Welche Bereiche werden durch die kantonalen Hundegesetze geregelt?

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Transkript:

Rechtsauskünfte Welche Bereiche werden durch die kantonalen Hundegesetze geregelt? Für jene hundespezifischen Bereiche, für die der Bund nicht verantwortlich ist, haben die meisten Kantone eigene Gesetze erlassen. Einzig in Glarus, Uri und Zug existieren bislang keine Hundegesetze. Die kantonalen und kommunalen Hundegesetze enthalten vor allem sicherheitspolizeiliche Aspekte zum Schutz des Menschen vor Hunden. Sie regeln aber auch die Besteuerung, Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und enthalten tierseuchenpolizeiliche Auflagen, etwa für kranke oder verstorbene Tiere. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrates hat am 20.2.2009 den Entwurf für ein schweizweit einheitliches Hundegesetz verabschiedet. Das Bundesgesetz würde zu einer Entwirrung der verschiedenen kantonalen Vorschriften beitragen, muss nun allerdings zuerst vom Parlament gutgeheissen werden. Das eigentliche Tierschutzrecht wird hingegen ausschliesslich durch den Bund geregelt, weshalb sich die Vorschriften zum Schutz von Hunden im Tierschutzgesetz und der Tierschutzverordnung finden. Diese gelten einheitlich für alle Kantone. Muss ich meinen Hund kennzeichnen und registrieren lassen? Das eidgenössische Tierseuchenrecht schreibt vor, dass alle seit dem 1. Januar 2006 geborenen Hunde mit einem Mikrochip markiert sein müssen. Dasselbe oder eine Tätowierung verlangt auch die Europäische Union für die Einreise. Die Tiere werden damit auf Lebzeiten eindeutig gekennzeichnet. Die Kantone sind zudem verpflichtet, sämtliche Hunde zu registrieren, wobei diese Aufgabe überall der ANIS übertragen wurde. Gesamtschweizerisch gilt die Chippflicht seit 2007, in einzelnen Kantonen aber schon länger. Die Verantwortung dafür, dass ein Hund spätestens drei Monate nach der Geburt in jedem Fall aber vor der Weitergabe an einen neuen Besitzer gekennzeichnet wird, liegt beim Tierhalter. Der Eingriff selbst muss jedoch stets durch einen Tierarzt vorgenommen werden, andere Personen wie beispielsweise Züchter sind hierzu nicht befugt.

Wer muss Beissvorfälle und Verhaltensauffälligkeiten von Hunden melden? Tierärzte, Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbildende und Zollorgane sind gemäss Tierschutzverordnung verpflichtet, jeden Vorfall, bei dem ein Hund einen Menschen oder ein anderes Tier erheblich verletzt hat, sowie Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens dem kantonalen Veterinärdienst zu melden, der dann über das weitere Vorgehen entscheidet. Welche Hilfsmittel sind für die Hundeerziehung zulässig? Es ist stets darauf zu achten, dass die Hilfsmittel dem Tier weder Verletzungen, Schmerzen oder Ängste zufügen noch seine Würde missachten. Verhaltenskorrekturen müssen der Situation angepasst erfolgen und in einem direkten Zusammenhang zum Fehlverhalten stehen. Wichtige und allgemein unbedenkliche Hilfsmittel sind gewöhnliche Halsbänder und Leinen. Verboten dagegen sind grundsätzlich Metall- und Lederhalsbänder mit nach innen gebogenen stumpfen oder spitzen Gliedern oder Stacheln sowie alle Geräte, die mit Stromstössen, unangenehmen akustischen Signalen oder chemischen Stoffen wirken. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob diese untersagten Hilfsmittel im Fachhandel angeboten werden. Ausserdem verboten sind elektrisierende Zaunsysteme sowie Erziehungsmethoden mit übermässiger Härte, Strafschüssen oder Stockschlägen. Ausser bei verbotenen Zaunsystemen und auf Härte, Strafschüssen oder Stockschlägen beruhenden Erziehungsmethoden kann die zuständige kantonale Behörde (in der Regel der kantonale Veterinärdienst) aber für den Einsatz verbotener Geräte auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung erteilen. Diese ist aber an eine Prüfung gebunden und wird lediglich Fachpersonen gewährt, die die betreffenden Hilfsmittel zu therapeutischen Zwecken und mit der nötigen Zurückhaltung korrekt anwenden.

Was ist zu tun, wenn man eine Tierquälerei beobachtet? Wird eine Tierquälerei beobachtet, sollte (je nach kantonaler Strafprozessordnung mündlich oder schriftlich) bei der Polizei oder den Strafuntersuchungsbehörden (Bezirks-, Staatsanwaltschaft etc.) eine Strafanzeige eingereicht werden. Es empfiehlt sich in der Regel, die Anzeige schriftlich einzureichen, da ihr dadurch mehr Glaubwürdigkeit zugesprochen wird. Polizeibeamte sind verpflichtet, über mündliche Anzeigen ein Protokoll zu verfassen und eine Strafuntersuchung durchzuführen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Tierquälerei ist ein Offizialdelikt; d.h. Polizeibeamte müssen den Anhaltspunkten nachgehen. Ob und wie die allenfalls begangene Tat zu bestrafen ist, liegt dann allerdings im Ermessen der Untersuchungsbehörden und Gerichte. Eine Strafanzeige kann auch direkt bei der für den Tierschutzvollzug zuständigen Verwaltungsbehörde (in der Regel sind dies kantonale Veterinärämter) eingereicht werden. Die Anzeige wird anschliessend von der Verwaltungsbehörde nicht von der Strafverfolgungsbehörde abgeklärt und allenfalls an die richtige Instanz weitergeleitet. Die Anzeige kann von jedermann eingereicht werden ohne dafür eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen. Weitere Informationen: www.tierschutz.org - Strafanzeige Wer kann eine Anzeige wegen Tierquälerei erstatten? Eine Strafanzeige kann von jedermann eingereicht werden, selbst von handlungsunfähigen Personen (d.h. Personen, die unmündig und/oder urteilsunfähig sind). Das Einschalten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist hierfür nicht erforderlich. Polizisten und nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts teilweise auch andere Beamte und Behördenmitglieder sind im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sogar verpflichtet, alle festgestellten Tierschutzdelikte bei erheblichem Tatverdacht anzuzeigen. Weitere Informationen: www.tierschutz.org - Strafanzeige

