, optischer Kontrast zum Untergrund, Drücker grossflächig (auch mit Handstumpf bedienbar) wenn mehrere Drücker für verschiedene Funktionen: taktil erkennbare Funktionszuordnung wichtig für Blinde SN 37.01 Wohl eher Empfehlung analog Bahnen; Details kommen in AB (Ausführungsbestimmungen) VAböV 10.1 VAböV 10.1 mind. 100 cm, max. 140 cm F 4.4 F 4.5 F 4.6 F 4.7 F 4.8 Türdrücker im Innern prioritär auf Haltestangen: bedienbar auch mit eingeschränkten Fingerfähigkeiten; erfolgte Betätigung auch für Blinde erkennbar Bus: Erste Haltanforderung löst akustisches und optisches Signal im Fahrzeuginnern aus (Tram ebenfalls, sofern Halt auf Verlangen vorkommt) Bus: Haltanforderungsdrücker möglichst ab jedem Sitzplatz erreichbar (Tram analog F 4.5) Türe beim Rollstuhlplatz: innen und aussen spezieller Türdrücker mit verlängerter Öffnungszeit; Höhe 70-80 cm, ohne Kraftaufwand, nicht in Ecke Blindengerechte Türöffnung von aussen (akustisches Ortungssignal oder Funk- Fernbedienung*); kann auf hinterste Tür beschränkt werden (für Umsteiger von hinten) * sobald technisch verfügbar VAböV 4 c VAböV 4 a -, allenfalls 4 c Empfehlung VAböV 10.5 VAböV 10.3 mind. 70 cm, max. 120 cm (gem. EG VII 3.3.1) F 5. Rollstuhlstellplatz und Zugang (für Rollstuhl gemäss ISO-Norm 7193, max. 70 x 120 cm, sowie für Rollstuhl mit Minitrac) VböV 5.1 Minitrac in der Regel zu ermöglichen (VböV 5.2) F 5.1 zugehörige Einfahrbreite mind. 90 cm AB-EBV 66.1.12 VII 3.6.3) F 5.2 Kombinierbar mit multifunktionalem Stellraum, Rollstuhlplatz mit Piktogramm kennzeichnen (Konflikt mit Kinderwagen beachten) VII 3.7.3) - nur mind. 80 cm Bus: 90 cm; 80 cm, wenn auf der Höhe der Handläufe gemessen wird Piktogramm wurde wohl in AB- EBV vergessen (vgl. AB-EBV 48.3.14)

VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 10/11 F 5.3 Stellraum für mind. 2 Rollstühle Bus: Stellraum für mind. 1 Rollstuhl, im urbanen Bereich ab 12 m Fahrzeuglänge 2 Rollstühle AB-EBV 48.3.14 Bus: VAböV 15.2.d 1 zwingend, 2 empfohlen F 5.4 für mind. 1 Rollstuhl passive Sicherheitsvorkehrung (im Brems- und Kollisionsfall muss der Rollstuhl aufgehalten werden durch Wand, Querstangen etc., Kopfstütze; Person im Rollstuhl mit Rücken zur Fahrrichtung). Auf kurvenreichen Strecken muss Haltevorrichtung für Rollstuhl und Sicherheitsgurt für Person vorhanden sein AB-EBV 48.3.14 VII 3.8) F 5.5 genügend Manövrierfläche ab Zugang bis Stellplatz AB-EBV 48.3.13 VII 3.6.4) F 5.6 Haltanforderungsdrücker für Rollstuhlfahrer mit speziellem Signal beim Fahrpersonal VAböV 10.5 vgl. Studie Muser- Walz F 5.7 wandseitige Festhaltemöglichkeit für Fahrgast im Rollstuhl (Höhe 70 cm 90 cm) AB-EBV 48.3.14 VII 3.8.3 e) F 5.8 Beförderung von besetzten Behinderten-Elektro-Scootern im Prinzip möglich (ohne Beförderungsanspruch) - Empfehlung (VböV 5.2) F 7. Fahrgastinformation statisch F 7.1 gut lesbare Linienpläne bzw. Netzpläne nach Möglichkeit auf Augenhöhe (stehende Person, Richtwert 140-160 cm), Kennzeichnung von Haltestellen mit Einschränkungen betreffend Rollstühle ( allfällige Halte auf Verlangen kennzeichnen) VAböV 6.3 / VböV 4.3 F 8. Fahrgastinformation dynamisch im Fahrzeug F 8.1 Grundsätze: - alle fahrgastrelevanten Informationen optisch und akustisch, zeitlich koordiniert - klare Trennung zwischen reisenotwendigen Infos (8.3 bzw. 8.6) und anderen Infos (inkl. Werbung) VAböV 4.3 Trennung betriebliche Infos und Werbung: Empfehlung

VöV / BAV / BöV Funktionale Anforderungsprofile Bus / Tram D3+ Seite 11/11 F 8.2 F 8.3 F 8.4 optische Anzeigen Ausstattung - grundsätzlich von jedem Sitz- und Stehplatz aus einsehbar (ist auch gegeben, wenn Kopf gedreht werden muss) - Klein- und Grossbuchstaben, reduzierte Unterlängen zulässig, Fettschrift (Strichdicke bei Leuchtdioden: 2 Dioden) - min. Schriftgrösse entspricht einer Höhe von 40 mm bei Leuchtdioden, Farbe gelb/grün bevorzugt, - Abkürzungen von Haltestellen-Namen vermeiden - keine Laufschriften, allenfalls Wechselanzeigen, Standzeit minimal 5 Sek. pro 30 Zeichen (für nicht reiserelevante Zusatzinfos Laufschrift erlaubt) optische Anzeigen Inhalt - vor Abfahrt: Linien-Nr. + Fahrziel (evt. alternierend mit momentaner Haltestelle) - nach Abfahrt: nächste Haltestelle, Bus: Hinweis Hält an - standardisierte Störungsmeldungen - wenn Halt nur auf Verlangen vorkommt: entspr. Hinweis sowie Vermerk Hält an reiserelevante Informationen müssen sich von übrigen Informationen oder Werbung eindeutig und klar unterscheiden, auch für Sehbehinderte; bevorzugt werden getrennte Anzeigesysteme Farbe rot ist physiologisch schlechter erkennbar, für viele Sehbehinderte fast gar nicht VAböV 6 Bei der Planung künftiger VAböV 6 Lösungen auch Anschlüsse an andere Linien bzw. an Bahn einbeziehen, evt. mit Angabe von Gleis und effektiver Abfahrt von jedem Sitz einsehbar: Empfehlung - Empfehlung F 8.5 F 8.6 Anforderungen an akustische Ansagen (Ausrüstung): gleichmässig über ganzen Fahrgastraum, gute Verständlichkeit; Stärke dynamisch dem Grundgeräusch nachgeführt; vorgängig Ankündigungsansage oder Aufmerksamkeitssignal (empfohlen 2-Ton-Gong) akustische Ansagen Inhalte - nächste Haltestelle (kurz nach Abfahrt bzw. Durchfahrt; wenn Fahrt > 2 Min.: 1 Min. vor Eintreffen - ( im Bedarfsfall klarer Hinweis bei Halt nur auf Verlangen) - evt. Hinweis auf Anschlussmöglichkeiten - vor Hauptknoten (Zentrum, Hauptbahnhof) Hinweis über Weiterfahrt - Wiederholung der letzten Ansage abrufbar (allenfalls nicht für ganzes Fahrzeug)* - bei Doppelhaltestellen nach Möglichkeit Hinweis, welche Linien-Nr. vorne / hinten steht analog Bahnen VAböV 5.1 analog Bahnen * sobald technisch verfügbar letzter Punkt: wichtig für Blinde; Ansage durch Fahrpersonal VAböV 5.1 Inhalte: Empfehlung