Kann ein Polizist einen Anzeigeerstatter abweisen, weil ihn dies nichts angehe? Nein. Sämtlichen Tierschutzstraftatbeständen muss von Amtes wegen nachgegangen werden, da es sich um sog. Offizialdelikte handelt. Es liegt somit nicht in der Kompetenz der Polizei, darüber zu entscheiden, ob die begründete Meldung eines Tierschutzverstosses aufgenommen werden soll oder nicht. Bei konkreten Anhaltspunkten muss durch die Strafverfolgungsorgane (Polizei) eine Strafuntersuchung durchgeführt werden. Die Hauptverantwortung für die anschliessende Abklärung, ob tatsächlich ein Tierschutzstraftatbestand erfüllt wurde und wie ein Täter allenfalls zu bestrafen ist, tragen dann die kantonalen Untersuchungsbehörden und Gerichte. Weitere Informationen: www.tierschutz.org - Strafanzeige www.tierschutz.org - Radiospots Darf man weiterfahren, wenn man mit dem Auto eine Katze oder einen Hund angefahren und dabei verletzt oder gar getötet hat? Nein, denn wer sich so verhält macht sich strafbar. Im Falle eines Verkehrsunfalls sind alle Beteiligten zum sofortigen Anhalten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes; SVG). Ist ein Sachschaden entstanden, was bei einem verletzten oder getöteten Tier der Fall ist (Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches; ZGB und Art. 110 Ziffer 4bis des Strafgesetzbuches; StGB), so hat der Verursacher unverzüglich den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Falls dies nicht möglich ist, hat er die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Unterlässt er dies, hat er nach Art. 92 Abs. 1 SVG eine Bestrafung mit Haft oder Busse zu rechnen. Darüber hinaus kann sich der fehlbare Fahrzeughalter auch der Tierquälerei (Art. 26 TSchG) oder anderer Tierschutzwidrigkeiten (Art. 28 TSchG) schuldig machen. Das verletzte und unter Schock stehende Tier sollte am besten mit einer Decke zugedeckt werden, damit es nicht panikartig die Flucht ergreift. Anschliessend muss das Tier so schnell wie möglich zum Tierarzt gebracht oder ein Tierrettungsdienst alarmiert werden.

Weitere Informationen: www.tierschutz.org - Strassenverkehrsrecht Macht man sich strafbar, wenn man die Scheibe eines in der prallen Sonne stehenden Autos einschlägt, um ein darin unter der Hitze leidendes Tier zu befreien? Es kommt darauf an. Das Einschlagen einer fremden Autoscheibe bedeutet grundsätzlich eine Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuchs (StGB). Möglicherweise besteht hierfür jedoch ein Rechtfertigungsgrund. Geschieht die Tat im Interesse des Tierhalters, liegt hierfür der Rechtfertigungsgrund des sog. Handelns mit mutmasslicher Einwilligung des Verletzten vor, die als Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419ff. OR) rechtmässig ist. Tierbefreiungsaktionen sind zudem nur dann zulässig, wenn die Notsituation der betroffenen Tiere nicht anderweitig abgewendet werden kann. Um straflos zu bleiben, muss der Tierbefreier nachweisen können, dass andere, weniger weit gehende Massnahmen nicht gefruchtet haben oder aussichtslos bzw. aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wären. Hält sich ein Tierhalter beispielsweise in der Nähe des Fahrzeugs auf, kann eventuell schon ein klärendes Gespräch zur Befreiung des Tieres führen. Weitere Informationen: www.tierschutz.org - Tierbefreiung Dürfen Hunde kupiert werden? Nein. Als Kupieren wird das Zuschneiden der Ohrform und das Kürzen der Rute beziehungsweise das Entfernen oder Durchtrennen von Schwanzwirbeln samt Weichteilen bei Hunden bezeichnet. Die entsprechende rechtliche Regelung findet sich in Art. 22 Abs.1 lit. a der Tierschutzverordnung (SR 455.1). Ausserdem verboten ist das Erzeugen von Kippohren durch das Herausschneiden eines schmalen Hautstreifens. Den einzigen erlaubten Fall bildet allenfalls das Kupieren aus medizinischen Gründen bei Rutenerkrankungen.

Was geschieht mit illegal eingeführten kupierten Hunden? Kupierte Hunde dürfen nicht importiert werden und werden daher an der Grenze zurückgewiesen. Ausnahmsweise zulässig ist die Einfuhr von Hunden, die aufgrund tierärztlicher Anordnung kupiert wurden. Hierfür ist jedoch ein medizinisches Gutachten über die Notwendigkeit des Eingriffs erforderlich; eine blosse Bestätigung reicht hingegen nicht aus. Dasselbe gilt für Hunde mit einem angeborenen Defekt.